AKTUELLES 2/2015 Das Meldegesetz wird novelliert – insbesondere Eigentümer sind künftig in der (Mitwirkungs-) Pflicht Zum 1. Mai 2015 wird ein bundesweit einheitliches Meldegesetz (BMG) in Kraft treten. Wieder eingeführt wird dabei auch die Meldebestätigung durch den sog. Wohnungsgeber (in der Regel der Eigentümer und damit Vermieter), um Scheinanmeldungen zu verhindern. Mieter und Eigentümer, die neu in eine Wohnung ziehen oder eine solche verlassen, müssen ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen. Im Rahmen dieser Meldepflicht verlangen die Behörden ab 1. Mai 2015 eine Bescheinigung durch den Wohnungsgeber, damit Scheinanmeldungen verhindert werden. Der Vermieter (oder ein von ihm beauftragter Verwalter) hat innerhalb von zwei Wochen die Bestätigung über den Ein- oder Auszug auszustellen. Die Bescheinigung kann dabei sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen und muss der meldepflichtigen Person wie auch der zuständigen Meldebehörde direkt übermittelt werden. In der Bescheinigung muss neben dem Namen und der Anschrift des Wohnungsgebers auch die Anschrift der Wohnung, die Art des meldepflichtigen Vorgangs (Einzug oder Auszug), das Datum und der Name der meldepflichtigen Personen angegeben werden. Vermieter sollten diese Mitwirkungsverpflichtung nicht auf die leichte Schulter nehmen: bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäumung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Das gilt auch für Eigentümer, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen. Besonders teuer wird das Ausstellen von Gefälligkeitsbescheinigungen; dies gilt als Ordnungswidrigkeit und kann gem. § 54 Abs. 1, 3 BMG mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Hausverwaltung Rabauer März 2015 © Hausverwaltung Rabauer 2015 Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Hinweises wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Gleichwohl kann für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität des Inhalts keine Gewähr oder Haftung übernommen werden. Insbesondere stellen die obigen Ausführungen kein Beratung - auch keine Rechtsberatung - dar.
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