Bilanzierung von Schulden

Bilanzierung von Schulden
Matthias Gröne
Bilanzierung von Schulden
Übersicht des Vorgehens
• a) Prüfung der abstrakten Passivierungsfähigkeit (§ 246)
• b) Ggf. Prüfung, ob Verbindlichkeit oder Rückstellung
1. Ansatz • c) Ggf. Prüfung der konkreten Passivierungsfähigkeit (§ 249)
• a) Ermittlung des Erfüllungsbetrags
• b) Ggf. Berücksichtigung „vernünftigen kfm. Beurteilung“
2. Bewer- • c) Ggf. Vornahme der Abzinsung
tung
3. Ausweis
• Ermittlung der zutreffenden Bilanzposition (§ 266)
Hinweis: Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen wird erst im
Aufbaumodul thematisiert.
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Bilanzierung von Schulden
1a) Ansatz: Abstrakte Passivierungsfähigkeit
§ 246 Abs. 1: „Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden […] zu enthalten…“
 Auslegung des Schuldbegriffs nach den GoB:

Rechtliche oder wirtschaftliche Verpflichtung ggü. Dritten
(Außenverpflichtung)



Wirtschaftliche Belastung


Rechtliche Verpflichtung: Bürgerlich-rechtlich / öffentlich-rechtlich
Wirtschaftliche Verpflichtung: Betriebswirtschaftlich notwendig
Vermögensminderung (i. d. R. Auszahlung), die mit gewisser
Wahrscheinlichkeit eintritt
Quantifizierbarkeit

Verpflichtung lässt sich zumindest in einer Bandbreite beziffern
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Bilanzierung von Schulden
1b) Ansatz: Prüfung Verbindl. / Rückstellung
 Wenn die abstrakte Passivierungsfähigkeit vorliegt, ist im
nächsten Schritt festzustellen, ob es sich bei der Schuld um eine
Verbindlichkeit oder um eine Rückstellung handelt:
SCHULD
Grund und Höhe sicher:
Verbindlichkeit
Verbindlichkeit
Grund und/oder Höhe unsicher:
Rückstellung
Rückstellung
 Der Grund bezeichnet den Eintritt der Verpflichtung, die Höhe
den Betrag
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1c) Ansatz: Konkrete Passivierungsfähigkeit
allgemein
 Prüfung, ob eine Norm besteht, nach der eine Schuld nicht
zwingend im Jahresabschluss angesetzt werden muss

Schulden in Form von Verbindlichkeiten sind immer konkret
passivierungspflichtig (keine Wahlrechte/Verbote)

Schulden in Form von Rückstellungen sind nur nach Maßgabe
des § 249 konkret passivierungspflichtig

In § 249 sind grundsätzlich abschließend alle zu bildenden
Rückstellungen aufgeführt (insgesamt fünf Rückstellungsarten)

Drei Rückstellungsarten erfüllen die Definition der Schuld (ihre
gesetzliche Nennung ist als Klarstellung zu verstehen) (Folie 5)

Zwei Rückstellungsarten erfüllen nicht die Definition der Schuld; sie
sind Innenverpflichtungen, aber dennoch anzusetzen (keine abstrakte Passivierungsfähigkeit, aber konkrete) (Folie 6)
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Bilanzierung von Schulden
1c) Ansatz: Konkrete Passivierungsfähigkeit
bei Rückstellungen
 Überblick über die Rückstellungsarten (Außenverpflichtungen)

Rückstellungen für ungewisse Verbindlichk. (§ 249 Abs. 1 S. 1)


Generalnorm für Rückstellungen, die auf Außenverpflichtungen
basieren
Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften (§ 249 Abs. 1 S. 1)

Schwebendes Geschäft: Noch kein Erfüllungsgeschäft erfolgt

Drohende Verluste: Aus dem Geschäft droht ein Verlust


Lediglich drohende Gewinnspannenminderung ist kein Verlust!
Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche
Verpflichtungen (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2)

Sämtliche Fälle von Kulanzgewährleistungen
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1c) Ansatz: Konkrete Passivierungsfähigkeit
bei Rückstellungen
 Übersicht über die Rückstellungen (Innenverpflichtungen)


Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen, die während
der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres nachgeholt
werden (§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Anwendungsfall: Im alten Jahr ist Schaden an Produktionsanlage
aufgetreten, der erst im März des neuen Jahres beseitigt wird

Diese Rückstellung genießt Vorrang vor einer möglichen
außerplanmäßigen Abschreibung
Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die im
folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden
(§ 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 1)

Abraum: Taubes Gebirge (überdeckt Lagerstätte v. Bergbaugütern)
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2a) Bewertung: Ermittlung Erfüllungsbetrag
§ 253 Abs. 1 S. 2: Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages
anzusetzen.

Abgrenzung originär erst auf Bewertungsebene, zwecks
 Der Begriff „Erfüllungsbetrag“ bezeichnet den Betrag, der zur
Wegschaffung einer Schuld erforderlich ist
 Der Bewertung liegt ein zukünftiger Betrag zugrunde, so dass
erwartete Preis- und Kostenänderungen einzubeziehen sind
31.12. Jahr 1:
Bilanzierung der Schuld
30.08. Jahr 2:
Wegschaffung der Schuld
Mögliche Preis/Kostenänderungen!
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2b) 2c) Bewertung: Vernünftige kfm. Beurteilung / Abzinsung
 Bei Rückstellungen wird das Bewertungskalkül um die
„vernünftige kaufmännische Beurteilung“ ergänzt

Dies erklärt sich daher, dass die Höhe ungewiss ist und es zur
Würdigung dieser Unsicherheit eines Maßstabs bedarf

Der Maßstab ist nach h. M. wie folgt auszulegen:

Es ist der wahrscheinlichste Wert zu ermitteln;

dieser ist bei Unsicherheit aus Gründen der Vorsicht um einen
Zuschlagsfaktor zu erhöhen (der Betrag sollte hiernach zu 80% zur
Tilgung der Schuld ausreichen)
 Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind
zudem mit einem von der Deutschen Bundesbank ermittelten
Marktzinssatz abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 S. 1)
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