KUNDENINFORMATION 03 | 2015 Wir haben lange auf den Referentenentwurf des BMAS gewartet und am 16.11.2015 war es endlich soweit. Leider geht dieser Entwurf weiter, als im Koalitionsvertrag festgelegt wurde. Eventuell werden noch Anpassungen vorgenommen, bevor sich der Bundestag mit dem Entwurf befasst. Hier in Kürze die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst: 1. UNZULÄSSIGKEIT DER KETTENÜBERLASSUNG Die Unzulässigkeit einer Kettenüberlassung ist nun auch im Entwurf gesetzlich festgeschrieben. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist bußgeldbewehrt (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 b AÜG-E*: Bußgeld bis zu EUR 30.000) und ist einer der Umstände, die zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Einsatzunternehmen führen können. Dies ist auch möglich, wenn z. B. die Höchstüberlassungsdauer überschritten wird (§§ 9, 10, 10 a AÜG-E). 2. AUSHEBELUNG DER „FALLSCHIRMLÖSUNG“ Eine Arbeitnehmerüberlassung ist im Vertrag ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Mit dieser Regelung soll die sogenannte „Fallschirmlösung“ ausgehebelt werden, wonach sich der Werkunternehmer im Falle einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung bisher nachträglich auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung berufen konnte. Der Verstoß gegen das Bezeichnungsgebot nach § 1 Abs. 1 S. 5 f. AÜG-E soll in Zukunft eine Ordnungswidrigkeit sein (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 c AÜG-E: Bußgeld bis zu EUR 30.000). Daneben wird hier ebenfalls ein Arbeitsverhältnis mit den Entleiher / Auftraggeber fingiert. 3. HÖCHSTÜBERLASSUNGSDAUER VON 18 MONATEN Die 18 Monate waren im Koalitionsvertrag angekündigt, allerdings werden sie sehr eng ausgelegt. Die Öffnungsklausel, zur Möglichkeit der Verlängerung, wird auf tarifgebundene Einsatzunternehmen beschränkt, deren Tarifvertrag eine Verlängerungsoption enthält. Hierzu gibt es noch hitzige Debatten, vor allem wird gefordert, dass auch eine Verlängerungsmöglichkeit in Tarifverträgen der Zeitarbeitsbranche geregelt werden darf. 4. PERSONENBEZOGENE BETRACHTUNG Die Betrachtung der Höchstüberlassungsdauer soll personenbezogen erfolgen, so dass nach 18 Monaten der betreffende Zeitarbeitnehmer gegen einen anderen ausgetauscht und die Höchstüberlassungsdauer erneut in Anspruch genommen werden kann. Vorherige Überlassungen an das Kundenunternehmen sollen anzurechnen sein, solange zwischen den einzelnen Einsätzen nicht mehr als 6 Monate liegen. 5. EQUAL PAY Der Entwurf sieht die zwingende Geltung des EqualPay-Grundsatzes vor, von dem durch einen einschlägigen Tarifvertrag oder eine Bezugnahme auf diesen nur für die ersten neun Monate einer Überlassung an einen Kunden abgewichen werden kann (§ 8 Abs. 4 S. 1 AÜG-E). Unter bestimmten Umständen kann der Zeitraum auf 12 Monate verlängert werden. 6. FIKTION EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES UND „WIDERSPRUCHSRECHT“ DES ZEITARBEITNEHMERS Die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bei fehlender Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Verleihers ist nicht neu. Allerdings kann der Zeitarbeitnehmer bis zum Ablauf eines Monats nach dem geplanten Einsatzbeginn erklären, dass er am Arbeitsvertrag mit dem Personaldienstleister festhält (§ 9 Nr. 1, 10 AÜG-E), ähnliches gilt für den Verstoß gegen die Höchstüberlassungsdauer. 7. STREIKVERBOT FÜR ZEITARBEITNEHMER Zeitarbeitnehmer dürfen nicht mehr eingesetzt werden, wenn der Einsatzbetrieb unmittelbar von einem Arbeitskampf betroffen ist (§ 11 Abs. 5 AÜG-E). >> 8. ZEITARBEITNEHMER „ZÄHLEN“ BEI SCHWELLENWERTEN Zeitarbeitnehmer sollen zukünftig bei sämtlichen Schwellenwerten des BetrVG (Ausnahme: § 112 a BetrVG) und der Unternehmensmitbestimmung (u. a. MitbestG, DrittelbG, EBRG) mitzählen (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG-E) – nach dem Motto: „nicht nur wählen, sondern auch zählen.“ 9. GESETZLICHE ABGRENZUNGSKRITERIEN DER ARBEITSVERHÄLTNISSE Der neu geplante § 611 a BGB-E soll zukünftig eine Definition des Arbeitsverhältnisses / Arbeitsvertrags enthalten. Dies soll zur besseren Abgrenzung des Arbeitsvertrags zu anderen Vertragsverhältnissen, insbesondere zum Werk- und Dienstvertrag, erfolgen. In dem neuen Paragraphen sollen Kriterien aufgeführt werden, die bislang aus der Rechtsprechung bekannt sind. Es bleibt in jedem Fall bei der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung. Da der Entwurf nicht klarstellt, in welchem Verhältnis die Kriterien zueinander stehen, ist zu befürchten, dass gerade die Beauftragung von Freelancern zukünftig verstärkt als abhängige Beschäftigung qualifiziert wird. Wir werden diese Themen natürlich eng verfolgen und im Einzelfall mit Ihnen klären, inwieweit hier Anpassungsbedarfe entstehen können. Für uns geht nun ein spannendes Jahr zu Ende und wir bedanken uns ganz herzlich für das von Ihnen entgegengebrachte Vertrauen in uns und unsere Dienstleistungen. Wir freuen uns auf eine erfolgreiche Zusammenarbeit im nächsten Jahr und natürlich auf spannende Gespräche mit Ihnen bei nächster Gelegenheit. Ihr Ludwig Hank Geschäftsführer der tecops personal GmbH und Vorstand der Allgeier Experts SE 10. INFORMATIONSRECHTE DES BETRIEBSRATS Die Rechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb auf Unterrichtung über personelle Maßnahmen, die sich auf den Einsatz von Fremdpersonal beziehen, sollen erweitert und präzisiert werden. Insbesondere sind dem Betriebsrat die der Beschäftigung des Fremdpersonals zugrunde liegenden Verträge vorzulegen (§§ 80, 92 BetrVG-E). 11. INKRAFTTRETEN Die gesetzlichen Änderungen sollen zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Ausdrücklich klargestellt wird, dass Überlassungszeiten vor dem 1. Januar 2017 für die Berechnung der künftigen Höchstüberlassungsdauer nicht berücksichtigt werden (§ 19 Abs. 2 AÜG-E). * Erläuterung: „-E“ steht für Gesetzesentwurf
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