Karoline H. Starkgraff Oktober 2015 „Kaffee, Kekse und Kalender … Wo liegen die Risiken für Einkäufer?" I. Die kleine und die größere „Aufmerksamkeit“ 1. Kundenpflege: Sozialüblichkeit nach Branchen 2. Gefahren extensiver Kundenpflege - Massengeschmack v. Individualität Unglaubwürdigkeit Boykott, Netzattacken Gefahr der Strafbarkeit insb. § 299 StGB mit erheblicher (umstrittener) Ausweitung im Gesetzesentwurf § 299 StGB-E 3. Strafprozessuale Fragestellungen bei Verdacht nach § 299 StGB II. Wirschaftsinterne Bekämpfungsstrategien - III. Dunkelfeld bei Kontrolldelikten Strafanzeige ist nicht Strafantrag Strafantrag oder besonderes öffentliches Interesse Verständigung im Ermittlungsverfahren Einstellung nach § 153a StPO Privatklage gemäß § 374 Abs. 1 Nr. 5a StPO Initiativen, z.B. „Ich zahle mein Essen selbst“ Transparency International Gesteigertes Bewusstsein Positionierung zu Strafantrag und Privatklage Interne Unternehmenskommunikation und –kultur Externe Unternehmenskommunikation (Medien- und Öffentlichkeitsarbeit) Reaktions- und Präventionsmöglichkeiten - Implementierung / Einführung eines „Compliance-Systems“ Chief Compliance Officer (CCO) Positionierung zu „whistleblowing“ und Fehlerkultur Distanzierung von einzelnen Mitarbeitern sehr umstritten: Übernahme der Buß- und Strafgelder, die gegen Mitarbeiter verhängt werden. Alternativen zu „Kaffee, Kekse und Kalender…“ Karoline H. Starkgraff „Kaffee, Kekse und Kalender…“ Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr früher: § 12 UWG jetzt: § 299 StGB: (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb. Erweiterte die Strafbarkeit im Vergleich zum UWG durch - Strafbarkeit der Drittbegünstigung - Strafbarkeit bei Auslandstaten (Abs.3) Prozessual nun - relatives statt absolutes Antragsdelikt, § 301 StGB Einige sehr knappe Hinweise: „Angestellter oder Beauftragter“; d.h. nicht der Geschäftsherr (= Inhaber) „Vorteil“: materiell oder immateriell (Ehrungen, beruflicher Aufstieg, Sex) „dafür“: sog. Unrechtsvereinbarung – Zusammenhang zwischen Vorteil und (illegaler) Gegenleistung „unlauter“: jenseits des Sozialüblichen Sozialüblich sind Vorteile, die aufgrund Geringwertigkeit und Branchenüblichkeit nicht geeignet sind, das Gegenüber zu verpflichten oder Sozialüblich ist, was aus dem Gebot der Höflichkeit nicht abgelehnt werden kann. Gesprächsrunde BME - Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik 2 Karoline H. Starkgraff „Kaffee, Kekse und Kalender…“ demnächst? § 299 StGB-E (1) Wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens eine Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen 1. einen anderen inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge oder 2. seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) … Erweitert die Strafbarkeit um untreueähnliche Pflichtenverstöße Kritik: „arbeits- und strafrechtlicher Hybrid“; nicht „ultima ratio“ Neue Literatur (Auswahl): Dannecker/Schröder, Neuregelung der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, ZRP 2015, S. 48ff Hoven, Aktuelle rechtspolitische Entwicklungen im Korruptionsstrafrecht – Bemerkungen zu den neuen Strafvorschriften über Mandatsträgerbestechung und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, NStZ Heft 10/2015, S. 553ff Kubiciel, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr. Zu einer wettbewerbsorientierten Umsetzung des sog. Geschäftsherrnmodells in § 299 StGB, ZJS-online: www.zis-online.com/dat/artikel/2014_13_879.pdf (abgerufen 15.10.2015) Löw, Korruptionsdelikte im Lichte der Compliance-Funktion – „Aber Sie wissen doch, wie es läuft“, JA 2013, S. 88ff Kontakt zur Referentin – Ihre Anregungen und Fragen sind erwünscht: Karoline.Starkgraff(a)law-school.de Mobil +49-172 36 12 396 Gesprächsrunde BME - Bundesverband Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik 3
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