Vorsorgeauftrag Veranstaltung Palliativ Zug Burgbachsaal, 26.11.2015 Jörg Halter, Vize-Präsident Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Seite 2 Kurzer Überblick der Änderungen seit 1.1.13 Neue Fachbehörde KESB Neues (Kindes- und) Erwachsenenschutzrecht: Eigene Vorsorge (für den Fall der Urteilsunfähigkeit) • Vorsorgeauftrag • Patientenverfügung • Massnahmen von Gesetzes wegen bei Urteilsunfähigkeit im Alltag • Vertretung bei medizinischen Massnahmen • Regelung für Wohn- und Pflegeeinrichtungen • Massgeschneiderte Beistandschaften • Fürsorgerische Unterbringung / Medizinische Zwangsbehandlung Seite 3 Inhaltsverzeichnis – Selbstbestimmung – Der Vorsorgeauftrag – Vorsorgevollmacht (als Alternative?) Seite 4 Förderung der Selbstbestimmung Vorsorge für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit → Erstreckung der Selbstbestimmung → Insbesondere, aber nicht nur im hohen Alter, bei Demenz Entlastung des Staates durch eigenverantwortliche Vorsorge → Vorausschauende Regelung zentraler Lebensfragen und der Vertretung im Rechtsverkehr durch eine noch urteilsfähige Person (statt z.B. KESB) Seite 5 Förderung der Selbstbestimmung Selbstbestimmung in dreierlei Hinsicht: - Bestimmen einer vorsorgebeauftragen Person (und evtl. Ersatzperson) - Umschreiben der Tätigkeitsfelder - Erteilen von Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben Auslegung und Ergänzung von Nebenpunkten durch KESB möglich (Art. 364 ZGB) Seite 6 Der Vorsorgeauftrag Art. 360-369 ZGB Art. 360 ZGB 1. Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Seite 7 Der Vorsorgeauftrag Art. 360-369 ZGB 2. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Seite 8 Der Vorsorgeauftrag Art. 360-369 ZGB 3. Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. ESR Vorsorgeauftrag - Voraussetzungen Handlungsfähigkeit Volljährigkeit Art. 14 ZGB Urteilsfähigkeit Art. 16 ZGB Seite 9 Seite 10 Fähigkeit, allgemeine Tragweite des Geschäfts zu erkennen wird grundsätzlich vermutet, es sei denn die allgemeine Lebenserfahrung spreche dagegen. Urteilsunfähigkeit als aufschiebende Bedingung: Der Vorsorgeauftrag entfaltet erst Wirkung bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit und verliert seine Wirksamkeit bei Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 369 ZGB). Seite 11 Vorsorgeauftrag – Errichtung Eigenhändig von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet (analog Testament) Öffentliche Beurkundung durch Notariat (erhöhte Beweiskraft der Urteilsfähigkeit) Seite 12 Hinterlegungsmöglichkeit Möglichkeit, die Existenz und den Hinterlegungsort des Vorsorgeauftrags dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 361 Abs. 3 ZGB) -> Eintrag im System «Infostar» Keine Möglichkeit zur Hinterlegung bei der KESB im Kanton Zug v Seite 13 Vorsorgeauftrag - Wirksamkeit Validierung durch KESB zwingend notwendig → prüft Eintritt der Urteilsunfähigkeit → prüft Gültigkeit der Errichtung → prüft Eignung der beauftragten Person → prüft, ob weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen notwendig sind Beauftragte Person erhält Entscheid, der die Befugnisse regelt Seite 14 Beispiel für einen Validierungsentscheid 1. Der Vorsorgeauftrag vom xx ist gültig errichtet und wird für wirksam erklärt. 2. Als vorsorgebeauftragte Person wird xx, geb. xx, wohnhaft xx, eingesetzt. 3. Die vorsorgebeauftragte Person hat die nachfolgenden Befugnisse. 