Statuten - Gemeinde Unterkulm

Genossenschaft
Unterkulm
kulmsolar
Für unsere Zukunft
Statuten der „Genossenschaft kulmsolar“
I.
Name, Sitz und Zweck
Artikel 1 Name und Sitz
Unter dem Namen „Genossenschaft kulmsolar“ besteht eine Genossenschaft im Sinne von
Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in 5726 Unterkulm.
Artikel 2 Zweck
Die „Genossenschaft kulmsolar“ bezweckt die gemeinschaftliche Förderung von
erneuerbaren Energien und die Erstellung von Solaranlagen in gemeinsamer Selbsthilfe,
einschliessend die Produktion und den Handel mit erneuerbarer Energie. Die Genossenschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem
Zweck der Genossenschaft zusammenhängen oder geeignet sind, diesen zu fördern. Die
„Genossenschaft kulmsolar“ kann Grundstücke mieten, erwerben, halten und veräussern.
Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Inland
errichten und sich an anderen Unternehmungen im Inland beteiligen. Die „Genossenschaft
kulmsolar“ kann Organisationen und Aktionen beitreten oder jene unterstützen, denen sie
sich ideell verbunden fühlt.
II.
Mitgliedschaft, Haftung
Artikel 3 Mitglieder
Mitglied der „Genossenschaft kulmsolar“ können natürliche und juristische Personen sowie
Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich verpflichten, den Genossenschaftszweck zu unterstützen und mindestens einen Anteilschein zu CHF 1‘000.-- zu übernehmen.
Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen, die
Statuten anerkennenden Beitrittserklärung. (Zeichnungsschein). In der Beitrittserklärung
verpflichtet sich das Mitglied zur vollen Liberierung der gezeichneten Anteilscheine innert 30
Tagen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung und des Einzahlungsscheins.
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Artikel 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt in schriftlicher Form, Ausschluss oder Tod des
Mitgliedes. Auf schriftliches Begehren muss die Generalversammlung (GV) einen unter
mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt die schriftliche
Beitrittserklärung. Erben können schriftlich die Auszahlung des Anteilscheinkapitals
beantragen. Die Rückzahlung der Einlage erfolgt zinslos, wenn eine Genossenschaftsverschuldung besteht. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf das Geschäftsvermögen.
Artikel 6 Austritt
Der Austritt muss mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand
schriftlich erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ein Austritt ist
frühestens 5 Jahre nach der Unterzeichnung der / des Anteilscheine(s) möglich. Die
ausgetretenen Genossenschaftsmitglieder oder deren Erben besitzen einen Anspruch auf
eine zinslose Rückzahlung der Einlage. Am übrigen Geschäftsvermögen steht ihnen kein
Recht zu. Die Rückzahlung kann in maximal 3 Raten erfolgen und nach Ermessen des
Vorstandes auf 3 Jahre hinausgeschoben werden. (OR 864 Abs. 2).
Artikel 7 Ausschluss
Bei Zuwiderhandlung gegen den Genossenschaftszweck kann ein Genossenschaftsmitglied
durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Bestimmungen.
Artikel 8 Haftung
Für die Verbindlichkeit der „Genossenschaft kulmsolar“ haftet ausschliesslich das
Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der
Genossenschafter ist ausgeschlossen.
III.
Genossenschaftskapital
Artikel 9 Anteilscheine
Die „Genossenschaft kulmsolar“ gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 1‘000.-- aus.
Personen, Gesellschaften und öffentliche Institutionen, welche der Genossenschaft
Dachfläche oder Baugrund zur Verfügung stellen, erhalten einen Anteilschein.
Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand.
Artikel 10 Projekte
Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn 80% der geplanten Investitionssumme durch Eigenkapital gedeckt ist.
Artikel 11 Jahresrechnung
Die Jahresrechnung der „Genossenschaft kulmsolar“ ist nach kaufmännischen Grundsätzen
im Sinne der obligationsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Das Rechnungsjahr dauert
vom 01. Januar bis 31. Dezember.
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Artikel 12 Verwendung des Gewinns
Der Reingewinn der „Genossenschaft kulmsolar“ ist zu verwenden für die Finanzierung von
weiteren Projekten und Anlagen sowie zur Verzinsung der Anteilscheine. Vom Reingewinn
dürfen maximal 80% zur Verzinsung der Anteilscheine verwendet werden. Werden vom
Gewinn die Anteilscheine verzinst, sind vorab 5% des Gewinns einem Reservefonds
zuzuweisen, bis dieser einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht.
IV.
Organe
Artikel 13 Organe
Die Organe der „Genossenschaft kulmsolar“ sind:
A) Die Generalversammlung (GV)
B) Der Genossenschaftsvorstand (GSV)
C) Die Revisionsstelle (RS)
A) Die Generalversammlung (GV)
Artikel 14 Kompetenzen
Oberstes Organ der „Genossenschaft kulmsolar“ ist die Generalversammlung (GV).
