Veranstaltungsdukument vom 15.10.2015

Karoline H. Starkgraff
Oktober 2015
„Kaffee, Kekse und Kalender …
Wo liegen die Risiken für Einkäufer?"
I.
Die kleine und die größere „Aufmerksamkeit“
1. Kundenpflege: Sozialüblichkeit nach Branchen
2. Gefahren extensiver Kundenpflege
-
Massengeschmack v. Individualität
Unglaubwürdigkeit
Boykott, Netzattacken
Gefahr der Strafbarkeit
insb. § 299 StGB mit erheblicher (umstrittener) Ausweitung im
Gesetzesentwurf § 299 StGB-E
3. Strafprozessuale Fragestellungen bei Verdacht nach § 299 StGB
II.
Wirschaftsinterne Bekämpfungsstrategien
-
III.
Dunkelfeld bei Kontrolldelikten
Strafanzeige ist nicht Strafantrag
Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse
Verständigung im Ermittlungsverfahren
Einstellung nach § 153a StPO
Privatklage gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO
Initiativen, z.B. „Ich zahle mein Essen selbst“
Transparency International
Gesteigertes Bewusstsein
Positionierung zu Strafantrag und Privatklage
Interne Unternehmenskommunikation und –kultur
Externe Unternehmenskommunikation (Medien- und Öffentlichkeitsarbeit)
Reaktions- und Präventionsmöglichkeiten
-
Implementierung / Einführung eines „Compliance-Systems“
Chief Compliance Officer (CCO)
Positionierung zu „whistleblowing“ und Fehlerkultur
Distanzierung von einzelnen Mitarbeitern
sehr umstritten: Übernahme der Buß- und Strafgelder, die gegen Mitarbeiter verhängt werden.
Alternativen zu „Kaffee, Kekse und Kalender…“
Karoline H. Starkgraff
„Kaffee, Kekse und Kalender…“
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
früher: § 12 UWG
jetzt: § 299 StGB:
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen
bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in
unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes
einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet,
verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von
Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
Erweiterte die Strafbarkeit im Vergleich zum UWG durch
- Strafbarkeit der Drittbegünstigung
- Strafbarkeit bei Auslandstaten (Abs.3)
Prozessual nun
- relatives statt absolutes Antragsdelikt, § 301 StGB
Einige sehr knappe Hinweise:
„Angestellter oder Beauftragter“; d.h. nicht der Geschäftsherr (= Inhaber)
„Vorteil“: materiell oder immateriell (Ehrungen, beruflicher Aufstieg, Sex)
„dafür“: sog. Unrechtsvereinbarung – Zusammenhang zwischen Vorteil und (illegaler)
Gegenleistung
„unlauter“: jenseits des Sozialüblichen
Sozialüblich sind Vorteile, die aufgrund Geringwertigkeit und Branchenüblichkeit nicht
geeignet sind, das Gegenüber zu verpflichten oder
Sozialüblich ist, was aus dem Gebot der Höflichkeit nicht abgelehnt werden kann.
Gesprächsrunde BME - Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik
2
Karoline H. Starkgraff
„Kaffee, Kekse und Kalender…“
demnächst? § 299 StGB-E
(1) Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens eine Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren
oder Dienstleistungen
1. einen anderen inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer
Weise bevorzuge oder
2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
Erweitert die Strafbarkeit um untreueähnliche Pflichtenverstöße
Kritik: „arbeits- und strafrechtlicher Hybrid“; nicht „ultima ratio“
Neue Literatur (Auswahl):
Dannecker/Schröder, Neuregelung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, ZRP 2015, S. 48ff
Hoven, Aktuelle rechtspolitische Entwicklungen im Korruptionsstrafrecht – Bemerkungen zu den neuen Strafvorschriften über Mandatsträgerbestechung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, NStZ Heft 10/2015, S. 553ff
Kubiciel, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Zu einer wettbewerbsorientierten Umsetzung des sog. Geschäftsherrnmodells in § 299 StGB,
ZJS-online: www.zis-online.com/dat/artikel/2014_13_879.pdf (abgerufen 15.10.2015)
Löw, Korruptionsdelikte im Lichte der Compliance-Funktion – „Aber Sie wissen doch,
wie es läuft“, JA 2013, S. 88ff
Kontakt zur Referentin – Ihre Anregungen und Fragen sind erwünscht:
Karoline.Starkgraff(a)law-school.de
Mobil +49-172 36 12 396
Gesprächsrunde BME - Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik
3