WTS Tax Weekly #31/2016

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05.08.2016
28.03.2014
Bundeskabinett: Regierungsentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes
Am 03.08.2016 hat das Bundeskabinett den noch als Referentenentwurf bezeichneten Regierungsentwurf eines Zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes beschlossen. Darin sind auch zwei steuerliche Regelungen enthalten. Zum einen
sollen die steuerlichen Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine verkürzt werden. Demnach müssten Lieferscheine nicht mehr aufbewahrt werden, soweit sie
keine Buchungsbelege darstellen und die Rechnung versandt bzw. erhalten wurde. Weiterhin möchte die Bundesregierung die umsatzsteuerliche Grenze für
Kleinstbetragsrechnungen von € 150 auf € 200 anheben. Wenn dem Gesetzgebungsverfahren keine politischen Hindernisse – z.B. aus den Ländern – entgegenstehen, könnte es bis Ende des Jahres abgeschlossen werden.
Bundesländer: Reform der Grundsteuer nimmt konkretere Gestalt an
Insgesamt 14 Bundesländer (außer Bayern und Hamburg) haben sich auf gemeinsame Vorstellungen zur Reform der Grundsteuer geeinigt (siehe hierzu
Gesetzesantrag zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes). Hintergrund ist die Befürchtung, dass das Bundesverfassungsgericht vom Gesetzgeber eine Neuregelung der Bewertung einfordern würde,
wenn es die geltenden Bewertungsvorschriften als mit dem Grundgesetz nicht
vereinbar erkennt. Folgende Aspekte wurden in dem von Niedersachsen und
Hessen maßgeblich erarbeiteten Entwurf festgelegt:
Inhaltlich soll bei Grundstücken der Bodenrichtwert maßgeblich sein, während für
Gebäude Pauschalherstellungskosten als Richtschnur dienen sollen. Während
die Länder einerseits die Einfachheit des neuen Systems betonen, gehen sie andererseits in ihrem Konzept davon aus, dass die erste neue Bewertung erst am
01.01.2022 erfolgen kann. Daraus lässt sich schließen, dass der Aufwand für die
Neubewertung als sehr hoch eingeschätzt wird. Immerhin sind von den neuen
Regeln ca. 35 Mio. Grundstücke betroffen.
Interessant ist weiterhin, dass eine Öffnungsklausel geplant ist, die den Ländern
erlauben würde, eigene Steuermesszahlen festzulegen. Letzteres ist dem weiteren Gesetzesantrag zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes zu entnehmen.
Voraussichtlich im Herbst sollen die Vorstellungen der 14 Bundesländer als Gesetzentwurf über den Bundesrat eingebracht werden. Es spricht jedoch einiges
dafür, dass dies seitens der Bundesregierung in der laufenden Legislaturperiode
nicht mehr aufgegriffen wird.
BFH: Negativer Geschäftswert bei Einbringung nach § 20 UmwStG 1995
Nach § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 durfte die aufnehmende Kapitalgesellschaft
das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Buchwert oder mit einem höheren Wert ansetzen. Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter durften dabei allerdings nicht überschritten werden (§ 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995).
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Der BFH hatte nun in seinem Urteil vom 28.04.2016 (I R 33/14) zu entscheiden,
welche Bedeutung im Zusammenhang mit der Höchstgrenze des § 20 Abs. 2 S. 6
UmwStG 1995 dem Umstand beizumessen ist, dass der eingebrachte Teilbetrieb
aufgrund schlechter Ertragsaussichten mit einem sog. negativen Geschäftswert
belastet war, der Gesamtwert des Teilbetriebs als wirtschaftlicher Einheit mithin
geringer gewesen ist als die Summe der Teilwerte seiner einzelnen Wirtschaftsgüter.
Im Streitfall brachte eine KG im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme (§ 123
Abs. 3 Nr. 1 UmwG) gegen Gewährung neuer Anteile einen Teilbetrieb in ihre
Tochter-GmbH (Klägerin) ein. Der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage
nach § 20 Abs. 1 S. 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens überstieg aufgrund eines sog. negativen Geschäftswerts nicht dessen Buchwert. In ihrer Einbringungsbilanz zum 01.10.2000 setzte die Klägerin die übergegangenen
Wirtschaftsgüter des Aktivvermögens nicht mit den Buchwerten, sondern unter
Berufung auf § 20 Abs. 2 S. 1 UmwStG 1995 mit höheren Werten (Zwischenwerte) an, die die Buchwerte überstiegen. Ausgehend von diesen erhöhten Wertansätzen berücksichtigte die Klägerin in ihren Jahresabschlüssen für 2000, 2001
und 2002 (Streitjahre) entsprechend höhere Beträge bei den Absetzungen für
Abnutzung (AfA).
Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung die die Buchwerte übersteigenden Wertansätze nicht an, weil sie seiner Auffassung nach entgegen § 20
Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 die Teilwerte der eingebrachten Wirtschaftsgüter
überschritten. Zwar mögen die einzelnen Wirtschaftsgüter – entsprechend dem
Gutachten der Klägerin – die Buchwerte übersteigende Verkehrs- bzw. Marktwerte aufgewiesen haben. Jedoch sei in diesem Zusammenhang ein übernommener
negativer Geschäftswert aufgrund der langjährigen Verlustsituation des übernommenen Teilbetriebs zu berücksichtigen. Dem negativen Geschäftswert sei
hier nicht durch Ansatz eines gesonderten Bilanzpostens, sondern – entsprechend dem Vorgehen bei einem entgeltlichen Betriebserwerb – durch Abstockung der Bilanzansätze Rechnung zu tragen. Dementsprechend kürzte das FA
die von der Klägerin angesetzten AfA-Beträge für die Streitjahre und erließ entsprechend geänderte körperschaft- und gewerbesteuerliche Bescheide.