4. Regelung der Entschädigung 5. Pflichten nach Auftragsrecht OR 6. Rechtsmittelbelehrung 7. Eröffnung an 8. Mitteilung an: Seite 15 Vorsorgeauftrag - Inhalt Die folgenden Bereiche können in einem Vorsorgeauftrag geregelt werden: Personensorge Sorge um soziales sowie psychisches und physisches Wohl: Wohnen, Tagesstruktur / Beschäftigung Öffnen der (auch persönlichen) Post Gesundheitlicher Bereich (Patientenverfügung geht vor) Seite 16 Vorsorgeauftrag - Inhalt Vermögenssorge Verwaltung des (gesamten) Vermögens und Einkommens Ordentlicher und ausserordentlicher Rechnungsverkehr Abschluss von sämtlichen Bankgeschäften Immobilienregelung (Kauf/Verkauf, Renovation, Mietverträge) Klärung/Widerruf von bestehenden Vollmachten Seite 17 Vorsorgeauftrag - Inhalt Vertretung im Rechtsverkehr / Vertretung bei Rechtshandlungen Vertretung gegenüber Behörden, Privaten, Gerichten Abschluss von Verträgen mit Versicherungen und anderen Unternehmen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers Steuererklärung Anträge auf wirtschaftliche Sozialhilfe, Sozialversicherungsleistungen wie EL / Hilo etc. Seite 18 Vorsorgeauftrag - Inhalt Grosser inhaltlicher Gestaltungsspielraum bei der Übertragung von Aufgaben: • umfassende Personen-, Vermögens- und Rechtsvertretung • auf einzelne Bereiche begrenzte Anordnungen Seite 19 Vorsorgeauftrag - Inhalt Kombination mit Weisungen für die Auftragserfüllung möglich: Sind nicht alle Bereiche geregelt, kommt in den nicht geregelten Bereichen allenfalls die gesetzliche Vertretung zum Zug oder es ist eine Beistandschaft zu errichten. KES priMa-Weiterbildung 2014 Zustimmungspflichtige Geschäfte unter ESR Seite 20 Vorsorgeauftrag - Inhalt Entschädigung Festlegung (Branchenüblichkeit/Entschädigungsverordnung bei Beistandschaft) / Verzicht Spesen ESR Seite 21 Vorsorgeauftrag Wegfall der Vertretungskompetenz von Gesetzes wegen bei Interessenkollision (Art. 365 Abs. 3 ZGB) Pflicht zur Benachrichtigung der KESB bei Interessenkollision oder Notwendigkeit von Handlungen, die vom Vorsorgeauftrag nicht erfasst sind (Art. 365 Abs. 2 ZGB) Seite 22 Vorsorgeauftrag - Erfüllung Art. 365 Abs. 1 ZGB: Erfüllung 1 Die beauftragte Person vertritt im Rahmen des Vorsorgeauftrags die auftraggebende Person und nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über den Auftrag sorgfältig wahr. Seite 23 Vorsorgeauftrag - Erfüllung Art. 398 Abs. 3 OR: Haftung für getreue Ausführung 3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird. Seite 24 Vorsorgeauftrag - Erfüllung Art. 399 OR: Bei Übertragung der Besorgung auf einen Dritten 1. Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären. Seite 25 Vorsorgeauftrag - Erfüllung 2. War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten. Seite 26 Vorsorgeauftrag - Substitution Vorsorgeauftrag ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft: Übertragung des Auftrags an eine andere Person ist unzulässig (vgl. Art. 398 Abs. 3 OR Substitution), da ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht. Seite 27 Vorsorgeauftrag - Substitution Beizug von Dritten als Hilfspersonen bei einzelnen Rechtsgeschäften grundsätzlich möglich, wenn dies nötig oder üblich ist oder wenn die Ermächtigung der Auftraggeberin vorliegt. Der Vorsorgebeauftragte bleibt verantwortlich für die korrekte und sorgfältige Ausführung des Auftrags. D.h. er muss die notwendige Instruktion und Kontrolle der Hilfsperson ausüben können. Seite 28 Vorsorgeauftrag Beendigung − Durch Wiedererlangen der Urteilsfähigkeit − Durch Kündigung mittels schriftlicher Mitteilung an die KESB -> Regel: 2 Monate Kündigungsfrist -> Ausnahme: fristlose Kündigung − Entzug des Mandats durch KESB − Tod des Auftraggebers, Tod / Handlungsunfähigkeit des Vorsorgebeauftragten Seite 29 Vorsorgeauftrag Einschreiten der KESB - Bei Interessengefährdung - Einschreiten von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person - Massnahmen nach Art. 368 Abs. 2 ZGB (Inventar, Bericht- und Rechnungserstattung, Weisungen etc.) Seite 30 Vorsorgeauftrag oder Vollmacht? Zeitliches Kriterium Für Anordnungen, die erst ab Urteilsunfähigkeit Gültigkeit erhalten sollen, ist der Vorsorgeauftrag Art. 360 ff. ZGB angezeigt. Das Erwachsenenschutzrecht sieht hier höhere formelle Voraussetzungen für die Errichtung eines Vorsorgeauftrags vor als im OR für den einfachen Auftrag und die Vollmacht gelten (Art. 32 ff. OR und Art. 394 ff. OR). Seite 31 Vorsorgeauftrag oder Vollmacht? Akzeptanz im Rechtsalltag Praxiserfahrung: Banken / Versicherungen und