Rapsfeld in der Gemarkung Krems II mit Blick auf - Amt Trave-Land

UNS DÖRPER
19. Jahrgang
MITTWOCH,
den 13. Mai 2015
Nummer 10
Woche 20
Amtliches Bekanntmachungsblatt des Amtes Trave-Land
Rapsfeld in der Gemarkung Krems II
mit Blick auf Mittelsfelde
Foto: M. Schlüter
für die Gemeinden
Bahrenhof, Blunk, Bühnsdorf, Dreggers, Fahrenkrug, Geschendorf, Glasau, Groß Rönnau,
Klein Gladebrügge, Klein Rönnau, Krems II, Negernbötel, Nehms, Neuengörs, Pronstorf,
Rohlstorf, Schackendorf, Schieren, Seedorf, Stipsdorf, Strukdorf, Travenhorst, Traventhal,
Wakendorf I, Weede, Wensin, Westerrade
Nächste
Termine
UNS DÖRPER
Achtung !!! Geänderte Redaktionstermine:
Redaktionsschluss:
Erscheinungstag:
Montag, 18. Mai 2015
Mittwoch, 27. Mai 2015
Nummer 10/Woche 20/Seite: 2
Uns Dörper
Behörden, Verbände, Organisationen
13. Mai 2015
Nummer 10/Woche 20/Seite: 3
Uns Dörper
SCHIEDSAMTSBEZIRKE
im AMT TRAVE-LAND
Neumünster:
Adresse:
Sprechtage:
Aufgaben:
Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, z. B. bei Ansprüchen
aus dem Nachbarrecht und wegen Verletzung der persönlichen Ehre (Hausfriedensbruch, Körperverletzung, Sachbeschädigung, Drohung, Beleidigung).
Die Einschaltung des Schiedsamtes ist bei Delikten im Bereich der Privatklage dem Gerichtsverfahren zwingend vorgeschaltet.
Zuständige Schiedspersonen im Amt Trave-Land:
Schiedsamtsbezirk 4
(Bahrenhof, Bühnsdorf, Dreggers, Klein Gladebrügge, Neuengörs,
Schieren, Stipsdorf, Traventhal, Wakendorf I, Weede):
Schiedsmann: Manfred Quitschau, Quaaler Str. 9,
23795 Schieren, Tel.: 04551 1600
Stellvertreter:
Eva Schneider-Stork, Segeberger Straße 64,
23795 Klein Gladebrügge, Tel. 04551/94945
Schiedsamtsbezirk 5
(Geschendorf, Pronstorf, Strukdorf, Westerrade):
Schiedsmann: Theo Meiß, Bahnhofstr. 36,
23815 Westerrade, Tel.: 04553 212
Stellvertreter:
Ingo Studt, Bahnhofstr. 46,
23815 Westerrade, Tel.: 04553 397
Schiedsamtsbezirk Nr. 8
(Blunk, Fahrenkrug, Groß Rönnau, Klein Rönnau, Negernbötel,
Schackendorf):
Schiedsmann: Dieter Beuk, Dorfstr. 48 a,
23795 Negernbötel, Tel.: 04551 3382
Stellvertreterin: Gundula Göttsch, Am Bornkamp 1,
23795 Schackendorf, Tel.: 04551 3982
Schiedsamtsbezirk Nr. 9
(Krems II, Nehms, Rohlstorf, Travenhorst, Seedorf, Wensin):
Schiedsmann: Andreas Toebs, Twiete 2,
23827 Krems II, 04557 999841
Stellvertreter:
Manfred Schmidt, An den Tannen 10 (OT Weite Welt),
23823 Seedorf, Tel.: 04555/1037
Schiedsamtsbezirk Nr. 10
(Glasau):
Schiedsmann: Bernd Plog, Am Huben 5, 23719 Glasau,
Tel.: 04525 2113
Stellvertreter:
Sven Blank, Liensfelder Kirchenweg 3,
23719 Glasau, Tel.: 04527 9738508
Deutsche Rentenversicherung
Auskunfts- und Beratungsstellen
Bad Oldesloe, Lübeck, Neumünster und Oldenburg i. H.
Bad Oldesloe:
Adresse:
Sprechtage:
Lübeck:
Adresse:
Sprechtage:
Mommsenstraße 12, 23843 Bad Oldesloe
(Eingang: Käthe-Kollwitz-Straße gegenüber
vom Bahnhof)
Tel.: 04531 8043-0, Fax: 04531 8043-10
Montag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Dienstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch und Freitag: 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:30 Uhr
Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck
Tel.: 0451/485-25450
Montag:
08:00 Uhr - 15:00 Uhr
Dienstag:
08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Freitag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13. Mai 2015
Christianstraße 9, 24534 Neumünster
Tel.: 04321 4093-0, Fax: 04321 4093-21
Montag:
Dienstag:
Mittwoch und Freitag:
Donnerstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 15:00 Uhr
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:30 Uhr
Oldenburg i.H.:
Adresse:
Markt 22 - 23, 23758 Oldenburg
Tel.: 04361/50819-0
Sprechtage:
Montag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Donnerstag:
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Wasserbeschaffungsverband Wakendorf I
Zuständig für die Wasserversorgung (Trink- und Brauchwasser) in den
Mitgliedsgemeinden Bahrenhof, Bühnsdorf, Dreggers, Neuengörs,
Wakendorf I im Kreis Segeberg und Rehhorst sowie Feldhorst (nur
im Ortsteil Havighorst) im Kreis Stormarn sind:
Technische Betreuung:
Wasserwerker Michael Riedel
Telefon: 04550 985760
Gebührenabrechnungen:
Amt Trave-Land - Lena Meynerts,
Tel.: 04551 9908-24
Geschäftsführung:
Amt Trave-Land - Simone David,
Tel.: 04551 9908-37
Verbandsvorsteherin:
Karin David, Tel.: 04550 985637
Stellv. Verbandsvorsteher: Hans-Peter Ulverich, Tel.: 04550 656
NOTDIENSTE:
In der Zeit vom 01.03. - 31.10.
Montag bis Donnerstag
ab 16:00 Uhr
Freitag
ab 12:00 Uhr
In der Zeit vom 01.11. - 28.02.
Montag bis Donnerstag
ab 16:30 Uhr
Freitag
ab 15:00 Uhr
Fa. Papenburg
0171 7288906 o. 0178 2778948
ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG
GESCHENDORF/WESTERRADE
Der Zweckverband Wasserversorgung Geschendorf/Westerrade
versorgt die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden Geschendorf
und Westerrade ab dem Wasserwerk mit Frischwasser.
Die Wassergewinnung im Wasserwerk erfolgt durch die Stadtwerke Lübeck.
Verbandsvorsteherin, Silke Behrens
Tel. 04553 795
Geschäftsführung Amt Trave-Land,
Frau David
Tel. 04551 9908-37
Gebührenabrechnung, Frau Meynerts
Tel. 04551 9908-24
Bereitschaftsdienst der
Stadtwerke Lübeck
Tel. 0451 8882661
ZWECKVERBAND
ABWASSERBESEITIGUNG RÖNNAU
Der Zweckverband Abwasserbeseitigung Rönnau ist zuständig
für die Entsorgung des Schmutzwassers in den Gemeinden Groß
Rönnau und Klein Rönnau.
