Erläuterungen zur Wohnungsgeberbestätigung

Erläuterungen zur Wohnungsgeberbestätigung
B. Änderung des Meldegesetzes
Das geänderte Bundesmeldegesetz (BMG) tritt zum 1. November 2015 in Kraft. Durch das BMG
wird das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht. Zu diesem Zweck wurde die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
zur Durchführung des Melderechtes (BMGVwV) am 25.09.2015 erlassen. Das darin
empfohlene Formularmuster für die Wohnungsgeberbestätigung ist beigefügt.
Die Wohnungsgeber sind durch § 19 BMG verpflichtet, beim Ein- und zum Teil auch beim Auszug eine
Wohnungsgeberbestätigung an den Wohnungsnehmer bzw. für den Fall der elektronischen Meldung,
die zurzeit noch nicht möglich ist, an die Meldebehörde zu senden. Im Gegenzug hat der Vermieter
das Recht, sich durch Rückfragen bei der Meldebehörde kostenfrei davon überzeugen, dass sich die
meldepflichtige Person auch tatsächlich an- oder abgemeldet hat.
1. Wohnungsgeberbestätigung nach § 19 Abs. 1 bis 4 BMG
Die Wohnungsunternehmen sind als Vermieter sogenannte Wohnungsgeber und nach § 19 Abs. 1
BMG verpflichtet, dem in eine Wohnung einziehenden Mieter (meldepflichtige Person) den Einzug
binnen von zwei Wochen zu bestätigen. Bei Ihnen können die vertretungsberechtigten Mitarbeiter die
Wohnungsgeberbestätigung abgeben. Verwalten die Wohnungsunternehmen Mietwohnungen in
Fremdverwaltung, werden sie in der Regel als Beauftragte für den Eigentümer tätig
(vgl. Nr. 19.1 BMGVwV).
Die Bestätigung des Auszugs nach § 19 Abs. 2 BMG ist nur erforderlich, wenn der Mieter aus der
Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht oder wenn er eine Nebenwohnung im
Inland abmeldet, ohne dass eine Wohnung im Inland bezogen wird (vgl. Nr. 19.1 BMGVwV). Auszug
bedeutet das tatsächliche endgültige Verlassen einer Wohnung (vgl. Nr. 17.2.2 BMGVwV). Von einem
Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche
Einrichtungsgegenstände
entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist.
Die Pflicht zur ordnungsgemäßen An- oder Abmeldung nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG, bei der auch
die Bestätigung des Vermieters vorzulegen ist, obliegt dem Mieter bzw. der meldepflichtigen Person.
Die Vermieterbestätigung muss nach § 19 Abs. 3 BMG folgende Daten enthalten:
− Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieters),
− Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Ein- bzw. Auszugsdatum,
− Anschrift der Wohnung sowie
− Namen der nach § 17 Abs. 1 und 2 BMG meldepflichtigen Personen.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die für die Bestätigung des Einzugs oder Auszugs erforderlichen
Auskünfte zu erteilen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 BMG).
Die Bestätigung muss der Vermieter innerhalb von zwei Wochen nach Ein- bzw. Auszug ausstellen.
Dabei kann die Bestätigung schriftlich oder - ggf. später - elektronisch erfolgen. Für die elektronische
Bestätigung (§ 19 Abs. 4) soll es ein Authentifizierungsverfahren geben. Hierzu wird kein bundes- oder
landeseinheitliches Verfahren installiert.
2. Wer ist Wohnungsgeber?
Die Verwaltungsvorschrift normiert in § 19 Abs. 1 BMGVwV den Wohnungsgeber als diejenige Person,
die einem anderen eine Wohnung tatsächlich überlässt, unabhängig davon, ob der Überlassung
ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Nach meiner Auffassung bedarf es einer
willentlichen Überlassung, sie ist also z.B. nicht bei einer Hausbesetzung gegeben.
Hat der Hauptmieter untervermietet, ist der Hauptmieter Wohnungsgeber. Dies gilt auch, wenn ein Teil
einer Wohnung einem Dritten ohne Gegenleistung oder lediglich gegen Erstattung der Unkosten zur
tatsächlichen Benutzung überlassen wird (vgl. Nr. 19.1 BMGVwV).
Bei Wohnheimen ist der Betreiber des Wohnheims als Wohnungsgeber anzusehen. Sind Wohnungen
an Institutionen vermietet, die ihrerseits die Wohnungen an Mieter vergeben, sind diese Institutionen
als Wohnungsgeber anzusehen. Innerhalb einer Familiengemeinschaft oder einer sonstigen häuslichen
Gemeinschaft hat niemand die Stellung eines Wohnungsgebers, so dass der Vermieter den
Einzug der mitziehenden Familienmitglieder bestätigen muss.
