1 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Bekanntmachung Personenbeförderung; Planfeststellungsverfahren nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für den zweigleisigen Ausbau der Stadtbahnstrecke 95 in Dortmund von Brackel nach Asseln und Umbau der L663, Brackeler / Asselner Hellweg von Bau-km 0,00 bis Bau km 1+255,334 Auf Antrag der Dortmunder Stadtwerke AG (DSW21), Deggingstraße 40, 44141 Dortmund, führt die Bezirksregierung Arnsberg für das o.a. Vorhaben das Planfeststellungsverfahren nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) durch. Geplant ist die Umgestaltung des Schienenverkehrsweges der Stadtbahnstrecke 95 entlang der Straße Brackeler bzw. Asselner Hellweg ausgehend von der Haltestelle „In den Börten“ bei Gleisstation km 0+0,0 im Stadtteil Do-Brackel bis zur Kreuzung Asselner Hellweg / Asselner Straße, dem westlichen Rand der L609 bei Gleisstation 1+273,58 im Stadtteil Do-Asseln. Die Umbaumaßnahmen für eine zukünftig zweigleisige Straßenbahnstrecke betreffen neben den Haltestellen „In den Börten“ und „Döringhoff“ auch den Straßenraum inklusive Gleisanlagen, Fahrleitungsanlagen, Straßen, Rad- und Gehwegen sowie diverser Randanlagen entlang des Brackeler / Asselner Hellwegs über ca. 1,2 km Länge. Für die Umgestaltung werden auch Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Dortmund, Gemarkung Brackel, Flur 2 und Gemarkung Asseln, Flur 7 in Anspruch genommen. Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit von Montag, den 04. Mai 2015 bis einschließlich Mittwoch, den 03. Juni 2015 während der Dienststunden von montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr; donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr beim Oberbürgermeister der Stadt Dortmund Stadt Dortmund Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Burgwall 14 44135 Dortmund Zimmer 404/405/406 zur allgemeinen Einsichtnahme aus. 2 Unabhängig von der Auslegung vor Ort werden die Planunterlagen auch auf der Homepage der Stadt Dortmund unter www.planfeststellungsverfahren.dortmund.de und der Bezirksregierung Arnsberg unter www.bra.nrw.de/2911969 einsehbar sein. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass verfahrensrechtlich allein die Auslegung bei der Stadt Dortmund maßgeblich ist. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 17. Juni 2015 (einschließlich), bei der Stadt Dortmund, oder bei der Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. (§ 29 Abs. 4 PBefG). Einwendungen bei der Bezirksregierung Arnsberg können auch per E-Mail erhoben werden. Diese sind aber nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig (§ 3a VwVfG). Die Bezirksregierung Arnsberg hat hierzu eine elektronische Zugangsmöglichkeit über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet (www.bezregarnsberg.nrw.de Stichwort: Kontakt). Wegen der besonderen technischen Voraussetzungen bei der Verwendung der elektronischen Form wird auf www.egvp.de verwiesen. Die Einwendung soll den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gemäß § 17 Abs. 1 VwVfG für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben (Bezeichnung eines Vertreters) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder deren Vertreter keine natürliche Person ist, können nach § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. 3 Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung in dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermines beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen und die Veränderungssperre nach § 28 a Personenbeförderungsgesetz in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Antragsteller ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 28 a Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz). Dortmund, den 24. April 2015 gez. Ullrich Sierau Oberbürgermeister
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