Institutionen akzeptieren häufig keine Vollmachten mehr, die über den Zeitpunkt der Urteilsfähigkeit hinaus erklärt worden sind. Sicherheitsüberlegungen Erhöhte Sicherheit beim Vorsorgeauftrag gegenüber Vorsorgevollmacht aufgrund Miteinbezug KESB Seite 32 Vorsorgeauftrag oder Vollmacht? Fazit? Prüfung der individuellen Situation, allenfalls auch Errichtung einer massgeschneiderten Beistandschaft mit Befreiung von der Pflicht zur Einreichung von Bericht und Rechnung (Art.420 ZGB). KES priMa-Weiterbildung 2014 Zustimmungspflichtige Geschäfte unter ESR Beispiele für Vorsorgeaufträge Empfehlenswerte Vorlagen/Muster sind bei nachfolgenden Institutionen jeweils auf deren Webseite zu finden: - www.curaviva.ch - www.alz.ch (Alzheimervereinigung) - www.beobachter.ch - www.caritas.ch Seite 33 Seite 34 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! KES priMa-Weiterbildung 2014 Zustimmungspflichtige Geschäfte unter ESR Seite 35 Seite 36 Die Patientenverfügung - Seite 37 Medizinische Tätigkeiten - Eingriffe Sind rechtlich Eingriffe in die körperliche und psychische Integrität (vgl. Art. 28 ZGB) Widerrechtlich Seite 38 Rechtfertigungsgründe: Einwilligung des Patienten (informed consent) Bei urteilsunfähigen Patienten: → Einwilligung der gesetzlichen Vertretung (Eltern, Vormund; neu: Angehörige; Beistand mit Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten) → Vorgehen nach mutmasslichem Willen Seite 39 Funktion der Einwilligung Mittel zur Wahrnehmung des Selbstbestimmungsrechts Begriff umfasst Einwilligung und Ablehnung Rechtfertigungsgrund Behandlung ohne Einwilligung rechtswidrig → im Zivil-, Straf- und öffentlichen Recht Heilzweck nicht massgeblich Seite 40 Gültigkeitsvoraussetzungen der Einwilligung Freie Einwilligung Rechtsgenügende Aufklärung Urteilsfähigkeit Erteilung vor dem Eingriff Keine Rechts- oder Sittenwidrigkeit → Art. 27 ZGB, Art. 20 OR Seite 41 Situation nach neuem Recht Bisher: Kantonal unterschiedliche Regelungen Verbindlichkeit verschieden geregelt Neu: Bundesrechtlich einheitliche Regelung Seite 42 Die Patientenverfügung Art. 370 ZGB 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt. Seite 43 Die Patientenverfügung Art. 370 ZGB 2 Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen. Seite 44 Die Patientenverfügung Art. 370 ZGB 3 Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. Seite 45 Inhalt einer Patientenverfügung Erlaubnis / Ablehnung von medizinischen Massnahmen Zu pflegerischen Anordnungen vgl. HRUBESCHMILLAUER/ BRUGGISSER, Gedanken zu pflegerischen Anordnungen in einer Patientenverfügung Seite 46 Inhalt einer Patientenverfügung Eine Patientenverfügung kann ebenfalls eine Einwilligung oder Ablehnung zur Organ-, Gewebe- oder Zellenspende enthalten. Diese Entscheidung ist allerdings erst ab dem 16. Lebensjahr möglich Seite 47 Inhalt einer Patientenverfügung Bezeichnung einer vertretungsberechtigten Person → Weisungen / Leitlinien zur Entscheidfindung → ansonsten: Entscheid nach mutmasslichem Willen und Interessen des Patienten Hinweise zur Auslegung / Wertehaltung Behandlungsziele Seite 48 Formelle Vorschriften (Art. 371 ZGB) Schriftlich, mit Datum und Unterschrift → Formulare zulässig → Formfehler? Vorhandensein der Patientenverfügung und Ort der Hinterlegung kann auf Versicherungskarte eingetragen werden → Auffindbarkeit liegt in der Verantwortung des Patienten Seite 49 Abklärungspflicht (Art. 372 ZGB) Rechtspflicht des Arztes bei Urteilsunfähigkeit des Patienten Beschränkt sich auf Versichertenkarte Ausnahme: dringliche Fälle Gültigkeit der PV wird nicht routinemässig durch Erwachsenenschutzbehörde geprüft „Kontrolle“ durch medizinisches Personal → Möglichkeit der Benachrichtigung der KESB Seite 50 Wirkung der Patientenverfügung Wenn und solange Verfasser urteilsunfähig ist Urteilsunfähigkeit muss vom Arzt eingeschätzt werden → zeitliche und sachliche Relativität beachten Seite 51 Verbindlichkeit Art. 372 Abs. 2 und 3 2 Die Ärztin (…) entspricht der Patientenverfügung, ausser wenn diese gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder wenn begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin (…) entspricht. 