Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – Julia Schanko – TK Lexikon Steuern – 1. Januar 2016 Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer HI2721214 Zusammenfassung LI1824779 Begriff Unbeschränkt steuerpflichtig sind Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Der Besteuerung im Inland unterliegen alle inländischen und alle ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte können Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommen. Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn sie in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen und hierfür Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen beziehen. Hierzu gehören z. B. deutsche Staatsangehörige, die bei deutschen Vertretungen (Botschaft, Konsulat) im Ausland tätig sind. Von der unbeschränkten Steuerpflicht ist die beschränkte Steuerpflicht abzugrenzen. Diese kommt zur Anwendung, wenn der gewöhnliche Aufenthalt bzw. der Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Die unbeschränkte Steuerpflicht von Arbeitnehmern richtet sich nach den §§ 1, 1a sowie 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Lohnsteuer HI2744480 1 Unbeschränkte Steuerpflicht HI2812301 Das deutsche Steuerrecht unterscheidet zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen und nur beschränkt steuerpflichtigen Personen. Arbeitnehmer, die im Inland einen Wohnsitz [ 1 ] oder gewöhnlichen Aufenthalt [ 2 ] haben oder sich länger als 6 Monate im Inland aufhalten, sind grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. [ 3 ] Die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielt dabei keine Rolle. Ausländische Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland Ausländische Arbeitnehmer begründen im Inland meist keinen Wohnsitz, wenn sie sich nur vorübergehend hier aufhalten, d. h. nicht länger als 6 Monate. Bei Arbeitnehmern, die sich länger als 6 Monate im Bundesgebiet aufhalten, erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Inlandsaufenthalt. Dazu gehören dann auch die ersten 6 Monate des Inlandsaufenthalts. 1.1 Wohnsitz im Inland HI2812302 Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter den Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Ein mehrfacher Wohnsitz ist möglich. Zur Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht ist ein Wohnsitz im Inland ausreichend. Die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht besteht daher auch dann, wenn der Steuerpflichtige je eine Wohnung im Inland und im Ausland hat. Hinweis Definition "Wohnung" Als Wohnung gelten alle Räumlichkeiten, die zum Wohnen geeignet sind. Eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater Waschgelegenheit ist nicht erforderlich. Als Wohnung gelten daher auch möblierte Zimmer, Gemeinschaftsbaracken, feststehende Campingwagen, sofern sie ständig zu Wohnzwecken und nicht nur vorübergehend zu Erholungszwecken genutzt werden. Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt Eine Person kann neben einem Wohnsitz an einem anderen Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es ist jedoch nicht möglich, gleichzeitig 2 gewöhnliche Aufenthalte zu haben. Wohnsitz bei Ehegatten und deren Kindern Bei Ehe-/Lebenspartnern besteht die Besonderheit, dass sie ihren jeweiligen Wohnsitz an verschiedenen Orten haben können. Ein Ehe-/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz (auch) dort, wo seine Familie lebt. Kinder behalten regelmäßig ihren Wohnsitz bei den Eltern, auch wenn sie sich vorübergehend zu Ausbildungszwecken im Ausland aufhalten. Gastarbeiterkinder, die bei Verwandten im Heimatland leben, haben aber regelmäßig ihren Wohnsitz im Ausland. Wohnsitz bei zeitlicher Begrenzung Ein Wohnsitz wird auch dann begründet, wenn die Verfügungsmacht über die Wohnung zwar zeitlich von vornherein begrenzt ist, sich jedoch mindestens auf einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erstreckt. Dies gilt selbst dann, wenn die Wohnung aufgrund eines späteren Entschlusses vorzeitig aufgegeben wird. Das Innehaben einer Wohnung auf unbestimmte Zeit mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit kann nur zur Begründung eines Wohnsitzes genügen, wenn andere Umstände den Schluss zulassen, dass der Inhaber die Wohnung für mehr als 6 Monate beibehalten wird (z. B. Dauer des befristeten Arbeitsvertrags). Wird eine Wohnung von vornherein in der Absicht angemietet, sie weniger als 6 Monate beizubehalten und zu nutzen, wird dort keinen Wohnsitz begründet. Wichtig Ein "Wohnsitz" setzt keinen Mindestaufenthalt voraus Ein Wohnsitz setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige von dort aus seiner täglichen Arbeit nachgeht. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige sich während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr in der Wohnung aufhält. Aufhebung des Wohnsitzes Nach Aufgabe der inländischen Wohnung besteht auch kein Wohnsitz mehr. Der Wohnsitz endet im Übrigen auch dann mit dem Wegzug, wenn die inländische Wohnung zur bloßen Vermögensverwaltung zurückgelassen wird. Hiervon ist auszugehen, wenn ein ins Ausland verzogener Arbeitnehmer sein Haus/Wohnung verkaufen oder langfristig vermieten will und dies in absehbarer Zeit auch tatsächlich verwirklicht. Keine Wohnsitzbegründung durch bloßen Aufenthalt Nicht zur Begründung eines Wohnsitzes im Inland führen: Besuchsaufenthalte im Inland, die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde. Die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde kann aber im Allgemeinen als Indiz dafür gewertet werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat. 1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt im Inland HI2812303 Im Unterschied zum Wohnsitz muss zur Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts keine Wohnung als fester Lebensmittelpunkt unterhalten werden. Es muss nicht einmal ein gleichbleibender Aufenthaltsort bestehen. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Kalenderjahrübergreifende Betrachtung Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als 6 Monaten Dauer anzusehen. Hierbei bleiben kurzfristige Unterbrechungen (z. B. wegen eines Urlaubs) unberücksichtigt. Die Prüfung des 6-Monatszeitraums erfolgt durch eine kalenderjahrübergreifende Betrachtung. Achtung Kein gewöhnlicher Aufenthalt bei täglicher Rückkehr ins Ausland Grenzpendler, die täglich ins Ausland zurückkehren, begründen keinen gewöhnlichen Aufenthalt, da sie nicht im Inland übernachten. Grenzpendler, die hingegen nur zum Wochenende heimfahren, begründen einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland gilt grundsätzlich als aufgegeben, wenn der Steuerpflichtige zusammenhängend mehr als 6 Monate im Ausland lebt. Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts Von vornherein wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet, wenn der Aufenthalt nicht länger als ein Jahr dauert und ausschließlich zu Besuchszwecken, Erholungszwecken, Kur- oder ähnlichen Zwecken stattfindet. Praxis-Beispiel Gewöhnlicher Aufenthalt bei Urlaubsunterbrechung Ein ausländischer Arbeitnehmer reist am 12.10.2014 nach Deutschland ein, um bei einer Versicherungsgesellschaft tätig zu werden. Seine Aufenthaltsdauer ist zunächst unbestimmt; er wohnt im Hotel. Am 22.12.2014 verlässt er das Inland zu einem Weihnachtsurlaub in Griechenland. Er kehrt am 3.1.2015 nach Deutschland zurück, wo er bis zum 29.4.2015 bleibt (Ausreisetag). Ergebnis: Das Wohnen im Hotelzimmer begründet weder eine Wohnung noch einen Wohnsitz. Trotz der Urlaubsreise ins Ausland ist jedoch ein einheitlicher Aufenthalt im Inland anzunehmen. Nach der Abgabenordnung [ 4 ] gelten für die Fristberechnung die §§ 187-193 BGB. Die 6-Monatsfrist ist abhängig vom Ereignis der Einreise: der Einreisetag wird nicht mitgerechnet. [ 5 ] Bei einem unterbrochenen Inlandsaufenthalt wird die Frist nach Tagen berechnet [ 6 ] ; es zählen nur volle Tage. Die Zeit des Auslandsaufenthaltes zählt nicht mit (hier: der Weihnachtsurlaub in Griechenland): 13.10.-21.12.2014 = 70 Tage 4.1.-28.4.2015 = 115 Tage = gesamt 185 Tage (> als 180 Tage) Durch den Aufenthalt von mehr als 6 Monaten in Deutschland erstreckt sich die unbeschränkte Steuerpflicht auf den gesamten Inlandsaufenthalt. Praxis-Tipp Indizwirkung der Arbeitserlaubnis Zur Beurteilung der Frage, ob sich ein ausländischer Arbeitnehmer voraussichtlich länger als 6 Monate im Inland aufhalten wird, ist grundsätzlich auf die dem Arbeitnehmer erteilte Arbeitserlaubnis abzustellen: Hat die Arbeitserlaubnis eine Gültigkeit von mehr als 6 Monaten, ist der Arbeitnehmer auch dann als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, wenn er aus unvorhersehbaren Gründen (Krankheit, Tod in der Familie) vor Ablauf von 6 Monaten in sein Heimatland zurückkehrt. Ist die Arbeitserlaubnis zunächst für eine Zeit von weniger als 6 Monaten erteilt worden und wird sie während des Aufenthalts verlängert, wird der Arbeitnehmer ebenfalls von Anfang an unbeschränkt steuerpflichtig. Der Arbeitgeber hat den bisher vorgenommenen Lohnsteuerabzug zu korrigieren. [ 7 ] Bei unbeschränkter Steuerpflicht ist der Steuerabzug vom Arbeitgeber gemäß § 39b EStG nach den ELStAM vorzunehmen. 