Steiermärkisches Baugesetz – interessante Novelle Rechtzeitig zum Fenstertag wurde am 13. Mai die Novelle zum Steiermärkischen Baugesetz (LGBl 34/2015) kundgemacht. Neben redaktionellen Anpassungen sind wohl einige Verschärfungen aber auch Abminderungen von Relevanz. Die Aufzugsverpflichtung wurde etwas entschärft, der anpassbare Wohnbau mit Anteilen präzisiert und für den Energiebereich wichtige Bestimmungen (alternative Heizsysteme, Niedrigenergiegebäude) geändert bzw. eingeführt. Für die Landwirtschaft ist die verpflichtende Abdeckung von Güllegruben aber auch die Relativierung der „Belästigung“ von Bedeutung. E-Ladestationen, die früher entsprechend §20 Z 3 lit. b) anzeigepflichtig waren, sind nun generell gemäß §3 Z 7 ausgenommen. Die Voraussetzung der Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung wurde nun auch im §33 (2) Z 2 nachgeführt. Der §70 wurde bezüglich der Aufzugsverpflichtung einerseits entschärft (neun statt früher drei Wohnungen), andererseits ist für eine nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen Vorsorge zu treffen. Auch die Bestimmungen zur Barrierefreiheit werden nun in §76 (4) präzisiert – hier sind bei mehr als 3 Wohnungen mindestens ein Viertel nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen. In §80 (5) wird nun für ALLE Neubauten (früher ab 1000 m² Nutzfläche verpflichtend – jetzt abgeschwächt!) festgelegt, dass alternative Systeme „in Betracht gezogen“ werden müssen. Neubauten von konditionierten Gebäuden sind – gemäß §80a - als Niedrigenergiegebäude zu errichten. Letztere sind im §4 Ziffer 48a definiert. Hier geht es um die Umsetzung der EU Richtlinie 2010/13. Allerdings treten die Regelungen des §80a (1) und (2) für öffentliche Gebäude erst mit 2019, für sonstige erst mit 2021 in Kraft. Neben der digitalen Bereitstellung von Energieausweisen und Klimaanlagenprüfungen sind wichtige Änderungen im Bereich der Landwirtschaft gegeben. So ist laut §87 unter bestimmten Bedingungen (Lage im Bauland oder angrenzend) die Abdeckung von Güllegruben verpflichtend. Hingegen wird in §95 (4) klargestellt, dass Belästigungen der Nachbarn aus landwirtschaftlichen Betriebsanlagen nicht vorliegen, wenn die nachbarlichen Grundstücke im Freiland liegen und dort keine rechtmäßig bestehenden Gebäude mit Aufenthaltsräumen für eine dauernde Nutzung gegeben sind. Wieder ist für Bauvorhaben, deren Ausführung von seinerzeit geltenden Bewilligungen abweicht, dann eine Benützung zulässig, wenn sie nach den neuen Bestimmungen genehmigungsfähig wären.
© Copyright 2024 ExpyDoc