16 Innung Offizielle Informationen des Baugewerbes Offizielle Informationen des Baugewerbes BAUzeitung 12 2016 Innung 17 BAUzeitung 12 2016 01 Das neue Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz Am 1. Jänner 2017 tritt das neue Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (BGBl I 2016/44)in Kraft. Die wesentlichen Änderungen im Überblick. 1. Platz: DomQuartier Salzburg Text: Christoph Wiesinger Das ab 1. 1. 2017 geltende LSD-BG enthält: 1. die Bestimmungen zum Mindestent geltanspruch entsandter Arbeitnehmer, 2. die Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping, 3. einschließlich der Regelungen zur Rechtsdurchsetzung im Ausland sowie 4. zwei Haftungsbestimmungen, von denen eine neu ist. Die ersten beiden genannten Punkte entsprechen im Wesentlichen der bereits geltenden Rechtslage. Bei den Lohn- und Sozialdumpingbestimmungen gibt es marginale Änderungen zugunsten der Arbeitgeber. Der dritte Punkt ist völlig neu und schafft die rechtlichen Voraussetzungen zur Vollstreckung von Strafbescheiden wegen Lohn- und Sozialdumpings im Ausland. Neue Haftungen für Auftraggeber Völlig neu sind die Haftungsbestimmungen im Baubereich (§ 9 LSD-BG), die eine Haftung für Entgeltansprüche des Arbeitnehmers eines Auftragnehmers vorsieht. Erstmals in der Sozialbetrugsbekämpfung kann der Anspruchsberechtigte jeden Auftraggeber (also z. B. General unternehmer, öffentliche Auftraggeber, Privatkunden) in Anspruch nehmen. Die Haftung ist aber an mehrere materiell-rechtliche und formelle Voraussetzungen gebunden: • Die Haftung kann nur bei Entsendungen geltend gemacht werden (die Beauftragung inländischer Auftragnehmer schaltet dieses Risiko also aus). • Die Haftung beschränkt sich auf das kollektivvertragliche Mindestentgelt. • Zur Geltendmachung der Haftung ist ein Vorverfahren einzuhalten: Der Arbeit nehmer muss seinen ausstehenden Entgeltanspruch binnen acht Wochen bei der BUAK anmelden (das gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis dem BUAG nicht unterliegt). Die BUAK informiert den Auftraggeber über diese Tatsache, wobei dieser ab der Information ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Auftragnehmer (= Arbeitgeber) hat. Der Anspruch verjährt, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen neun Monaten die Klage einbringt. Ko m m e n ta r Erfreuliche Verbesserungen mit kleinen Wermutstropfen Mit Jahreswechsel tritt das neue LSD-BG in Kraft. Zum Teil bietet es für die Bauwirtschaft erfreuliche Neuerungen, zum anderen Teil leider keine weiteren Erleichterungen. Die Bestimmungen zum Lohnund Sozialdumping bleiben nahezu unverändert und werden manchen Unternehmen noch Kopf zerbrechen bereiten. Immerhin hat der Sozial minister – nicht zuletzt durch mein konsequentes Drängen – den Erlass mittels Weisung auch für die Strafbehörden verbindlich gemacht. Zu begrüßen sind auch jene Bestimmungen, die eine Vollstreckung von Strafbescheiden im Ausland vorsehen.Ob und was sie bringen werden, steht natürlich in den Sternen. Zumindest wird es ab 2017 eine Rechtsgrundlage geben, die eine Vollstreckung ermöglicht. Der Gesetzgeber möchte damit dem Vorwurf, dass das LSD-BG mehr gegen heimische Unternehmen als gegen Entsendebetriebe gerichtet wäre, begegnen. Ich darf Ihnen diesbezüglich versichern, dass ich mich persönlich regelmäßig im Sozialministerium erkundigen werde, welche Praxisrelevanz diese Bestimmungen haben werden. Etwas unerfreulicher ist eine neue Haftungsbestimmung, die aufgrund der Durchsetzungsrichtlinie umgesetzt werden muss. Immerhin konnten die Vertreter der Geschäftsstelle Bau in zähen Verhandlungen hier erreichen, dass sich diese Haftung gegen jedermann richtet. Erstmals hat der Gesetzgeber dem Rechnung getragen, auch private Auftraggeber in die Verantwortung zu nehmen. Weitere Haftungsdetails Die zweite Haftungsbestimmung (§ 10 LSDBG)ist an sich nicht neu, hat aber in der Praxis bisher keine wesent liche Bedeutung gehabt. Ihre wahrscheinlich größere Bedeutung in der Zukunft ist aber nicht aus dem LSD-BG zu ergründen, sondern aus der „Bestbieternovelle“ zum BVergG (BGBl I 2016/7). Nach dieser Bestimmung haftet ein Auftragnehmer eines öffentlichen (!) Auftraggebers für nichtbezahltes Entgelt seiner Subunternehmer, sofern dieser Subunternehmer – entgegen § 83 BVergG – nicht gemeldet worden ist. Mit anderen Worten: Die Haftung entfällt, wenn sich der Bieter vergaberechtskonform verhält und alle