Internationaler Sachverhalt Eine Partei wohnt im Ausland. Eine Partei hat eine ausländische Staatsangehörigkeit. Ein Kind der Parteien lebt im Ausland. Themen des IPR Direkte Zuständigkeit: Welcher Staat ist zur Entscheidung zuständig? Massgebendes Recht: Welche Rechtsordnung ist anwendbar? Indirekte Zuständigkeit: Kann ein ausländischer Entscheid in der Schweiz anerkannt werden? Prüfprogramm 1. 2. 3. 4. 5. 6. Liegt ein internationaler Sachverhalt vor? Ist das Gericht zur Entscheidung zuständig? Welche Rechtsordnung ist in jedem einzelnen Punkt anwendbar? Was ist allenfalls der Inhalt des anwendbaren fremden Rechts? Gibt es Anzeichen dafür, dass nicht das am engsten mit der Sache verbundene Recht gefunden wurde? → Prüfung einer Ausnahme nach Art. 15 Abs. 1 IPRG Gibt es Anzeichen dafür, dass das Resultat mit schweizerischen Grundwerten unvereinbar ist? → Prüfung des Ordre public nach Art. 17 Abs. 1 IPRG Kollisionsnorm „Der Name einer Person zu behandelndes Thema Verweisungsbegriff mit Wohnsitz in der Schweiz relevantes Merkmal Anknüpfungsbegriff untersteht schweizerischem Recht.“ massgebende Rechtsordnung Statut Anknüpfung Wohnsitz: Aufenthalt an einem Ort mit der Absicht, dauerhaft dort zu bleiben, Lebensmittelpunkt (Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). gewöhnlicher Aufenthalt: längeres, allenfalls befristetes Verbleiben an einem Ort (Art. 20 Abs. 1 lit. b IPRG). Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt fallen meistens zusammen. Man kann nicht zwei Wohnsitze haben, aber einen Wohnsitz und einen Aufenthaltsort (z.B. für ein Studium). Fehlt der Wohnsitz, so wird er ersetzt durch den gewöhnlichen Aufenthalt. Staatsangehörigkeit: für den Heimatgerichtsstand reicht eine von mehreren Staatsangehörigkeiten aus (Art. 23 Abs. 1 IPRG); für das anwendbare Recht wird auf die effektive, am intensivsten gelebte Staatsangehörigkeit abgestellt (Art. 23 Abs. 2 IPRG); für Staatenlose und Flüchtlinge tritt der Wohnsitz an die Stelle der Staatsangehörigkeit (Art. 24 Abs. 3 IPRG).
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