2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht HI4198265 Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind im Rahmen der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht [ 8 ] auch Personen, die deutsche Staatsangehörige sind, im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechtes in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen; sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden. 3 Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag HI4198266 Grenzpendler sind Arbeitnehmer, die im Inland arbeiten, aber im Ausland wohnen. Für diese Personen enthält das Einkommensteuergesetz aus verfassungs- und EU-rechtlichen Gründen eine Sonderregelung. Auf Antrag können sich diese als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen, obwohl sie im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Antragsvoraussetzungen Voraussetzung ist, dass die Grenzpendler inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG beziehen, die im Kalenderjahr zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Grenze) oder nur geringfügige, nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte haben (2016: ausländische Einkünfte i. H. v. max. 8.652 EUR jährlich; 2015: 8.472 EUR jährlich). Dieser Betrag ist gegebenenfalls zu kürzen, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Nachweis der ausländischen Einkünfte Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte muss durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei wären. [ 9 ] Zusammenveranlagung bei Ehegatten auf Antrag Unabhängig von der Einkünftegrenze kann der auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer die Zusammenveranlagung mit dem im EU/EWR-Ausland lebenden Ehegatten wählen. Nur inländische Einkünfte steuerpflichtig Anders als die normale unbeschränkte Steuerpflicht erfasst die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag bei Grenzpendlern nur die inländischen Einkünfte i. S. d. § 49 EStG. [ 10 ] Ein Arbeitnehmer hat z. B. inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, wenn diese im Inland [ 11 ] ausgeübt oder verwertet wird oder verwertet worden ist, aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber einer inländischen Kasse bestehen muss, als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden. Keine ELStAM für Grenzpendler Unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler erhalten mangels eines Wohnsitzes keine ELSTAM, sondern nur eine besondere Bescheinigung [ 12 ] ; auf dieser sind alle für den Lohnsteuerabzug erforderlichen Eintragungen enthalten. 4 Fiktive Steuerpflicht für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates HI4198267 Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Staates (z. B. Island, Liechtenstein, Norwegen) können in beschränktem Maße die Vorteile der Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe/Lebenspartner oder der Zusammenveranlagung von Ehe-/Lebenspartnern (Splitting) in Anspruch nehmen, obwohl es an der dafür eigentlich erforderlichen unbeschränkten Steuerpflicht des Ehe-/Lebenspartners bzw. der Kinder mangelt. Diese wird soweit erforderlich einfach fingiert. [ 13 ] Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Steuerpflichtige ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig [ 14 ] und seine Einkünfte im Kalenderjahr unterliegen mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer oder die ausländischen Einkünfte betragen nicht mehr als 8.652 EUR (2015: 8.472 EUR) [ 15 ] ; auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln. [ 16 ] Sind die Voraussetzungen erfüllt, können z. B. Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner als Sonderausgaben abgezogen werden, selbst wenn der Empfänger der Leistung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Ähnliches gilt für die Möglichkeit der Wahl der Zusammenveranlagung von Ehe-/Lebenspartnern. [ 1 ] § 8 AO. [ 2 ] § 9 AO. [ 3 ] § 1 Abs. 1 EStG. [ 4 ] § 108 Abs. 1 AO. [ 5 ] § 187 Abs. 1 BGB. [ 6 ] § 191 BGB. [ 7 ] § 41c EStG. [ 8 ] § 1 Abs. 2 EStG. [ 9 ] § 1 Abs. 3 Satz 4 EStG. [ 10 ] § 1 Abs. 3 EStG. [ 11 ] § 49 Abs.1 Nr. 4 EStG. [ 12 ] § 39d EStG. [ 13 ] § 1a EStG. [ 14 ] § 1 Abs. 1 EStG. [ 15 ] § 1 Abs. 3 Sätze 2-4 EStG. [ 16 ] S. Grenzpendler, § 1 Abs. 3 EStG.
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