Genossenschaft Unterkulm kulmsolar Für unsere Zukunft Statuten der „Genossenschaft kulmsolar“ I. Name, Sitz und Zweck Artikel 1 Name und Sitz Unter dem Namen „Genossenschaft kulmsolar“ besteht eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) mit Sitz in 5726 Unterkulm. Artikel 2 Zweck Die „Genossenschaft kulmsolar“ bezweckt die gemeinschaftliche Förderung von erneuerbaren Energien und die Erstellung von Solaranlagen in gemeinsamer Selbsthilfe, einschliessend die Produktion und den Handel mit erneuerbarer Energie. Die Genossenschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Zweck der Genossenschaft zusammenhängen oder geeignet sind, diesen zu fördern. Die „Genossenschaft kulmsolar“ kann Grundstücke mieten, erwerben, halten und veräussern. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im Inland errichten und sich an anderen Unternehmungen im Inland beteiligen. Die „Genossenschaft kulmsolar“ kann Organisationen und Aktionen beitreten oder jene unterstützen, denen sie sich ideell verbunden fühlt. II. Mitgliedschaft, Haftung Artikel 3 Mitglieder Mitglied der „Genossenschaft kulmsolar“ können natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts werden, die sich verpflichten, den Genossenschaftszweck zu unterstützen und mindestens einen Anteilschein zu CHF 1‘000.-- zu übernehmen. Artikel 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Grund einer schriftlichen, die Statuten anerkennenden Beitrittserklärung. (Zeichnungsschein). In der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur vollen Liberierung der gezeichneten Anteilscheine innert 30 Tagen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung und des Einzahlungsscheins. 1 Artikel 5 Erlöschen der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt in schriftlicher Form, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Auf schriftliches Begehren muss die Generalversammlung (GV) einen unter mehreren Erben in die Genossenschaft aufnehmen. Vorbehalten bleibt die schriftliche Beitrittserklärung. Erben können schriftlich die Auszahlung des Anteilscheinkapitals beantragen. Die Rückzahlung der Einlage erfolgt zinslos, wenn eine Genossenschaftsverschuldung besteht. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf das Geschäftsvermögen. Artikel 6 Austritt Der Austritt muss mindestens 6 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Ein Austritt ist frühestens 5 Jahre nach der Unterzeichnung der / des Anteilscheine(s) möglich. Die ausgetretenen Genossenschaftsmitglieder oder deren Erben besitzen einen Anspruch auf eine zinslose Rückzahlung der Einlage. Am übrigen Geschäftsvermögen steht ihnen kein Recht zu. Die Rückzahlung kann in maximal 3 Raten erfolgen und nach Ermessen des Vorstandes auf 3 Jahre hinausgeschoben werden. (OR 864 Abs. 2). Artikel 7 Ausschluss Bei Zuwiderhandlung gegen den Genossenschaftszweck kann ein Genossenschaftsmitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Artikel 8 Haftung Für die Verbindlichkeit der „Genossenschaft kulmsolar“ haftet ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen. Jede persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausgeschlossen. III. Genossenschaftskapital Artikel 9 Anteilscheine Die „Genossenschaft kulmsolar“ gibt Anteilscheine im Nennwert von CHF 1‘000.-- aus. Personen, Gesellschaften und öffentliche Institutionen, welche der Genossenschaft Dachfläche oder Baugrund zur Verfügung stellen, erhalten einen Anteilschein. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Vorstand. Artikel 10 Projekte Projekte und Anlagen dürfen erst ausgeführt werden, wenn 80% der geplanten Investitionssumme durch Eigenkapital gedeckt ist. Artikel 11 Jahresrechnung Die Jahresrechnung der „Genossenschaft kulmsolar“ ist nach kaufmännischen Grundsätzen im Sinne der obligationsrechtlichen Bestimmungen zu erstellen. Das Rechnungsjahr dauert vom 01. Januar bis 31. Dezember. 