Gemeinsames Amtsblatt für Mittenaar & Siegbach — Ausgegeben in den Gemeinden Mittenaar & Siegbach an alle Haushalte und in den Rathäusern — 14. März 2015 – Nr. 04/18 Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinden Mittenaar und Siegbach Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Nach dem Hess. Meldegesetz (HMG) in der Fassung vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2010 (GVBl. I S. 403, 404) wird den Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit der Eintragung einer oder mehrerer Auskunfts-/Übermittlungssperren im Melderegister eingeräumt. Gemäß § 35 Abs. 6 HMG obliegt den Meldebehörden die Aufgabe, die Einwohnerinnen und Einwohner über die Auskunfts- und Übermittlungssperren zu unterrichten. 1. Auskunftssperren auf Antrag von Betroffenen Auskunftssperren dieser Art werden nur auf schriftlichen Antrag eingetragen, wenn Betroffene der Meldebehörde gegenüber das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht haben, die die Annahme rechtfertigen, dass ihnen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden (§ 34 Abs. 5 HMG). 2. Gesetzliche Auskunftssperren bei – Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes (§ 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG). – Anbahnung eines Adoptionspflegeverhältnisses (§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG). 3. Übermittlungssperren auf Antrag der Betroffenen gegenüber a) öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften über Daten von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 32 Abs. 2 HMG). b) Parteien, anderen Trägern von Wahlvorschlägen und Wählergruppen sowie Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 35 Abs. 1 und 2 HMG). c) Mitgliedern gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk wegen Daten über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern (§ 35 Abs. 3 HMG). d) Adressbuchverlagen wegen Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften sämtlicher Einwohnerinnen und Einwohner, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben (§ 35 Abs. 4 + 6 HMG). e) Internetauskunft (§ 34 a Abs. 2 HMG). f) Melderegisterauskünften, die erkennbar für Zwecke der Direktwerbung begehrt werden (§ 6 MRRG) g) Bundesamt für Wehrverwaltung zwecks Datenübermittlung nach § 58 Abs. 1 Wehrpflichtgesetz (§ 18 Abs. 7 Melderechtsrahmengesetz) Betroffene haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen (§ 35 Abs. 5 HMG). Ein formloser Antrag an die zuständige Meldebehörde ist ausreichend. Zu Punkt 3. c) weisen wir darauf hin, dass die Veröffentlichung durch die Presse auch in elektronischer Form durchgeführt werden kann. Somit sind die veröffentlichten Ereignisse zeitlich unbegrenzt im Netz abrufbar. Sollte dies nicht gewünscht sein, muss ein genereller Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Alters- und Ehejubliäen seitens der Bürgerinnen/Bürger schriftlich eingelegt werden. Weitere Auskünfte über die Beantra- gung von Auskunfts- und Übermittlungssperren erhalten Sie bei der h) Gemeinde Mittenaar, Meldebehörde, Leipziger Str. 1, 35756 Mittenaar, 02772 9650-13 i) Gemeinde Siegbach, Meldebehörde, Austr. 23, 35768 Siegbach, 02778 9133-11 Mittenaar, 14.03.2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mittenaar Markus Deusing Bürgermeister Siegbach, 14.03.2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Siegbach Berndt Happel Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Mittenaar Bauleitplanung der Gemeinde Mittenaar Flächennutzungsplan-Änderung „Photovoltaikanlage“ (Ehemaliges Munitionsdepot), Gemarkung Offenbach hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Allgemeine Ziele und Zwecke Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittenaar hat am 03.11.2014 die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind aus nachfolgendem Plan ersichtlich. (siehe Abb. 1, nächste Seite). Der Geltungsbereich liegt mitten im Wald in der Gemarkung Offenbach im Gemeinsames Amtsblatt für Mittenaar & Siegbach Nr. 04/18 • 14.03.2015 • Seite 2 in der Zeit vom 16.03.2015 bis einschließlich 20.03.2015 während der Öffnungszeiten im Raum 12 in der Gemeindeverwaltung, Leipziger Str. 1, 35756 Mittenaar. Flurstück 8 der Flur 41 und etwa 1,4 km (Luftlinie) nördlich vom Ortsteil Bellersdorf, daher auch nördlich der K59. Das Gebiet ist über die K59 (Wetzlarer Straße) erreichbar: Rund 550 m ab Ortsausgang Bellersdorf auf der K59 in Richtung Bicken fahren und dann nach rechts abbiegen sowie rd. 1,6 km in Richtung Norden fahren. Allgemeine Ziele und Zwecke Innerhalb des Geltungsbereiches, rund 2,2 ha groß, soll eine aufgeständerte Photovoltaikanlage, Größe: 2 Megawatt Peak, errichtet werden. Bei der Fläche handelt es sich um ein ehemaliges Munitionsdepot, welches in den sechziger Jahren gebaut wurde. Nach Aufgabe des Munitionsdepots, Anfang der achtziger Jahre, wurde die Fläche mit Erdaushub überschüttet. Das ursprüngliche Geländeniveau wurde von etwa 395 m über NN bis auf 420 m über NN angehoben. Im rechtswirksamen Flächennutzungsplan sind die Flächen als Wald mit dem Zusatz „Altablagerung (ehemaliges Munitionsdepot)“ dargestellt: Gemäß § 8 (2) BauGB wird der Flächennutzungsplan für den Planbereich geändert, damit der Entwicklungsgrundsatz gewahrt ist. Der B-Plan wird gleichzeitig bearbeitet, damit möglichst schnell die planungsrechtlichen Vorausset-zungen geschaffen sind. In der Flächennutzungsplan-Änderung ist für den Geltungsbereich eine Sonderbaufläche „Photovoltaikanlage“ ausgewiesen. