2016-03-22 Text W - Internet

Amtliche Bekanntmachungen
des Landkreises Heilbronn
Antrag der Bürgerenergie Widdern GmbH & Co. KG, Widdern, auf Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Windenergieanlage
Die Bürgerenergie Widdern GmbH & Co. KG, Keltergasse 5, 74259 Widdern, betreibt
auf den Flst. Nrn. 4030, 4038, 4041/1 und 4045 auf Gemarkung der Stadt Widdern einen Windpark zur Erzeugung von Strom mit vier Windenergieanlagen. Die Bürgerenergie Widdern beabsichtigt nun, den Windpark zu ergänzen und eine weitere Windenergieanlage auf dem Grundstück Flst. Nr. 4045 auf Gemarkung der Stadt Widdern zu errichten und zu betreiben.
Die Anlage vom Typ ENERCON E-115 verfügt über eine Nabenhöhe von 149 m, einen
Rotordurchmesser von 115,7 m, eine Gesamthöhe von 206,9 m sowie eine Leistung von
3.000 Kilowatt.
Die Inbetriebnahme ist für 2017 vorgesehen.
Für das Vorhaben wurde eine immissionsschutzrechtliche (Änderungs-) Genehmigung
nach den §§ 4, 10 und 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. den
§§ 1 und 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) und
der Nr. 1.6.2 des Anhangs zur 4. BImSchV beantragt. Das Verfahren findet unter Einbeziehung der Öffentlichkeit statt. Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt
Heilbronn.
Maßgebende Vorschriften für die Beteiligung der Öffentlichkeit sind § 10 BImSchG sowie die Neunte Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV).
Der Antrag und die dazugehörenden Unterlagen liegen vom 05. April 2016 bis einschließlich 04. Mai 2016 bei folgenden Behörden während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus:
1. Landratsamt Heilbronn, Lerchenstraße 40, 74072 Heilbronn, Zimmer E 257
2. Stadtverwaltung Widdern, Keltergasse 5, 74259 Widdern, Bürgerbüro
3. Gemeindeverwaltung Hardthausen, Lampoldshauser Straße 8, 74239 Hardthausen,
Zimmer 12
4. Stadtverwaltung Möckmühl, Hauptstraße 23, 74219 Möckmühl, Zimmer 201
5. Gemeindeverwaltung Jagsthausen, Hauptstraße 3, 74249 Jagsthausen, Zimmer 13
6. Stadtverwaltung Forchtenberg, Hauptstraße 14, 74670 Forchtenberg, Zimmer 3.
Diese Bekanntmachung ist auch auf der Homepage des Landratsamtes unter
www.landkreis-heilbronn.de/bekanntmachungen einsehbar. Teile der zur Einsicht auszulegenden Unterlagen können ab dem 05.04.2016 zusätzlich auf der genannten Internetseite eingesehen werden; maßgeblich ist der Inhalt der bei den oben genannten Stellen
zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.
Einwendungen gegen das Vorhaben können (ausschließlich schriftlich) vom 05. April
2016 bis einschließlich 18. Mai 2016 bei den oben genannten Stellen erhoben werden.
Mit Ablauf dieser Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen
Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes
Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Einwendungen müssen außer der Unterschrift
die volle Anschrift des Einwenders enthalten. Die Einwendungen werden dem Antragsteller und den Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, bekanntgegeben. Einwender können verlangen, dass ihre Namen und Anschriften vor der Bekanntgabe unkenntlich gemacht werden, wenn deren Bekanntgabe an den Antragsteller und die beteiligten Behörden zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens
nicht erforderlich ist.
Gleichförmige Eingaben (mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte) werden nach §§ 17 bis 19 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) behandelt. Danach ist bei solchen Eingaben erforderlich,
dass auf jeder mit mindestens einer Unterschrift versehenen Seite derjenige Unterzeichner, der die übrigen vertreten soll, mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner
Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Gleichförmige Eingaben, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, können nicht berücksichtigt werden. Das gilt bei gleichförmigen
Einwendungen auch insoweit, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht
oder unleserlich angegeben haben.
Sofern Einwendungen erhoben werden, entscheidet das Landratsamt Heilbronn nach
Ablauf der Einwendungsfrist und nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Erörterungstermin durchzuführen ist. Diese Entscheidung wird auf der Homepage des Landratsamtes unter www.landkreis-heilbronn.de/bekanntmachungen bekanntgegeben. Gegebenenfalls findet der Erörterungstermin am Mittwoch, den 15. Juni 2016 um 09.00 Uhr im
Bürgerhaus in Kochersteinsfeld, Lampoldshauser Straße 8/1, 74239 Hardthausen, statt,
in dem die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des
Antragstellers oder derjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden.
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Heilbronn, den 22.03.2016
Landratsamt Heilbronn
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