1 Jagdpachtbedingungen für die Jagdverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Niederwambach Teilbezirk II Kreis Neuwied 1. Der Jagdbezirk wird im Wege der freihändigen Vergabe auf die Dauer von 8 Jahren verpachtet. 2. Die Jagdgenossenschaft behält sich den Zuschlag unter den drei Höchstbietenden vor. 3. Die Größe des Jagdbezirkes beträgt ca. 278,00 ha, die befriedete Fläche 10,78 ha, die anteilige Waldfläche ca. 111,00 ha und die Feld- und Wiesenflächen ca. 156,22 ha. 4. Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.04.2015 und wird auf acht Jahre festgesetzt. Sie endet am 31.03.2023. 5. Das Pachtjahr beginnt am 01.April und endet am 31.März eines jeden Kalenderjahres. 6. Stirbt der Pächter, so endet das Pachtverhältnis mit ihm zum Ende des Pachtjahres. 7. Eine Unterverpachtung ist ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen berechtigen den Verpächter nach einmaliger Abmahnung im Falle der Wiederholung zur sofortigen Kündigung des Vertrages. 8. Die Benennung eines Jagdaufsehers hat im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand zu erfolgen (auch der zuständige Forstbeamte zählt zu dem möglichen Personenkreis). 9. Der Pächter ist zu vollem Ersatz (100%) der Wildschäden auf den landwirtschaftlichen Grundstücken verpflichtet. 10. Zur Verhütung von Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zahlt der Jagdpächter neben der Flächenpacht eine jährliche Wildschadenverhütungspauschale. Die Wildschadenverhütungspauschale beträgt für 111,00 ha Waldfläche x 1,53 Euro = 170,26 Euro/Jahr. Die Wildschadenverhütungspauschale ist für die erforderlichen und sachgerechten Maßnahmen zur Wildschadenverhütung einzusetzen. Auf Verlangen des Jagdpächters hat der Verpächter nach Ablauf der Hälfte und zum Ende der Pachtzeit die durchgeführten Wildschadenverhütungsmaßnahmen nachzuweisen. Für trotz der Wildschadensverhütungsmaßnahmen eingetretene Wildschäden werden Wildschadenersatzansprüche durch die Ortsgemeinde vom Jagdpächter nicht erhoben. 11. Jagdliche Einrichtungen außerhalb des Gemeindewaldes dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Grundstückseigentümers errichtet werden. Jagdliche Einrichtungen im Gemeindewald dürfen nur nach Absprache mit dem zuständigen Forstbeamten errichtet werden. 12. Die gesetzliche Hegepflicht und die daraus folgenden gesetzlichen Verpflichtungen im einzelnen obliegen dem Pächter. 13. Im übrigen sind für das Pachtverhältnis die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die z.T. auch in den Pachtvertrag einfließen, maßgebend. 2 14. Die Verpächterin verpachtet den Jagdbezirk ohne Gewähr für die Größe und Ergiebigkeit der Jagd. 15. Eine Ermäßigung des vereinbarten Pachtzinses kommt nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung des jagdlichen Wertes des Jagdbezirkes in Frage. Als wesentliche Beeinträchtigung gilt beispielsweise die Verringerung der bejagbaren Fläche um mehr als 1/20 der dem Vertrag zugrundeliegenden bejagbaren Fläche. 16. Die Verpächterin kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen, wenn der Pächter - der Ziffer 7 der vorliegenden Jagdpachtbedingungen trotz mehrmaliger Anmahnung zuwiderhandelt - wegen eines Verbrechens oder eines Jagdvergehens nach dem StGB rechtskräftig verurteilt worden ist wiederholt oder gröblich gesetzlichen Bedingungen über die Ausübung der Jagd zuwiderhandelt - trotz schriftlicher, nach Fälligkeit erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Pachtzinses länger als einen Monat in Verzug ist. 17. Als Sicherheit zur Erfüllung der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem Jagdpachtvertrag hat der Pächter eine unbefristete selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes in Höhe des jährlichen Pachtpreises bei der Verpächterin mit Beginn der Pachtzeit zu hinterlegen. Allgemeines: Der Jagdbezirk liegt in landschaftlich schöner Lage des Westerwaldes, abseits großer Verkehrswege. Er ist über die BAB 3 Köln-Frankfurt, Abfahrt Neuwied-Altenkirchen zu erreichen. Hauptwildarten: Rehwild, Fuchs, Hase und Schwarzwild als Wechselwild Die genehmigten und erfüllten Abschüsse an Rehwild betrugen in den letzten Jahren: 2011/2012 2012/2013 2013/2014 Rehwild männlich 6 2 4 Rehwild weiblich 6 2 7 Schwarzwild 19 46 17 Abgabe der Gebote: Die schriftlichen Gebote sind in verschlossenem Umschlag einzureichen bei der Jagdgenossenschaft Niederwambach z.Hd. Herrn Ortsbürgermeister Udo Franz In der Burg 1 57614 Niederwambach Der Umschlag muß mit dem Vermerk „Gebot für Jagdverpachtung Niederwambach TB II „ versehen sein. 3 Die Frist zur Abgabe schriftlicher Gebote endet am Montag, 16.03.2015 – 18:00 Uhr Danach abgegebene Gebote können nicht mehr berücksichtigt werden. Der gebotene Pachtpreis ist aus Gründen der Vergleichbarkeit insgesamt ohne Wildschadenpauschale anzugeben. Ein Nachweis der unteren Jagdbehörde über die Pachtfähigkeit ist dem Angebot beizufügen. Das Angebot ist mit der Anerkennung der Pachtbedingungen verbunden Öffnung der Gebote: Die schriftlichen Gebote werden öffentlich am Montag, 16.03.2015 – 18:15 Uhr im evgl. Gemeindehaus Niederwambach, Steimeler Straße, 57614 Niederwambach geöffnet. Die Verpächterin behält sich die Erteilung des Zuschlages vor und ist nicht an das Höchstgebot gebunden. 57614 Niederwambach, den 05.03.2015 ( Udo Franz ) Ortsbürgermeister u. Jagdvorsteher
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