Neues BMG - Information für Wohnungsgeber und Mieter

Neues Bundesmeldegesetz ab 01.November 2015 –
Wichtige Informationen für Wohnungsgeber und Mieter
Zum 01.11.2015 tritt das neue Bundesmeldegesetz ( BMG ) in Kraft und löst das
bisherige Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die unterschiedlichen
Landesmeldegesetze, so u.a. auch das Bayerische Meldegesetz, ab.
Das Melderecht regelt auch die Pflicht der Bürger/-innen, sich bei der Meldebehörde
ihrer Gemeinde anzumelden. Aktuell muss der erfolgte Bezug einer neuen Wohnung
innerhalb von einer Woche gemeldet werden. Nach der neuen Rechtslage werden der
meldepflichtigen Person hierfür nunmehr 2 Wochen Zeit eingeräumt.
Mit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes hat der Gesetzgeber im § 19 BMG auch eine
gesetzliche Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei Wohnsitzanmeldungen oder
Wohnsitzabmeldungen geregelt, um Scheinanmeldungen wirksamer zu verhindern.
Wer ist Wohnungsgeber ? Wohnungsgeber ist jeder, wer einer anderen Person eine
Wohnung ( einzelner Raum oder mehrere Räume ) tatsächlich willentlich zur Benutzung
überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt.
Wohnungsgeber ist also grundsätzlich der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder
die vom Eigentümer zur Vermietung beauftrage Person oder Stelle. So können
Wohnungsbaugesellschaften Eigentümer sein und durch vertretungsberechtigte
Mitarbeiter die Wohnungsgeberbestätigung abgeben, während Hausverwaltungen in
der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig werden.
Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten
einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch
überlässt.
Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist,
bestätigt dies gegen Vorlage eines Kaufvertrages.
Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftrage Person ( z.B.
Hausverwaltung ) der meldepflichtigen Person den Einzug in eine Wohnung oder
dessen Auszug schriftlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist zu bestätigen ( sog.
Wohnungsgeberbestätigung ) und ihr auszuhändigen, damit diese ihrer gesetzlichen
Meldeverpflichtung fristgemäß nachkommen kann.
Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für
die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Der Wohnungsgeber
kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich die
meldepflichtige(n) Person(en) an- oder abgemeldet hat/haben.
Die Meldebehörde wiederum kann vom Eigentümer der Wohnung und wenn er nicht
selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über
Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
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Die Wohnungsgeberbestätigung ist stets bei der Wohnsitzanmeldung von der
meldepflichtigen Person in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines
Mietvertrages allein reicht nicht aus! Er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine
Wohnungsgeberbestätigung, da er nicht alle geforderten Angaben enthält.
Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung
oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat
die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
Eine Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten:
1.
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3.
4.
Name und Anschrift des Wohnungsgebers
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
Anschrift der Wohnung
Namen aller in der Wohnung lebenden meldepflichtigen Personen
Darüber hinaus erfassen wir Namen und Anschrift des Eigentümers, soweit dieser nicht
selbst Vermieter ist.
Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig nach, stellt dies einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar und kann seitens
der Meldebehörde mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
Ferner ist es verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung eines Wohnsitzes
einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug
der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist. Ein Verstoß
gegen dieses Verbot stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer
Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Ihr Bürgeramt der Stadt Rosenheim
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