Verbandsvorsteher, Holger Poppitz
Geschäftsführung Amt Trave-Land,
Frau David
Gebührenabrechnung, Frau Meynerts
Bereitschaftsdienst, Wege-Zweckverbabd
Tel. 04551 84472
Tel. 04551 9908-37
Tel. 04551 9908-24
Tel. 04551 9090 und
0170 4134427
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Uns Dörper
STÖRUNGSDIENST TAG und NACHT
des ZWECKVERBANDES OSTHOLSTEIN
GAS- und WASSERVERSORGUNG
für die Gemeinden Glasau und Pronstorf
04561 399400
Kreisbauernverband Segeberg
Rosenstraße 9 b (ab dem 09.03.2015) , 23795 Bad Segeberg
Telefon: 04551 2425 oder 04551 91341
Fax: 04551 968712, Mail: [email protected]
Sprechzeiten:
Montags und freitags, jeweils in der Zeit
von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
(ansonsten nach Vereinbarung)
Landwirtschaftliche
Sozialversicherung
- gleiche Adresse und Telefonnummer wie oben Sprechzeiten:
Jeden 2. und 4. Freitag im Monat in der Zeit von 9.00 - 11.00 Uhr
(Herr Butz – Bauernverband Schleswig-Holstein)
Kreissportverband Segeberg e. V.
Geschäftsstelle
An der Trave 1 a
23795 Bad Segeberg
Tel.: 04551 968866
Fax: 04551 968867
E-Mail: [email protected]
Homepage: www.se-sport.de
Behörden, Verbände, Organisationen
Versichertenberaterin/
Versichertenältester
der Deutschen Rentenversicherung
Der persönliche Service ganz in meiner Nähe
sæ !USKUNFTæZUæ&RAGENæDERæGESETZLICHENæ2ENTENVERSICHERUNG
sæ +ONTENKLÜRUNG
sæ 2ENTENANTRÜGEBERATUNG
Versichertenältester Herr Broecker
Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung
(Tel. 04551 8919225 oder 0173 6374594)
Sprechtag:
jeden Dienstag von 17:00 - 20:00 Uhr
Rosenweg 7, 23795 Fahrenkrug
Versichertenberaterin Frau Scheppach-Kusch
An folgenden Terminen jeweils von 14:00 - 18:00 Uhr wird Frau
Scheppach-Kusch Sie hier bei uns im Amt Trave-Land, Waldemar-von-Mohl-Straße 10, 23795 Bad Segeberg in Rentenfragen
beraten:
Donnerstag, 21. Mai 2015
Donnerstag, 18. Juni 2015
oder auch 1 x im Monat donnerstags von 15:00 - 18:00 Uhr in der
Amtsverwaltung Boostedt- Rickling, Außenstelle Rickling. Den
genauen Termin erfragen Sie bitte telefonisch unter der Nummer
04328 17931 (Frau Beitat).
Sie können auch direkt zu Frau Scheppach-Kusch Kontakt aufnehmen (Tel. 04192 819319) und einen Termin (auch Hausbesuch)
vereinbaren. Die Beratung ist kostenlos.
13. Mai 2015
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
in Schleswig-Holstein außerhalb der
Sprechzeiten der Arztpraxen
Telefon 116 117
Der ärztliche Bereitschaftsdienst in Schleswig-Holstein ist ein Angebot für alle Versicherten und wird von der Kassenärztlichen
Vereinigung organisiert. Sie kümmert sich darum, dass Patienten
in dringenden medizinischen Fällen auch außerhalb der regulären Sprechzeiten ambulant behandelt werden. Auch nachts, am
Wochenende und an den Feiertagen stehen Ärzte bereit, kranke
Menschen zu versorgen.
Die Versorgung findet in Anlaufpraxen statt, die gleichmäßig übers
Land verteilt sind und sich in der Regel in Krankenhäusern befinden.
Wenn Patienten aus gesundheitlichen Gründen die Anlaufpraxis
nicht aufsuchen können, kommt ein Arzt zu ihnen nach Hause.
Koordiniert wird der ärztliche Bereitschaftsdienst von der Leitstelle
der KVSH in Bad Segeberg. Medizinisch ausgebildetes Personal
hilft den Anrufern weiter und nennt die nächstliegende Anlaufpraxis.
Sollte sich im Verlauf des Telefonats herausstellen, dass ein akuter
Notfall vorliegt, verständigt die Leitstelle den Rettungsdienst und
setzt ggf. den Notarzt ein.
Der Bereitschaftsdienst ist nicht zu verwechseln mit dem
Rettungsdienst, der in lebensbedrohlichen Fällen unter der
Rufnummer 112 Hilfe leistet.
Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bundesweit
einheitlichen Rufnummer 116117
(Mo., Di. u. Do. 18 - 8 Uhr, Mi. u. Fr. 13 - 8 Uhr, Sa., So. Feiertags ganztags)
Allgemeine Anlaufpraxis der KVSH
AK Segeberger Kliniken GmbH
Krankenhausstraße 2, Bad Segeberg
Mo., Di., Do. v. 19:00 - 21:00 Uhr, Mi. + Fr., 17:00 - 21:00 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag, 10:00 - 13:00 Uhr + 17:00 - 21:00 Uhr
DRK-Rettungsleitstellennummer: 04551 19222
Krankentransport und Rettungsdienst im Kreis Segeberg
Kinderärztliche Anlaufpraxis der KVSH
Kinderklinik UKSH Lübeck, Ratzeburger Allee 160, 23562 Lübeck
Öffnungszeiten:
Mi. u. Fr.
16:00 - 19:00 Uhr
Sa., So. u. feiertags 10:00 - 13:00 Uhr + 16:00 - 19:00 Uhr
Kinderärztliche Anlaufpraxis der KVSH in Neumünster
Friedrich-Ebert-Krankenhaus Kinderklinik, Friesenstr. 1, 24534
Neumünster
Öffnungszeiten:
Mi. u. Fr.
17:00 - 19:00 Uhr
Sa. So. u. Feiertags 09:00 - 12:00 Uhr + 17:00 - 19:00 Uhr
Zahnärztlicher Notdienst:
Der zahnärztliche Notdienst kann unter Telefon 040 5283216
erfragt werden.
Augenärztlicher- und HNO-ärztlicher Bereitschaftsdienst:
mittwochs und freitags (außer an Feiertagen) 16:00 - 18:00 Uhr
samstags, sonntags und feiertags
10:00 - 12:00 Uhr
Die diensthabende Praxis erfragen Sie bitte unter der kostenlosen
Rufnummer 116117.
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Wichtige Rufnummern
13. Mai 2015
Behördenlotsen (BELO‘s)
Diakonisches Werk der Kirchenkreise Plön und Segeberg GmbH
Tierklinik Wahlstedt
Wiesenweg 2 - 8, 23812 Wahlstedt
Tel. 04554 2227 o. 2228, Notdienst: 0151 12153739
Frauenberatungsstelle/Notruf
Frauenzimmer, Bad Segeberg
Telefon: 04551 3818
Ev. Bildungswerk Bad Segeberg
Schutzengel - Frühe Hilfen für Familien
Falkenburger Straße 88
23795 Bad Segeberg, Tel. 04551 993345
wellcome - praktische Hilfe für Familien nach der Geburt
Falkenburgerstr. 88, 23795 Bad Segeberg
04551 993345
[email protected]
Pflegestützpunkt Kreis Segeberg
Beratungsstelle für ältere Bürger und ihre Angehörigen
Die Beratungsstelle unterstützt und berät seit 1981 ältere Bürger
und ihre Angehörigen trägerunabhängig in allen Fragen rund um
Alterskrankheiten, Alterungsvorgänge und Pflege. Zu den Angeboten gehören Telefonberatung, persönliche Beratungen in den
Beratungsstellen im Kreis Segeberg und Hausbesuche. Darüber
hinaus werden in Kooperation mit der Alzheimergesellschaft Ehrenamtliche geschult, es gibt Angehörigengruppen und Betreuungsgruppen für Menschen, die an einer Demenz erkrankt sind.
