INSTITUTIONENGESCHICHTE (RÖMISCHES P RIVATRECHT) SOMMERSEMESTER 2015 PROF. DR . JOHANNES PLATSC HEK XXII. Adjektizische Haftung Kaser, RPR § 49 1. Berechnung des peculium * Gai. 4,73 “Wird aber untersucht, wieviel im peculium ist, so wird zunächst abgezogen, was dem Hausvater oder dem Sklaveneigentümer und jemandem, der in dessen Gewalt steht, vom Haussohn oder Sklaven geschuldet wird, und was übrigbleibt, nur das wird als Sondervermögen betrachtet. Mitunter wird dennoch das, was der Haussohn oder Sklave demjenigen schuldet, der in der Gewalt des Hausvaters oder Sklaveneigentümers ist, nicht vom Sondervermögen abgezogen, zum Beispiel wenn derjenige, dem er schuldet, in seinem eigenen Sondervermögen ist.” ** D. 33,8,16 (Afr. 5 quaest.) Stichus habet in peculio Pamphilum: hunc dominus noxali iudicio defendit et damnatus litis aestimationem solvit: deinde Stichum testamento manumisit eique peculium legavit: quaesitum est, an quod Pamphili nomine praestitum sit, ex peculio vel ipsius Pamphili vel Stichi deducendum sit. Afrikan im 5. Buch der Quästionen "Stichus hat im Sondervermögen den Pamphilus. Diesen hat der Eigentümer in einem Noxalprozess verteidigt, er ist verurteilt worden und hat den geschätzten Streitwert gezahlt. Hierauf hat er Stichus im Testament freigelassen und ihm sein Sondervermögen vermacht. Es ist gefragt worden, ob das, was im Hinblick auf Pamphilus geleistet worden ist, aus dem Sondervermögen entweder des Pamphilus selbst oder des Stichus abgezogen werden müsse. respondit Pamphili quidem de peculio utique deducendum, quantacumque ea summa esset, id est etiam si eum noxae dedere expedisset: quidquid enim pro capite servi praestitum sit, in eo debitorem eum domini constitui. quod si Pamphili peculium non sufficiat, tunc ex peculio Stichi non ultra pretium Pamphili deduci debere. (Julian) hat das Gutachten erteilt, es müsse jedenfalls vom Sondervermögen des Pamphilus abgezogen werden, wie hoch auch immer die Summe war, das heißt, selbst wenn es sich gelohnt hätte ihn zur Vergeltung auszuliefern. Denn was auch immer für das Haupt des Sklaven geleistet worden sei, dafür werde er Schuldner des Eigentümers. 1 quaesitum est, si ex alia qua causa Pamphilus pecuniam domino debuisset nec ea ex peculio eius servari posset, an usque ad pretium eius ex peculio Stichi possit deducere. 1 Es wurde gefragt, ob, wenn Pamphilus dem Eigentümer aus irgendeinem anderen Grund Geld schulde und dieses nicht aus seinem Sondervermögen erlangt werden könne, ob er (der Eigentümer) es bis zu dessen (des Pamphilus) Wert vom Sondervermögen des Stichus abziehen könne. negavit: neque enim simile id superiori esse. ibi enim propterea pretium vicarii deducendum, quod eo nomine ipse Stichus ob defensionem vicarii sui domino debitor constituatur, at in proposito quia Stichus nihil debeat, ex eius peculio nihil esse deducendum, sed ex Pamphili dumtaxat, qui certe ipse in suo peculio esse intellegi non potest. Er hat es verneint; denn dies sei dem obigen Fall nicht ähnlich. Dort nämlich müsse deshalb der Wert des Vikarsklaven abgezogen werden, weil dafür Stichus selbst wegen der Verteidigung seines Vikarsklaven zum Schuldner des Eigentümers werde; doch im vorliegenden Fall dürfe, weil Stichus nichts schuldet, aus seinem Sondervermögen kein Abzug vorgenommen werden, sondern nur aus dem des Pamphilus, der zweifellos nicht als Gegenstand seines eigenen Sondervermögens betrachtet werden kann." Wenn