pdf Info - Hausverwaltung Rabauer Lindau

AKTUELLES
2/2015
Das Meldegesetz wird novelliert –
insbesondere Eigentümer sind künftig in der
(Mitwirkungs-) Pflicht
Zum 1. Mai 2015 wird ein bundesweit einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft treten. Wieder
eingeführt wird dabei auch die Meldebestätigung durch den sog. Wohnungsgeber (in der Regel
der Eigentümer und damit Vermieter), um Scheinanmeldungen zu verhindern.
Mieter und Eigentümer, die neu in eine Wohnung ziehen oder eine solche verlassen, müssen
ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen.
Im Rahmen dieser Meldepflicht verlangen die Behörden ab 1. Mai 2015 eine Bescheinigung
durch den Wohnungsgeber, damit Scheinanmeldungen verhindert werden. Der Vermieter
(oder ein von ihm beauftragter Verwalter) hat innerhalb von zwei Wochen die Bestätigung über
den Ein- oder Auszug auszustellen.
Die Bescheinigung kann dabei sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen
und muss der meldepflichtigen Person wie auch der zuständigen Meldebehörde direkt
übermittelt werden. In der Bescheinigung muss neben dem Namen und der Anschrift des
Wohnungsgebers auch die Anschrift der Wohnung, die Art des meldepflichtigen Vorgangs
(Einzug oder Auszug), das Datum und der Name der meldepflichtigen Personen angegeben
werden.
Vermieter sollten diese Mitwirkungsverpflichtung nicht auf die leichte Schulter nehmen: bei
Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht
dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Das gilt auch für Eigentümer, die die
Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Besonders teuer wird das
Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen; dies gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gem.
§ 54 Abs. 1, 3 BMG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Hausverwaltung Rabauer
März 2015
© Hausverwaltung Rabauer 2015
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