09 - 2015 - Jagdpachtbedingungen

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Jagdpachtbedingungen
für die Jagdverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Niederwambach
Teilbezirk II
Kreis Neuwied
1.
Der Jagdbezirk wird im Wege der freihändigen Vergabe auf die Dauer von 8 Jahren
verpachtet.
2.
Die Jagdgenossenschaft behält sich den Zuschlag unter den drei Höchstbietenden vor.
3.
Die Größe des Jagdbezirkes beträgt ca. 278,00 ha, die befriedete Fläche 10,78 ha, die
anteilige Waldfläche ca. 111,00 ha und die Feld- und Wiesenflächen ca. 156,22 ha.
4.
Die Pachtzeit beginnt mit dem 01.04.2015 und wird auf acht Jahre festgesetzt. Sie
endet am 31.03.2023.
5.
Das Pachtjahr beginnt am 01.April und endet am 31.März eines jeden Kalenderjahres.
6.
Stirbt der Pächter, so endet das Pachtverhältnis mit ihm zum Ende des Pachtjahres.
7.
Eine Unterverpachtung ist ausgeschlossen. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinbarungen berechtigen den Verpächter nach einmaliger Abmahnung im Falle der
Wiederholung zur sofortigen Kündigung des Vertrages.
8.
Die Benennung eines Jagdaufsehers hat im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand zu
erfolgen (auch der zuständige Forstbeamte zählt zu dem möglichen Personenkreis).
9.
Der Pächter ist zu vollem Ersatz (100%) der Wildschäden auf den landwirtschaftlichen
Grundstücken verpflichtet.
10.
Zur Verhütung von Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken zahlt
der Jagdpächter neben der Flächenpacht eine jährliche Wildschadenverhütungspauschale. Die Wildschadenverhütungspauschale beträgt für 111,00 ha Waldfläche x 1,53
Euro = 170,26 Euro/Jahr. Die Wildschadenverhütungspauschale ist für die
erforderlichen und sachgerechten Maßnahmen zur Wildschadenverhütung einzusetzen.
Auf Verlangen des Jagdpächters hat der Verpächter nach Ablauf der Hälfte und zum
Ende der Pachtzeit die durchgeführten Wildschadenverhütungsmaßnahmen
nachzuweisen. Für trotz der Wildschadensverhütungsmaßnahmen eingetretene
Wildschäden werden Wildschadenersatzansprüche durch die Ortsgemeinde vom
Jagdpächter nicht erhoben.
11.
Jagdliche Einrichtungen außerhalb des Gemeindewaldes dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung des Grundstückseigentümers errichtet werden. Jagdliche Einrichtungen
im Gemeindewald dürfen nur nach Absprache mit dem zuständigen Forstbeamten
errichtet werden.
12.
Die gesetzliche Hegepflicht und die daraus folgenden gesetzlichen Verpflichtungen im
einzelnen obliegen dem Pächter.
13.
Im übrigen sind für das Pachtverhältnis die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen,
die z.T. auch in den Pachtvertrag einfließen, maßgebend.
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14.
Die Verpächterin verpachtet den Jagdbezirk ohne Gewähr für die Größe und
Ergiebigkeit der Jagd.
15.
Eine Ermäßigung des vereinbarten Pachtzinses kommt nur bei einer wesentlichen
Beeinträchtigung des jagdlichen Wertes des Jagdbezirkes in Frage. Als wesentliche
Beeinträchtigung gilt beispielsweise die Verringerung der bejagbaren Fläche um mehr
als 1/20 der dem Vertrag zugrundeliegenden bejagbaren Fläche.
16.
Die Verpächterin kann den Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtzeit fristlos kündigen,
wenn der Pächter
- der Ziffer 7 der vorliegenden Jagdpachtbedingungen trotz mehrmaliger Anmahnung
zuwiderhandelt
- wegen eines Verbrechens oder eines Jagdvergehens nach dem StGB rechtskräftig
verurteilt worden ist
wiederholt oder gröblich gesetzlichen Bedingungen über die Ausübung der Jagd
zuwiderhandelt
- trotz schriftlicher, nach Fälligkeit erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des
Pachtzinses länger als einen Monat in Verzug ist.
17.
Als Sicherheit zur Erfüllung der Verpflichtungen und Verbindlichkeiten aus dem
Jagdpachtvertrag hat der Pächter eine unbefristete selbstschuldnerische
Bankbürgschaft eines inländischen Kreditinstitutes in Höhe des jährlichen
Pachtpreises bei der Verpächterin mit Beginn der Pachtzeit zu hinterlegen.
Allgemeines:
Der Jagdbezirk liegt in landschaftlich schöner Lage des Westerwaldes, abseits großer
Verkehrswege. Er ist über die BAB 3 Köln-Frankfurt, Abfahrt Neuwied-Altenkirchen zu
erreichen.
Hauptwildarten:
Rehwild, Fuchs, Hase und Schwarzwild als Wechselwild
Die genehmigten und erfüllten Abschüsse an Rehwild betrugen in den letzten Jahren:
2011/2012
2012/2013
2013/2014
Rehwild männlich
6
2
4
Rehwild weiblich
6
2
7
Schwarzwild
19
46
17
Abgabe der Gebote:
Die schriftlichen Gebote sind in verschlossenem Umschlag einzureichen bei der
Jagdgenossenschaft Niederwambach
z.Hd. Herrn Ortsbürgermeister Udo Franz
In der Burg 1
57614 Niederwambach
Der Umschlag muß mit dem Vermerk „Gebot für Jagdverpachtung Niederwambach TB II
„ versehen sein.
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Die Frist zur Abgabe schriftlicher Gebote endet am
Montag, 16.03.2015 – 18:00 Uhr
Danach abgegebene Gebote können nicht mehr berücksichtigt werden.
Der gebotene Pachtpreis ist aus Gründen der Vergleichbarkeit insgesamt ohne Wildschadenpauschale anzugeben.
Ein Nachweis der unteren Jagdbehörde über die Pachtfähigkeit ist dem Angebot beizufügen.
Das Angebot ist mit der Anerkennung der Pachtbedingungen verbunden
Öffnung der Gebote:
Die schriftlichen Gebote werden öffentlich am
Montag, 16.03.2015 – 18:15 Uhr
im evgl. Gemeindehaus Niederwambach, Steimeler Straße, 57614 Niederwambach
geöffnet.
Die Verpächterin behält sich die Erteilung des Zuschlages vor und ist nicht an das
Höchstgebot gebunden.
57614 Niederwambach, den 05.03.2015
( Udo Franz )
Ortsbürgermeister
u. Jagdvorsteher