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt Öffnungszeiten der Verwaltung: Montag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Die Öffentlichkeit kann sich informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde. Mittenaar, 14.03.2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mittenaar Markus Deusing Bürgermeister Bauleitplanung der Gemeinde Mittenaar Bebauungsplan „Photovoltaikanlage“ (Ehemaliges Munitionsdepot), Gemarkung Offenbach hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) Allgemeine Ziele und Zwecke Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittenaar hat am 03.11.2014 die Aufstellung des o.g. Planes beschlossen. Die Grenzen des Geltungsbereiches sind aus nachfolgendem Plan ersichtlich. Der Geltungsbereich liegt mitten im Wald in der Gemarkung Offenbach im Flurstück 8 der Flur 41 und etwa 1,4 km (Luftlinie) nördlich vom Ortsteil Bellersdorf, daher auch nördlich der K59. Das Gebiet ist über die K59 (Wetzlarer Straße) erreichbar: Rund 550 m ab Ortsausgang Bellersdorf auf der K59 in Richtung Bicken fahren und dann nach rechts abbiegen sowie rd. 1,6 km in Richtung Norden fahren. Allgemeine Ziele und Zwecke Innerhalb des Geltungsbereiches, rund 2,2 ha groß, soll eine aufgeständerte Photovoltaikanlage, Größe: 2 Megawatt Peak, errichtet werden. Bei der Fläche handelt es sich um ein ehemaliges Munitionsdepot, welches in den sechziger Jahren gebaut wurde. Nach Aufgabe des Munitionsdepots, Anfang der achtziger Jahre, wurde die Fläche mit Erdaushub überschüttet. Das ursprüngliche Geländeniveau wurde von etwa 395 m über NN bis auf 420 m über NN angehoben. Der Bebauungsplan schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen. Der Bebauungsplan weist ein Sondergebiet „Photovoltaikanlage“ aus. Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB Die Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und der voraussichtlichen Auswirkungen erfolgt in der Zeit vom 16.03.2015 bis einschließlich 20.03.2015 während der Öffnungszeiten im Raum 12 in der Gemeindeverwaltung, Leipziger Str. 1, 35756 Mittenaar. Öffnungszeiten der Verwaltung: Montag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr, Dienstag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr, Freitag 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Während dieses Zeitraumes hat die Öffentlichkeit auch Gelegenheit zur Äuße- Gemeinsames Amtsblatt für Mittenaar & Siegbach Seite 3 • 14.03.2015 • Nr. 04/18 rung und Erörterung, auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB. Die Öffentlichkeit kann sich informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde. Mittenaar, 14.03.2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mittenaar Markus Deusing Bürgermeister Öffentliche Bekanntmachung der Gemeinde Siegbach 1.Nachtrag zur Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Siegbach vom 05. März 2015 Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2014 (GVBl. S. 178), der §§ 1 bis 5a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013, des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches vom 18.12.2006 (GVBl. I S. 698) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Siegbach in der Sitzung am 05.03.2015 folgende Änderung der Gebührensatzung beschlossen: Artikel 1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Siegbach vom 13. Dezember 2012 wird wie folgt geändert: Artikel 2 § 2 Betreuungsgebühr 1) Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden nachstehende Betreuungsgebühren je Kind und Monat festgelegt: 1. Zum 01.04.2015: a. Krippenbetreuung (ein bis drei Jahre) Ganztagsbesuch mit durchgehender Mittagsbetreuung 160,00 EUR b. Kinderbetreuung Ganztagsbesuch mit durchgehender Mittagsbetreuung 115,00 EUR 2. Zum 01.09.2015: Module (Tabelle): Artikel 3 § 3 Verpflegungsentgelt 1)Das Verpflegungsentgelt wird grundsätzlich kostendeckend erhoben. Je Einzelkind und Monat beträgt das Verpflegungsentgelt 60,00 EUR. Artikel 4 Dieser Nachtrag tritt zum 01.04.2015 in Kraft. 35768 Siegbach, den 05.03.2015 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Siegbach Berndt Happel, Bürgermeister &" / = > 1 - @ ) = > " ? @ B 2 - 11111 @ $ B ; $1 = B &*" ) => " : @ A : @ A : $ 1 ; Impressum Gemeinsames Amts- und Mitteilungsblatt für die Gemeinden Mittenaar & Siegbach Herausgeber und Vertrieb: Bürgermeister der Gemeinde Mittenaar, Leipziger Straße 1, 35756 Mittenaar und Bürgermeister der Gemeinde Sieg-bach, Austraße 23, 35768 Siegbach. Verteilung: Kostenlos an alle Haushalte. Erscheinungsweise: Alle 3 Wochen, samstags Druck: L&W Druck Lindauer und Wolny GbR, Herrenweg 1, 35080 Bad Endbach Tel. 02776 92299-0, Fax 02776 92299-22, E-Mail [email protected] )2 = > $ @ A: ? : A: ? $ 1 ; "+& C B $ Gemeinsames Amtsblatt für Mittenaar & Siegbach Nr. 04/18 • 14.03.2015 • Seite 4
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