Subunternehmer in der Kette (also auch die „nichterforderlichen“) bekanntgibt. Ich werte das durchaus als Zäsur, denn damit ist es nicht mehr attraktiv, das Angebot irgendeines dubiosen ausländischen Anbieters anzunehmen, weil ja ohnehin keine Haftung oder Verantwortung droht. Wer wirklich sicher sein will, kein finanzielles Entgeltrisiko zu tragen, wird daher gut daran tun, eine österreichische Firma zu beauftragen. Senator h. c. KR Ing. Schrotter A us Anlass der Umsetzung der „Durchsetzungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie“ (2014/67/EU) werden die Bestimmungen zum Lohn- und Sozialdumping aus dem AVRAG in ein eigenes Gesetz ausgegliedert. Dieses trägt den Namen „Lohn- und SozialdumpingBekämpfungsgesetz, LSD-BG“ und unterscheidet sich von dem gleichnamigen Gesetz aus dem Jahr 2011 durch die Lage des Bindestrichs (damals LSDB-G). 02 Hans-Werner Frömmel, Bundesinnungsmeister 03 01 Die Sieger v. l.: Tobias Fusban (pm1), Theobald Seyffertitz (Residenz Salzburg), Architektin Heide Mühlfellner, BIM HansWerner Frömmel, Arnold Schmitzer (pm1) und Michael Purgstaller (pm1). 02 Robert Jägersberger übergibt die Urkunde für den 2. Platz an Dietmar Koch und Rudolf Leitner (beide BM Leitner Planung & Bauaufsicht GmbH). 03 Johann Jastrinsky gratuliert Michael Stvarnik (Stvarnik Bau-GmBH) zum dritten Platz. Fairnesspreise 2016 vergeben Mit einem Rekordeinreichungsstand von 35 Projekten ging der Coronati in diesem Jahr in die fünfte Runde. Die Innungen würdigen mit dem Preis vorbildliche Planung und Bauausführung, die der Fairness im Bauwesen am meisten gerecht werden. H erausragende Planungsund Bauleistungen prägten die Ein reichungen für den Coronati 2016. Am Ende zeichneten die Bauinnungen im Zuge der BAUfair!-Award-Gala am 6. Juni in Pörtschach am Wörthersee die drei best gereihten Bauprojekte aus. Insgesamt wurde an die drei Finalisten ein Preisgeld von 10.500 Euro ausgeschüttet. „Der Coronati repräsentiert die gelebte gesellschaftliche Verantwortung der Bauwirtschaft“, sagte Bundesinnungsmeister Hans-Werner Frömmel. „Ideen und neue Wege für mehr Fairness gegenüber Mensch und Umwelt sind unserem Berufsstand ein zentrales Anliegen und verdienen eine Würdigung. Mit dem Coronati wollen wir dementsprechende Projekte und die dafür verantwortlich zeichnenden Menschen vor den Vorhang holen.“ Mit dem Coronati werden Bauprojekte ausgezeichnet, die hinsichtlich der Kriterien „ökologisch & ökonomisch“, „modern & innovativ“ sowie „ethisch & sozial“ besonders herausragen. Eine Fachjury, bestehend aus 13 Experten, bewertete die Projekte. Faire Projekte Den ersten Platz sicherte sich Baumeister Arnold Schmitzer und seine pm1 Projekt management GmbH mit dem Projekt DomQuartier Salzburg. Mit der Eröffnung des DomQuartiers setzte Salzburg ein kulturelles Highlight direkt im Herzen der Altstadt. Eine besondere Herausforderung lag in der Koordination von fünf Bauherren, der denkmalgeschützen Bausubstanz sowie dem Umbau bei laufendem Betrieb. Platz zwei holte sich Baumeister Rudolf Leitner mit dem Projekt Rathausgasse 38 in Gleisdorf. Dabei handelt es sich um ein Nachhaltigkeitsprojekt in der Sanierung und Revitalisierung im Passivhausstandard. Ein drastisch gesenkter Heizwärmebedarf, Biofernwärme, PV-Strom sowie ein Car- Sharing-Angebot zeichnen das Projekt aus. Der dritte Platz ging an das Projekt Ederbastei in Judenburg. Herausfordernd für Baumeister Michael Stvarnik war der Umgang mit der Bausubstanz, die auf das 17. Jahrhundert zurückgeht. Die Hauptarbeiten wurden im Winter durchgeführt, um die Mitarbeiter durchgehend zu beschäftigen. C o ro n at i 2 0 1 6 1. Platz: DomQuartier Salzburg Bewerber: pm1 projektmanagement, planen und bauen gmbh, Salzburg Bauherrengemeinschaft: Erzabtei St. Peter – Universität Salzburg – Dommuseum – Salzburger Burgen & Schlösser Betriebsführung (SBSB) – Residenz-Galerie, vertreten durch das Amt der Salzburger Landesregierung 2. Platz: Smart City Projekt – Passivhaus sanierung, Gleisdorf Bewerber: Baumeister Rudolf Leitner Planung & Bauaufsicht GmbH, Graz Bauherr: Projekt Rathausgasse 38 – LIM Projektentwicklungs GmbH & Co KG 3. Platz: Betreutes Wohnen, Ederbastei, Judenburg Planer/Generalunternehmer/Bauherr: Baumeister Ing. Michael–Thomas Stvarnik, Fohnsdorf Die Präsentation der Finalisten sowie ein Video zur Coronati-Gala sind auf www.bautv.or.at abrufbar.
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