3 Die Ärztin (…) hält im Patientendossier fest, aus welchen Gründen der Patientenverfügung nicht entsprochen wird. Seite 52 Verbindlichkeit Grundsätzlich verbindlich Ausnahmen: - Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften - begründete Zweifel am freien Willen: Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfassens der Patientenverfügung Kein Willensmangel i.S.v. Art. 23 ff. OR Seite 53 Verbindlichkeit - begründete Zweifel an der Übereinstimmung mit dem mutmasslichen Willen, wenn: die Errichtung schon längere Zeit zurückliegt und später eine andere Meinung geäussert wurde Signifikante medizinische Fortschritte und die Entdeckung neuer Behandlungsmöglichkeiten in der Zeit zwischen der Errichtung der Verfügung und dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit Seite 54 Verbindlichkeit Weitere Ausnahme: psychiatrische Behandlung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung: hier ist PV nur zu berücksichtigen (Art. 433 Abs. 3 ZGB) Seite 55 Unverbindlichkeit – Folgen Allenfalls nur Teilunverbindlichkeit Massgeblich ist der mutmassliche Wille und Interessen → gesetzliches Vertretungsrecht Begründung in Patientendossier Möglichkeit, Erwachsenenschutzbehörde anzurufen Seite 56 Gültigkeitsdauer – Widerruf Grundsätzlich ist PV unbeschränkt gültig Widerruf jederzeit möglich durch urteilsfähigen Patienten! Art. 371 Abs. 3 ZGB ist missverständlich formuliert → Formloser Widerruf durch urteilsfähigen Patienten Empfehlenswert, im Patientendossier Widerruf und Urteilsfähigkeit des Patienten festzuhalten Seite 57 Auslegung einer Patientenverfügung So, wie PV in guten Treuen verstanden werden darf und muss Nicht allein der Wortlaut ist massgebend → soweit möglich, wirklichen Willen eruieren → Werthaltung → Erfahrungshorizont → Hilfe bei der Interpretation durch Angehörige Frage: Ist die PV auf die konkrete Situation anwendbar? Seite 58 Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 373 ZGB) Anrufungsgründe: → wenn der PV nicht entsprochen wird → wenn die Interessen des Patienten gefährdet sind → wenn die PV nicht auf freiem Willen beruht Anrufungsberechtigte: → nahestehende Personen (inkl. Arzt, Pflegepersonal) Modalitäten: → schriftlich Seite 59 Berücksichtigung des natürlichen Willens? Begriff: Wünsche und Bedürfnisse des urteilsunfähigen Patienten Verbindlich ist der im urteilsfähigen Zustand geäusserte Wille Aber: natürlicher Wille muss berücksichtigt werden Urteilsunfähige Patienten müssen in die Entscheidungsfindung einbezogen werden Seite 60 Dringliche Fälle (Art. 379 ZGB) Dringliche medizinische Massnahmen müssen ergriffen werden Entscheidkriterien: - mutmasslicher Wille (subjektiv) - Interessen des urteilsunfähigen Patienten (objektiv) Dringlichkeit - Schwere der Gefährdung - Zeit Seite 61 Abgrenzung zum Vorsorgeauftrag Ein Vorsorgeauftrag kann wie eine Patientenverfügung Anordnungen zu medizinischen Massnahmen zum Inhalt haben Materiell werden solche medizinischen Anordnungen in einem Vorsorgeauftrag als Patientenverfügung qualifiziert Sie unterstehen den formellen Voraussetzungen der Patientenverfügung und nicht jenen des Vorsorgeauftrags Seite 62 Pro und Contra der Patientenverfügung Vorteile: - Patient entscheidet selbst - Entlastung der Angehörigen Probleme: - Antizipation einer ungewissen Situation → Anwendbarkeit? - Stellenwert des natürlichen Willens Seite 63 Pro und Contra der Patientenverfügung Aufklärung? Oft falsches oder mangelhaftes medizinisches und/oder juristisches Wissen → SAMW empfiehlt Beratungsgespräch vor Abfassen einer Patientenverfügung - Problem der Auslegung der Patientenverfügung. Bestimmtheit der Patientenverfügung keine Voraussetzung der Gültigkeit Seite 64 Danke für Ihre Aufmerksamkeit
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