Sachverhalt Hausarbeit SoSe 2016

VRiBGH Prof. Dr. Wolfgang Krüger
Prof. Dr. Martin Schermaier
Übung im Bürgerlichen Recht
SS 2016
Sachverhalt
M ist seit 2006 Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der V. Im Jahr 2013
entschließt er sich jedoch zu seiner Lebensgefährtin zu ziehen. Seine bisherige Wohnung
möchte er aber noch nicht endgültig aufgeben und bittet V daher, ihm Untervermietung zu
gestatten. V erklärt sich unter Verzicht auf eine vorherige Prüfung gewünschter Mieter und
ohne Mieterhöhung mit der Untervermietung einverstanden, verlangt im Gegenzug jedoch
von M, den Untermietern eine Postvollmacht zu erteilen. Konkret heißt es im Schreiben der
V: „Alle Schreiben des Vermieters gelten als ordnungsgemäß zugestellt, sobald diese im
Briefkasten der einschlägigen Wohnung landen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie durch den
Untermieter tatsächlich an den Mieter, M, weitergegeben werden.“ In der Folge bietet M die
Wohnung im Internet auf verschiedenen Portalen zur tageweisen Anmietung an und stellt
dabei insbesondere die Vorzüge seiner Wohnung für Touristen dar. V erfährt von dieser Art
der Untervermietung, unternimmt aber nichts dagegen.
Ende 2013 begründet V an den einzelnen Wohnungen des Mietshauses Wohnungseigentum.
Im Jahr 2015 veräußert V sämtliche Wohnungen des Mehrfamilienhauses mit notariellem
Kaufvertrag für insgesamt 1.000.000 € an K. Eine Verständigung des M unterbleibt. Nachdem
K als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde, bietet er M die von ihm bewohnte
Wohnung für 250.000 € zum Kauf an. Dabei verweist er auf die hohe Nachfrage: Die übrigen
vier identischen Wohnungen seien bereits zu diesem Preis veräußert worden. Ob es M in der
Zwischenzeit gelungen wäre, die Wohnung für 250.000 € weiterzuverkaufen, steht nicht fest.
Von einer gemeinsamen Bekannten erfährt M von dem Kaufpreis, den K an V gezahlt hat.
Fassungslos über den skandalösen Preisunterschied wendet er sich per Einschreiben an V und
verlangt Zahlung von 50.000 €: Als Mieter stehe ihm ein Vorkaufsrecht zu. Dieses habe er
mangels Anzeige des Verkaufs an K jedoch nicht ausüben können, sodass ihm ein
Schnäppchen entgangen sei. K habe die fünf Wohnungen zu 1.000.000 € erworben, daher
hätte V ihm die von ihm bewohnte Wohnung für 200.000 € veräußern müssen. V zeigt sich
unbeeindruckt und verweist – was zutrifft – darauf, dass M einen Kaufpreis in dieser Höhe
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nicht hätte aufbringen können und im Übrigen auch das Kaufangebot des K in der
Zwischenzeit abgelehnt hat.
Zugleich erfährt K von dem Treiben des M, der die Wohnung weiterhin tageweise an
Touristen untervermietet. Daraufhin mahnt K den M schriftlich unter Androhung einer
Kündigung wegen unerlaubter Untervermietung seiner Wohnung ab. M verweist unter
Beilage einer Kopie auf die Gestattung der Untervermietung durch V aus dem Jahr 2013 und
erklärt, dass er die Abmahnung daher als gegenstandslos betrachte. K erwidert schriftlich, er
fühle sich nicht an die Gestattung durch V gebunden. Im Übrigen wäre eine kommerzielle
Untervermietung an Touristen davon aber ohnehin nicht umfasst. Eine gewerbliche
Untervermietung der Wohnung sei zudem – was zutrifft – baurechtlich gar nicht zulässig.
Zugleich mahnt er ihn nochmals in gleicher Weise ab.
Nachdem M die Wohnung in der Folge weiterhin im Internet zur tageweisen Anmietung
anbietet, kündigt K ihm per Einschreiben fristlos mit Hinweis auf die „unberechtigte
Untervermietung“. M hält die Kündigung für unwirksam und verweigert die Rückgabe der
Wohnung.
Frage 1: Hat M gegen V Anspruch auf Zahlung von 50.000 €?
Frage 2: Hat K gegen M Anspruch auf Rückgabe der Wohnung?
Bearbeitervermerk:
Bei der Bewertung wird Frage 1 zu etwa ⅔, Frage 2 zu etwa ⅓ gewichtet.
Formatierung:
Die Bearbeitung darf einen Umfang von 24 Seiten nicht überschreiten und sollte 16 Seiten
nicht unterschreiten (jeweils zzgl. Titelblatt, Inhalts- und Literaturverzeichnis). Verwenden
Sie die Schriftart Times New Roman in der Schriftgröße 12 (Schriftgröße 10 für Fußnoten)
mit 1,5fachem Zeilen- und normalem Zeichenabstand. Lassen Sie auf der linken Seite einen
Korrekturrand von 7cm.
Abgabefrist
Die Hausarbeiten sind bis zum 31. März 2016 im Institut für Römisches Recht und
Vergleichende Rechtsgeschichte (Prof. Schermaier) abzugeben, und zwar entweder
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durch Abgabe im Sekretariat des Instituts für Römisches Recht (9.00-12.00 Uhr),
oder durch Einwurf im Postfach des Instituts (bis 12.00 Uhr),
oder zur Beförderung durch Aushändigung an ein zugelassenes
Zustellunternehmen (Datum des Poststempels: 31. März 2016).
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