Vermietungsreglement - Genossenschaft Hofgarten

Vermietungsreglement
Vermietungsreglement
14. April 2015
Genossenschaft Hofgarten
Hofwiesenstrasse 58
8057 Zürich
Telefon 044 363 39 11
[email protected]
www.geho.ch
Vermietungsreglement
Grundlagen und Zweck
Das Vermietungsreglement stützt sich auf die Statuten und regelt die Vergabe der Mietobjekte der Genossenschaft Hofgarten.
Mietwesen
Das Ressort Mietwesen achtet bei der Vergabe der Mietobjekte auf die statutarischen Bestimmungen sowie auf die genossenschaftlichen Grundsätze.
Für die Vermietung sind mindestens ein Mitglied des Vorstandes (Ressort
Mietwesen) sowie eine Person der Verwaltung zuständig. Sie regeln und
überwachen das Anmeldeverfahren sowie die Vergabe der Mietobjekte.
Das Ressort Mietwesen erstattet dem Gesamtvorstand regelmässig Bericht über seine Tätigkeit.
Bewerbung
Das Anmeldeformular befindet sich auf der Homepage. Es muss auf dem
Postweg (nicht elektronisch) zugestellt werden. Die Anmeldung ist ein Jahr
gültig. Schriftliche Verlängerungen sind möglich.
Bei grosser Nachfrage kann eine Anmeldung nur zu bestimmten Zeiträumen im Jahr entgegengenommen werden.
Vermietung der Wohnungen
Bei der Vermietung sollen die Wohnungen weder unterbelegt noch überbelegt werden:
2 - 2 ½ Zimmer-Wohnung: 1 - 2 Personen
3 - 3 ½ Zimmer-Wohnung: 2 - 3 Personen, in Ausnahmefällen 1 Person
4 - 4 ½ Zimmer-Wohnung: 3 - 4 Personen
5 - 5 ½ Zimmer-Wohnung: mindestens 5 Personen, in Ausnahmefällen
4 Personen
Der interne Wechsel von Wohnungen auf Grund der Belegung hat Vorrang.
Die Kriterien zur Wohnungsvergabe sind:
- Wartedauer
- Dringlichkeit
- Einkommen
- Vernetzung mit der geho
- Generell dürfen nicht mehr als zwei Wohnungen pro Siedlung an Mitglieder aus derselben Familie vermietet werden.
- Der interne Tausch in eine Wohnung mit gleicher Anzahl Zimmer ist nur
in Härtefällen möglich.
Zürich, 14. April 2015
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- In der Regel ist der Wohnungswechsel in eine grössere Wohnung erst
nach einer Frist von zwei Jahren möglich.
Vermietungsreglement
Ausgewählte MietinteressentInnen werden nach der Wohnungsbesichtigung zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.
Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der Genossenschaft kann jede natürliche oder juristische Person
werden, welche mindestens einen Genossenschaftsanteil übernimmt (Mitgliedschaftsanteil) und eine einmalige Aufnahmegebühr bezahlt hat, die
dem Solidaritätsfonds gutgeschrieben wird. Pro Wohnung können maximal
zwei Personen Mitglied werden.
Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Beitrittsgesuchs durch
einen Vorstandsbeschluss. Der Vorstand entscheidet endgültig und braucht
die Ablehnung auch dann nicht zu begründen, wenn der/die Kandidatin bereits Mieter/in oder Untermieter/in einer Genossenschaftswohnung ist.
(Auszug Statuten Art.7).
Unterbelegung
Wohnungsgrösse und Zahl der BenutzerInnen sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Bei Neuvermietungen kann die Zimmerzahl die Zahl der BewohnerInnen um eins überschreiten. Eine Wohnung gilt
als unterbelegt, wenn die Zimmerzahl die Zahl der BewohnerInnen um zwei
übersteigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, im Falle der Unterbelegung in
eine kleinere Wohnung zu wechseln, wobei maximal drei Umsiedlungsangebote erfolgen (Statuten Art. 4 Abs. 6).
Falls eine Unterbelegung eintritt, ist der Mieter verpflichtet, dies umgehend
der Verwaltung zu melden. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Zeitpunkt der Unterbelegung.
Untermiete
Die ganze oder teilweise Untervermietung einer Wohnung oder einzelner
Zimmer ist nur mit vorgängiger Zustimmung der Genossenschaft zulässig.
Der Vorstand kann die Zustimmung zu einem entsprechenden Gesuch aus
den in Art. 262 Abs. 2 OR genannten Gründen verweigern. Als wesentliche
Nachteile bei der Untervermietung der ganzen Wohnung gelten insbesondere deren mehr als einjährige Dauer, die mehr als zweimalige Untervermietung im laufenden Mietverhältnis, die Untervermietung an Personen,
welche die Belegungsvorschriften nicht erfüllen sowie der Umstand, dass
die Mitglieder nicht eindeutig darlegen können, dass sie die Wohnung nach
Ablauf der Untervermietung wieder selber bewohnen werden. Bei der Untervermietung einzelner Zimmer entsteht der Genossenschaft auch ein wesentlicher Nachteil, wenn damit Vermietungsrichtlinien umgangen werden
(Statuten Art. 4 Abs. 5).
Inkrafttreten und Geltungsbereich
Zürich, 14. April 2015
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Dieses Reglement tritt aufgrund des Vorstandbeschlusses vom 14. April
2015 in Kraft. Allenfalls abweichende mietvertragliche Vereinbarungen
sind vorbehalten.