Fairnesspreise 2016 vergeben Das neue Lohn- und

16 Innung Offizielle Informationen des Baugewerbes
Offizielle Informationen des Baugewerbes BAUzeitung 12 2016
Innung 17
BAUzeitung 12 2016
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Das neue Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz
Am 1. Jänner 2017 tritt das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
(BGBl I 2016/44)in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Überblick.
1. Platz: DomQuartier Salzburg
Text: Christoph Wiesinger
Das ab 1. 1. 2017 geltende
LSD-BG enthält:
1. die Bestimmungen zum Mindestent­
geltanspruch entsandter Arbeitnehmer,
2. die Bestimmungen zum Lohn- und
Sozialdumping,
3. einschließlich der Regelungen zur
Rechtsdurchsetzung im Ausland sowie
4. zwei Haftungsbestimmungen, von
denen eine neu ist.
Die ersten beiden genannten Punkte
entsprechen im Wesentlichen der bereits
geltenden Rechtslage. Bei den Lohn- und
Sozialdumpingbestimmungen gibt es
marginale Änderungen zugunsten der
Arbeitgeber.
Der dritte Punkt ist völlig neu und
schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur
Vollstreckung von Strafbescheiden wegen
Lohn- und Sozialdumpings im Ausland.
Neue Haftungen für
Auftraggeber
Völlig neu sind die Haftungsbestimmungen­
im Baubereich (§ 9 LSD-BG), die eine
Haftung für Entgeltansprüche des Arbeitnehmers eines Auftragnehmers vorsieht.
Erstmals in der Sozialbetrugsbekämpfung
kann der Anspruchsberechtigte jeden Auftraggeber (also z. B. General­
unternehmer,
öffentliche Auftraggeber, Privatkunden) in
Anspruch nehmen. Die Haftung ist aber an
mehrere materiell-rechtliche und formelle
Voraussetzungen gebunden:
• Die Haftung kann nur bei Entsendungen
geltend gemacht werden (die Beauftragung­
inländischer Auftragnehmer schaltet dieses­
Risiko also aus).
• Die Haftung beschränkt sich auf das
­kollektivvertragliche Mindestentgelt.
• Zur Geltendmachung der Haftung ist
ein Vorverfahren einzuhalten: Der Arbeit­
nehmer muss seinen ausstehenden
Entgelt­anspruch binnen acht Wochen bei
der BUAK anmelden (das gilt auch dann,
wenn das Arbeitsverhältnis dem BUAG
nicht unterliegt). Die BUAK informiert den
Auftraggeber über diese Tatsache, wobei
dieser ab der Information ein gesetz­liches
Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem
Auftragnehmer (= Arbeitgeber) hat. Der
Anspruch verjährt, wenn der Arbeit­nehmer
nicht binnen neun Monaten die Klage
einbringt.
Ko m m e n ta r
Erfreuliche Verbesserungen mit
kleinen Wermutstropfen
Mit Jahreswechsel tritt das neue LSD-BG in Kraft.
Zum Teil bietet es für die Bauwirtschaft erfreuliche
Neuerungen, zum anderen Teil leider keine weiteren Erleichterungen. Die Bestimmungen zum Lohnund Sozialdumping bleiben nahezu unverändert
und werden manchen Unternehmen noch Kopf­
zerbrechen bereiten. Immerhin hat der Sozial­
minister – nicht zuletzt durch mein konsequentes
Drängen – den Erlass mittels Weisung auch für die
Strafbehörden verbindlich gemacht.
Zu begrüßen sind auch jene Bestimmungen, die
eine Vollstreckung von Strafbescheiden im Ausland
vorsehen.Ob und was sie bringen werden, steht
natürlich in den Sternen. Zumindest wird es ab
2017 eine Rechtsgrundlage geben, die eine Vollstreckung ermöglicht.
Der Gesetzgeber möchte damit dem Vorwurf, dass
das LSD-BG mehr gegen heimische Unternehmen
als gegen Entsende­betriebe gerichtet wäre, begegnen. Ich darf Ihnen diesbezüglich versichern, dass
ich mich persönlich regelmäßig im Sozialministerium erkundigen werde, welche Praxisrelevanz
diese Bestimmungen haben werden.
Etwas unerfreulicher ist eine neue Haftungsbestimmung, die aufgrund der Durchsetzungsrichtlinie
umgesetzt werden muss. Immerhin konnten die
Vertreter der Geschäftsstelle Bau in zähen Verhandlungen hier erreichen, dass sich diese Haftung
gegen jedermann richtet. Erstmals hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen, auch private Auftraggeber in die Verantwortung zu nehmen.
Weitere Haftungsdetails
Die zweite Haftungsbestimmung (§ 10 LSDBG)­ist an sich nicht neu, hat aber in der
Praxis bisher keine wesent­
liche Bedeutung gehabt. Ihre wahrscheinlich größere
Bedeutung in der Zukunft ist aber nicht
aus dem LSD-BG zu ergründen, sondern
aus der „Bestbieternovelle“ zum BVergG
(BGBl I 2016/7). Nach dieser Bestimmung
haftet ein Auftragnehmer eines öffentlichen (!) Auftraggebers für nichtbezahltes Entgelt seiner Subunternehmer, sofern
dieser Subunternehmer – entgegen § 83
BVergG – nicht gemeldet worden ist. Mit
anderen Worten: Die Haftung entfällt,
wenn sich der Bieter vergabe­rechtskonform
verhält und alle Subunternehmer in der
Kette (also auch die „nichterforderlichen“)
bekanntgibt. Ich werte das durchaus als Zäsur, denn damit ist es
nicht mehr attraktiv, das Angebot irgendeines dubiosen ausländischen Anbieters anzunehmen, weil ja
ohnehin keine Haftung oder Verantwortung droht.
