# 31 05.08.2016 28.03.2014 Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes Am 03.08.2016 hat das Bundeskabinett den noch als Referentenentwurf bezeichneten Regierungsentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Darin sind auch zwei steuerliche Regelungen enthalten. Zum einen sollen die steuerlichen Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine verkürzt werden. Demnach müssten Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden, soweit sie keine Buchungsbelege darstellen und die Rechnung versandt bzw. erhalten wurde. Weiterhin möchte die Bundesregierung die umsatzsteuerliche Grenze für Kleinstbetragsrechnungen von € 150 auf € 200 anheben. Wenn dem Gesetzgebungsverfahren keine politischen Hindernisse – z.B. aus den Ländern – entgegenstehen, könnte es bis Ende des Jahres abgeschlossen werden. Bundesländer: Reform der Grundsteuer nimmt konkretere Gestalt an Insgesamt 14 Bundesländer (außer Bayern und Hamburg) haben sich auf gemeinsame Vorstellungen zur Reform der Grundsteuer geeinigt (siehe hierzu Gesetzesantrag zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes). Hintergrund ist die Befürchtung, dass das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber eine Neuregelung der Bewertung einfordern würde, wenn es die geltenden Bewertungsvorschriften als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar erkennt. Folgende Aspekte wurden in dem von Niedersachsen und Hessen maßgeblich erarbeiteten Entwurf festgelegt: Inhaltlich soll bei Grundstücken der Bodenrichtwert maßgeblich sein, während für Gebäude Pauschalherstellungskosten als Richtschnur dienen sollen. Während die Länder einerseits die Einfachheit des neuen Systems betonen, gehen sie andererseits in ihrem Konzept davon aus, dass die erste neue Bewertung erst am 01.01.2022 erfolgen kann. Daraus lässt sich schließen, dass der Aufwand für die Neubewertung als sehr hoch eingeschätzt wird. Immerhin sind von den neuen Regeln ca. 35 Mio. Grundstücke betroffen. Interessant ist weiterhin, dass eine Öffnungsklausel geplant ist, die den Ländern erlauben würde, eigene Steuermesszahlen festzulegen. Letzteres ist dem weiteren Gesetzesantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zu entnehmen. Voraussichtlich im Herbst sollen die Vorstellungen der 14 Bundesländer als Gesetzentwurf über den Bundesrat eingebracht werden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass dies seitens der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode nicht mehr aufgegriffen wird. BFH: Negativer Geschäftswert bei Einbringung nach § 20 UmwStG 1995 Nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 durfte die aufnehmende Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter durften dabei allerdings nicht überschritten werden (§ 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995). Seite 1 von 6 # 31 05.08.2016 28.03.2014 Der BFH hatte nun in seinem Urteil vom 28.04.2016 (I R 33/14) zu entscheiden, welche Bedeutung im Zusammenhang mit der Höchstgrenze des § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 dem Umstand beizumessen ist, dass der eingebrachte Teilbetrieb aufgrund schlechter Ertragsaussichten mit einem sog. negativen Geschäftswert belastet war, der Gesamtwert des Teilbetriebs als wirtschaftlicher Einheit mithin geringer gewesen ist als die Summe der Teilwerte seiner einzelnen Wirtschaftsgüter. Im Streitfall brachte eine KG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) gegen Gewährung neuer Anteile einen Teilbetrieb in ihre Tochter-GmbH (Klägerin) ein. Der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens überstieg aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert. In ihrer Einbringungsbilanz zum 01.10.2000 setzte die Klägerin die übergegangenen Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens nicht mit den Buchwerten, sondern unter Berufung auf § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 mit höheren Werten (Zwischenwerte) an, die die Buchwerte überstiegen. Ausgehend von diesen erhöhten Wertansätzen berücksichtigte die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen für 2000, 2001 und 2002 (Streitjahre) entsprechend höhere Beträge bei den Absetzungen für Abnutzung (AfA). Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die die Buchwerte übersteigenden Wertansätze nicht an, weil sie seiner Auffassung nach entgegen § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 die Teilwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter überschritten. Zwar mögen die einzelnen Wirtschaftsgüter – entsprechend dem Gutachten der Klägerin – die Buchwerte übersteigende Verkehrs- bzw. Marktwerte aufgewiesen haben. Jedoch sei in diesem Zusammenhang ein übernommener negativer Geschäftswert aufgrund der langjährigen Verlustsituation des übernommenen Teilbetriebs zu berücksichtigen. Dem negativen Geschäftswert sei hier nicht durch Ansatz eines gesonderten Bilanzpostens, sondern – entsprechend dem Vorgehen bei einem entgeltlichen Betriebserwerb – durch Abstockung der Bilanzansätze Rechnung zu tragen. Dementsprechend kürzte das FA die von der Klägerin angesetzten AfA-Beträge für die Streitjahre und erließ entsprechend geänderte körperschaft- und gewerbesteuerliche Bescheide. Nachdem weder Einspruch noch die Klage in erster Instanz erfolgreich waren, entschied nun auch der BFH in der Revision im Sinne des Finanzamts. Übersteige der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, dürfe die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen Buchwerte überschreiten. Der I. Senat des BFH schließt aus dem Veräußerungs- bzw. Anschaffungscharakter der