(Zweit-)Wohnsitzerklärung

(Zweit-)Wohnsitzerklärung
Persönliche Daten
Kundennummer
Vor- und Nachname
(wird von der Bank eingetragen)
Adresse
Geburtsdatum
Land
Geburtsort
Erklärung
(Zutreffendes bitte ankreuzen)
☐ (Negative) Wohnsitzerklärung
Zum Zweck der Feststellung der Steuerpflicht erkläre(n) ich (wir) hiermit, keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 BAO* in
Österreich zu haben;
☐ Zweitwohnsitzerklärung
Zum Zweck der Feststellung der Steuerpflicht erkläre(n) ich (wir) hiermit, einen Zweitwohnsitz im Sinne des § 1 Zweitwohnsitzverordnung, VO BGBL II Nr.
528/2003, in Österreich zu haben. D.h., dass sich mein (unser) Mittelpunkt der Lebensinteressen länger als 5 Kalenderjahre im Ausland befindet und
diese Wohnung allein oder gemeinsam mit anderen inländischen Wohnungen an höchstens 70 Tagen im Kalenderjahr benutzt wird. Ein Verzeichnis über
die Tage der inländischen Wohnungsbenutzung wird geführt. Weiters gibt es keinen inländischen Wohnsitz eines etwaigen unbeschränkt steuerpflichtigen
(Ehe-)Partners, von dem ich nicht dauernd getrennt lebe;
Ich (Wir) erkläre(n) hiermit, dem oben bezeichneten Kreditinstitut eine Änderung dieses Sachverhaltes schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Mit einer
Weiterleitung dieser Erklärung an die österreichischen Finanzbehörden zum Zwecke der Klärung des Anfalls von Kapitalertragsteuer bzw EU-Quellensteuer
aus mir zufließenden Kapitalerträgen bin ich einverstanden.
Weiters erkläre(n) ich (wir), alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer der bei Ihrem Institut unter meiner/unserer o.a. Kundennummer geführten Konten zu sein.
*§ 26 BAO (Bundesabgabenordnung) auszugsweise
Definition “Wohnsitz”
Einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs. 1 BAO hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter einer Wohnung sind somit eingerichtete Räume zu verstehen, die vom Inhaber jederzeit ohne wesentliche
Veränderungen für den eigenen Wohnbedarf benutzt werden können z.B.: Mietwohnung, Ferienhaus, Untermietzimmer, auf Dauer gemietete Hotelzimmer,
Zimmer in der elterlichen Wohnung etc. Jemand kann auch über mehrere Wohnsitze verfügen. Achtung: Leer stehende (nicht eingerichtete) oder
dauervermietete Wohnungen stellen keinen Wohnsitz in Österreich dar.
Definition „gewöhnlicher Aufenthalt"
Einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2 BAO hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an
diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert, wobei vorübergehende Auslandsaufenthalte den Fristenlauf hemmen.
Unterschrift des Konto- und Depotinhabers
01.10.2015
Ort, Datum und Unterschrift
Raum für Anmerkungen der Bank
Unterschrift geprüft durch:
…………………………….
…………………………….
Mitarbeiter 1
Mitarbeiter 2
Erfassung EDV durchgeführt am / von:
Raiffeisenlandesbank Oberösterreich AG, Europaplatz 1a, A-4020 Linz
Tel.: +43 (0) 5999 34000 900, Fax: +43 (0) 732 6596 9 27579, E-Mail: [email protected]
BIC: RZOOAT2L, DVR: 2110419, Landesgericht Linz, FN 247579m, UID ATU57834268
(Zweit-)Wohnsitzerklärung
Seite 1 von 1
09/15