KUNDENINFORMATION 03 - tecops personal GmbH

KUNDENINFORMATION 03 | 2015
Wir haben lange auf den Referentenentwurf des
BMAS gewartet und am 16.11.2015 war es endlich
soweit. Leider geht dieser Entwurf weiter, als im
Koalitionsvertrag festgelegt wurde. Eventuell werden noch Anpassungen vorgenommen, bevor sich
der Bundestag mit dem Entwurf befasst. Hier in
Kürze die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:
1. UNZULÄSSIGKEIT DER KETTENÜBERLASSUNG
Die Unzulässigkeit einer Kettenüberlassung ist nun
auch im Entwurf gesetzlich festgeschrieben. Ein
Verstoß gegen diese Vorschrift ist bußgeldbewehrt
(§ 16 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG-E*: Bußgeld bis zu EUR 30.000)
und ist einer der Umstände, die zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatzunternehmen führen können. Dies ist auch möglich, wenn
z. B. die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird
(§§ 9, 10, 10 a AÜG-E).
2. AUSHEBELUNG DER „FALLSCHIRMLÖSUNG“
Eine Arbeitnehmerüberlassung ist im Vertrag ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Mit dieser Regelung soll die sogenannte „Fallschirmlösung“ ausgehebelt werden, wonach sich der Werkunternehmer
im Falle einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung
bisher nachträglich auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen konnte. Der Verstoß gegen
das Bezeichnungsgebot nach § 1 Abs. 1 S. 5 f. AÜG-E
soll in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 16 Abs.
1 Nr. 1 c AÜG-E: Bußgeld bis zu EUR 30.000). Daneben
wird hier ebenfalls ein Arbeitsverhältnis mit den
Entleiher / Auftraggeber fingiert.
3. HÖCHSTÜBERLASSUNGSDAUER VON 18 MONATEN
Die 18 Monate waren im Koalitionsvertrag angekündigt, allerdings werden sie sehr eng ausgelegt. Die
Öffnungsklausel, zur Möglichkeit der Verlängerung,
wird auf tarifgebundene Einsatzunternehmen beschränkt, deren Tarifvertrag eine Verlängerungsoption enthält. Hierzu gibt es noch hitzige Debatten,
vor allem wird gefordert, dass auch eine Verlängerungsmöglichkeit in Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche geregelt werden darf.
4. PERSONENBEZOGENE BETRACHTUNG
Die Betrachtung der Höchstüberlassungsdauer soll
personenbezogen erfolgen, so dass nach 18 Monaten
der betreffende Zeitarbeitnehmer gegen einen anderen ausgetauscht und die Höchstüberlassungsdauer
erneut in Anspruch genommen werden kann. Vorherige Überlassungen an das Kundenunternehmen
sollen anzurechnen sein, solange zwischen den einzelnen Einsätzen nicht mehr als 6 Monate liegen.
5. EQUAL PAY
Der Entwurf sieht die zwingende Geltung des EqualPay-Grundsatzes vor, von dem durch einen einschlägigen Tarifvertrag oder eine Bezugnahme auf diesen
nur für die ersten neun Monate einer Überlassung
an einen Kunden abgewichen werden kann (§ 8 Abs. 4
S. 1 AÜG-E). Unter bestimmten Umständen kann der
Zeitraum auf 12 Monate verlängert werden.
6. FIKTION EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES UND
„WIDERSPRUCHSRECHT“ DES ZEITARBEITNEHMERS
Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers ist nicht neu. Allerdings
kann der Zeitarbeitnehmer bis zum Ablauf eines
Monats nach dem geplanten Einsatzbeginn erklären,
dass er am Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister festhält (§ 9 Nr. 1, 10 AÜG-E), ähnliches gilt für
den Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer.
7. STREIKVERBOT FÜR ZEITARBEITNEHMER
Zeitarbeitnehmer dürfen nicht mehr eingesetzt
werden, wenn der Einsatzbetrieb unmittelbar von
einem Arbeitskampf betroffen ist (§ 11 Abs. 5 AÜG-E).
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8. ZEITARBEITNEHMER „ZÄHLEN“ BEI SCHWELLENWERTEN
Zeitarbeitnehmer sollen zukünftig bei sämtlichen
Schwellenwerten des BetrVG (Ausnahme: § 112 a
BetrVG) und der Unternehmensmitbestimmung (u. a.
MitbestG, DrittelbG, EBRG) mitzählen (§ 14 Abs. 2 S. 4
AÜG-E) – nach dem Motto: „nicht nur wählen, sondern
auch zählen.“
9. GESETZLICHE ABGRENZUNGSKRITERIEN DER
ARBEITSVERHÄLTNISSE
Der neu geplante § 611 a BGB-E soll zukünftig eine
Definition des Arbeitsverhältnisses / Arbeitsvertrags
enthalten. Dies soll zur besseren Abgrenzung des
Arbeitsvertrags zu anderen Vertragsverhältnissen,
insbesondere zum Werk- und Dienstvertrag, erfolgen.
In dem neuen Paragraphen sollen Kriterien aufgeführt werden, die bislang aus der Rechtsprechung
bekannt sind. Es bleibt in jedem Fall bei der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung. Da der Entwurf
nicht klarstellt, in welchem Verhältnis die Kriterien
zueinander stehen, ist zu befürchten, dass gerade
die Beauftragung von Freelancern zukünftig verstärkt
als abhängige Beschäftigung qualifiziert wird.
Wir werden diese Themen natürlich eng verfolgen
und im Einzelfall mit Ihnen klären, inwieweit hier
Anpassungsbedarfe entstehen können.
Für uns geht nun ein spannendes Jahr zu Ende und
wir bedanken uns ganz herzlich für das von Ihnen
entgegengebrachte Vertrauen in uns und unsere
Dienstleistungen. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit im nächsten Jahr und natürlich auf spannende Gespräche mit Ihnen bei
nächster Gelegenheit.
Ihr
Ludwig Hank
Geschäftsführer der tecops personal GmbH und Vorstand der Allgeier Experts SE
10. INFORMATIONSRECHTE DES BETRIEBSRATS
Die Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb auf
Unterrichtung über personelle Maßnahmen, die sich
auf den Einsatz von Fremdpersonal beziehen, sollen
erweitert und präzisiert werden. Insbesondere sind
dem Betriebsrat die der Beschäftigung des Fremdpersonals zugrunde liegenden Verträge vorzulegen
(§§ 80, 92 BetrVG-E).
11. INKRAFTTRETEN
Die gesetzlichen Änderungen sollen zum 1. Januar
2017 in Kraft treten. Ausdrücklich klargestellt wird,
dass Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017
für die Berechnung der künftigen Höchstüberlassungsdauer nicht berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 2
AÜG-E).
* Erläuterung: „-E“ steht für Gesetzesentwurf