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Elternzeit
Normen
§§ 15 ff. BEEG
BEEGKSchVwV
Kurzinfo
Anspruch auf die Freistellung i.R.d. Elternzeit haben die Berechtigten für 36 Monate. Wird während der
Elternzeit ein weiteres Kind geboren, so dauert die bereits angetretene Elternzeit an; sie wird nicht durch
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz unterbrochen. Das heißt, dass der Arbeitgeberzuschuss zum
Mutterschaftsgeld solange entfällt. Das gilt nicht, soweit eine zulässige Teilzeitarbeit geleistet wird. Die
Elternzeit kann aber zur Inanspruchnahme der Schutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers
vorzeitig beendet werden ( § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG ).
Anspruch auf die Freistellung haben im Wesentlichen die Berechtigten, die auch Elterngeld beanspruchen
können.
Für Kinder, die seit dem 01.07.2015 geboren werden, können Eltern auch das ElterngeldPlus in Anspruch
nehmen. Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung wurden auch Änderungen bei der Elternzeit
vorgenommen. Hierauf wird im Text ergänzend hingewiesen.
Information
Inhaltsübersicht
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Anspruch auf Freistellung
Dauer und Verteilung der Elternzeit
Antrag auf Elternzeit
Kündigung
Erholungsurlaub
Sonderzahlungen
1. Anspruch auf Freistellung
Der Anspruch auf Elternzeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist von der familienrechtlichen
Beziehung zum Kind abhängig. Der Anspruch besteht für
• die leibliche Mutter und den leiblichen Vater des Kindes. Voraussetzung ist, dass ihnen die
Personensorge zusteht. Bei nicht verheirateten Eltern hat das Sorgerecht zunächst grundsätzlich die
Mutter. Es steht beiden Elternteilen gemeinsam zu, wenn sie erklären, die Sorge gemeinsam
übernehmen zu wollen, durch Heirat oder wenn ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge
gemeinsam überträgt ( §§ 1626a ff. BGB ). Bei getrennt lebenden Eltern, denen das Sorgerecht
gemeinsam zusteht, kann jeder Elternteil beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen.
Hat die Mutter das alleinige Sorgerecht, kann der Vater beantragen, dass ihm dies übertragen wird ( §
1671 BGB ). Haben leibliche Mütter oder Väter kein Personensorgerecht, kann der sorgeberechtigte
Elternteil die Zustimmung zur Erziehung und Betreuung des Kindes durch den nicht
sorgeberechtigten Elternteil erteilen ( § 15 Abs. 1 Satz 2 BEEG ),
• Adoptiveltern ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a BEEG i.V.m. § 1754 BGB ),
• Stiefeltern ( § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b BEEG i.V.m. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BEEG ),
• Personen, die in der Probezeit vor der Adoption ein Kind pflegen ( § 15 Abs. 1 Nr. 1b BEEG i.V.m.
§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BEEG , § 1744 BGB ),
• Personen, die ein Kind ohne familienrechtliches Personensorgerecht in Vollzeit pflegen (Kinderhilfe,
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c BEEG i.V.m. § 33 SGB VIII ),
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• Großeltern, wenn der betreffende Großelternteil sein Enkelkind selbst betreut und erzieht und
entweder ein Elternteil des Kindes minderjährig ist ( § 15 Abs. 1a Nr. 1 BEEG ) oder sich im letzten
oder vorletzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen
wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt ( § 15 Abs. 1a
Nr. 2 BEEG ).
Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt: Großeltern haben Anspruch, wenn sich, bei Erfüllung der
sonstigen Voraussetzungen, ein Elternteil des Kindes in Ausbildung befindet (es ist keine
Voraussetzung mehr, dass es sich um das letzte oder vorletzte Jahr der Ausbildung handelt).
2. Dauer und Verteilung der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Bei mehreren
Kindern besteht der Anspruch für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres überschneiden. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf
die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar ( § 15 Abs. 2 BEEG ), z.B. für die Betreuung
des Kindes im ersten Schuljahr. Da der Zeitpunkt der Einschulung für das einzelne Kind häufig auch von einer
Stichtagsregelung und seinem Geburtsdatum abhängt, wurde diese Möglichkeit bis zur Vollendung des
achten Lebensjahres (und nicht nur des siebten Lebensjahres) erweitert. Allerdings ist die Übertragung nur
mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Bei Adoptiv- und Pflegekindern beginnt der dreijährige
Anspruchszeitraum mit der Aufnahme bei der anspruchsberechtigten Person.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt: Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem dritten und dem
vollendeten achten Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Die Zustimmung des
Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich.
Die Eltern können selbst entscheiden, wie sie die Elternzeit unter sich verteilen. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang, dass die Elternzeit insgesamt auf nur bis zu vier Abschnitte verteilt werden kann.
Das gilt für beide Elternteile zusammen, es gibt also keine viermalige Aufteilung für jeden. Eine
weitergehende Aufteilung ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ( § 16 Abs. 1 Satz 5 BEEG ).
Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt: Jeder Elternteil kann seine Elternzeit auf bis zu drei Abschnitte
verteilen. Eine weitere Aufteilung ist nach wie vor mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Darüber hinaus
kann der Arbeitgeber die Inanspruchnahme eines dritten Abschnitts einer Elternzeit innerhalb von acht
Wochen nach Vorlage des Antrages aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, wenn dieser zwischen
dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes liegen soll.
Nach der Begründung des Gesetzes (BT-Drs. 18/3086, S. 13) müssen die entgegenstehenden dringenden
Gründe schwerwiegend sein. Das Merkmal "dringend" steigere die zu erfüllenden Anforderungen und könne
mit den Worten "nahezu zwingend" oder "unabweisbar" umschrieben werden.
Die Elternzeit endet vorzeitig, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder das Kind verstirbt. Die Elternzeit kann nun
zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet
werden ( § 16 Abs. 3 BEEG ). In diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die vorzeitige
Beendigung der Elternzeit nur rechtzeitig mitteilen. In anderen Fällen, z.B. wegen der Geburt eines weiteren
Kindes oder in besonderen Härtefällen, kann der Arbeitgeber den Beendigungswunsch nur aus dringenden
betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen ( § 16 Abs. 3 BEEG ).
Praxistipp:
Wird die Elternzeit ohne die Zustimmung des Arbeitgebers beendet und hat dieser eine Ersatzkraft
eingestellt, besteht gegenüber der Ersatzkraft ein außerordentliches Kündigungsrecht mit einer Frist von
mindestens drei Wochen ( § 21 Abs. 4 BEEG ).
3. Antrag auf Elternzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des
Kindes oder nach der Mutterschutzfrist (acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt) beginnen soll, spätestens
sieben Wochen vor Beginn schriftlich verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeit innerhalb von zwei
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Jahren sie Elternzeit nehmen werden ( § 16 Abs. 1 BEEG ). Verlangt die Arbeitnehmerin oder der
Arbeitnehmer die Elternzeit nicht, besteht nach der Geburt des Kindes Arbeitspflicht. Erscheint der Mitarbeiter
nicht zur Arbeit, darf ihm gekündigt werden ( LAG Hamm, 25.07.2012 – 3 Sa 386/12 ).
Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt: Wer die Elternzeit beanspruchen will, muss sie für den Zeitraum bis
zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich vom
Arbeitgeber verlangen. Dabei muss gleichzeitig erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren
die Elternzeit beansprucht wird. Für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten
achten Lebensjahr muss die Elternzeit spätestens 13 Wochen vor ihrem Beginn verlangt werden.
Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich (z.B. zu Beginn
einer Adoptionspflege, soweit sich diese im Einzelfall nicht ausreichend vorplanen ließ, oder bei Frühgeburten
für die Elternzeit des Vaters, § 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG ). Darüber hinaus gilt im Fall, dass sich die Elternzeit
unmittelbar an die Schutzfrist anschließt, eine weitere Ausnahmeregelung. Voraussetzung ist, dass die Frist
durch Umstände, die der Arbeitnehmer nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden konnte. Dann muss
der Antrag innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden ( § 16 Abs. 2 BEEG
). Der Arbeitgeber soll die Elternzeit bescheinigen.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt: Bei einem Arbeitgeberwechsel ist bei der Anmeldung der Elternzeit auf
Verlangen des neuen Arbeitgebers eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers über die bereits
genommene Elternzeit durch den/die Mitarbeiter(in) vorzulegen.
Da sich die Elternzeit im zulässigen Rahmen und mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten
Geburtstag des Kindes verteilen kann, lässt sich von den Eltern nicht erwarten, dass sie bereits zu Beginn der
Elternzeit alle zulässigen Zeitabschnitte bis zum vollendeten achten Lebensjahr verbindlich festlegen. Für
einen Zeitraum von zwei Jahren ist eine solche Verpflichtung aber angemessen (siehe § 16 Abs. 1
Satz 1 BEEG ). Für die Anmeldung und die zeitliche Einteilung der Elternzeit ist die Schriftform notwendig.
Die in § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG für das Elternzeitverlangen gegenüber dem Arbeitgeber gebotene
Schriftlichkeit ist kein gesetzliches Schriftformerfordernis im Sinne der §§ 125 , 126 Abs. 1 BGB . Sie kann
auch durch ein Telefax gewahrt werden. Die Erklärung ist aber so konkret zu formulieren, dass sich aus ihr
ohne weiteres Beginn und Ende der Elternzeit ergeben (LAG Hessen, 08.01.2015 – 9 Sa 1079/14) .
4. Kündigung
Während der Elternzeit besteht nach § 18 BEEG ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf
nicht kündigen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Kündigung ausnahmsweise für zulässig
erklären. Der Kündigungsschutz beginnt, sobald die Elternzeit beim Arbeitgeber geltend gemacht wird.
Für Geburten ab dem 01.07.2015 gilt: Der Kündigungsschutz beginnt frühestens acht Wochen vor Beginn
einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn
einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.
