Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht FS 2015 Fall 2 – Lösung Frage 1: A. Anspruch der D-GmbH gegen A aus § 433 II BGB iVm. §§ 161 II, 128 HGB I. Verpflichtung der KG 1. Existenz der KG (§§ 161 I, II; 123 HGB) 2. Wirksamer Vertragsschluss zwischen KG und D-GmbH a) Erklärung der GmbH durch GF, § 164 I BGB iVm. § 35 I GmbH b) Erklärung der KG durch B, § 164 I BGB iVm. §§ 161 II, 125 Problem: Fehlen der Vertretungsmacht wg. Gesamtvertretungsmacht A und B? Gesamtvertretungsmacht ist zulässige Beschränkung (§ 125 II HGB), V-Macht fehlt daher, wenn nur ein Vertreter rechtsgeschäftlich handelt. Aber: Ausscheiden der A mit Wirkung zum 1.10.1972, §§ 161 II, 131 III 1 Nr. 4 HGB: Ergänzende Vertragsauslegung: Aus der Gesamtvertretungsmacht wird Einzelvertretungsmacht des B; andernfalls würde die Gesellschaft handlungsunfähig (vgl. § 170 HGB; s.a. § 125 Abs. 3 S. 1: Geschäftsführer müssen bei gemischter Gesamtvertretungsmacht auch allein handeln können – Prinzip der Selbstorganschaft). Eintragung des Ausscheidens für Wirksamkeit unerheblich (§ 143 Abs. 2 HGB) II. Haftung der A für die Verpflichtung der KG 1. Haftung der A für die Verpflichtung der KG, §§ 161 II, 128 HGB Keine Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Verpflichtung der Gesellschaft (hier: Dez. 72), also keine Haftung. Aber: Universität Mannheim · IURUM 2. Seite 2 Haftung der A gem. §§ 161 II, 128 iVm. § 15 I HGB Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 liegen vor: o Eintragungspflichtige (deklaratorische) Tatsache, s. § 143 Abs. 2 HGB o Fehlende Eintragung o Gutgläubigkeit Problem aber: D-GmbH beruft sich zugleich (in Bezug auf die Vertretungsmacht) auf wahre Rechtslage; kann sie sich dann gleichzeitig in Bezug auf die Gesellschaftereigenschaft auf die Registerlage berufen? „Rosinentheorie“ (dazu Canaris HaR § 5, Rn. 26). – Es geht um ganz verschiedene Rechtsfolgen; § 15 Abs. 1 HGB wirkt unstreitig nur zugunsten derjenigen, die sich darauf berufen (Wortlaut! – sog. Wahlrecht). B. Anspruch der D-GmbH gegen C, §§ 767, 433 II BGB I. Bestehen der Hauptschuld: Anspruch D-GmbH gegen KG aus § 433 II Vertragsschluss zwischen GmbH und KG, insbesondere Vertretungsmacht des B (s.o.). II. Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des C 1. Vertragsschluss 2. Nichtigkeit nach §§ 125, 766 BGB? § 766 BGB oder § 350 HGB – Voraussetzung: Handelsgeschäft Kaufmannseigenschaft des Kommanditisten? H.L.: Nein. Arg.: Rechtsträger des Unternehmens und damit Gewerbetreibender ist die Gesellschaft; Kommanditisten sind überdies nicht geschäftsleitend tätig, daher auch keine analoge Anwendung im Einzelfall. Schloss, M 077, 68131 Mannheim, Telefon: 06 21 / 1 81-1349 Universität Mannheim · IURUM Seite 3 Frage 2: Anspruch der A gegen KG aus § 37 Abs. 2 S. 1 HGB Unbefugter Firmengebrauch und Verletzung rechtlicher Interessen 1. Unterscheidungskraft, § 18 I. 2. Rechtsformzusatz, § 19 I Nr. 3 HGB 3. Keine Irreführung, § 18 II Irreführung ergibt sich hier nicht schon daraus, dass Ferdinand A nicht mehr Gesellschafter ist. Zwar wird teilweise verlangt, dass der Namensträger in „gesellschaftsrechtlicher Beziehung“ zu der Gesellschaft stehen muss, die seinen Namen in der Firma verwendet (Canaris HaR § 11 Rn. 5). Selbst wenn man dem folgt, ergibt ist aber § 22 I HGB spezieller, wonach der Name eines ehemaligen Gesellschafters fortgeführt werden kann (wenn – im Falle des Todes – seine Erben zustimmen). 4. Zustimmungsrecht des Ausscheidenden nach § 24 II? a) Ausscheiden eines Gfters, ja. Die Firma enthält aber nicht den Namen der A, son- dern des F. A. b) Reicht die Übereinstimmung des Nachnamens? (Konflikt zwischen Goodwill und Persönlichkeitsrecht bzw. Freiheit der Gründung eines (neuen) Unternehmens dazu: BGHZ 92, 79: Es reicht Nachnamensidentität, wenn Ausscheidender Erbe des ursprünglichen Namensträgers war (Einbringung einer ererbten Firma): Das ist hier der Fall Aber: Ausscheidender kann neues Einzelunternehmen seit 1998 auch unter Sachfirma gründen; daher ist seine Schutzwürdigkeit deutlich gesunken, zumal angesichts des üblicherweise erheblichen Goodwills. Außerdem hatte A ihr Einverständnis mit der Fortführung des Namens F.A. (als Erbin) schon beim Tod des F.A. gem. § 22 I erklärt. Im Ergebnis daher hier kein (erneutes) Zustimmungsrecht der A Schloss, M 077, 68131 Mannheim, Telefon: 06 21 / 1 81-1349
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