Internationaler Sachverhalt Eine Partei wohnt im Ausland. Eine

Internationaler Sachverhalt
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Eine Partei wohnt im Ausland.
Eine Partei hat eine ausländische Staatsangehörigkeit.
Ein Kind der Parteien lebt im Ausland.
Themen des IPR
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Direkte Zuständigkeit: Welcher Staat ist zur Entscheidung zuständig?
Massgebendes Recht: Welche Rechtsordnung ist anwendbar?
Indirekte Zuständigkeit: Kann ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt werden?
Prüfprogramm
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3.
4.
5.
6.
Liegt ein internationaler Sachverhalt vor?
Ist das Gericht zur Entscheidung zuständig?
Welche Rechtsordnung ist in jedem einzelnen Punkt anwendbar?
Was ist allenfalls der Inhalt des anwendbaren fremden Rechts?
Gibt es Anzeichen dafür, dass nicht das am engsten mit der Sache verbundene Recht gefunden
wurde?
→ Prüfung einer Ausnahme nach Art. 15 Abs. 1 IPRG
Gibt es Anzeichen dafür, dass das Resultat mit schweizerischen Grundwerten unvereinbar ist?
→ Prüfung des Ordre public nach Art. 17 Abs. 1 IPRG
Kollisionsnorm
„Der Name einer Person
zu behandelndes Thema
Verweisungsbegriff
mit Wohnsitz in der Schweiz
relevantes Merkmal
Anknüpfungsbegriff
untersteht schweizerischem Recht.“
massgebende Rechtsordnung
Statut
Anknüpfung
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Wohnsitz: Aufenthalt an einem Ort mit der Absicht, dauerhaft dort zu bleiben, Lebensmittelpunkt
(Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG).
gewöhnlicher Aufenthalt: längeres, allenfalls befristetes Verbleiben an einem Ort (Art. 20 Abs. 1
lit. b IPRG). Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt fallen meistens zusammen. Man kann nicht
zwei Wohnsitze haben, aber einen Wohnsitz und einen Aufenthaltsort (z.B. für ein Studium). Fehlt
der Wohnsitz, so wird er ersetzt durch den gewöhnlichen Aufenthalt.
Staatsangehörigkeit: für den Heimatgerichtsstand reicht eine von mehreren Staatsangehörigkeiten aus (Art. 23 Abs. 1 IPRG); für das anwendbare Recht wird auf die effektive, am intensivsten
gelebte Staatsangehörigkeit abgestellt (Art. 23 Abs. 2 IPRG); für Staatenlose und Flüchtlinge tritt
der Wohnsitz an die Stelle der Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 3 IPRG).