Wer wirklich sicher sein will, kein finanzielles Entgeltrisiko zu tragen, wird daher gut daran tun, eine
österreichische Firma zu beauftragen.
Senator h. c. KR Ing.
Schrotter
A
us Anlass der Umsetzung der
„Durchsetzungsrichtlinie
zur
Entsende-Richtlinie“ (2014/67/EU)
werden die Bestimmungen zum Lohn- und
Sozialdumping aus dem AVRAG in ein
eigenes Gesetz ausgegliedert. Dieses trägt
den Namen „Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz, LSD-BG“ und unterscheidet sich von dem gleichnamigen
Gesetz aus dem Jahr 2011 durch die Lage
des Bindestrichs (damals LSDB-G).
02
Hans-Werner Frömmel,
Bundes­innungsmeister
03
01 Die Sieger v. l.: Tobias Fusban (pm1),
Theobald Seyffertitz (Residenz Salzburg),
Architektin Heide Mühlfellner, BIM HansWerner Frömmel, Arnold Schmitzer
(pm1) und Michael Purgstaller (pm1).
02 Robert Jägersberger übergibt die
Urkunde für den 2. Platz an Dietmar Koch
und Rudolf Leitner (beide BM Leitner
­Planung & Bauaufsicht GmbH).
03 Johann Jastrinsky gratuliert Michael
Stvarnik (Stvarnik Bau-GmBH) zum
­dritten Platz.
Fairnesspreise 2016 vergeben
Mit einem Rekordeinreichungsstand von 35 Projekten ging der Coronati in diesem Jahr in die
fünfte Runde. Die Innungen würdigen mit dem Preis vorbildliche Planung und Bauausführung,
die der Fairness im Bauwesen am meisten gerecht werden.
H
erausragende
Planungsund
Bauleistungen prägten die Ein­
reichungen für den Coronati 2016.
Am Ende zeichneten die Bauinnungen im
Zuge der BAUfair!-Award-Gala am 6. Juni
in Pörtschach am Wörthersee die drei best­
gereihten Bauprojekte aus. Insgesamt
wurde an die drei Finalisten ein Preisgeld
von 10.500 Euro ausgeschüttet.
„Der Coronati repräsentiert die gelebte
gesellschaftliche Verantwortung der Bauwirtschaft“, sagte Bundesinnungsmeister
Hans-Werner Frömmel. „Ideen und neue
Wege für mehr Fairness gegenüber Mensch
und Umwelt sind unserem Berufsstand
ein zentrales Anliegen und verdienen eine
Würdigung. Mit dem Coronati wollen wir
dementsprechende Projekte und die dafür
verantwortlich zeichnenden Menschen vor
den Vorhang holen.“
Mit dem Coronati werden Bauprojekte
ausgezeichnet, die hinsichtlich der Kriterien „ökologisch & ökonomisch“, „modern
& innovativ“ sowie „ethisch & sozial“ besonders herausragen. Eine Fachjury, bestehend
aus 13 Experten, bewertete die Projekte.
Faire Projekte
Den ersten Platz sicherte sich Baumeister­
Arnold Schmitzer und seine pm1 Projekt­
management GmbH mit dem Projekt
DomQuartier Salzburg. Mit der Eröffnung
des DomQuartiers setzte Salzburg ein kulturelles Highlight direkt im Herzen der Altstadt. Eine besondere Herausforderung lag
in der Koordination von fünf Bauherren,
der denkmalgeschützen Bausubstanz sowie
dem Umbau bei laufendem Betrieb.
Platz zwei holte sich Baumeister Rudolf
Leitner mit dem Projekt Rathausgasse 38
in Gleisdorf. Dabei handelt es sich um ein
Nachhaltigkeitsprojekt in der Sanierung
und Revitalisierung im Passivhausstandard.
Ein drastisch gesenkter Heizwärmebedarf,
Biofernwärme, PV-Strom sowie ein Car-­
Sharing-Angebot zeichnen das Projekt aus.
Der dritte Platz ging an das Projekt
Ederbastei in Judenburg. Herausfordernd
für Baumeister Michael Stvarnik war der
Umgang mit der Bausubstanz, die auf das
17. Jahrhundert zurückgeht. Die Hauptarbeiten wurden im Winter durchgeführt, um die
Mitarbeiter durchgehend zu beschäftigen.
C o ro n at i 2 0 1 6
1. Platz: DomQuartier Salzburg
Bewerber: pm1 projektmanagement, planen und
bauen gmbh, Salzburg
Bauherrengemeinschaft: Erzabtei St. Peter –
­Universität Salzburg – Dommuseum – Salzburger
Burgen & Schlösser Betriebsführung (SBSB) –
­Residenz-Galerie, vertreten durch das Amt der
­Salzburger Landesregierung
2. Platz: Smart City Projekt – Passivhaus­
sanierung, Gleisdorf
Bewerber: Baumeister Rudolf Leitner Planung &
Bauaufsicht GmbH, Graz
Bauherr: Projekt Rathausgasse 38 – LIM Projektentwicklungs GmbH & Co KG
3. Platz: Betreutes Wohnen, Ederbastei,
Judenburg
Planer/Generalunternehmer/Bauherr: Baumeister
Ing. Michael–Thomas Stvarnik, Fohnsdorf
Die
Präsentation
der
Finalisten sowie ein Video
­
zur Coronati-Gala sind auf www.bautv.or.at
abrufbar.