Nachdem weder Einspruch noch die Klage in erster Instanz erfolgreich waren,
entschied nun auch der BFH in der Revision im Sinne des Finanzamts. Übersteige der Gesamtwert des im Wege der Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 eingebrachten Betriebsvermögens aufgrund eines sog. negativen
Geschäftswerts nicht dessen Buchwert, dürfe die übernehmende Kapitalgesellschaft die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens
auch dann nicht auf höhere Werte aufstocken, wenn deren Teilwerte die jeweiligen Buchwerte überschreiten.
Der I. Senat des BFH schließt aus dem Veräußerungs- bzw. Anschaffungscharakter der Einbringung, dass bei Buchwertaufstockungen auf Zwischenwerte die
in den einzelnen Wirtschaftsgütern jeweils ruhenden stillen Reserven nicht beliebig aufgestockt werden können, sondern dass die aufzudeckenden stillen Reserven grundsätzlich gleichmäßig auf alle Wirtschaftsgüter des eingebrachten Betriebsvermögens zu verteilen sind. Es liege in der Konsequenz dieses auf das
eingebrachte Betriebsvermögen als Gesamtheit abstellenden Verständnisses,
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auch bei der Bemessung der Höchstgrenze des Zwischenwertansatzes nach §
20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995 die eingebrachte Sachgesamtheit im Auge zu behalten und einen vorhandenen negativen Geschäftswert zu berücksichtigen.
Nach aktuellem Recht kann das übernommene Betriebsvermögen bei Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft höchstens mit dem gemeinen Wert angesetzt werden (§ 20 Abs. 2 S. 2
letzter Halbsatz UmwStG 2006). Eine isoliert auf gemeine Werte der einzelnen
Wirtschaftsgüter abstellende Formulierung dieser Begrenzung (entsprechend
§ 20 Abs. 2 S. 6 UmwStG 1995) ist dem Gesetz nicht mehr zu entnehmen. Umso
mehr dürften auch nach heutiger Rechtslage im Streitfall die Buchwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens aufgrund des sog. negativen
Geschäftswerts nicht auf höhere Werte aufgestockt werden.
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28.03.2014
Urteile und Schlussanträge des EuGH bis zum 29.07.2016
Aktenzeichen
C‑332/15
C‑543/14
Datum
Stichwort
28.07.2016
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem –
Richtlinie 2006/112/EG – Art. 167, 168, 178 bis 182, 193, 206, 242, 244, 250,
252 und 273 – Recht auf Vorsteuerabzug – Materielle Anforderungen – Formelle Anforderungen – Ausschlussfrist – Nationale Vorschriften, nach denen
eine Missachtung der meisten der formellen Anforderungen zum Ausschluss
des Abzugsrecht führt – Steuerhinterziehung
28.07.2016
Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Gültigkeit und Auslegung der
Richtlinie – Dienstleistungen von Rechtsanwälten – Mehrwertsteuerpflichtigkeit
– Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Waffengleichheit – Prozesskostenhilfe
Alle am 03.08.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (V)
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
I R 83/11
16.09.2015
Sog. Vorbezug für Wohneigentum einer Schweizer öffentlich-rechtlichen Versicherungskasse für einen sog. Grenzgänger - Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 24.02.2016
als NV-Entscheidung abrufbar.
I R 33/14
28.04.2016
Negativer Geschäftswert bei Einbringung - Beiladung: Gerichtkosten, Kostenerstattung
II R 17/14
12.05.2016
Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 53/16 vom 3.8.2016
IV R 14/12
10.03.2016
Investitionsabzugsbetrag bei unentgeltlicher Betriebsübertragung
XI R 6/14
20.04.2016
Zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei ressortfremden Grundlagenbescheiden vor Inkrafttreten von § 171 Abs. 10 Satz 2 AO
Alle am 03.08.2016 veröffentlichten Entscheidungen des BFH (NV)
Aktenzeichen
VI R 61/13
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Entscheidungsdatum
14.04.2016
Stichwort
Zivilprozesskosten zur Unterbindung einer medialen Berichterstattung über
eine Straftat
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05.08.2016
28.03.2014
Aktenzeichen
Entscheidungsdatum
Stichwort
V B 107/15
25.05.2016
Keine Gesamtnichtigkeit des UStG im Hinblick auf die möglicherweise in
Grundrechte eingreifenden Vorschriften der §§ 27b, 26c UStG
VI B 15/16
13.06.2016
Grundsätzliche Bedeutung: Klärungsfähigkeit - Überlassung eines Firmenfahrzeugs und Vereinbarung eines Nutzungsentgelts
V R 21/15
23.05.2016
Rückwirkende Änderung einer Berechtigtenbestimmung
I E 2/16
19.05.2016
Formunwirksamkeit einer Erinnerung gegen den Kostenansatz per E-Mail ohne
qualifizierte Signatur - Benennung eines Rechtsschutzziels
VIII R 4/13
03.05.2016
Ähnlichkeitsprüfung bei im EDV-Bereich tätigen Autodidakten
Alle bis zum 05.08.2016 veröffentlichten Erlasse
Aktenzeichen
Datum
Stichwort
01.08.2016
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse, monatlich fortgeschriebene Übersicht der
Umsatzsteuer-Umrechnungskurse 2016
IV A 3 - S
0202/15/1000
1
01.08.2016
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren; Neufassung der
Muster für Personen und Gesellschaften i. S. d. § 3 StBerG und für Lohnsteuerhilfevereine, Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen und Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in
Steuersachen
Richtsatzsammlung
28.07.2016
Richtsatzsammlung 2015
2016/0032570
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28.03.2014
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