Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht FS 2015 Fall 2 – Lösung

Übung im Handels- und Gesellschaftsrecht
FS 2015
Fall 2 – Lösung
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Frage 1:
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A.
Anspruch der D-GmbH gegen A aus § 433 II BGB iVm. §§ 161 II, 128 HGB
I.
Verpflichtung der KG
1.
Existenz der KG (§§ 161 I, II; 123 HGB)
2.
Wirksamer Vertragsschluss zwischen KG und D-GmbH
a)
Erklärung der GmbH durch GF, § 164 I BGB iVm. § 35 I GmbH
b)
Erklärung der KG durch B, § 164 I BGB iVm. §§ 161 II, 125
Problem: Fehlen der Vertretungsmacht wg. Gesamtvertretungsmacht A und B?
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Gesamtvertretungsmacht ist zulässige Beschränkung (§ 125 II HGB), V-Macht fehlt
daher, wenn nur ein Vertreter rechtsgeschäftlich handelt.
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Aber: Ausscheiden der A mit Wirkung zum 1.10.1972, §§ 161 II, 131 III 1 Nr. 4 HGB:
Ergänzende Vertragsauslegung: Aus der Gesamtvertretungsmacht wird Einzelvertretungsmacht des B; andernfalls würde die Gesellschaft handlungsunfähig (vgl.
§ 170 HGB; s.a. § 125 Abs. 3 S. 1: Geschäftsführer müssen bei gemischter Gesamtvertretungsmacht auch allein handeln können – Prinzip der Selbstorganschaft). Eintragung des Ausscheidens für Wirksamkeit unerheblich (§ 143 Abs. 2 HGB)
II. Haftung der A für die Verpflichtung der KG
1.
Haftung der A für die Verpflichtung der KG, §§ 161 II, 128 HGB
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Keine Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Verpflichtung der Gesellschaft
(hier: Dez. 72), also keine Haftung. Aber:
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2.
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Haftung der A gem. §§ 161 II, 128 iVm. § 15 I HGB
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Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 liegen vor:
o
Eintragungspflichtige (deklaratorische) Tatsache, s. § 143 Abs. 2 HGB
o
Fehlende Eintragung
o
Gutgläubigkeit
Problem aber: D-GmbH beruft sich zugleich (in Bezug auf die Vertretungsmacht)
auf wahre Rechtslage; kann sie sich dann gleichzeitig in Bezug auf die Gesellschaftereigenschaft auf die Registerlage berufen? „Rosinentheorie“ (dazu Canaris HaR
§ 5, Rn. 26). – Es geht um ganz verschiedene Rechtsfolgen; § 15 Abs. 1 HGB wirkt
unstreitig nur zugunsten derjenigen, die sich darauf berufen (Wortlaut! – sog. Wahlrecht).
B.
Anspruch der D-GmbH gegen C, §§ 767, 433 II BGB
I.
Bestehen der Hauptschuld: Anspruch D-GmbH gegen KG aus § 433 II
Vertragsschluss zwischen GmbH und KG, insbesondere Vertretungsmacht des B (s.o.).
II.
Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung des C
1.
Vertragsschluss
2.
Nichtigkeit nach §§ 125, 766 BGB?
§ 766 BGB oder § 350 HGB – Voraussetzung: Handelsgeschäft
Kaufmannseigenschaft des Kommanditisten?
H.L.: Nein. Arg.: Rechtsträger des Unternehmens und damit Gewerbetreibender ist die
Gesellschaft; Kommanditisten sind überdies nicht geschäftsleitend tätig, daher auch keine
analoge Anwendung im Einzelfall.
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Frage 2:
Anspruch der A gegen KG aus § 37 Abs. 2 S. 1 HGB
Unbefugter Firmengebrauch und Verletzung rechtlicher Interessen
1.
Unterscheidungskraft, § 18 I.
2.
Rechtsformzusatz, § 19 I Nr. 3 HGB
3.
Keine Irreführung, § 18 II
Irreführung ergibt sich hier nicht schon daraus, dass Ferdinand A nicht mehr Gesellschafter ist. Zwar wird teilweise verlangt, dass der Namensträger in „gesellschaftsrechtlicher
Beziehung“ zu der Gesellschaft stehen muss, die seinen Namen in der Firma verwendet
(Canaris HaR § 11 Rn. 5). Selbst wenn man dem folgt, ergibt ist aber § 22 I HGB spezieller,
wonach der Name eines ehemaligen Gesellschafters fortgeführt werden kann (wenn – im
Falle des Todes – seine Erben zustimmen).
4.
Zustimmungsrecht des Ausscheidenden nach § 24 II?
a)
Ausscheiden eines Gfters, ja. Die Firma enthält aber nicht den Namen der A, son-
dern des F. A.
b)
Reicht die Übereinstimmung des Nachnamens? (Konflikt zwischen Goodwill und
Persönlichkeitsrecht bzw. Freiheit der Gründung eines (neuen) Unternehmens
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dazu: BGHZ 92, 79: Es reicht Nachnamensidentität, wenn Ausscheidender
Erbe des ursprünglichen Namensträgers war (Einbringung einer ererbten
Firma): Das ist hier der Fall
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Aber: Ausscheidender kann neues Einzelunternehmen seit 1998 auch unter Sachfirma gründen; daher ist seine Schutzwürdigkeit deutlich gesunken, zumal angesichts des üblicherweise erheblichen Goodwills.
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Außerdem hatte A ihr Einverständnis mit der Fortführung des Namens
F.A. (als Erbin) schon beim Tod des F.A. gem. § 22 I erklärt.
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Im Ergebnis daher hier kein (erneutes) Zustimmungsrecht der A
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