Vergabe-Novelle seit 01.03.2016 in Kraft

09.03.2016 | Seite 1/1
Vergabe-Novelle seit 01.03.2016 in Kraft
Bestbieterprinzip verankert
Eckpunkte sind wichtige Zeichen für einen fairen Wettbewerb
Die Novelle zum Bundesvergabegesetz trat mit 1. März 2016 in Kraft und bringt bei öffentlichen Aufträgen
neben dem Bestbieterprinzip, Transparenz bei Subvergaben, Verschärfungen im Kampf gegen Lohn- und
Sozialdumping sowie ein stärkeres Augenmerk auf Eigenleistungen. Diese Verbesserungen werden in den
Reihen aller Beteiligten und Betroffenen als richtiges Zeichen für einen fairen Wettbewerb bewertet.
Die Eckpunkte der Novelle im Überblick
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Verpflichtendes Bestbieterprinzip: Die Novelle regelt, dass bei öffentlichen Bauaufträgen ab einer
Million Euro verpflichtend das Bestbieterprinzip angewandt werden muss. Bis zu einer Million Euro
können Bauaufträge aufgrund der Schwellenwerteverordnung bereits an regionale Betriebe und
deren Beschäftigte vergeben werden.
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Festlegung von „Kernleistungen“: Bis dato konnten 99,9 Prozent des Auftrages an Subunternehmer
vergeben werden. Nur der gesamte Auftrag durfte nicht „im Sub” vergeben werden. Die Novelle
regelt, dass bei öffentlichen Ausschreibungen Kernleistungen festgelegt werden können und vom
Bieter als Eigenleistung ausgeführt werden müssen.
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Transparenz bei Subvergaben: Subunternehmer müssen bei öffentlichen Aufträgen bereits im
Angebot angeführt, geprüft und genehmigt werden. Ein Wechsel oder Hinzuziehen eines neuen Suboder Subsubunternehmers nach Auftragserteilung muss dem Auftraggeber bekanntgegeben werden.
Dieser ist ebenfalls zu prüfen und zu genehmigen. Dies gilt bis zum letzten Glied der Kette. Der
Auftraggeber hat damit vollständige Kenntnis, wer auf seiner Baustelle arbeitet.
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Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping: Die Novelle sieht klare Regeln vor, die im Falle von
Lohn- und Sozialdumping zu einem Ausschlussgrund führen. Bei mehr als zwei Vergehen innerhalb
von 12 Monaten sind diese Anbieter bei öffentlichen Ausschreibungen grundsätzlich
ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Vorliegen allfälliger Ausschlussgründe bei
Bietern und ihren Sub- und Subsubunternehmern in einer zentralen Datenbank abzufragen.
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Große Losregel: Neu geregelt ist die erleichterte Vergabe von Kleingewerken, wenn diese insgesamt
20 Prozent des gesamten Auftragswertes bei Oberschwellenvergaben (d.h. ab 5,2 Millionen Euro =
EU-weite Ausschreibung) nicht überschreiten.
Die Sozialpartner-Initiative verhandelt bereits intensiv weitere Themen rund um Maßnahmen gegen Lohnund Sozialdumping wie eine Mindestbonität für Unternehmen bei Anbotslegung, Mindestumsatz des
Anbieters in einem bestimmten Verhältnis zum geschätzten Auftragswert, Meldeverpflichtung des öffentl.
Auftraggebers über die beauftragten Bieter an eine Baustellendatenbank, Auftraggeberhaftung bei
Arbeitnehmerentsendung von ausländischen Firmen und – vorausgesetzt in der Praxis umsetzbar –
auftraggeberseitige Zutrittskontrollen auf Großbaustellen einzuführen.
Quelle: APA / ots
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