Einbringung, dass bei Buchwertaufstockungen auf Zwischenwerte die in den einzelnen Wirtschaftsgütern jeweils ruhenden stillen Reserven nicht beliebig aufgestockt werden können, sondern dass die aufzudeckenden stillen Reserven grundsätzlich gleichmäßig auf alle Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebsvermögens zu verteilen sind. Es liege in der Konsequenz dieses auf das eingebrachte Betriebsvermögen als Gesamtheit abstellenden Verständnisses, Seite 2 von 6 # 31 05.08.2016 28.03.2014 auch bei der Bemessung der Höchstgrenze des Zwischenwertansatzes nach § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 die eingebrachte Sachgesamtheit im Auge zu behalten und einen vorhandenen negativen Geschäftswert zu berücksichtigen. Nach aktuellem Recht kann das übernommene Betriebsvermögen bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft höchstens mit dem gemeinen Wert angesetzt werden (§ 20 Abs. 2 S. 2 letzter Halbsatz UmwStG 2006). Eine isoliert auf gemeine Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter abstellende Formulierung dieser Begrenzung (entsprechend § 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995) ist dem Gesetz nicht mehr zu entnehmen. Umso mehr dürften auch nach heutiger Rechtslage im Streitfall die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens aufgrund des sog. negativen Geschäftswerts nicht auf höhere Werte aufgestockt werden. Seite 3 von 6 # 31 05.08.2016 28.03.2014 Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 29.07.2016 Aktenzeichen C‑332/15 C‑543/14 Datum Stichwort 28.07.2016 Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, 168, 178 bis 182, 193, 206, 242, 244, 250, 252 und 273 – Recht auf Vorsteuerabzug – Materielle Anforderungen – Formelle Anforderungen – Ausschlussfrist – Nationale Vorschriften, nach denen eine Missachtung der meisten der formellen Anforderungen zum Ausschluss des Abzugsrecht führt – Steuerhinterziehung 28.07.2016 Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Gültigkeit und Auslegung der Richtlinie – Dienstleistungen von Rechtsanwälten – Mehrwertsteuerpflichtigkeit – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Waffengleichheit – Prozesskostenhilfe Alle am 03.08.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V) Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort I R 83/11 16.09.2015 Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für einen sog. Grenzgänger - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 24.02.2016 als NV-Entscheidung abrufbar. I R 33/14 28.04.2016 Negativer Geschäftswert bei Einbringung - Beiladung: Gerichtkosten, Kostenerstattung II R 17/14 12.05.2016 Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens siehe auch: Pressemitteilung Nr. 53/16 vom 3.8.2016 IV R 14/12 10.03.2016 Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung XI R 6/14 20.04.2016 Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden vor Inkrafttreten von § 171 Abs. 10 Satz 2 AO Alle am 03.08.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV) Aktenzeichen VI R 61/13 Seite 4 von 6 Entscheidungsdatum 14.04.2016 Stichwort Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über eine Straftat # 31 05.08.2016 28.03.2014 Aktenzeichen Entscheidungsdatum Stichwort V B 107/15 25.05.2016 Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b, 26c UStG VI B 15/16 13.06.2016 Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - Überlassung eines Firmenfahrzeugs und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts V R 21/15 23.05.2016 Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung I E 2/16 19.05.2016 Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne qualifizierte Signatur - Benennung eines Rechtsschutzziels VIII R 4/13 03.05.2016 Ähnlichkeitsprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten Alle bis zum 05.08.2016 veröffentlichten Erlasse Aktenzeichen Datum Stichwort 01.08.2016 Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2016 IV A 3 - S 0202/15/1000 1 01.08.2016 Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren; Neufassung der Muster für Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und für Lohnsteuerhilfevereine, Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen Richtsatzsammlung 28.07.2016 Richtsatzsammlung 2015 2016/0032570 Seite 5 von 6 # 31 05.08.2016 28.03.2014 Herausgeber WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH www.wts.de • [email protected] Redaktion Dr. Martin Bartelt, Georg Geberth, Lothar Härteis, Stefan Hölzemann München Lothar Härteis Thomas-Wimmer-Ring 1-3 • 80539 München T: +49(0) 89 286 46-0 • F: +49 (0) 89 286 46-111 Düsseldorf Michael Wild Peter-Müller-Straße 18 • 40468 Düsseldorf T: +49 (0) 211 200 50-5 • F: +49 (0) 211 200 50-950 Erlangen Andreas Pfaller Allee am Rötelheimpark 11-15 • 91052 Erlangen T: +49 (0) 9131 97002-11 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Frankfurt Robert Welzel Taunusanlage 19 • 60325 Frankfurt/Main T: +49 (0) 69 133 84 56-0 • F: +49 (0) 69 133 84 56-99 Hamburg Eva Doyé Neuer Wall 30 • 20354 Hamburg T: +49 (0) 40 320 86 66-0 • F: +49 (0) 40 320 86 66-29 Raubling Andreas Ochsner Rosenheimer Straße 33 • 83064 Raubling T: +49 (0) 8035 968-0 • F: +49 (0) 8035 968-150 Regensburg Andreas Schreib Lilienthalstraße 7 • 93049 Regensburg T: +49 (0) 941 584 378-47 • F: +49 (0) 9131 97002-12 Köln Stefan Hölzemann Sachsenring 83 • 50677 Köln T: +49 (0) 221 348936-0 • F: +49 (0) 221 348936-250 Diese WTS-Information stellt keine Beratung dar und verfolgt ausschließlich den Zweck, ausgewählte Themen allgemein darzustellen. 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