(Zweit-)Wohnsitzerklärung Persönliche Daten Kundennummer Vor- und Nachname (wird von der Bank eingetragen) Adresse Geburtsdatum Land Geburtsort Erklärung (Zutreffendes bitte ankreuzen) ☐ (Negative) Wohnsitzerklärung Zum Zweck der Feststellung der Steuerpflicht erkläre(n) ich (wir) hiermit, keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO* in Österreich zu haben; ☐ Zweitwohnsitzerklärung Zum Zweck der Feststellung der Steuerpflicht erkläre(n) ich (wir) hiermit, einen Zweitwohnsitz im Sinne des § 1 Zweitwohnsitzverordnung, VO BGBL II Nr. 528/2003, in Österreich zu haben. D.h., dass sich mein (unser) Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet und diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr benutzt wird. Ein Verzeichnis über die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung wird geführt. Weiters gibt es keinen inländischen Wohnsitz eines etwaigen unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partners, von dem ich nicht dauernd getrennt lebe; Ich (Wir) erkläre(n) hiermit, dem oben bezeichneten Kreditinstitut eine Änderung dieses Sachverhaltes schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Mit einer Weiterleitung dieser Erklärung an die österreichischen Finanzbehörden zum Zwecke der Klärung des Anfalls von Kapitalertragsteuer bzw EU-Quellensteuer aus mir zufließenden Kapitalerträgen bin ich einverstanden. Weiters erkläre(n) ich (wir), alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der bei Ihrem Institut unter meiner/unserer o.a. Kundennummer geführten Konten zu sein. *§ 26 BAO (Bundesabgabenordnung) auszugsweise Definition “Wohnsitz” Einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter einer Wohnung sind somit eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit ohne wesentliche Veränderungen für den eigenen Wohnbedarf benutzt werden können z.B.: Mietwohnung, Ferienhaus, Untermietzimmer, auf Dauer gemietete Hotelzimmer, Zimmer in der elterlichen Wohnung etc. Jemand kann auch über mehrere Wohnsitze verfügen. Achtung: Leer stehende (nicht eingerichtete) oder dauervermietete Wohnungen stellen keinen Wohnsitz in Österreich dar. Definition „gewöhnlicher Aufenthalt" Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert, wobei vorübergehende Auslandsaufenthalte den Fristenlauf hemmen. Unterschrift des Konto- und Depotinhabers 01.10.2015 Ort, Datum und Unterschrift Raum für Anmerkungen der Bank Unterschrift geprüft durch: ……………………………. ……………………………. Mitarbeiter 1 Mitarbeiter 2 Erfassung EDV durchgeführt am / von: Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Europaplatz 1a, A-4020 Linz Tel.: +43 (0) 5999 34000 900, Fax: +43 (0) 732 6596 9 27579, E-Mail: [email protected] BIC: RZOOAT2L, DVR: 2110419, Landesgericht Linz, FN 247579m, UID ATU57834268 (Zweit-)Wohnsitzerklärung Seite 1 von 1 09/15
© Copyright 2024 ExpyDoc