Öffentliche Bekanntmachung eines Vorhabens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Antragsteller Windpark Lauterstein GmbH & Co. KG Stephanitorsbollwerk 3 28217 Bremen Beschreibung des Vorhabens Errichtung und Betrieb eines Windparks mit 16 Windkraftanlagen Typ: GE 2.75-120 Nennleistung: 2,78 MW Gesamthöhe: 199 m Geplante Inbetriebnahme: 12/2015 Standort 73111 Lauterstein Flurstücke: 560/3, 561, 562, 632, 633/2 4. BImSchV Das Vorhaben fällt unter Anhang 1 Nr. 1.6.2 der 4. BImSchV. Für die Errichtung und den Betrieb dieses Windparks ist eine Genehmigung nach dem BImSchG erforderlich. Den entsprechenden Antrag hat die Firma Windpark Lauterstein GmbH & Co. KG am 09.01.2015 beim Landratsamt Göppingen eingereicht. Die Erteilung der Genehmigung in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung wurde ausdrücklich beantragt. UVPG Das Vorhaben fällt unter Anlage 1 Nr. 1.6.2 des UVPG. Für das Vorhaben wird im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Auslegung der Antragsunterlagen Die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen sind vom 23.04. bis 22.05.2015 bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt: Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen 2. Stock im Zimmer 213 Stadt Lauterstein, Hauptstraße 75, 73111 Lauterstein EG im Zimmer E 2 Einwendungen Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 23.04. bis 05.06.2015 schriftlich bei den vorgenannten Stellen erhoben werden. Erörterungstermin Sofern Einwendungen erhoben werden, findet am 16.07.2015 um 10.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Lauterstein, 73111 Lauterstein, Hauptstraße 75 (Feuerwehrmagazin, Schulungsraum, 1. OG), ein Erörterungstermin statt. Hinweise Das Landratsamt Göppingen, Lorcher Straße 6, 73033 Göppingen, ist die zuständige Genehmigungsbehörde und entscheidet auch über die Einwendungen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt nach § 10 Absätze 3, 4 und 6 BImSchG sowie §§ 8 bis 10 und 12 der 9. BImSchV. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, bekannt gegeben. Die Einwender können verlangen, dass deren Name und Anschrift vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn diese Daten zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Der Erörterungstermin wird auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 10 Absatz 6 BImSchG durchgeführt. Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den Einwendern, dem Antragsteller und den betroffenen Fachbehörden zu erörtern. Die Einwender sollen die Gelegenheit erhalten, ihre Einwendungen zu erläutern. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder der Einwender erörtert. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Für diese Einwendungen gilt der Zivilrechtsweg. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Abkürzungsverzeichnis der Rechtsvorschriften BImSchG UVPG 4. BImSchV 9. BImSchV Bundes-Immissionsschutzgesetz Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Verordnung über das Genehmigungsverfahren
© Copyright 2024 ExpyDoc