VRiBGH Prof. Dr. Wolfgang Krüger Prof. Dr. Martin Schermaier Übung im Bürgerlichen Recht SS 2016 Sachverhalt M ist seit 2006 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der V. Im Jahr 2013 entschließt er sich jedoch zu seiner Lebensgefährtin zu ziehen. Seine bisherige Wohnung möchte er aber noch nicht endgültig aufgeben und bittet V daher, ihm Untervermietung zu gestatten. V erklärt sich unter Verzicht auf eine vorherige Prüfung gewünschter Mieter und ohne Mieterhöhung mit der Untervermietung einverstanden, verlangt im Gegenzug jedoch von M, den Untermietern eine Postvollmacht zu erteilen. Konkret heißt es im Schreiben der V: „Alle Schreiben des Vermieters gelten als ordnungsgemäß zugestellt, sobald diese im Briefkasten der einschlägigen Wohnung landen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie durch den Untermieter tatsächlich an den Mieter, M, weitergegeben werden.“ In der Folge bietet M die Wohnung im Internet auf verschiedenen Portalen zur tageweisen Anmietung an und stellt dabei insbesondere die Vorzüge seiner Wohnung für Touristen dar. V erfährt von dieser Art der Untervermietung, unternimmt aber nichts dagegen. Ende 2013 begründet V an den einzelnen Wohnungen des Mietshauses Wohnungseigentum. Im Jahr 2015 veräußert V sämtliche Wohnungen des Mehrfamilienhauses mit notariellem Kaufvertrag für insgesamt 1.000.000 € an K. Eine Verständigung des M unterbleibt. Nachdem K als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, bietet er M die von ihm bewohnte Wohnung für 250.000 € zum Kauf an. Dabei verweist er auf die hohe Nachfrage: Die übrigen vier identischen Wohnungen seien bereits zu diesem Preis veräußert worden. Ob es M in der Zwischenzeit gelungen wäre, die Wohnung für 250.000 € weiterzuverkaufen, steht nicht fest. Von einer gemeinsamen Bekannten erfährt M von dem Kaufpreis, den K an V gezahlt hat. Fassungslos über den skandalösen Preisunterschied wendet er sich per Einschreiben an V und verlangt Zahlung von 50.000 €: Als Mieter stehe ihm ein Vorkaufsrecht zu. Dieses habe er mangels Anzeige des Verkaufs an K jedoch nicht ausüben können, sodass ihm ein Schnäppchen entgangen sei. K habe die fünf Wohnungen zu 1.000.000 € erworben, daher hätte V ihm die von ihm bewohnte Wohnung für 200.000 € veräußern müssen. V zeigt sich unbeeindruckt und verweist – was zutrifft – darauf, dass M einen Kaufpreis in dieser Höhe 1 nicht hätte aufbringen können und im Übrigen auch das Kaufangebot des K in der Zwischenzeit abgelehnt hat. Zugleich erfährt K von dem Treiben des M, der die Wohnung weiterhin tageweise an Touristen untervermietet. Daraufhin mahnt K den M schriftlich unter Androhung einer Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung seiner Wohnung ab. M verweist unter Beilage einer Kopie auf die Gestattung der Untervermietung durch V aus dem Jahr 2013 und erklärt, dass er die Abmahnung daher als gegenstandslos betrachte. K erwidert schriftlich, er fühle sich nicht an die Gestattung durch V gebunden. Im Übrigen wäre eine kommerzielle Untervermietung an Touristen davon aber ohnehin nicht umfasst. Eine gewerbliche Untervermietung der Wohnung sei zudem – was zutrifft – baurechtlich gar nicht zulässig. Zugleich mahnt er ihn nochmals in gleicher Weise ab. Nachdem M die Wohnung in der Folge weiterhin im Internet zur tageweisen Anmietung anbietet, kündigt K ihm per Einschreiben fristlos mit Hinweis auf die „unberechtigte Untervermietung“. M hält die Kündigung für unwirksam und verweigert die Rückgabe der Wohnung. Frage 1: Hat M gegen V Anspruch auf Zahlung von 50.000 €? Frage 2: Hat K gegen M Anspruch auf Rückgabe der Wohnung? Bearbeitervermerk: Bei der Bewertung wird Frage 1 zu etwa ⅔, Frage 2 zu etwa ⅓ gewichtet. Formatierung: Die Bearbeitung darf einen Umfang von 24 Seiten nicht überschreiten und sollte 16 Seiten nicht unterschreiten (jeweils zzgl. Titelblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis). Verwenden Sie die Schriftart Times New Roman in der Schriftgröße 12 (Schriftgröße 10 für Fußnoten) mit 1,5fachem Zeilen- und normalem Zeichenabstand. Lassen Sie auf der linken Seite einen Korrekturrand von 7cm. Abgabefrist Die Hausarbeiten sind bis zum 31. März 2016 im Institut für Römisches Recht und Vergleichende Rechtsgeschichte (Prof. Schermaier) abzugeben, und zwar entweder durch Abgabe im Sekretariat des Instituts für Römisches Recht (9.00-12.00 Uhr), oder durch Einwurf im Postfach des Instituts (bis 12.00 Uhr), oder zur Beförderung durch Aushändigung an ein zugelassenes Zustellunternehmen (Datum des Poststempels: 31. März 2016). 2
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