aber das Sondervermögen des Pamphilus nicht ausreiche, dann müsse vom Sondervermögen des Stichus abgezogen werden, aber nicht über den Wert des Pamphilus hinaus. LUDWIG-MAXIMILIANS-UNI VERSITÄT MÜNCHEN *** D. 15,1,38,2 (Afr. 8 quaest.) SEITE 2 VON 2 Afrikan im 8. Buch der Quästionen Stichus habet in peculio Pamphilum qui est decem, idem Pamphilus debet domino quinque. "Stichus hat im Sondervermögen den Pamphilus, der zehn wert ist; eben dieser Pamphilus schuldet dem Eigentümer fünf. si agatur de peculio Stichi nomine, placebat aestimari debere pretium Pamphili et quidem totum non deducto eo, quod domino Pamphilus debet: neminem enim posse intellegi ipsum in suo peculio esse: Wenn mit der actio de peculio im Hinblick auf Stichus vorgegangen wird, müsse - dieser Ansicht war er (Julian) der Wert des Pamphilus geschätzt werden und zwar der ganze, ohne Abzug dessen, was Pamphilus dem Eigentümer schuldet. Denn niemand könne als Gegenstand seines eigenen Sondervermögens angesehen werden. hoc ergo casu damnum dominum passurum, ut pateretur, si cuilibet alii servorum suorum peculium non habenti credidisset. Die Einbuße werde also in diesem Fall der Eigentümer tragen, so wie er sie tragen würde, wenn er irgendeinem anderen seiner Sklaven, der kein Sondervermögen hat, Kredit gewährt hätte. idque ita se habere evidentius appariturum ait, si Sticho peculium legatum esse proponatur: Und dass dies so ist, werde besonders deutlich, so sagte er, wenn man den Fall nimmt, in dem Stichus sein Sondervermögen vermacht wurde. qui certe si ex testamento agat, cogendus non est eius, quod vicarius suus debet, aliter quam ex peculio ipsius deductionem pati: Wenn er aus dem Testament klagt, darf er sicher nicht gezwungen werden, einen Abzug dessen, was sein Vikarsklave schuldet, in anderer Weise als von dessen Sondervermögen hinzunehmen. alioquin futurum, ut, si tantundem vicarius domino debeat, ipse nihil in peculio habere intellegatur, Andernfalls käme es dazu, dass, wenn der Vikarsklave dem Eigentümer gerade soviel (wie seinen eigenen Wert) schuldet, er selbst (der Ordinarsklave) so angesehen würde, als hätte er nichts im Sondervermögen, was zweifellos widersinnig ist." quod certe est absurdum. 2. actio tributoria * D. 14,4,1 pr. (Ulp. 29 ed.) „Der überaus große praktische Nutzen dieses Edikts besteht darin, dass der Eigentümer, der ansonsten bei (der Haftung aus) Verträgen des Sklaven ein Privileg hat (er haftet ja nur bis zur Höhe des peculium, und dieses wird berechnet unter Abzug dessen, was dem Eigentümer geschuldet wird), dennoch, wenn er wusste, das der Sklave mit Pekuliarware Handel treibt, wie ein Außengläubiger aufgrund dieses Edikts zur Verteilung gerufen wird.“ ** D. 14,4,11 (Gai. 9 ed. prov.) „Mitunter lohnt es sich für die Kläger, mit der actio de peculio vorzugehen, anstatt mit der actio tributoria. Denn bei der Klage, über die wir sprechen (bei der actio tributoria), kommt nur das zur Aufteilung, was in Handelsware besteht und was dafür entgegengenommen worden ist (quodque eo nomine receptum est). Aber bei der actio de peculio wird der Umfang des gesamten peculium berücksichtigt, in dem auch die Waren enthalten sind. Und es kann sein, dass etwa mit der Hälfte des peculium oder einem Drittel Handel betrieben wird. Außerdem kann es sein, dass er (der Haussohn/Sklave) dem Hausvater bzw Sklaveneigentümer nichts schuldet.“
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