Steiermärkisches Baugesetz – interessante Novelle

Steiermärkisches Baugesetz – interessante Novelle
Rechtzeitig zum Fenstertag wurde am 13. Mai die Novelle zum Steiermärkischen Baugesetz (LGBl
34/2015) kundgemacht. Neben redaktionellen Anpassungen sind wohl einige Verschärfungen aber
auch Abminderungen von Relevanz. Die Aufzugsverpflichtung wurde etwas entschärft, der
anpassbare Wohnbau mit Anteilen präzisiert und für den Energiebereich wichtige Bestimmungen
(alternative Heizsysteme, Niedrigenergiegebäude) geändert bzw. eingeführt. Für die Landwirtschaft
ist die verpflichtende Abdeckung von Güllegruben aber auch die Relativierung der „Belästigung“ von
Bedeutung.
E-Ladestationen, die früher entsprechend §20 Z 3 lit. b) anzeigepflichtig waren, sind nun generell
gemäß §3 Z 7 ausgenommen. Die Voraussetzung der Zustimmung bzw. Bewilligung der
Straßenverwaltung wurde nun auch im §33 (2) Z 2 nachgeführt. Der §70 wurde bezüglich der
Aufzugsverpflichtung einerseits entschärft (neun statt früher drei Wohnungen), andererseits ist für
eine nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen Vorsorge zu treffen. Auch die Bestimmungen
zur Barrierefreiheit werden nun in §76 (4) präzisiert – hier sind bei mehr als 3 Wohnungen
mindestens ein Viertel nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen. In §80 (5)
wird nun für ALLE Neubauten (früher ab 1000 m² Nutzfläche verpflichtend – jetzt abgeschwächt!)
festgelegt, dass alternative Systeme „in Betracht gezogen“ werden müssen. Neubauten von
konditionierten Gebäuden sind – gemäß §80a - als Niedrigenergiegebäude zu errichten. Letztere sind
im §4 Ziffer 48a definiert. Hier geht es um die Umsetzung der EU Richtlinie 2010/13. Allerdings treten
die Regelungen des §80a (1) und (2) für öffentliche Gebäude erst mit 2019, für sonstige erst mit 2021
in Kraft. Neben der digitalen Bereitstellung von Energieausweisen und Klimaanlagenprüfungen sind
wichtige Änderungen im Bereich der Landwirtschaft gegeben. So ist laut §87 unter bestimmten
Bedingungen (Lage im Bauland oder angrenzend) die Abdeckung von Güllegruben verpflichtend.
Hingegen wird in §95 (4) klargestellt, dass Belästigungen der Nachbarn aus landwirtschaftlichen
Betriebsanlagen nicht vorliegen, wenn die nachbarlichen Grundstücke im Freiland liegen und dort
keine rechtmäßig bestehenden Gebäude mit Aufenthaltsräumen für eine dauernde Nutzung gegeben
sind. Wieder ist für Bauvorhaben, deren Ausführung von seinerzeit geltenden Bewilligungen
abweicht, dann eine Benützung zulässig, wenn sie nach den neuen Bestimmungen
genehmigungsfähig wären.