Amtsblatt 14.03.2015

Gemeinsames Amtsblatt
für Mittenaar & Siegbach
— Ausgegeben in den Gemeinden Mittenaar & Siegbach an alle Haushalte und in den Rathäusern —
14. März 2015 – Nr. 04/18
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinden
Mittenaar und Siegbach
Auskunfts- und Übermittlungssperren
im Melderegister
Nach dem Hess. Meldegesetz (HMG) in
der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I
S. 66), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2010 (GVBl. I
S. 403, 404) wird den Einwohnerinnen
und Einwohnern die Möglichkeit der
Eintragung einer oder mehrerer Auskunfts-/Übermittlungssperren im Melderegister eingeräumt. Gemäß § 35 Abs.
6 HMG obliegt den Meldebehörden die
Aufgabe, die Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunfts- und Übermittlungssperren zu unterrichten.
1. Auskunftssperren
auf Antrag von Betroffenen
Auskunftssperren dieser Art werden nur
auf schriftlichen Antrag eingetragen,
wenn Betroffene der Meldebehörde
gegenüber das Vorliegen von Tatsachen
glaubhaft gemacht haben, die die
Annahme rechtfertigen, dass ihnen
oder einer anderen Person hieraus eine
Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des
zweiten auf die Eintragung folgenden
Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden (§ 34 Abs. 5 HMG).
2. Gesetzliche Auskunftssperren bei
– Einsicht in ein Personenstandsregister
nach den §§ 63 und 64 des
Personenstandsgesetzes (§ 34 Abs. 7
Nr. 1 HMG).
– Anbahnung eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG).
3. Übermittlungssperren auf Antrag
der Betroffenen gegenüber
a) öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die
nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
angehören (§ 32 Abs. 2 HMG).
b) Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen sowie Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs. 1
und 2 HMG).
c) Mitgliedern gewählter staatlicher
oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk
wegen Daten über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern (§ 35 Abs. 3 HMG).
d) Adressbuchverlagen wegen Auskunft
über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher
Einwohnerinnen und Einwohner, die
das achtzehnte Lebensjahr vollendet
haben (§ 35 Abs. 4 + 6 HMG).
e) Internetauskunft (§ 34 a Abs. 2 HMG).
f) Melderegisterauskünften, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden (§ 6 MRRG)
g) Bundesamt für Wehrverwaltung
zwecks Datenübermittlung nach § 58
Abs. 1 Wehrpflichtgesetz (§ 18 Abs. 7
Melderechtsrahmengesetz)
Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen
(§ 35 Abs. 5 HMG). Ein formloser Antrag
an die zuständige Meldebehörde ist
ausreichend.
Zu Punkt 3. c) weisen wir darauf hin, dass
die Veröffentlichung durch die Presse
auch in elektronischer Form durchgeführt werden kann. Somit sind die veröffentlichten Ereignisse zeitlich unbegrenzt im Netz abrufbar. Sollte dies
nicht gewünscht sein, muss ein genereller Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Alters- und Ehejubliäen seitens der Bürgerinnen/Bürger schriftlich
eingelegt werden.
Weitere Auskünfte über die Beantra-
gung von Auskunfts- und Übermittlungssperren erhalten Sie bei der
h) Gemeinde Mittenaar, Meldebehörde,
Leipziger Str. 1, 35756 Mittenaar, 02772
9650-13
i) Gemeinde Siegbach, Meldebehörde,
Austr. 23, 35768 Siegbach, 02778 9133-11
Mittenaar, 14.03.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mittenaar
Markus Deusing
Bürgermeister
Siegbach, 14.03.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Siegbach
Berndt Happel
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachungen
der Gemeinde Mittenaar
Bauleitplanung der
Gemeinde Mittenaar
Flächennutzungsplan-Änderung
„Photovoltaikanlage“
(Ehemaliges Munitionsdepot),
Gemarkung Offenbach
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2
(1) Baugesetzbuch (BauGB)
Allgemeine Ziele und Zwecke
Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 (1) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Mittenaar hat am 03.11.2014 die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die
Grenzen des Geltungsbereiches sind
aus nachfolgendem Plan ersichtlich.
