Nachteilsausgleich Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprache HSM 3053 Münchenbuchsee Gesetzliche Grundlagen Audiopädagogischer Dienst APD Klosterweg / Postfach 404 3053 Münchenbuchsee Telefon 031 868 90 50 [email protected] www.be.ch/hsm / www.audiopädagogik-bern.ch Gesetzliche Grundlagen zum Nachteilsausgleich Bundesverfassung vom 18. April 1999 Bundesverfassung Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. 4 Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Bundesgesetz Behinderungen Art. 1 Zweck 1 Das Gesetz hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind. 2 Es setzt Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Behinderungen erleichtern, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und insbesondere selbstständig soziale Kontakte zu pflegen, sich aus- und fortzubilden und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Art. 2 Begriffe 5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a. die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug Nachteilsausgleich Gesetzliche Grundlagen März 2016 Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprechen HSM notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b. die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind. Art. 3 Geltungsbereich. Das Gesetz gilt für: f. Aus- und Weiterbildung Art. 5 Massnahmen von Bund und Kantonen 2 Angemessene Massnahmen zum Ausgleich von Benachteiligungen der Behinderten stellen keine Ungleichbehandlung nach Artikel 8 Absatz 1 der Bundesverfassung dar. Art. 20 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. 2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. Bundesgesetz (SR 412.10) über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) Berufsbildungsgesetz Art. 3 Ziele Dieses Gesetz fördert und entwickelt: c. den Ausgleich der Bildungschancen in sozialer und regionaler Hinsicht, die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Art. 7 Förderung benachteiligter Regionen und Gruppen Der Bund kann Massnahmen im Bereich der Berufsbildung zu Gunsten benachteiligter Regionen und Gruppen fördern. Art. 18 Berücksichtigung individueller Bedürfnisse 1 Für besonders befähigte oder vorgebildete Personen sowie für Personen mit Lernschwierigkeiten oder Behinderungen kann die Dauer der beruflichen Grundbildung angemessen verlängert oder verkürzt werden. 2 Der Bundesrat erlässt besondere Bestimmungen über die fachkundige individuelle Begleitung von Personen mit Lernschwierigkeiten in zweijährigen beruflichen Grundbildungen. 3 Der Bund kann die fachkundige individuelle Begleitung fördern. Nachteilsausgleich Gesetzliche Grundlagen März 2016 Seite 2 von 4 Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprechen HSM Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. Verordnung BBV November 2003 (SR 412.101) Art. 3 Aufgaben 5 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben sorgen die Fachhochschulen namentlich für: b. die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen. Aus dem Merkblatt zur DVBS1 (Direktionsverordnung über die Beurteilung und Laufbahnentscheide in der Volksschule) (gültig ab Schuljahr 2013/14) für Schulleitungen und Lehrpersonen über das Abweichen von den Vorschriften zur Beurteilung (Art. 27 DVBS) zum Übertrittsverfahren (Art. 32 DVBS) zum Promotionsverfahren (Art. 50 bzw. 58 DVBS) Abweichungen von den Vorschriften zur Beurteilung nach Artikel 27 DVBS sind Einträge im in gewissen Fällen im Beurteilungsbericht am Ende des Semesters bzw. Schul- Beurteilungsbericht/ jahrs unter der Rubrik „Bemerkungen“ anzubringen. Es betrifft dies diejenigen Zeugnis Abweichungen, welche sich auf die ordentlichen Einträge bei der Beurteilung der Sachkompetenz im Beurteilungsbericht auswirken. 6.1. Abweichungen, welche die Einträge im Beurteilungsbericht betreffen Liegt eine durch die Schulleitung genehmigte Abweichung von den Bestimmungen der DVBS nach Art. 27 vor, welche die Einträge im Beurteilungsbericht betrifft, ist diese im Beurteilungsbericht unter der Rubrik „Bemerkungen“ einzutragen und ist ein zusätzlicher Bericht beizulegen. Das heisst, dass in Fällen, bei denen beispielsweise bei der Sachkompetenz in einem Fach keine Note gesetzt wird bzw. wenn einzelne Teilbereiche nicht durch Setzen eines Kreuzes beurteilt werden, die Lehrperson unter der Rubrik „Bemerkungen“ auf die Abweichung nach Artikel 27 DVBS und den beiliegenden Bericht hinzuweisen hat. Der zusätzliche Bericht enthält kurze Aussagen zur Ausgangssituation, zur Entwicklung der Schülerin oder des Schülers sowie zur Leistung und Entwicklung der Sachkompetenz im betroffenen Fach bzw. den betroffenen Teilbereichen. 6.2. Abweichungen, welche die Einträge im Beurteilungsbericht nicht betreffen Liegt eine durch die Schulleitung genehmigte Abweichung von den Bestimmungen der DVBS nach Art. 27 vor, welche zwar die Rahmenbedingungen für die Beurteilung während des Semesters betreffen, nicht jedoch die ordentlichen Einträge im Beurteilungsbericht, darf diese im Beurteilungsbericht nicht eingetragen werden. Werden die Lernziele trotz Anpassungsmassnahmen im Unterricht bei der Sachkompetenz in einem Fach nicht erreicht, kann die Lehrperson die Sachkompetenz mit einer ungenügenden Note bzw. Teilbereiche mit entsprechenden Kreuzen in der Spalte „ungenügend“ beurteilen. Ein zusätzlicher Bericht kann im Einverständnis mit den Eltern beigelegt werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, beispielsweise wenn dadurch der Übertritt in eine andere Klasse, Schulstufe oder Schule erleichtert wird. Nachteilsausgleich Gesetzliche Grundlagen März 2016 Seite 3 von 4 Pädagogisches Zentrum für Hören und Sprechen HSM Achtung: Im Gegensatz zur Beurteilung bei individuellen Lernzielen (iLZ) werden im Beurteilungsbericht bei angepassten Rahmenbedingungen keine Sternchen (*) gesetzt. Wichtig: Für Schülerinnen und Schüler, die mit Hilfe von angepassten Rahmenbedingungen im Unterricht und bei der Beurteilung die Lernziele des Lehrplans erreichen können, gelten diese bezüglich den Bestimmungen zu den Schullaufbahnentscheiden nach DVBS als erreicht. Nachteilsausgleich Gesetzliche Grundlagen März 2016 Seite 4 von 4
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