Praxistipp:
Eine Kündigung ist während der Elternzeit in besonderen Fällen möglich. Dies gilt insbesondere, wenn
außergewöhnliche Umstände das Zurücktreten der Interessen des Arbeitnehmers hinter die des
Arbeitgebers rechtfertigen. Soll das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, ist zunächst die Zustimmung der
Aufsichtsbehörde einzuholen (vgl. hierzu VGH Bayern, 07.10.2015 – 12 ZB 15.239 ). Erst wenn diese
vorliegt, kann die Kündigung unter Einhaltung der maßgebenden Frist erfolgen. Einzelheiten siehe auch
die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit .
Nicht ausreichend für die Zustimmung der Behörde ist der Verdacht einer strafbaren Handlung ( OVG
Nordrhein-Westfalen, 13.06.2013 – 12 A 1659/12 ). Außergewöhnliche Umstände, die eine Genehmigung der
Kündigung rechtfertigen, können vorliegen, wenn der Betrieb stillgelegt wird (BAG, 20.01.2005 – 2 AZR
500/03) . Bei der Schließung einer Filiale ist aber selbst bei aktuell fehlender Beschäftigungsmöglichkeit in
einer anderen Filiale eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber einer sich in Elternzeit befindlichen
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Arbeitnehmerin im Rahmen der Interessenabwägung sozial ungerechtfertigt, wenn nicht ausgeschlossen
werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergibt (LAG
Niedersachsen, 14.10.2015 – 16 Sa 281/15) .
Nicht von dem Kündigungsverbot nach § 18 BEEG erfasst wird ein nach § 15 Abs. 4 BEEG zulässiges
Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber. Für dieses gelten die normalen Kündigungsfristen.
Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer kann jedoch das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von drei Monaten
zum Ende der Elternzeit kündigen ( § 19 BEEG ). Wird die Frist versäumt, kann das Beschäftigungsverhältnis
nur in gegenseitigem Einvernehmen zum Ende der Elternzeit aufgelöst werden.
5. Erholungsurlaub
Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub der Mutter (bzw. des Vaters/des Lebenspartners) für jeden
vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen ( § 17 BEEG ). Dabei wird mathematisch auf- oder
abgerundet (vgl. dazu aber § 5 Abs. 2 BUrlG ). Die Kürzung verstößt nicht gegen Europarecht und kann zu
jeder Zeit während der Elternzeit und ggf. auch noch danach erklärt werden. Die Erklärung muss den
Anforderungen eines Rechtsgeschäfts genügen und ist empfangsbedürftig ( BAG, 19.05.2015 - 9 AZR 725/13
m.w.N. ). Sie kann auch stillschweigend durch Kürzung erfolgen ( LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2014 – 5 Sa
180/13 ).
Eine Kürzungserklärung ist allerdings nicht mehr rechtswirksam, wenn zu diesem Zeitpunkt das
Arbeitsverhältnis bereits beendet ist. Mit Ende des Arbeitsverhältnisses geht der Anspruch auf Urlaub unter,
und es entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ( § 7 Abs. 4 BUrlG ). Nach Aufgabe der sog.
Surrogatstheorie durch die Rechtsprechung ist der Anspruch auf Urlaubabgeltung ein reiner Geldanspruch. Er
unterscheidet sich danach nicht von anderen Zahlungsansprüchen des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber
( BAG, 14.05.2013 – 9 AZR 844/11 ). Da § 17 Abs. 1 BEEG die Kürzung des Abgeltungsanspruchs nicht
vorsieht, ist diese nicht zulässig ( BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 ).
Praxistipp:
Wurde der Erholungsurlaub bereits genommen, kann die Kürzung nach Ende der Elternzeit aus dem dann
bestehenden Urlaubsanspruch nachgeholt werden.
Hat der Arbeitnehmer bis zum Beginn der Elternzeit den zustehenden Urlaub nicht vollständig erhalten,
muss dieser nach Ende der Freistellung im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden ( § 17
Abs. 2 BEEG ). Der Arbeitgeber hat dabei aber ein Dispositionsrecht: Der Mitarbeiter kann nicht
verlangen, dass der Resturlaub sich direkt an die Elternzeit anschließt (ArbG Nürnberg, 2 Ga 29/12).
6. Sonderzahlungen
Nicht gekürzt werden dürfen Einmalzahlungen mit denen die Betriebstreue belohnt werden soll, es sei denn,
der Tarifvertrag sieht ausdrücklich eine entsprechende Kürzungsmöglichkeit vor (vgl. BAG, 24.03.1993 10 AZR 160/92 , BAG, 08.12.1993 - 10 AZR 66/93 ). Eine arbeitsvertragliche Klausel, wonach alle Fehl- und
Ruhenszeiten zur Kürzung von Sonderzahlungen führen und daher auch Beschäftigungsverbote nach §§ 3
und 6 MuSchG beinhalten, ist aufgrund der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Infolge dieser Unwirksamkeit kann dann auch keine Kürzung wegen der
Elternzeit erfolgen (LAG Saarland, 22.04.2015 – 2 Sa 103/14) .
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