Ihr stehen folgende Befugnisse zu:
Festlegung und Änderung der Statuten
Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle
Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts sowie Beschlussfassung
über die Verwendung des Reingewinns
Festlegung einer Dividende
Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über die generellen Projekte sowie über Gegenstände, die der GV
durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand
vorgelegt werden
Genehmigung der Reglemente
Beschlussfassung über die Aufnahme von Bank- oder anderen Krediten
Auflösung und Liquidation der Genossenschaft
Artikel 15 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 4 Monaten nach
Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem
Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die provisorische Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sowie bei Statutenänderungen der
wesentliche Teil der vorgeschlagenen Änderung beizulegen. Anträge, die an der GV
behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung
einzureichen. Über nicht traktandierte Anträge dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
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Artikel 16 Ausserordentliche Generalversammlung
Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der
Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens
drei Genossenschafter die Einberufung verlangen. Im Weiteren kann der Vorstand eine
ausserordentliche GV einberufen. Diese hat innert 2 Monaten stattzufinden.
Artikel 17 Stimmrecht und Vertretung
Jedes Genossenschaftsmitglied hat, ungeachtet der Anzahl Anteilscheine, nur eine Stimme.
Jedes Genossenschaftsmitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen, doch kann
keine Person mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen.
Artikel 18 Beschlussfassung
Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse
mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei
Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des/der Vorsitzenden. Wahlen und
Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der Anwesenden
Genossenschaftsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Bei der Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Bei
Beschlussfassungen sind keine Vertretungen durch Familienangehörige oder durch
Fremdpersonen zugelassen.
B) Der Genossenschaftsvorstand (GSV)
Artikel 19 Zusammensetzung
Der Genossenschaftsvorstand besteht aus mindestens drei Genossenschaftern. Er besteht
aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und allfälligen weiteren Mitgliedern. Die
Anzahl der Vorstandsmitglieder darf maximal fünf Personen betragen. Die Mitglieder des
Genossenschaftsvorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und sind nach Ablauf der
Amtsdauer wieder wählbar. Die Amtsdauer endet mit der jeweiligen ordentlichen
Generalversammlung.
Artikel 20 Kompetenzen
Der Genossenschaftsvorstand hat die Geschäfte der „Genossenschaft kulmsolar“ mit aller
Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. In die
Kompetenz des Genossenschaftsvorstandes fallen alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz,
Statuten oder Reglement einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere ist der
Genossenschaftsvorstand verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung
vorzubereiten und die Ausführung der Beschlüsse zu besorgen.
Artikel 21 Geschäftsführung
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Der Genossenschaftsvorstand führt die Geschäfte der „Genossenschaft kulmsolar“. Er erlässt
< unter Vorbehalt der Genehmigung durch die GV > Reglemente für die Organisation und
Verwaltung der Genossenschaft und des Genossenschaftsvermögens.
Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfassung mindestens die
Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Die Zulässigkeit von Zirkularbeschlüssen oder von telefonisch oder via E-Mail gefassten
Beschlüssen wird im Organisationsreglement geregelt.
Artikel 22 Entschädigung
Die Entschädigung des Vorstandes beschliesst die Generalversammlung jährlich.
Artikel 23 Kommissionen und Arbeitsgruppen
Im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse ist der Genossenschaftsvorstand berechtigt,
zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen und Fachpersonen oder
spezialisierte Organisationen beizuziehen. Diesen kommt beratende Stimme zu. Er kann
selbstständige Gruppen einsetzen.
Artikel 24 Vertretung nach Aussen
Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der „Genossenschaft kulmsolar“ führen jeweils
zwei Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann eine
Einzelperson für einen bestimmten Auftrag schriftlich bevollmächtigen.
C) Die Revisionsstelle (RS)
Artikel 25 Revision
Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Sie hat den gesetzlichen
Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit zu entsprechen. Ihr obliegen die vom
Gesetz zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die Genossenschaft kann auf die
Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn sie nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet
ist, sämtliche Genossenschafter zustimmen und die Genossenschaft nicht mehr als zehn
Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.
Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden
Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf in diesem Fall die Beschlüsse
nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 vorstehend, erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.
V.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 26 Mitteilungen
Publikationsorgan der „Genossenschaft kulmsolar“ ist das Schweizerische Handelsblatt und
das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Unterkulm. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen in schriftlicher Form. Die Zustellung von Mitteilungen via E-Mail ist
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ausdrücklich gestattet. Die Aktualisierung der jeweiligen elektronischen Adressen ist Sache
der Mitglieder.
Artikel 27 Statutenänderung, Auflösung, Liquidation
Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung
anwesenden Genossenschafter. Für die Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung
von 2/3 aller Genossenschafter notwendig. Bei der Auflösung der Genossenschaft sind
zunächst sämtliche Schulden zu tilgen, danach die Anteilscheine zurückzuzahlen.
Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Genossenschafter nach Anzahl der
Anteilscheine aufgeteilt.
Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen
gemäss Art. 828 ff. OR.
Die GV kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen.
Sofern die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Genossenschaftsvorstand durchgeführt.
Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 ff. OR.
Artikel 28 Genehmigung, Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom ………………… 2015 angenommen
und treten gleichzeitig in Kraft.
Für die „Genossenschaft kulmsolar“
Unterkulm, den ……………………..………..2015
Der Präsident
Der Protokollführer
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