Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache HSM 3053 Münchenbuchsee Nachteilsausgleich und Schülerbeurteilung Audiopädagogischer Dienst APD Klosterweg / Postfach 404 3053 Münchenbuchsee Telefon 031 868 90 50 [email protected] www.be.ch/hsm / www.audiopädagogik-bern.ch Schülerbeurteilung von hörbeeinträchtigten Schülerinnen und Schülern in der Regelschule Hörbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen soll aufgrund ihrer Höreinschränkung kein Nachteil entstehen, weder bei schulischem Lernen noch bei der Beurteilung. Leistungsanforderungen sollen der individuellen Hörsituation angepasst werden. (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG1) DVBS2 Art. 27, MiSDV3, Art. 63 und 132) Bitte beachten Sie unsere Informationsblätter zum Nachteilsausgleich. 1. Grundsätzliches Hören, Hörverstehen: Ihr Hörvermögen fehlt oder ist eingeschränkt und sie sind auf das (unterstützende) Ablesen vom Mund einer sprechenden Person angewiesen. Tonträger: Sie können einem ab CD, Video, DVD, PC gesprochenen Text nicht folgen, weil das Mundbild zum Ablesen fehlt und die Verständlichkeit wegen verminderter Tonqualität zusätzlich einschränkt wird. Sprechen: Hörbeeinträchtigte Kinder hören nicht alle Laute und Endungen vollständig. Ihre Aussprache ist von ihrem Hörvermögen beeinflusst. Wortschatz: Ihr Wortschatz ist in der Regel eingeschränkt, weil sie im Vergleich zu hörenden Mitmenschen während vielen Stunden wenig bis kein passives Sprachverstehen erlebt haben. Aus diesem Grund ist auch reines Textverstehen erschwert, was wiederum vernetztes Denken und weiterverarbeiten von Informationen verzögert. Singen: Kinder mit einer Hörbeeinträchtigung können meist nur annähernd nachsingen, da sie die Tonhöhe wenig differenziert wahrnehmen können. Grundsätzliches 2. Didaktische Möglichkeiten 2.1 Deutsch Empfehlungen Nachteilsausgleich Schülerbeurteilung März 2016 Möglichkeiten in der Didaktik Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprechen HSM - Hörtext in schriftlicher Form abgeben CD/Video zum Vorbereiten aushändigen (an Audiopädagogin, Eltern oder anderer Bezugsperson) DVD/ Video mit Untertiteln zeigen 2.1.2 Diktat Schreiben und gleichzeitiges vom Mund Ablesen ist nicht möglich. Ein Diktat „misst“ beim hörbeeinträchtigten Kind nicht die Rechtschreibung sondern die Hörfähigkeit. Ein Diktat ist eine Hörprüfung. Wir empfehlen keine „Hör-Diktate“ durchzuführen. Finden Sie eine angepasste Form der Rechtschreibprüfung, die nicht auf Hören basiert. Varianten: Wanderdiktat, Lückentext, Texte schreiben. 2.2 Französisch / Englisch Empfehlungen - Hörtext in schriftlicher Form abgeben - Text vorlesen, Mundbild anbieten, Sicherstellen was verstanden wurde - Hörverstehen nicht beurteilen - Aussprache in der Einzelsituation mit der Audiopädagogin/ dem Audiopädagogen üben - Aussprache nicht beurteilen 2.3 Musik Empfehlungen - Nie allein vorsingen lassen! - Hörübungen nicht beurteilen - Dispensation vom Gesangsunterricht (nach Absprache) 1 DVBS Merkblatt, Art. 27 / Rev. 5/14 3. Beurteilung (Direktionsverordnung über die Beurteilung und Laufbahnentscheide in der Volksschule) Die eingeschränkte Hörfähigkeit darf nicht dazu führen, dass individuelle Lernziele als „reduzierte individuelle Lernziele“ (riLz) bezeichnet werden. 