Vorsorgeauftrag Der Vorsorgeauftrag im neuen Erwachsenenschutzrecht Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem alleinstehende, ledige und betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden. Form eines Vorsorgeauftrages Der Vorsorgeauftrag hat gemäss Art. 361 ZGB zwingende formelle Voraussetzungen, die für die Gültigkeit unbedingt einzuhalten sind: • Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig vollständig von Hand zu schreiben oder öffentlich zu beurkunden • Der Vorsorgeauftrag muss datiert und unterzeichnet sein • Die betroffene Person muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig) sein und darf nicht unter umfassender Beistandschaft (ehemals Vormundschaft) stehen Inhaltlich sollte der Vorsorgeauftrag minimal folgende Elemente enthalten und regeln: • Als Vorsorgebeauftragte können natürliche und juristische Personen eingesetzt werden (diese müssen möglichst genau bezeichnet sein) • Es muss im Vorsorgeauftrag zum Ausdruck kommen, dass der Auftrag für den Fall einer dauernden oder länger andauernden Urteilsunfähigkeit erteilt wird und dass ab diesem Zeitpunkt der Vorsorgeauftrag wirksam werden soll • Der Aufgabenbereich respektive die Aufgabenbereiche (Personenvorsorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr) der beauftragten Person sind zu umschreiben. Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und es können Weisungen für die Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung ein Notariat, eine Rechtsberatungs-stelle beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Im Kanton Luzern kann Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen Datenbank registriert werden. Eintritt des Vorsorgefalles Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt dessen Wirksamkeit fest. Ist im Vorsorgeauftrag die Entschädigung für die Leistungen der beauftragten Person nicht geregelt, so kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen. Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind. Sie kann der beauftragten Person Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz entziehen.
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