(siehe Abb. 1, nächste Seite).
Der Geltungsbereich liegt mitten im
Wald in der Gemarkung Offenbach im
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Nr. 04/18 • 14.03.2015 • Seite 2
in der Zeit vom 16.03.2015 bis einschließlich 20.03.2015 während der Öffnungszeiten im Raum 12 in der Gemeindeverwaltung, Leipziger Str. 1, 35756 Mittenaar.
Flurstück 8 der Flur 41 und etwa 1,4 km
(Luftlinie) nördlich vom Ortsteil Bellersdorf, daher auch nördlich der K59.
Das Gebiet ist über die K59 (Wetzlarer
Straße) erreichbar:
Rund 550 m ab Ortsausgang Bellersdorf
auf der K59 in Richtung Bicken fahren
und dann nach rechts abbiegen sowie rd.
1,6 km in Richtung Norden fahren.
Allgemeine Ziele
und Zwecke
Innerhalb des Geltungsbereiches, rund
2,2 ha groß, soll eine aufgeständerte
Photovoltaikanlage, Größe: 2 Megawatt
Peak, errichtet werden.
Bei der Fläche handelt es sich um ein
ehemaliges Munitionsdepot, welches in
den sechziger Jahren gebaut wurde.
Nach Aufgabe des Munitionsdepots,
Anfang der achtziger Jahre, wurde die
Fläche mit Erdaushub überschüttet. Das
ursprüngliche Geländeniveau wurde von
etwa 395 m über NN bis auf 420 m über
NN angehoben.
Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen als Wald mit dem
Zusatz „Altablagerung (ehemaliges Munitionsdepot)“ dargestellt:
Gemäß § 8 (2) BauGB wird der Flächennutzungsplan für den Planbereich geändert, damit der Entwicklungsgrundsatz
gewahrt ist. Der B-Plan wird gleichzeitig
bearbeitet, damit möglichst schnell die
planungsrechtlichen Vorausset-zungen
geschaffen sind. In der Flächennutzungsplan-Änderung ist für den Geltungsbereich eine Sonderbaufläche „Photovoltaikanlage“ ausgewiesen.
Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
Die Unterrichtung über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung und der
voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt
Öffnungszeiten der Verwaltung:
Montag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30
Uhr bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30
Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag 8:30 Uhr bis
12:00 Uhr.
Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Absatz 4 BauGB.
Die Öffentlichkeit kann sich informieren
und durch Wünsche und Anregungen die
Planung beeinflussen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des
Verfahrens beauftragt wurde.
Mittenaar, 14.03.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mittenaar
Markus Deusing
Bürgermeister
Bauleitplanung der
Gemeinde Mittenaar
Bebauungsplan „Photovoltaikanlage“
(Ehemaliges Munitionsdepot),
Gemarkung Offenbach
hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2
(1) Baugesetzbuch (BauGB)
Allgemeine Ziele und Zwecke
Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
Aufstellungsbeschluss
gemäß § 2 (1) BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde
Mittenaar hat am 03.11.2014 die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die
Grenzen des Geltungsbereiches sind
aus nachfolgendem Plan ersichtlich.
Der Geltungsbereich liegt mitten im
Wald in der Gemarkung Offenbach im
Flurstück 8 der Flur 41 und etwa 1,4 km
(Luftlinie) nördlich vom Ortsteil Bellersdorf, daher auch nördlich der K59.
Das Gebiet ist über die K59 (Wetzlarer
Straße) erreichbar: Rund 550 m ab Ortsausgang Bellersdorf auf der K59 in Richtung Bicken fahren und dann nach
rechts abbiegen sowie rd. 1,6 km in Richtung Norden fahren.