4 Deutsch: Hören und Sprechen nicht beurteilen Möglichkeiten in der Beurteilung Französisch/Englisch: Hörverstehen und allenfalls „Sprechen“ nicht beurteilen Musik: Singen nicht beurteilen (Musiktheorie kann beurteilt werden), „besucht“ vermerken, evtl. Dispensation 4 Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 Direktionsverordnung über die Beurteilung und Laufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) vom 14. Mai 2013 sowie Merkblatt zur DVBS vom 01. Juni 2014 (nach Art. 27 DVBS), siehe www.erz.be.ch 4 Mittelschuldirektionsverordnung Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung Merkblatt zum Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit einer Beeinträchtigung im gymnasialen Bildungsgang und Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderung in der Berufsbildung 4 Gleiche Vorgehensweise für Schülerinnen und Schüler in den Kantonen Freiburg, Wallis und Solothurn, angepasst an die kantonalen Vorgaben. 5 Nachteilsausgleich Schülerbeurteilung März 2016 Seite 2 von 3 Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprechen HSM Angepasste Rahmenbedingungen können gestützt auf Art. 27 DVBS bei Schülerinnen und Schülern eingesetzt werden, welche das Potential aufweisen, die durch die Lehrkraft festgelegten Lernziele zu erreichen, jedoch bezüglich ihrer Leistungsfähigkeit partiell beeinträchtigt sind und für welche die Schulleitung auf Gesuch der Eltern bzw. mit deren Einverständnis ein Abweichen von den Beurteilungsvorschriften genehmigt hat.5 Individuelle Anpassungsmassnahmen im Unterricht und in der Beurteilung werden von der Lehrperson mit den Eltern, dem Kind/Jugendlichen und der Audiopädagogin/dem Audiopädagogen abgesprochen und vorzugsweise mit dem Formular „Antrag an die Schulleitung auf Abweichen von den Vorschriften zur Beurteilung aus wichtigen Gründen“5 anfangs Schuljahr beantragt. Ein fachliches Attest, Arztzeugnis, Bericht oder Gutachten ist beizulegen.5 Varianten zur Beurteilung5: 1. Antragsformular Punkt 6.1. Massnahmen (inhaltliche Anpassungen) Notenfreie Beurteilung erfordert Zusatzbericht Zusatzbericht erforderlich Liegt eine durch die Schulleitung genehmigte Abweichung von den Bestimmungen der DVBS nach Art. 27 vor, welche die Einträge im Beurteilungsbericht betrifft, (notenfreie Beurteilung eines Faches oder einer Teilleistung) ist diese im Beurteilungsbericht unter der Rubrik „Bemerkungen“ einzutragen. Individuelle Fortschritte werden im Zusatzbericht festgehalten.5 2. Antragsformular Punkt 6.2. Massnahmen (strukturelle Anpassungen) keinen Eintrag im Beurteilungsbericht Liegt eine durch die Schulleitung genehmigte Abweichung von den Bestimmungen der DVBS nach Art. 27 vor, welche zwar die Rahmenbedingungen für die Beurteilung während des Semesters betreffen, nicht jedoch die ordentlichen Einträge im Beurteilungsbericht, darf diese im Beurteilungsbericht nicht eingetragen werden. 5 Das heisst: Ein Vermerk oder Eintrag im Beurteilungsbericht ist nur dann zuläs- Konkret sig, wenn z.B. die Beurteilung der Sachkompetenz ohne Noten, oder keine Beurteilung der Teilbereiche mit Kreuzen, usw. festgelegt wurde. In diesem Fall muss die Lehrperson unter der Rubrik „Bemerkungen“ auf die Abweichung nach Artikel 27 DVBS und den beiliegenden Bericht hinweisen. Der zusätzliche Bericht enthält kurze Aussagen zur Ausgangssituation, zur Entwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie zur Leistung und Entwicklung der Sachkompetenz im betroffenen Fach bzw. den betroffenen Teilbereichen. Nicht zu verwechseln: Im Gegensatz zur Beurteilung bei individuellen Lernzielen (iLZ) werden im Beurteilungsbericht bei angepassten Rahmenbedingungen aufgrund des Abweichens von den Vorschriften zur Beurteilung nach Art. 27 DVBS keine Noten mit Sternchen gesetzt. Werden die Lernziele trotz Anpassungsmassnahmen im Unterricht bei der Sachkompetenz in einem Fach nicht erreicht, kann die Lehrperson die Sachkompetenz mit einer ungenügenden Note bzw. Teilbereiche mit entsprechenden Kreuzen in der Spalte „ungenügend“ beurteilen. Die Klasse wird über die Anpassungen für das hörbeeinträchtigte Kind informiert. Nachteilsausgleich Schülerbeurteilung März 2016 Seite 3 von 3
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