Offene Sprechstunde:
Adresse:
Donnerstag, 17 - 19 Uhr
Ulrich Mildenberger
Ort: Begegnungs- und Beratungszentrum Heidbergstraße 28
Kirchstr. 9
22846 Norderstedt
23795 Bad Segeberg
Tel. 040 52883830
Telefon: 04551 955112
Fax. 040 52883832
Begegnungs- und Beratungszentrum
Kirchstraße 9, 23795 Bad Segeberg
Montag bis Freitag
09:00 - 12:00 Uhr
Tel. 04551 955-102/Fax: 04551 955-309
E-Mail: [email protected]
Sie finden hier:
Anziehungspunkt, ATS-Fachstelle Glücksspielsucht und Fachstelle
Medienabhängigkeit, Behördenlotsen, Deutscher Kinderschutzbund (Ambulante Hilfen im Kreis Segeberg/Fachberatungsstelle
gegen sexuelle Gewalt), Erziehungs- und Lebensberatung, Fachberatung Autismus, Flexible Sozialpädagogische Hilfen, Gesundheitsforum Segeberg, Hospizverein, Kirchenkreis Plön-Segeberg,
Migrationssozialberatung, Kurberatung Mütter- und Mutter/VaterKind, Lalliative Care, Pflegestützpunkt im Kreis Segeberg, Praxis
ohne Grenzen, Schuldnerberatungsstelle der Verbraucherzentrale
Schleswig-Holstein e. V., Schutzengel/wellcome, TRIO-Treffpunkt
im Ort.
Suchtberatungsstelle der ATS
Gartenstraße 17, 23795 Bad Segeberg
Tel. 04551 84358
Sprechzeiten:
Dienstag:
15:00 - 18:00 Uhr
Donnerstag:
09:00 - 12:00 Uhr
Polizeistation Bad Segeberg
Dorfstraße 16 - 18, 23795 Bad Segeberg
Tel. 04551 8840
FEUERWEHR-NOTRUF 112
POLIZEI NOTRUF 110
Nummer 10/Woche 20/Seite: 6
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13. Mai 2015
Amt Trave-Land
Waldemar-von-Mohl-Straße 10
23795 Bad Segeberg,
oder per E-Mail an [email protected].
Für Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung
Rainer Andrasch (LVB, Tel.: 04551 9908 55),
Thomas Dziuk (stv. LVB, Tel.: 04551 9908 50).
Amt Trave-Land
Die Amtsvorsteherin
Gefunden
Es wurde eine Fahrrad der Marke „Conquest“ gefunden. Der Fundort ist leider unbekannt. Es handelt sich um ein Mountainbike.
Sitzung der Schulverbandsversammlung
des Schulverbandes Schlamersdorf
Auskunft erteilt das Ordnungsamt des Amtes Trave-Land,
Tel. 04551 9908-46.
am Mittwoch, dem 27.05.2015 um 19:30 Uhr
Ort: Schlamersdorf, Grundschule
Tagesordnung:
(öffentlich)
1 Eröffnung, Begrüßung
2 Genehmigung der Niederschrift über die Schulverbandsversammlung am 10.12.2014
3 Einbau eines Treppenlifts in der Sporthalle
4 Sanierung des Sporthallendaches
5 Berichte - Bericht des Verbandvorstehers - Bericht der Schulleitung - Bericht der Verwaltung/OGS
6 Einwohnerfragezeit
7 Verschiedenes
!!! WICHTIGE INFORMATION !!!
Die Amtsverwaltung Trave-Land bleibt
am Mittwoch, d. 03. Juni 2015
aus betrieblichen Gründen
für den Publikumsverkehr ganztägig geschlossen.
Der Verbandsvorsteher
gez. Gerd Lentföhr
Stellenausschreibung
Beim Amt Trave-Land in Bad Segeberg ist im Team
Planen, Bauen, Umwelt eine Teilzeitstelle (halbtags)
einer Tiefbauingenieurin/eines Tiefbauingenieurs
alternativ in der Fachrichtung Hochbau
neu zu besetzen.
Voraussetzungen für die Einstellung sind Teamgeist, Verhandlungsgeschick sowie Erfahrungen im Bereich öffentliche Ausschreibung und Vergabe. Der Einsatz eines Privat-PKW zur Teilnahme
an Sitzungen und Ortsterminen wird ebenfalls vorausgesetzt.
Eine Beschreibung der mit der Aufgabe verbundenen Tätigkeiten
kann auf der Homepage „www.Amt-Trave-Land.de“ eingesehen
werden.
Die Vergütung erfolgt bei Vorliegen der entsprechen Voraussetzungen nach Entgeltgruppe 10 TVöD.
Das Amt Trave-Land ist um die berufliche Förderung von Frauen
im Sinne des schleswig-holsteinischen Gleichstellungsgesetzes
bemüht. Frauen sollen sich deshalb von dieser Stellenausschreibung besonders angesprochen fühlen.
Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften besonders berücksichtigt.
Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen senden Sie bitte bis
zum 29. Mai 2015 an das
Sitzung der Gemeindevertretung
der Gemeinde Bahrenhof
am Mittwoch, dem 20.05.2015 um 19:30 Uhr
Ort: Bühnsdorf, Feuerwehrhaus
Tagesordnung:
(öffentlich)
1 Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 10.11.2014
3 Bericht des Bürgermeisters
4 Beratung und Beschlussfassung über die Verlegung von Leerrohren zur Breitbandversorgung
5 Beratung und Beschlussfassung über die Sanierung der Straße
Schwarzensahl in Bahrenhof
6 Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss eines
Vertrages zur Koordinierung der Tagespflege
7 Beratung und Beschlussfassung über den korrigierten Jahresabschluss 2013
8 Einwohnerfragezeit
9 Verschiedenes
Der Bürgermeister
gez. Hans-Peter Ulverich
Nummer 10/Woche 20/Seite: 7
Uns Dörper
13. Mai 2015
Aus diesem Anlass findet am Sonnabend, dem 30. Mai 2015 ein
Bereichsfest statt, zu dem wir hiermit einladen.
Beginn: 12:30 Uhr
Erster KOCHKREIS ist gestartet!
Am 11. April war es endlich soweit: Wir
trafen uns, um Phantasie beim Abschmecken zu entwickeln. Unter fachkundiger
Anleitung von Thomas Kuschel-Müller
bereiteten wir eine Blumenkohlsuppe,
eine klare Rinderbrühe und eine schottische Linsensuppe. Bei viel Spaß und Geschnatter kam die Arbeit
nicht zu kurz. Es wurde Gemüse geschnippelt, Fleisch vorbereitet,
geköchelt und gebrutzelt. Unsere vielen Fragen rund um das Kochen
wurden ausführlich beantwortet, auch wenn sie gerade nichts mit dem
Gericht zu tun hatten. Zum Abschmecken verwendeten wir folgende
Zutaten: Gebratene Kochschinkenwürfel, saure Sahne, wilde Rauke,
Guineapfeffer, Salz, Pfeffer, Muskat, Anissterne, Honig, Thymian,
Essig, Zucker, Pfefferkörner, Raz-el-Hanuth, Zimt gemahlen, Lorbeerblätter, Petersilie, Laugenstangen, Allgäuer Käse. Doch was kommt wo
hinein? Wir haben lecker gespeist und uns zum Abschluß noch schnell
ein Eis fabriziert. Das Resümee: Es hat ganz viel Spaß gemacht, wir
waren eine gute Truppe, hatten einen prima Koch und wollen bald
wieder zusammen kochen. Dazu laden wir rechtzeitig erneut ein.