3. Beziehen einer Wohnung gemäß Nr. 17.1.1 BMGVwV
Ein Beziehen auch ohne Mietvertrag ist ein anmeldepflichtiger Vorgang, z. B. wenn ein volljähriges
Kind in die Wohnung seiner Eltern (wieder) einzieht. Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen
soll in der Regel als ein Beziehen gewertet werden (vgl. Nr. 17.1.1 BMGVwV).
Das Beziehen einer Wohnung liegt bei Besuchern grundsätzlich nicht vor. Besucher ist, wer den
Wohnungsinhaber
aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen aufgesucht hat und sich in dessen
Wohnung für eine vorübergehende Zeit aufhält, ohne hierfür ein Entgelt zu entrichten. Die Abgrenzung
zwischen den Fällen des kurzfristigen Besuchs zu den Fällen der längerfristigen Gebrauchsüberlassung
kann im Einzelfall schwierig sein. Es muss aber die Absicht bestehen, die Wohnung für einen
nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Bei einer zu erwartenden Benutzungsdauer von weniger
als 2 Wochen ist in der Regel das Beziehen einer Wohnung zu verneinen. Bei einem vorübergehenden,
länger als 6 Monate dauernden Beziehen gilt § 27 Abs. 2 BMG, so dass dann in jedem Fall binnen
zwei Wochen nach Überschreitung der 6 Monats Frist eine Wohnungsgeberbescheinigung
ausgestellt werden muss.
Zu möglichen Abgrenzungsfragen wird es sicherlich in nächster Zeit noch umfassende Diskussionen
geben, so dass wir Ihnen derzeit anraten, Ihre Bestätigungspflicht im Zweifel eher weiter zu fassen.
4. Auskunftspflicht nach § 19 Abs. 5 BMG
Neben der Verpflichtung des Vermieters, eine Wohnungsgeberbestätigung auszustellen, kann die
Meldebehörde vom Vermieter auch separat anlassbezogen Auskunft über Personen verlangen, die
bei ihm wohnen oder gewohnt haben (vgl. § 6 Abs. 3 BMG, Nr. 19.5 BMGVwV).
5. Auskunftsrecht des Vermieters gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3, § 50 Abs. 4 BMG
Der Eigentümer und Wohnungsgeber sind berechtigt, durch Rückfrage bei der Meldebehörde zu
überprüfen, ob sich der Mieter ordnungsgemäß an- bzw. abgemeldet hat. Weiterhin hat er neben der
einfachen Melderegisterauskunft (§§ 44 ff. BMG) bei einem berechtigten Interesse (z.B. zur Geltendmachung
von Rechtsansprüchen) einen Anspruch gegenüber der Meldebehörde auf Auskunft, wer
tatsächlich in seiner Wohnung gemeldet ist (§ 50 Abs. 4 BMG).
6. Folgen der Nichterteilung der Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Abs. 2, § 54
BMG
Der Mieter hat die Meldebehörde zu unterrichten, wenn der Vermieter die Bestätigung des Ein- bzw.
Auszugs verweigert oder diese nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erteilt. Vermietern, die die Bestätigung
des Ein- oder Auszugs nicht, nicht richtig oder nicht in der entsprechenden Frist ausstellen,
droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro.
Im Übrigen ist es verboten, einem Dritten eine Wohnanschrift anzubieten oder zur Verfügung zu stellen,
ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will (§ 19 Abs. 6 BMG). In dem Fall droht
ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro (§ 54 Abs. 3 BMG).
7. Handlungsempfehlungen für die Praxis
Die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers nach § 19 BMG beinhaltet, dass der Wohnungsgeber
bzw. der Vermieter der meldepflichtigen Person den Einzug und ggf. auch den Auszug innerhalb der
in § 17 Abs. 1 und 2 BMG genannten Zwei-Wochen-Frist zu bestätigen hat. Kommt er dieser Verpflichtung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, handelt er ordnungswidrig. Die Vermieter sind
in der Regel auf die Angaben der meldepflichtigen Person zum Bezug der Wohnung und ggf. zum
Auszug angewiesen. Hiervon geht auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift aus. Danach soll, sofern
das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte Datum des Ein- oder Auszugs, von dem vom Wohnungsgeber
mitgeteilten Datum abweicht, in der Regel das von der meldepflichtigen Person mitgeteilte
Datum im Melderegister gespeichert werden, ohne dass dem Wohnungsunternehmen dadurch ein
Nachteil entsteht (vgl. Nr. 19.1.BMGVwV).
Aus praktischen Gründen wird es sich anbieten, wenn die Wohnungsunternehmen die
Wohnungsgeberbestätigung
regelmäßig im Rahmen der Wohnungsabnahme / -übergabe abgeben und sie sich die
Übergabe der Bestätigung sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben
vom einziehenden Mieter bestätigen lassen. Eine Mehrfertigung der Bestätigung sollte dem Übergabeprotokoll
beigefügt und gespeichert bzw. verwahrt werden.