Versorgungsrücklagegesetz: Änderungen greifen in die

Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
Versorgungsrücklagegesetz: Änderungen greifen in die Alimentation ein und
gefährden die Alterssicherung
Das Bundesinnenministerium plant weitgehende Änderungen der Regelungen zu den Sondervermögen, mit denen die Altersversorgung der Beamtinnen und Beamen gesichert werden
soll. Durch die Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und des Bundesbesoldungsgesetzes sollen insbesondere die zunächst nur bis 2017 vorgesehenen Verminderungen der
Besoldungsanpassungen zur Finanzierung der Versorgungsrücklage bis 2031 fortgesetzt,
die Anlagestrategie der Sondervermögen risikoreicher ausgestaltet und die Verwaltung der
Sondervermögen privaten Investmentgesellschaften übertragen werden. Der BDZ lehnt entsprechende Änderungen vehement ab, da sie in das Alimentationsprinzip eingreifen und die
Alterssicherung der Beamtinnen und Beamten gefährden.
Der Bund hat zur Sicherung der Alterssicherung der Beamten, Berufssoldaten
und Richter Sondervermögen in Form der Versorgungsrücklage (1999) und des
Versorgungsfonds (2007) geschaffen. Die Versorgungsrücklage sollte bislang ab
2018 zur teilweisen Finanzierung der Versorgungsausgaben dienen. Bis 2017
sollte dessen Kapital aufgebaut werden, indem die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen jeweils um 0,2 Prozent vermindert und dem Sondervermögen zugeführt werden. Der kapitalgedeckte Versorgungsfonds sollte der vollen Finanzierung der Versorgungsausgaben für Beamte, Berufssoldaten und Richter dienen,
deren Dienstverhältnis ab 2007 begründet worden ist.
Das Bundesinnenministerium sieht bei diesen Regelungen nun Reformbedarf, da der Höchststand der Versorgungsempfänger bei der unmittelbaren Bundesverwaltung statt 2023 erst 2035 erreicht wird und infolge der
Finanzkrise auf den Kapitalmärkten nur geringe Renditen für die Sondervermögen erzielt werden können. Das
Bundesinnenministerium will die Versorgungsrücklage weiter ausbauen, indem die Kapitalzuführung durch einen Verzicht auf Besoldungserhöhungen in Höhe von jeweils 0,2 Prozent bis zum 31. Dezember 2031 verlängert wird und der Beginn der Kapitalentnahme aus der Versorgungsrücklage von 2018 auf 2032 verschoben
wird.
Weiterhin soll die Anlagestrategie zum Zweck der Renditesteigerung in beiden Sondervermögen risikoreicher
ausgestaltet werden, indem 20 Prozent der Mittel in Aktien investiert werden dürfen und die Möglichkeit der
Investition in neue Anlageklassen eröffnet wird. Während die Verwaltung des Sondervermögens bislang der
Deutschen Bundesbank übertragen wurde, sollen nun private Investmentgesellschaften die Verwaltung übernehmen. Darüber hinaus wird die vollständige Kapitaldeckung zugunsten einer bloßen Teildeckung der zu
erwartenden Versorgungslasten aufgegeben.
Der BDZ lehnt in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf die geplanten Änderungen massiv ab. Gegen die Verlängerung der Zuführungen zur Versorgungsrücklage durch teilweisen Verzicht auf Besoldungserhöhungen bis
2031 bestehen aus Sicht des BDZ verfassungsrechtliche Bedenken, da hierdurch in das Alimentationsprinzip
eingegriffen wird.
Nicht hinnehmbar ist auch, dass mit einer risikoreichen Ausgestaltung der Totalverlust eines Teils der Sondervermögen im Interesse der Erzielung höherer Renditen in Kauf genommen wird. Zu beanstanden ist ferner
die Neuregelung, wonach die Sondervermögensverwaltung der Deutschen Bundesbank entzogen und statt
dessen auf private Investmentgesellschaften übertragen werden soll. Das ist verfassungsrechtlich bedenklich,
wirft Haftungsprobleme auf und verursacht unkalkulierbare und unnötige Kosten, die die Sondervermögen
schmälern. Schließlich stellt die Abkehr von der Vollfinanzierung ein Rückfall in Fehler der Vergangenheit dar.
Die geplanten Änderungen sind daher aus Sicht des BDZ völlig inakzeptabel.
BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft Friedrichstr. 169 10117 Berlin, v.i.S.d.P.: Dieter Dewes, Bundesvorsitzender