Wenn der Stockwerkeigentümer nicht zahlt – Überlegungen zum

Wenn der Stockwerkeigentümer
nicht zahlt
–
Überlegungen zum Inkasso von
Beitragsforderungen an die
Gemeinschaft durch die Verwaltung
Michel de Roche
Überblick über das
Referat
• Entstehung von Beitragsforderung
• Inkassovorgang inkl. einiger Spezialitäten.
• Kein Thema: Pfandrecht!
Beitragsforderungen
Beitragsforderungen
• Realobligation = Schuldner ist derjenige,
der im Moment der Entstehung der
Forderung im Grundbuch eingetragen ist.
• Vorschusszahlungen
• Deckungsbeiträge
Beitragsforderungen
Vorbereitung der Versammlung:
• Versand von Abrechnung inkl. individueller
Negativsaldi zu Lasten der Eigentümer
• Versand von Budget inkl. Individueller, zu
leistender Akonto-Zahlungen der
Eigentümer
Beitragsforderungen
Beschlüsse
• Genehmigung der Abrechnung inkl. Beiträge
• Genehmigung des Budgets inkl. Beiträge
Wortlaut der Beschlüsse:
• Je präziser, desto besser.
• Verweis auf beiliegende Abrechnung und
Budget möglich.
• Individuelle Beitragszahlungen sind wichtig.
Betreibungsort
• Schweizer Sitz / Wohnsitz /
Geschäftsniederlassung:
– Am Sitz/Wohnsitz/Niederlassung des Schuldners
• Ausländischer Sitz/Wohnsitz
– Grundsätzlich gar nicht!
– Nur wenn Spezialdomizil begründet worden ist
• Zustellung an Personen im Ausland:
– Grundsätzlich Zustellung auf dem Rechtshilfeweg
– Nur wenn Spezialdomizil begründet wurde
Gerichtsstand
• Schweizer Sitz / Wohnsitz des Schuldners:
– Am Sitz/Wohnsitz des Schuldners
– Gerichtsstandsvereinbarung
– Am Ort der gelegenen Sache (Art. 29 ZPO)
• Ausländischer Sitz/Wohnsitz
– Am ausländischen Sitz/Wohnsitz
– Gerichtsstandvereinbarung
– Am Ort der gelegenen Sache gemäss Art. 5 Nr. 1 LugÜ,
bzw. Art. 97 IPRG.
Musterklausel
Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem
Stockwerkeigentumsverhältnis ergeben können, sei dies
zwischen der Gemeinschaft und einem einzelnen
Stockwerkeigentümer oder unter einzelnen
Stockwerkeigentümern, werden die Gerichte am Ort der
Gemeinschaft als zuständig vereinbart.
Stockwerkeigentümer mit Wohnsitz im Ausland wählen
als Betreibungsdomizil den Ort der Gemeinschaft.
Zustellungen aller Art, auch die Entgegennahme von
Betreibungsurkunden, können an die Adresse der
Verwaltung gültig erfolgen. Diese ist verpflichtet, die
Stockwerkeigentümer innert nützlicher Frist über den
Inhalt in Kenntnis zu setzen.
Diese Klausel ist bei allfälligen Verkäufen individuell auf
die jeweiligen Käufer zu übertragen.
Rechtsschutz in klaren
Fällen
Voraussetzungen gemäss Art. 257 ZPO
• Unbestrittener oder sofort beweisbarer
Sachverhalt
• Klare Rechtslage
Verfahren
Rechtsschutz in klaren
Fällen im Stockwerkeigentum
•
•
•
•
Gültige Einladung und Traktandierung
Beschlussfähigkeit der Versammlung
Korrekte Quoren und Protokollierung
Versand Protokoll an den Schuldner
nachweisbar
• Protokoll hält Schuld explizit fest.
• Unbenutzter Ablauf der Anfechtungsfrist
Rechtsschutz in klaren
Fällen im Stockwerkeigentum
Checkliste:
Reglement und Begründungsakt
Einladung inkl. Traktandenliste und
Nachweis der Zustellung an Schuldner
Protokoll inkl. Nachweis der Zustellung an
den Schuldner
Beschluss über Beitragsschuld des
Schuldners muss möglichst präzise
formuliert sein und sich aus dem Protokoll
bzw. der Beilage ergeben
Unbenutzter Ablauf der Anfechtungsfrist
Bevollmächtigung Verwaltung
Wahl reicht an sich aus, ev. empfiehlt sich
eine laufende Erneuerung im Protokoll.
Handlungsvollmacht
Verwalter kann ohne Ermächtigung handeln:
• Betreibungsverfahren
• Summarisches Verfahren (Art. 248ff ZPO)
Verwalter darf nur mit Ermächtigung
handeln:
• Ordentliches Verfahren (Art. 220ff ZPO)
• Vereinfachtes Verfahren (Art. 243ff ZPO)
Rechnung
Mahnung
Betreibung
- Rechtsvorschlag
+ Rechtsvorschlag
Schlichtungsverfahren
Rechtsöffnung
Klagebewilligung
Rechtsschutz
in klaren
Fällen
Entscheid
Fortsetzungsbegehren
Klage
Entscheid
Handlungsvollmacht
Ermächtigungsbeschluss:
• Muss indiduell und konkret sein. Eine
allgemeine Ermächtigung für alle
Inkassohandlungen reicht nicht.
• Bei einem „Dauerschuldner“ ist
Erweiterung auf „jeweils fällige
Forderungen“ zulässig.
Handlungsvollmacht
Inhalt des Ermächtigungsbeschluss:
• Name des Schuldners
• Vollmacht für Einleitung von Verfahren
• Vollmacht Beizug Vertreter
• Vollmacht zum Abschluss von Vergleichen
und Ergreifung von Rechtsmitteln
Fazit
Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Michel de Roche
advokatur5
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