Windpark Lauterstein - Landkreis Göppingen

Öffentliche Bekanntmachung eines Vorhabens
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
Antragsteller
Windpark Lauterstein GmbH & Co. KG
Stephanitorsbollwerk 3
28217 Bremen
Beschreibung des Vorhabens
Errichtung und Betrieb eines Windparks mit 16 Windkraftanlagen
Typ: GE 2.75-120
Nennleistung: 2,78 MW
Gesamthöhe: 199 m
Geplante Inbetriebnahme: 12/2015
Standort
73111 Lauterstein
Flurstücke: 560/3, 561, 562, 632, 633/2
4. BImSchV
Das Vorhaben fällt unter Anhang 1 Nr. 1.6.2 der 4. BImSchV. Für die Errichtung und den
Betrieb dieses Windparks ist eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich. Den
entsprechenden Antrag hat die Firma Windpark Lauterstein GmbH & Co. KG am
09.01.2015 beim Landratsamt Göppingen eingereicht. Die Erteilung der Genehmigung in
einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ausdrücklich beantragt.
UVPG
Das Vorhaben fällt unter Anlage 1 Nr. 1.6.2 des UVPG. Für das Vorhaben wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.
Auslegung der Antragsunterlagen
Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sind vom
23.04. bis 22.05.2015
bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt:
Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen
 2. Stock im Zimmer 213
Stadt Lauterstein, Hauptstraße 75, 73111 Lauterstein
 EG im Zimmer E 2
Einwendungen
Einwendungen gegen das Vorhaben können vom
23.04. bis 05.06.2015
schriftlich bei den vorgenannten Stellen erhoben werden.
Erörterungstermin
Sofern Einwendungen erhoben werden, findet am
16.07.2015 um 10.00 Uhr
bei der Stadtverwaltung Lauterstein, 73111 Lauterstein, Hauptstraße 75
(Feuerwehrmagazin, Schulungsraum, 1. OG),
ein Erörterungstermin statt.
Hinweise
 Das Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen, ist die zuständige
Genehmigungsbehörde und entscheidet auch über die Einwendungen.
 Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 10 Absätze 3, 4 und 6 BImSchG sowie
§§ 8 bis 10 und 12 der 9. BImSchV.
 Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
 Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Die Einwender können verlangen, dass deren Name
und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Daten zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind.
 Der Erörterungstermin wird auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt.
 Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den
Einwendern, dem Antragsteller und den betroffenen Fachbehörden zu erörtern. Die
Einwender sollen die Gelegenheit erhalten, ihre Einwendungen zu erläutern.
 Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Einwender erörtert.
 Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Für diese Einwendungen gilt der Zivilrechtsweg.
 Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Abkürzungsverzeichnis der Rechtsvorschriften
BImSchG
UVPG
4. BImSchV
9. BImSchV
Bundes-Immissionsschutzgesetz
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Verordnung über das Genehmigungsverfahren