Allgemeine Ziele
und Zwecke
Innerhalb des Geltungsbereiches, rund
2,2 ha groß, soll eine aufgeständerte
Photovoltaikanlage, Größe: 2 Megawatt
Peak, errichtet werden. Bei der Fläche
handelt es sich um ein ehemaliges
Munitionsdepot, welches in den sechziger Jahren gebaut wurde. Nach Aufgabe
des Munitionsdepots, Anfang der achtziger Jahre, wurde die Fläche mit
Erdaushub überschüttet. Das ursprüngliche Geländeniveau wurde von etwa
395 m über NN bis auf 420 m über NN
angehoben. Der Bebauungsplan schafft
die planungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Bebauungsplan weist ein
Sondergebiet „Photovoltaikanlage“ aus.
Beteiligung der Öffentlichkeit
gemäß § 3 (1) BauGB
Die Unterrichtung über die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung und der
voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt
in der Zeit vom 16.03.2015 bis einschließlich 20.03.2015 während der Öffnungszeiten im Raum 12 in der Gemeindeverwaltung, Leipziger Str. 1,
35756 Mittenaar.
Öffnungszeiten der Verwaltung:
Montag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30
Uhr bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30
Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag 8:30 Uhr bis
12:00 Uhr.
Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äuße-
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rung und Erörterung, auch im Hinblick
auf den erforderlichen Umfang und
Detaillierungsgrad der Umweltprüfung
nach § 2 Absatz 4 BauGB.
Die Öffentlichkeit kann sich informieren
und durch Wünsche und Anregungen die
Planung beeinflussen.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des
Verfahrens beauftragt wurde.
Mittenaar, 14.03.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mittenaar
Markus Deusing
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
der Gemeinde Siegbach
1.Nachtrag zur Gebührensatzung zur
Satzung über die Benutzung der
Kindertagesstätte der Gemeinde
Siegbach vom 05. März 2015
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1
der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl.
S. 178), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben Gesetz über kommunale Abgaben
(KAG) in der Fassung vom 24. März 2013,
des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I
S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. Oktober 2014
(GVBl. S. 241), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Siegbach in der
Sitzung am 05.03.2015 folgende Änderung der Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
Gebührensatzung zur Satzung über die
Benutzung der Kindertagesstätte der
Gemeinde Siegbach vom 13. Dezember
2012 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
§ 2 Betreuungsgebühr
1) Für die Nutzung der Kindertagesstätte
werden nachstehende Betreuungsgebühren je Kind und Monat festgelegt:
1. Zum 01.04.2015:
a. Krippenbetreuung
(ein bis drei Jahre) Ganztagsbesuch mit durchgehender
Mittagsbetreuung
160,00 EUR
b. Kinderbetreuung
Ganztagsbesuch mit
durchgehender Mittagsbetreuung
115,00 EUR
2. Zum 01.09.2015:
Module (Tabelle):
Artikel 3
§ 3 Verpflegungsentgelt
1)Das Verpflegungsentgelt wird grundsätzlich kostendeckend erhoben. Je
Einzelkind und Monat beträgt das Verpflegungsentgelt 60,00 EUR.
Artikel 4
Dieser Nachtrag tritt zum 01.04.2015 in
Kraft.
35768 Siegbach, den 05.03.2015
Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Siegbach
Berndt Happel, Bürgermeister
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Impressum
Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt
für die Gemeinden Mittenaar & Siegbach
Herausgeber und Vertrieb:
Bürgermeister der Gemeinde Mittenaar, Leipziger Straße 1, 35756 Mittenaar und
Bürgermeister der Gemeinde Sieg-bach, Austraße 23, 35768 Siegbach.
Verteilung: Kostenlos an alle Haushalte.
Erscheinungsweise: Alle 3 Wochen, samstags
Druck: L&W Druck Lindauer und Wolny GbR, Herrenweg 1, 35080 Bad Endbach
Tel. 02776 92299-0, Fax 02776 92299-22, E-Mail [email protected]
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Nr. 04/18 • 14.03.2015 • Seite 4