2 Artikel 12 Verwendung des Gewinns Der Reingewinn der „Genossenschaft kulmsolar“ ist zu verwenden für die Finanzierung von weiteren Projekten und Anlagen sowie zur Verzinsung der Anteilscheine. Vom Reingewinn dürfen maximal 80% zur Verzinsung der Anteilscheine verwendet werden. Werden vom Gewinn die Anteilscheine verzinst, sind vorab 5% des Gewinns einem Reservefonds zuzuweisen, bis dieser einen Fünftel des Genossenschaftskapitals ausmacht. IV. Organe Artikel 13 Organe Die Organe der „Genossenschaft kulmsolar“ sind: A) Die Generalversammlung (GV) B) Der Genossenschaftsvorstand (GSV) C) Die Revisionsstelle (RS) A) Die Generalversammlung (GV) Artikel 14 Kompetenzen Oberstes Organ der „Genossenschaft kulmsolar“ ist die Generalversammlung (GV). Ihr stehen folgende Befugnisse zu: Festlegung und Änderung der Statuten Wahl des Vorstandes und der Revisionsstelle Abnahme der Jahresrechnung und des Geschäftsberichts sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns Festlegung einer Dividende Entlastung des Vorstandes Beschlussfassung über die generellen Projekte sowie über Gegenstände, die der GV durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind, oder die ihr durch den Vorstand vorgelegt werden Genehmigung der Reglemente Beschlussfassung über die Aufnahme von Bank- oder anderen Krediten Auflösung und Liquidation der Genossenschaft Artikel 15 Ordentliche Generalversammlung Die ordentliche Generalversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Die GV wird mindestens 20 Tage vor dem Versammlungstag schriftlich einberufen. Der Einladung sind die provisorische Traktandenliste, der Geschäftsbericht und die Jahresrechnung sowie bei Statutenänderungen der wesentliche Teil der vorgeschlagenen Änderung beizulegen. Anträge, die an der GV behandelt werden sollen, sind dem Vorstand bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung einzureichen. Über nicht traktandierte Anträge dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. 3 Artikel 16 Ausserordentliche Generalversammlung Die Generalversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens der zehnte Teil der Genossenschafter oder, bei Genossenschaften von weniger als 30 Mitgliedern, mindestens drei Genossenschafter die Einberufung verlangen. Im Weiteren kann der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen. Diese hat innert 2 Monaten stattzufinden. Artikel 17 Stimmrecht und Vertretung Jedes Genossenschaftsmitglied hat, ungeachtet der Anzahl Anteilscheine, nur eine Stimme. Jedes Genossenschaftsmitglied kann sich durch ein anderes vertreten lassen, doch kann keine Person mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Artikel 18 Beschlussfassung Soweit das Gesetz oder die Statuten nichts anderes bestimmen, fasst die GV ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Sachgeschäften die doppelte Stimme des/der Vorsitzenden. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein Viertel der Anwesenden Genossenschaftsmitglieder eine geheime Abstimmung verlangt. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht. Bei Beschlussfassungen sind keine Vertretungen durch Familienangehörige oder durch Fremdpersonen zugelassen. B) Der Genossenschaftsvorstand (GSV) Artikel 19 Zusammensetzung Der Genossenschaftsvorstand besteht aus mindestens drei Genossenschaftern. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und allfälligen weiteren Mitgliedern. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder darf maximal fünf Personen betragen. Die Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und sind nach Ablauf der Amtsdauer wieder wählbar. Die Amtsdauer endet mit der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Artikel 20 Kompetenzen Der Genossenschaftsvorstand hat die Geschäfte der „Genossenschaft kulmsolar“ mit aller Sorgfalt zu leiten und die genossenschaftliche Aufgabe mit besten Kräften zu fördern. In die Kompetenz des Genossenschaftsvorstandes fallen alle Geschäfte, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement einem anderen Organ vorbehalten sind. Insbesondere ist der Genossenschaftsvorstand verpflichtet, die Geschäfte der Generalversammlung vorzubereiten und die Ausführung der Beschlüsse zu besorgen. Artikel 21 Geschäftsführung 4 Der Genossenschaftsvorstand führt die Geschäfte der „Genossenschaft kulmsolar“. Er erlässt < unter Vorbehalt der Genehmigung durch die GV > Reglemente für die Organisation und Verwaltung der Genossenschaft und des Genossenschaftsvermögens. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst, wobei zur Beschlussfassung mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein muss. Der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Die Zulässigkeit von Zirkularbeschlüssen oder von telefonisch oder via E-Mail gefassten Beschlüssen wird im Organisationsreglement geregelt. Artikel 22 Entschädigung Die Entschädigung des Vorstandes beschliesst die Generalversammlung jährlich. Artikel 23 Kommissionen und Arbeitsgruppen Im Rahmen der ihm eingeräumten Befugnisse ist der Genossenschaftsvorstand berechtigt, zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte Kommissionen zu wählen und Fachpersonen oder spezialisierte Organisationen beizuziehen. Diesen kommt beratende Stimme zu. Er kann selbstständige Gruppen einsetzen. Artikel 24 Vertretung nach Aussen Die rechtsverbindliche Unterschrift namens der „Genossenschaft kulmsolar“ führen jeweils zwei Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes kollektiv zu zweien. Der Vorstand kann eine Einzelperson für einen bestimmten Auftrag schriftlich bevollmächtigen. C) Die Revisionsstelle (RS) Artikel 25 Revision Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Sie hat den gesetzlichen Anforderungen an Befähigung und Unabhängigkeit zu entsprechen. Ihr obliegen die vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben, Rechte und Pflichten. Die Genossenschaft kann auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichten, wenn sie nicht zur ordentlichen Revision verpflichtet ist, sämtliche Genossenschafter zustimmen und die Genossenschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Der Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre. Jeder Genossenschafter hat jedoch das Recht, spätestens 10 Tage vor der Generalversammlung die Durchführung einer eingeschränkten Revision und die Wahl einer entsprechenden Revisionsstelle zu verlangen. Die Generalversammlung darf in diesem Fall die Beschlüsse nach Artikel 14 Absatz 3 und 4 vorstehend, erst fassen, wenn der Revisionsbericht vorliegt. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 26 Mitteilungen Publikationsorgan der „Genossenschaft kulmsolar“ ist das Schweizerische Handelsblatt und das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Unterkulm. Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen in schriftlicher Form. Die Zustellung von Mitteilungen via E-Mail ist 5 ausdrücklich gestattet. Die Aktualisierung der jeweiligen elektronischen Adressen ist Sache der Mitglieder. Artikel 27 Statutenänderung, Auflösung, Liquidation Zur Statutenänderung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der an der Generalversammlung anwesenden Genossenschafter. Für die Auflösung der Genossenschaft ist die Zustimmung von 2/3 aller Genossenschafter notwendig. Bei der Auflösung der Genossenschaft sind zunächst sämtliche Schulden zu tilgen, danach die Anteilscheine zurückzuzahlen. Ein allfällig verbleibendes Vermögen wird auf die Genossenschafter nach Anzahl der Anteilscheine aufgeteilt. Soweit diese Statuten keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 828 ff. OR. Die GV kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft beschliessen. Sofern die GV nicht besondere Liquidatoren bestellt, wird diese vom Genossenschaftsvorstand durchgeführt. Im Übrigen gelten für die Auflösung und Liquidation die Bestimmungen der Art. 911 ff. OR. Artikel 28 Genehmigung, Inkraftsetzung Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom ………………… 2015 angenommen und treten gleichzeitig in Kraft. Für die „Genossenschaft kulmsolar“ Unterkulm, den ……………………..………..2015 Der Präsident Der Protokollführer 6
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