Vorsorgeauftrag - segmueller treuhand

Vorsorgeauftrag
Der Vorsorgeauftrag im neuen Erwachsenenschutzrecht
Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht
mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann
jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem alleinstehende,
ledige und betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine
nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der
Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor,
können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten
verbunden sind, vermieden werden.
Form eines Vorsorgeauftrages
Der Vorsorgeauftrag hat gemäss Art. 361 ZGB zwingende formelle Voraussetzungen, die
für die Gültigkeit unbedingt einzuhalten sind:
•
Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig vollständig von Hand zu schreiben oder
öffentlich zu beurkunden
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Der Vorsorgeauftrag muss datiert und unterzeichnet sein
•
Die betroffene Person muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrages
handlungsfähig (volljährig und urteilsfähig) sein und darf nicht unter umfassender
Beistandschaft (ehemals Vormundschaft) stehen
Inhaltlich sollte der Vorsorgeauftrag minimal folgende Elemente enthalten und regeln:
•
Als Vorsorgebeauftragte können natürliche und juristische Personen eingesetzt werden
(diese müssen möglichst genau bezeichnet sein)
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Es muss im Vorsorgeauftrag zum Ausdruck kommen, dass der Auftrag für den Fall einer
dauernden oder länger andauernden Urteilsunfähigkeit erteilt wird und dass ab diesem
Zeitpunkt der Vorsorgeauftrag wirksam werden soll
•
Der Aufgabenbereich respektive die Aufgabenbereiche (Personenvorsorge, Vermögenssorge, Vertretung im Rechtsverkehr) der beauftragten Person sind zu umschreiben.
Es können auch Einzelaufgaben übertragen werden und es können Weisungen für die
Umsetzung der Aufträge erteilt werden. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es
sinnvoll sein, für die Errichtung ein Notariat, eine Rechtsberatungs-stelle beizuziehen. Der
Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.
Im Kanton Luzern kann Errichtung und Hinterlegungsort beim Zivilstandsamt in einer zentralen
Datenbank registriert werden.
Eintritt des Vorsorgefalles
Erhält die KESB Kenntnis von der Urteilsunfähigkeit prüft sie den Vorsorgeauftrag und stellt
dessen Wirksamkeit fest. Ist im Vorsorgeauftrag die Entschädigung für die Leistungen der
beauftragten Person nicht geregelt, so kann die KESB einen angemessenen Betrag festlegen.
Sind die Interessen der den Vorsorgeauftrag erteilenden Person gefährdet oder nicht mehr
gewahrt, so muss die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person
prüfen, ob behördliche Massnahmen notwendig sind. Sie kann der beauftragten Person
Weisungen erteilen, diese zur Einreichung eines Inventars, zur periodischen Berichterstattung
und Rechnungsablage verpflichten oder ihr die erteilten Befugnisse teilweise oder ganz
entziehen.