13:00 Uhr
13:30 - 17:00 Uhr
Eintreffen der Wehren und Gäste
Anmeldung zum Teamwettbewerb
Antreten zum Fahneneinmarsch
Teamwettbewerbe anschl. Siegerehrung
technische Ausstellung und Fahrzeugschau
sææ MUSIKALISCHEæ"EGLEITUNGæDURCHæDIEæ-USIKKAPELLEæDERæ&&7æ2EINFELDæ
sææ +UCHENBUFFETæUNDæ,ECKEREIENæVOMæ'RILLæ
Die am Teamwettbewerb teilnehmenden Gruppen (6 Pers. =
1 Team) erklären ihre Startbereitschaft bitte bereits am Donnerstag, dem 28. Mai telefonisch unter 0172 4293312 oder
0175 2920249.
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Andreas Suckow
Bereichsführer
Bernd Bardowicks
Gemeindewehrführer
Für den Kochkreis im Rahmen von Dorf (er)leben: Susanne
Schmidt
FAHRENKRUG - TERMINE UND VERANSTALTUNGEN
Mai 2015
Mai 2015
20. Mai
28. Mai
09:00 Uhr
Tagesfahrt der Landfrauen nach Norstedt
mit Jonny
Halbtagesfahrt des Seniorenclubs an die
Wakenitz
13. Mai
14:30 Uhr
14. Mai
18:00 Uhr
11:00 Uhr
18. Mai
20:00 Uhr
19. Mai
12:30 Uhr
20. Mai
22. Mai
26. Mai
18:00 Uhr
20:00 Uhr
15:00 Uhr
28. Mai
19:00 Uhr
Spiele- u. Kaffeenachmittag des SoVD im
Bürgerhaus
Singkreis - Probe, Bürgerhaus
Fahrradrallye der Feuerwehr, Treffpunkt
Feuerwehrhaus
Sitzung zum Patenschaftsaustausch Fahrenkrug/Aigre im Bürgerhaus
Seniorenclub Fahrenkrug, Ausfahrt nach
Eckernförde mit Hafenbesuch, Bonbonkocherei und Stadterkundung. Kaffeetrinken
im Café Heldt. Heimreise gegen 17:15 Uhr.
Singkreis - Probe, Bürgerhaus
Feuerwehrdienst
Bücherbus
Kaffeenachmittag des Seniorenclub im
Bürgerhaus
Treffen der MS-Gruppe im Bürgerhaus
Partnerschaft
Fahrenkrug – Aigre
Freiwillige Feuerwehr Bühnsdorf
An alle Freunde der Partnerschaft!
Der August nähert sich mit großen Schritten
und es gibt noch einiges zu tun!
Liebe Freunde und Förderer der
Freiwilligen Feuerwehr Bühnsdorf,
liebe Einwohner/innen der Gemeinden Bühnsdorf,
Bahrenhof und Dreggers,
Die nächste Sitzung findet statt am:
am
18.05.2015
um
20:00 Uhr
im
DGH Fahrenkrug
in diesem Jahr begeht die Freiwillige Feuerwehr
Bühnsdorf ihr 125. Stiftungsfest.
A bientôt
Karin Peters - Christiane Wegner - Petra Mesecke
Nummer 10/Woche 20/Seite: 8
Uns Dörper
13. Mai 2015
Mai 2015
Neue Ansprechpartnerin ab dem 01. Mai 2015 für die „Alte
Schule“ in Groß Rönnau ist Frau Christine Hartung, Tel. 995235.
Die Kreis-Energiespartour
macht Station in Klein Gladebrügge:
Mai 2015
14. Mai
09:00 Uhr
11:00 Uhr
16. Mai
18. Mai
27. Mai
19:00 Uhr
16:30 17:30 Uhr
28. Mai
BV Geschendorf, Fahrradtour von Geschendorf zur Westerrader Himmelfahrt
Westerrader Himmelfahrt, Hof Bruhn
Scheunenfete in Westerrade
Jahreshauptversammlung BV Geschendorf, Tessenower Eventlocation
Büchertausch im Sportlerheim
Westerrade
Fahrbücherei
Der Kreis Segeberg, die Gemeinde Klein Gladebrügge und die
Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein laden Sie Am 21. Mai
von 19:00 bis 21:00 herzlich zum Informationsabend ins Feuerwehrhaus in Klein Gladebrügge ein.
Wir starten mit einem Vortrag zum Thema Altbausanierung von der
Verbraucherzentrale SH. Sie erfahren, wie Sie Ihre Energiekosten
sinnvoll senken können, welche Sanierungsmaßnahmen sich rechnen und in welcher Reihenfolge diese durchgeführt werden sollten. Des
Weiteren bekommen Sie allgemeine Tipps zum Umgang mit Energie.
Nähere Infos bekommen Sie bei den Klimaschutzmanagern des
Kreises Hr. Birnbaum und Hr. Gairola unter 951-522 und -561 sowie
bei Arne Hansen. (Siehe auch Anzeige unter Dit und Dat!)
Mai 2015
20. Mai
15:00 Uhr
Seniorentreff im Feuerwehrhaus in Klein
Gladebrügge
(jeden 3. Mittwoch im Monat)
Mai 2015
14. Mai
10:00 Uhr
17. Mai
18. Mai
19:30 Uhr
20. Mai
15:00 Uhr
24. Mai
24. Mai
10:00 Uhr
11:00 Uhr
30. Mai
31. Mai
20:00 Uhr
14:00 Uhr
Himmelfahrts-Andacht mit anschl. Fahrradtour der Kirche
1-Euro-Fete des TSV, Sportplatz
3. Treffen „Generationsübergreifendes
Miteinander“ in der Alten Schule
Spielenachmittag DRK/Gemeinde, Alte
Schule
Pfingstgottesdienst in der Stootkoppel
Kuddel-Muddel-Tennis-Turnier des TC
Sarau, Tennisplätze
Königsball des Schützenbundes
Schützenumzug des Schützenbundes
Mai 2015
17. Mai
24. Mai
25. Mai
CDU-Radwandern
Pfingstgottesdienst in der Wassermühle
Deutscher Mühlentag
Nummer 10/Woche 20/Seite: 9
Uns Dörper
Der Rönnauer Singkreis probt jeden Montag.
Achtung:
Neue Anfangszeiten
der Chorproben montags ab 19:15 Uhr.
Der Chor sucht noch Sänger!
Gemeinde Klein Rönnau
Klein Rönnau, den 28. April 2015
Ausschuss für Kultur, Sport, Umweltschutz und Bürgerbetreuung
Liebe Klein Rönnauerinnen,
liebe Klein Rönnauer,
das erste Vierteljahr 2015 liegt bereits hinter uns
und der Winter war nicht sehr streng.
