Was bedeutet „Berliner Räumung“? I n der FORUM-Ausgabe Nr. 37 wurden Sie umfangreich über den Inhalt und Verlauf der diesjährigen ordentlichen Vertreterversammlung unserer Genossenschaft informiert. In den Erläuterungen des Vorstandes zum Geschäftsbericht 2006 zog der bestätigte Räumungsklage der Genossenschaft. Mit dem Vollzug des Urteils werden die dann ohnehin schon erheblichen finanziellen Forderungen der Genossenschaft gegenüber dem Schuldner weiter anwachsen. Um hier kostendämpfend zu wir- Vorstandsvorsitzende, Herr Hirschfeld, eine überwiegend positive Bilanz, unter anderem zu den Themenbereichen Miete, Vermietungsstand, Betriebskostenmanagement und Werterhaltungsleistungen. Kritisch setzte er sich jedoch auch mit der Problematik des durch einige Genossenschafter verursachten Mietenausfalls auseinander. ken, werden nun durch die verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genossenschaft neue Wege beschritten. Gerade auf diesem Gebiet leisten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unternehmens eine sehr intensive Arbeit, um schon im Ansatz Einfluss auf entstehende Rückstände an Nutzungsgebühren nehmen zu können. Werden letztendlich jedoch alle Hilfsangebote von Seiten der Genossenschaft durch das Mitglied ignoriert, bleibt die rechtliche Auseinandersetzung im Interesse der genossenschaftlichen Gemeinschaft unausweichlich. Das schlechteste und unbefriedigendste Ergebnis für beide Seiten ist dann die durch das Gericht 12 Bisher wurde nach dem Modell der so genannten „Preußischen Räumung“ der Gerichtsvollzieher mit der Räumung einer Wohnung beauftragt. Schon am Namen „Preußischen Räumung“ erkennt man, dass hier bereits fast zwei Jahrhunderte der Rechtsgeschichte ins Land gegangen sind. Bei diesem immer noch bestehenden rechtlichen Verfahren wird nach Erhalt eines Räumungsurteils der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung einer Wohnung beauftragt. Die Bestellung des Transportunternehmens, der Hilfskräfte und die Einlagerung des Räumungsgutes erfolgen ausschließlich durch diesen Voll streckungsbeamten. Bisher mussten dafür Kosten zwischen 2000 bis 6000 Euro durch die Genossenschaft gezahlt werden. In vielen Fällen war es dann auch nicht mehr möglich, die se Kosten vom Schuldner zurück zu erlangen. Das gesamte Procedere ist nicht nur sehr teuer, sondern auch sehr langwierig. Der Bundesgerichtshof hat nun mit seiner Entscheidung vom November 2005 das Modell der „Berliner Räumung“ für rechtmäßig erkannt. Dieses Räumungsverfahren erspart dem Vermieter Kosten und Zeit. Der Gerichtsvollzieher setzt sich ausschließlich nur noch mit dem Mieter auseinander. Um den Abtransport des Eigentums des Mieters, sofern dieses überhaupt als werthaltig anzusehen ist, kümmert sich jetzt die Genossenschaft selbst. Sie ist dann auch für die Einlagerung der Sachen verantwortlich. Nicht unerheblich sind außerdem die deutlich geringeren finanziellen Aufwendungen. Die Räumung kostet uns jetzt nur noch zwischen 200 bis 1.000 Euro. Ein weiterer Vorteil der „Berliner Räumung“ ist eine erhöhte Informationsversorgung des Vermieters. Durch eine direkte Befragung des Mieters können dann weitere Möglichkeiten der Schadensminimierung besprochen werden. Für die FRIEDENSHORT bleibt erfreulich festzustellen, dass es jährlich nur einige wenige Mitglieder sind, die ihre Pflichten aus dem Nutzungs- und Genossenschaftsver- hältnis so grob missachten, dass letztlich eine Zwangsräumung unausweichlich ist. Es stimmt mich zuversichtlich, dass solche Maßnahmen nicht zum Alltag in der Genossenschaft gehören und sie eines Tages gar nicht mehr notwendig sind. Heidrun Jorek Justitiarin FORUM 38
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