Die gemeindlichen Veranstaltungen haben
traditionell mit dem Neujahrsempfang der Gemeinde Klein Rönnau
am 04. Januar 2015 im Haus Rönnau begonnen. Gemeinsam
mit Klein Rönnauer Bürgern waren auch zahlreiche Vertreter aus
dem Amtsbezirk und den umliegenden Gemeinden sowie aus der
Wirtschaft anwesend. Es wurden alle Bürger unserer Gemeinde,
die sich in verschiedenen Funktionen im vergangenen Jahr in die
Gemeinschaft eingebracht haben gewürdigt und unser Bürgermeister, Herr Dietrich Herms, sprach in diesem Zusammenhang
allen seinen Dank aus.
Am 10. Januar wollte unsere freiwillige Feuerwehr, wie auch in den
Jahren zuvor, die Aktion des Tannenbaumbrennens übernehmen.
Aufgrund widriger Wetterverhältnisse und eines Sondereinsatzes
fiel diese Aktion in diesem Jahr aus. Stattdessen entsorgte der
WZV die Tannenbäume.
Eine Woche später, am 17. Januar, hielt die freiwillige Feuerwehr
Klein Rönnau ihre Jahreshauptversammlung im Klüthseehof ab.
Für den Umbau des Hauses Rönnau wurde eine Arbeitsgruppe
initiiert. Diese hat ihre Arbeit seit Anfang Januar aufgenommen.
Zunächst wurden die Wünsche und Anregungen der Nutzer des
Hauses aufgenommen, jetzt wird geprüft was davon umgesetzt
werden kann.
Die Mitglieder des Kindervogelschießenvereines hielten am 02.
Februar ihre Jahreshauptversammlung ab. Ebenso hatten der
Förderverein des SC Rönnau am 13. Februar und der Rönnauer
Singkreis am 14. Februar ihre Jahreshauptversammlung.
Das Ehrenmitgliedertreffen der freiwilligen Feuerwehr fand am
20. Februar statt.
Der Kultur-, Sport-, Umweltschutz- und Bürgerbetreuungsausschuss hielt am 26. Februar eine öffentliche Sitzung ab. Hier wurden
u. a. erste Vorbereitungen für den Dorfputz und für das Jugend
Camp getroffen.
Der Bau-, Finanz- und Schulausschuss bereitete in der Sitzung
am 02. März. Die Vorlage des Haushaltes 2015 vor.
Der SC-Rönnau 74 hatte am 06. März zu seiner Jahreshauptversammlung geladen. Auf dieser Veranstaltung wurde auch die
Deutsche U23 Meisterin 2014 im 5.000-m-Lauf, Isabell Teegen,
13. Mai 2015
geehrt, die noch nach Sponsoren sucht, denn ihr Ziel sind die
Olympischen Spiele 2016.
In der Gemeindevertretersitzung vom 10. März wurde unter anderem der Haushalt 2015 verabschiedet. Neben den gesetzlichen
Aufgaben wurden z. B. Beträge zur Finanzierung der WilhelmKistenmacher-Str., ein Zuschuss an den SC Rönnau 74 für einen
Rasentrecker und ein Betrag zur Installierung von Schallschutzmaßnahmen im Kindergarten bereitgestellt.
Am Sonnabend, dem 28. März nahmen über 40 Bürger und Bürgerinnen, darunter erfreulich viele Kinder, an dem Klein Rönnauer
Frühjahrsputz teil. Auch in diesem Jahr wurden wieder viele kuriose
weggeworfene Dinge eingesammelt. Ein Ärgernis sind, wie so oft,
pfandfreie Dosen und in Plastikbeuteln eingetüteter Hundekot.
Nach geleisteter Arbeit gab es für die beteiligten Helfer eine stärkende Verpflegung.
Allen Helfern und Engagierten gilt wie immer unser Dank.
Ihre Ausschussvorsitzende
Andrea Reimers-Witt
Mai 2015
14. Mai
18. Mai
25. Mai
19:00 Uhr
Himmelfahrt
Singkreis im Feuerwehrhaus
Pfingstmontag
Eine sonnige Radtour
Über 30 Teilnehmer haben sich am 1. Mai am Feuerwehrhaus in
Krems II eingefunden, um gemeinsam zu einer Radtour zu starten.
Das Wetter spielte mit, es war kühl aber sonnig und blieb trocken
bis zur Rückkehr.
Jörg Saggau gab das Startzeichen und führte uns auf ruhigen
Wegen durch die erblühende und grünende Landschaft und schon
von daher war diese Radtour ein Genuss.
Im Tensfelder Moor erwartete uns Nicole Genz mit Erfrischungen
und eine kleine Pause tat auch ganz gut nach so vielen „Bergen“!
Hier, wie auf dem Rückweg war so manches Mal zu hören: „Wo
sind wir hier eigentlich, hier bin ich noch nie gewesen?“ Und dabei haben wir uns insgesamt nur auf gut 20 Kilometern rund um
Krems bewegt. Es gibt also noch immer kleine und unerforschte
Wege ums Dorf herum und genau diese hatten die Organisatoren
ausfindig gemacht und so auch diesen Ausflug wieder zu einem
Erlebnis für alle gestaltet.
Nummer 10/Woche 20/Seite: 10
Uns Dörper
Zurück am Feuerwehrhaus erwarteten uns schon einige Mitglieder
der Feuerwehr und sorgten für Gegrilltes und Getränke. Außerdem
freuten sich die Teilnehmer auf ein üppiges Salatbuffet. Dafür
hatten dankenswerterweise einige Frauen aus dem Dorf gesorgt.
Das war richtig lecker und der Appetit nach dem Abenteuer in der
wilden Natur war groß !
Gestärkt und angefüllt mit schönen Ausblicken und netten Gesprächen löste sich die Runde am frühen Nachmittag auf. Ein
herzlicher Dank an alle, die zum Gelingen dieses schönen Tages
beigetragen haben !
Helena Juethe
für den Kulturausschuss
Mai 2015
18. Mai
19:30 Uhr
21. Mai
09:30 Uhr
Stammtisch Trägerverein
- Besprechung des Kinderferienprogramms
Senioren-Ausflug der Gemeinde nach
Wingst
13. Mai 2015
Einladung zur Jahreshauptversammlung
am Sonntag, 31. Mai 2015, 11:00 Uhr
im „Hambötler Huus“ in Negernbötel
Liebe Mitglieder des Trägervereins Negernbötel,
unsere Jahreshauptversammlung findet am Sonntag, 31. Mai 2015
um 11:00 Uhr im Hambötler Huus statt. Wir möchten vorab ein
gemeinsames Frühstück zu uns nehmen. Wenn Sie dabei sein
möchten, erhalten Sie 2 halbe belegte Brötchen und Kaffee für 5,00 €.
Für das Frühstück bitten wir um Anmeldung bei Frau Bornhöft unter
der Telefonnummer 04551 94621 bis zum 26. Mai 2015.
Um ca. 11:30 Uhr beginnen wir mit der Versammlung.
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Verlesung und Genehmigung der Niederschrift über die Jahreshauptversammlung vom 15. Juni 2014
3. Jahresbericht der Vorsitzenden
4. Bericht des Kassenwartes
5. Bericht der Kassenprüfer
6. Antrag auf Entlastung des Vorstandes
7. Wahl einer/s Kassenprüferin/s und Wahl einer/s Beisitzerin/s
8. Planung 2015
9. Verschiedenes
Viele Grüße
Doris Trautmann
Vorsitzende
TSV Negernbötel
Der Vorstand
Liebe Sportfreunde, zur Mitgliederversammlung
des TSV Negernbötel
am Donnerstag, dem 21.05.2015, um 19:30 Uhr im Hambötler
Huus in Negernbötel,
lade ich Euch hiermit recht herzlich ein.
Folgende Tagesordnung ist vorgesehen:
1. Eröffnung und Begrüßung Feststellung der stimmberechtigten
Mitglieder
2. Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung
vom 25.03.2014.
3. Tätigkeitsbericht des Vorstandes
4. Ehrungen
5. Tätigkeitsberichte der Spartenleiter/innen
6. Tätigkeitsbericht des Kassenwartes
7. Bericht der Kassenprüfer
8. Entlastung des Vorstandes
9. Grußworte der Gäste
10. Anträge der Mitglieder (gemäß § 14 der Satzung sind diese
14 Tage vor der Mitgliederversammlung an die o. g. Adresse
zu senden)
11. Abstimmung der überarbeiteten Satzung. (Änderungen von
Mitgliedern siehe Punkt 10 der Tagesordnung) Die Satzung
ist im Vorwege auf der Internetseite des TSV unter www.tsv.
negernboetel.de einzusehen!!
12. Genehmigung des Etats 2015
13. Wahl eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin
14. Neuwahlen
a. Marketing
b. Beisitzer/in
15. Verschiedenes
Mit sportlichen Grüßen
Andreas Kühl
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Uns Dörper
13. Mai 2015
Sie können sich beim Amt Trave-Land, Frau Windisch, Tel. (04551
9908-30), um einem Bauplatz bewerben.
Kindervogelschießen 2015
Liebe Kinder, liebe Eltern,
wir möchten Euch/Sie herzlich zum Kindervogelschießen einladen.
Wann?
Samstag, den 06. Juni 2015
Wo?
Auf dem Nehmser Sportplatz
Wichtig:
Alle kleinen Jungen und Mädchen (Geburtsjahr
01.07.2004 bis 30.06.2009) bitte Fahrrad, gerne
auch geschmückt, für das Ringstechen mitbringen!
Die 3 Fahrräder, die am Schönsten geschmückt sind, erhalten
einen Preis.
13:30 - 14:00 Uhr
Ab 14:00 Uhr
Ab 16:30 Uhr
Ab 19:30 Uhr
Besichtigung der Geschenke
Wettspiele für Kinder, Spiele für Vorschulkinder
Kinderdisco mit anschließender Preisverleihung und Krönung der Königspaare
Spaß, Spiel und Tanz für Jung und Alt!!!
Unser Fest wird ausschließlich aus Euren/Ihren Spenden finanziert.
Wir bedanken uns schon im Voraus für Geld- und Kuchenspenden.
Aufbau der Spiele am Freitag, dem 05. Juni 2015 ab 19:00 Uhr
Abbau am Sonntag, dem 07. Juni 2015 ab 10:00 Uhr
Mit freundlichen Grüßen
Der Festausschuss, die freiwillige Feuerwehr Nehms, der
Ansprechpartner:
Anja Felten (04557 981543), Katja Carstensen (04557 98291),
Jessica Hack (04557 981765), Nina Holderbaum (04555 7146030)
Mai 2015
13. Mai
06. Juni
Baugrundstücke in Neuengörs Ortsteil Altengörs
Die Gemeinde Neuengörs bietet drei voll erschlossene Baugrundstücke im Baugebiet „Ortsteil Altengörs, Gelände südlich
der Neuengörser Straße, Grundstück Neuengörser Straße 2 - 4“
zum Verkauf an.
Der Kaufpreis beträgt 80,50 €/qm inklusive Erschließungs- und
Anschlussbeiträge.
Scheunenfete SV Westerrade,
Raiffeisenhalle Westerrade
„Irische Nacht“ in Eilsdorf, Kulturverein Westerrade
Friedhofssatzung
für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warder
Nach der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warder in der Sitzung am 16.03.15 die nachstehende
Friedhofssatzung beschlossen.
Nummer 10/Woche 20/Seite: 12
Uns Dörper
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten
Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares
Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort,
an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem
Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben,
das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof
Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
§2
Verwaltung des Friedhofs
§3
Außerdienststellung und Entwidmung
II.
§4
§5
§6
Ordnungsvorschriften
Öffnungszeiten
Verhalten auf dem Friedhof
Gewerbliche Arbeiten
III.
§7
§8
§9
§ 10
§ 11
Allgemeine Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung
Särge und Urnen
Ruhezeit
Aushebung der Gräber
Umbettung und Ausgrabung
IV.
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Grabstätten
Allgemeines
Reihengrabstätten
Wahlgrabstätten
Nutzungszeit und Wahlgrabstätten
Übertragung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Rückgabe von Wahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
Registerführung
V.
§ 20
Gestaltung der Grabstätten
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
VI.
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
Grabmale und bauliche Anlagen
Zustimmungserfordernis
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
Fundamentierung und Befestigung
Unterhaltung
Entfernung
Künstlerische und historisch wertvolle Grabmale
Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten
VII.
§ 29
§ 30
§ 31
Anlage und Pflege der Grabstätten
Allgemeines
Grabpflege, Grabschmuck
Vernachlässigung
VIII.
§ 32
Trauerfeiern
Trauerfeiern
IX.
§ 33
§ 34
Haftung und Gebühren
Haftung
Gebühren
X.
§ 35
§ 36
§ 37
§ 38
§ 39
Schlussvorschriften
Übergangsregelung für alte Grabrechte
Umwelt- und Naturschutz
Veröffentlichung
Inkrafttreten
Ausfertigung
I.
13. Mai 2015
Allgemeine Vorschriften
§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Warder getragenen Friedhof in seiner jeweiligen Größe.
(2) Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben
ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Warder hatten
oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte
besaßen. Ferner werden bestattet Personen, die vor ihrem Tode
zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben
(z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar davor im
Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§2
Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen
Rechts.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den
allgemeinen staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben
kann der Kirchengemeinderat einen Ausschuss oder eine kirchliche
Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an
einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder
sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden
sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund in beschränktem Umfang außer Dienst
gestellt werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden
Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für
eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten
vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen.
Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung
an die jeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen
nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, hat der Grabberechtigte Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte Für die restliche
Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung des Bestatteten.
Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat
vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse
die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte
der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten
Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine
angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten des
Verursachers in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind
amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten ist außerdem der
Nutzungsberechtigte schriftlich zu benachrichtigen, sofern seine
Anschrift dem Friedhofsträger bekannt ist.
II.
Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten aller oder einzelner
Friedhofsteile vorübergehend untersagt werden.
Nummer 10/Woche 20/Seite: 13
Uns Dörper
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender
Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und die von den Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge - zu befahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auch nicht durch Anbringen von
Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen (die Grabpflege
durch Angehörige außerhalb der Gottesdienstzeiten ist gestattet),
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der
Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde unangeleint oder sonstige Tiere mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie
mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der
vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Kirchengemeinderat kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der
Kirchengemeinderat kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(6) Das Betreten der Rasenflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
§6
Gewerbliche Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der
vorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchengemeinderat.
Die Zulassung ist auf Anfrage zu erteilen, wenn der Gewerbetreibende den Nachweis seiner fachlichen Qualifikation erbringt und
persönlich zuverlässig ist.
(2) Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre
Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung und
Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Eintragung in das Verzeichnis
der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.
(3) Für eine einmalige Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchengemeinderat auf die Vorlage der Nachweise gern. Abs. 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung für gewerbliche
Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese
Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre
Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während
der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt
werden.
(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchengemeinderates widerrufen werden, wenn der Gewerbetreibende
trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden
Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die
Erteilung entfallen sind.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§7
Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung
13. Mai 2015
in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das
Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.
§8
Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass
jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der
geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu
verändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.
(3) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften
sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen,
die luftdicht verschlossen sind.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,68
m hoch und 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung
einzuholen.
(5) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung
gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
§9
Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt
die Ruhezeit für Urnen beträgt
25 Jahre
20 Jahre.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden im Auftrag der Friedhofsverwaltung von
Fremdfirmen ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche
(ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90
m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch
mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11
Umbettung und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchengemeinderat einem Umbettungsantrag zustimmen. Die staatlichen
Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Grabstätte des gleichen Friedhofs sind
stets unzulässig.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten
sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung
der dadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen hat
der Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können
Leichen oder Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet
werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine
Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit können noch
vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab
unter der Grabsohle erneut beigesetzt werden. Mit Zustimmung des
Kirchengemeinderates können sie auch in belegten Grabstätten
beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn
Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.
Nummer 10/Woche 20/Seite: 14
Uns Dörper
IV. Grabstätten
§ 12
Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr
werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe
dieser Satzung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen.
Bei Wahlgräbern kann der Kirchengemeinderat Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung bestehen nicht.
(4) Die Grabstätten werden angelegt als
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Grabfelder für anonyme Beisetzungen
d) Reihenrasengrabstätten
e) Urnengrabstätten auf dem Friedhofswald
(5) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
Länge: 2,00 m, Breite: 1,00 m für Erdbestattungen von Särgen
Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m für ausgewiesene reine Urnengräber
§ 13
Reihengrabstätten/Reihenrasengrabstätten
(1) Reihen(rasen)grabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für die Dauer
der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht
verlängert werden.
(2) In jeder Reihen(rasen)grabstätte darf nur eine Leiche bestattet
werden. In Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge
von 100 cm zusätzlich beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit
dadurch nicht überschritten wird.
(3) Auf den Reihenrasengrabstätten sind nur liegende Grabmahle
erlaubt, damit die Rasenpflege immer möglich ist. Während des
Winterhalbjahres können Grabgestecke und Blumen direkt auf
dem Grab abgelegt werden, in der Zeit der Rasenpflege ist das
nur am Gedenkstein am Kopf dieser Friedhofsfläche erlaubt. Bepflanzungen sind grundsätzlich verboten.
(4) Das Abräumen von Reihen(rasen)grabfeldern oder Teilen davon wird 6 Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild
auf dem betreffenden Grabfeld bekannt
gemacht.
§ 14
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer
Urkunde verliehen. Die Urkunde wird nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ausgehändigt.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. In
Ausnahmefällen kann ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100
cm zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen der Nutzungsberechtigte und
seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige im Sinne
dieser Bestimmung gelten:
a) der Ehegatte
b) die Kinder
c) die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter
oder Mütter
d) die Eltern
e) die Geschwister
f) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung des
Nutzungsberechtigten sowie der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 15
Nutzungsdauer der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der
Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte
13. Mai 2015
Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung
vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden.
Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert oder wiedererworben, so
erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einen rechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der
Ablauf der Nutzungszeit wird 6 Monate vorher durch einen Hinweis
auf der Grabstätte bekanntgemacht.
(3) In begründeten Fällen ist ein Wiedererwerb für 10 Jahre möglich. Die Grabnutzungszeit von 25 Jahren bleibt jedoch die Regel.
(4) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu
verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
§ 16
Übertragung und Vererbung von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten des
Nutzungsberechtigten auf einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4
übertragen werden. Die Übertragung auf andere Personen bedarf
der Zustimmung des Kirchengemeinderates.
(2) Stirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf
einen Angehörigen gemäß § 14 Abs. 4 mit dessen Zustimmung
über. Der Vorrang des einen vor dem anderen bestimmt sich nach
der in § 14 Abs. 4 genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass
innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
(3) Die Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 kann der Nutzungsberechtigte dadurch ändern, dass er das Nutzungsrecht schon zu
Lebzeiten für den Fall seines Ablebens einem Angehörigen gemäß
14 Abs. 4 oder - mit Zustimmung des Kirchengemeinderates - einer
anderen Person durch Vertrag überträgt.
Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglich einzureichen.
(4) Der neue Berechtigte hat innerhalb von 6 Monaten nach dem
Rechtsübergang die Umschreibung auf seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden wenn der Rechtsübergang nicht hinreichend urkundlich nachgewiesen ist. Solange
der Übergang nicht anerkannt ist, sind Bestattungen nicht zulässig.
(5) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nicht verwehrt werden. Die Gestaltung der
Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 17
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit,
an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit
zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte
Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Friedhofsträgers.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 18
Urnengrabstätten
(1) Besondere Urnengrabfelder sind im Bereich westlich der
Schwerdtfegergruft mit vorgegebenen liegenden Grabmalen ausgelegt. Urnengrabstätten werden hier ausschließlich als Wahlgräber vergeben.
Ein anonymes Urnengrabfeld ist im Bereich westlich der Kirche
auf der sogenannten Krokuswiese ausgelegt. Es besteht die Möglichkeit, auf der dort befindlichen Stele Namen der dort beigesetzen Verstorbenen einzugravieren. Urnengrabstätten werden
hier ausschließlich als Reihengräber vergeben. Grabmale sind
hier nicht gestattet. Die Anonymität des Grabfeldes ist immer zu
gewährleisten.
(2) Im Friedhofswald können unterhalb der Bäume gepflanzt werden: Wurmfarn, Filigranfarn, Breitwedl-Dornfarn, Frauenfarn, Sibirische Iris, Vergissmeinnicht, Herbstanemone sowie Schaublatt.
Im Bereich des Friedhofswaldes darf kein weiterer Grabschmuck
wie z. B. Grablichter, Skulpturen, Kreuze o. ä. aufgestellt werden.
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Uns Dörper
Die einzelnen Urnengräber auf dem Friedhofswald werden durch
witterungsbeständige, einheitliche, weiße, rechteckige Kunstoffschilder mit einheitlicher schwarzer Schrift, auf denen der Namen
der/des Verstorbenen verzeichnet ist, gekennzeichnet. Diese Schilder werden auf Holzpfählen oder durch dehnbare Kunstoffbefestigungen befestigt und von der Kirchengemeinde in Auftrag gegeben.
Die Kosten tragen die Grabnutzungsberechtigten.
(3) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 3 Urnen beigesetzt
werden.
(4) Im Friedhofswald können bis zu vier Urnen pro Birke beigesetzt
werden. Bei den anderen Bäumen können bis zu sechs Urnen
beigesetzt werden.
§ 19
Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan,
ein topographisches Grabregister (2-fach), ein chronologisches
Bestattungsregister der Bestatteten sowie ein Inventarverzeichnis.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 20
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§
28 und 30 für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen
einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das
christliche Empfinden nicht verletzt werden.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie
ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zu beantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen
Bevollmächtigten zu stellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem
Inhalt einzureichen:
a) Grabmalentwurf mit Grundriss Seitenansicht und Rückansicht
im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Fundamentierung,
b) Wortlaut der Inschrift, Platzierung der Inschrift, der Ornamente
und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung
des Materials sowie seiner Bearbeitung, 2 - 3 Buchstaben in
Originalgröße (Maßstab 1:1).
In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab
1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der
Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen
baulichen Anlagen, Einfriedungen (Steineinfassungen), Bänke und
provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen
Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten
entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige
bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung
errichtet worden ist.
§ 22
Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind der Friedhofsverwaltung bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfling
vorzuweisen.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nicht genehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oder dem
Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zu Abänderung
oder Beseitigung des Grabmals setzen. Bei bereits errichteten
Grabmalen kann der Kirchengemeinderat nach ergebnislosem
Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals
auf Kosten des Nutzungsberechtigten veranlassen.
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§ 23
Fundamentierung und Befestigung
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein
anerkannten Regeln des Handwerks in der jeweils gültigen Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht
umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser
Pflicht entstehen, ist bei Reihengrabstätten der Auftraggeber des
Grabmals, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Mängel hat der Verantwortliche unverzüglich beseitigen zu
lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die
Anlage auf Kosten des Verantwortlichen instandsetzen lassen.
Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhält der Verantwortliche
vorher eine Aufforderung. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne
weiteres zu ermitteln, so ist er hierauf durch ein Schild auf der
Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderung an den Verantwortlichen das
Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmen durchzuführen. Der Verantwortliche erhält danach eine Aufforderung, die
Grabstätte oder das Grabmal wieder in einem ordnungsgemäßen
Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen lassen. Die
entstehenden Kosten hat der Verantwortliche zu tragen.
§ 25
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des
Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die
sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen, soweit es sich nicht um
Grabmale nach § 26 handelt. Sind die Grabmale oder die sonstigen
baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf
der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, kann der Nutzungsberechtigte
zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.
§ 26
Künstlerische und historisch wertvolle Grabmale
Künstlerische oder historisch wertvolle Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen.
Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren. Die
erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des
Friedhofsträgers.
§ 27
Grabfelder ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale sollen nur Naturstein, Holz, geschmiedetes oder
gegossenes Metall verwendet werden.
(2) Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm
Höhe 14 cm, über 100 cm Höhe 16 cm. Die Friedhofsverwaltung
kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des
Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale müssen mindestens
12 cm stark sein.
(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite
nicht überschreiten.
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Uns Dörper
§ 28
Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe
so gestaltet sein, dass es sich harmonisch in das angestrebte
Gesamtbild einfügt.
(1) Für das Grabmal dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen
und Bronze in handwerklicher Ausführung verwendet werden.
(2) Für die Gestaltung und Bearbeitung gilt folgendes:
a) Das Grabmal muss allseitig werkgerecht und gleichwertig entwickelt und bearbeitet sein. Feinschliff bis Korn 600 ist möglich.
Politur ist unzulässig.
b) Es muss aus einem Stück hergestellt sein.
c) Flächen dürfen keine Umrandung haben, die den Anforderungen handwerksgerechter Arbeiten widersprechen.
d) Schriften, Ornamente und Symbole müssen gut verteilt werden. Sie dürfen außerdem nicht aufdringlich groß sein. Bronze,
Messing, Hydronalium und Blei sind nur in natürlichem Ton
zugelassen. Silber- und Goldschriften sind unzulässig.
e) Nicht zugelassen sind insbesondere Materialien wie Beton,
Glas, Emaille, Kunststoff, Aluminium, sonstige Ersatzstoffe
und Imitationen sowie das Anbringen von Lichtbildern.
(4) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreite ein
liegendes gesetzt werden. Es muss dem vorhandenen in Material,
Schrift und Bearbeitung entsprechen.
Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe
14 cm, über 100 cm Höhe 16 cm.
Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein und dürfen nur mit der zur Abwässerung nötigen Neigung auf die Grabstätte
gelegt werden. Das sind in der Regel bis zu 10 Grad.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen
bei stehenden Grabmalen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten
0,30 - 0,40 qm (in Stelenform)
b) auf einstelligen Wahlgrabstätten
bei einer äußeren Breite von 50 cm
0,40 - 0,60 qm
c) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten
0,50 - 0,90 qm
d) auf Wahlgrabstätten ab 3 m Breite und in besonderer Lage zu
den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
(6) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden
Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten und Rasenreihengrabstellen nur
liegende Grabmale
bis zu 0,25 qm
b) auf Urnenwahlgrabstätten
0,30 - 0,45 qm
c) liegende Grabmale westlich der Schwerdtfegergruft sind in
Form, Art und Größe einheitlich vorgegeben.
d) auf Urnenwahlgrabstäten in besonderer Lage zu den von der
Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite
nicht überschreiten.
(7) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 5
und 6 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(8) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist,
können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für
Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher
Ausführung zugelassen werden. Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchengemeinderat zusätzliche Anforderungen an
Material, Entwurf und Ausführung stellen.
VII. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 29
Allgemeines
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung und christlicher Verantwortung für die
Umwelt zeigen soll.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind bei Reihengrabstätten
die Angehörigen, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätte selbst
anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner
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damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf
des Nutzungsrechts.
(3) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung
oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Die
gärtnerische Erstanlage und jede spätere wesentliche Veränderung
bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer Zeichnung im Maßstab 1:20 mit den
erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(4) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch
die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Alle Bäume und Sträucher werden mit der
Anpflanzung kraft Gesetztes Eigentum der Kirchengemeinde. Sie
dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert
oder beseitigt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende
oder die Bestattung verhindernde Hecken, Bäume und Sträucher
zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze
usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen
Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(6) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und ist
kein Nutzungsberechtigter vorhanden oder kein Angehöriger zur
Übernahme des Nutzungsrechts bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit
von demjenigen verlangen, der die Bestattung veranlaßt hat. Die
Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch
einen Dritten sichergestellt ist.
§ 30
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Die Verwendung von Kunststoffen, insbesondere von Kunststofflcranzunterlagen, Kunststoffgebinden, Kunststoffgesteckunterlagen, Kunststoffblumen, Kunststoffpflanzen, Kunststoffkranzschleifen usw. auf dem Friedhof als Grabschmuck oder zu
Trauerfeiern ist nicht gestattet. Dies gilt auch für Einfassungen aus
Kunststoff an oder auf Grabstätten.
(3) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende
Bepflanzung erhalten und sollen durch die besondere gärtnerische
Gestaltung zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofs beitragen.
Nähere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten werden in den Belegungsplänen getroffen.
(4) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige
Sträucher sowie Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe u. ä.
(5) Grabvasen sind in die Erde einzulassen. Die Verwendung von
Blechdosen, Einkochgläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.
§ 31
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so ist der Verantwortliche (§ 29 Abs. 2) zur Beseitigung
der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich aufzufordern.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt
ein auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte.
Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von
der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet
und begrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstätten auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht
ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht zu ermit-
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teln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie
ein erneuter, auf 3 Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte
zu erfolgen. Der Verantwortliche ist in den Aufforderungen und der
öffentlichen Bekanntmachung auf die ihn treffenden Rechtsfolgen
der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Einziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, daß das Grabmal und sonstige
bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der
Kirchengemeinde fallen.
(3) Bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß Absatz 2 können
Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist,
in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht weiter zu ermitteln, kann
die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Kirchengemeinde ist nicht zu einer Aufbewahrung des abgeräumten
Materials verpflichtet.
13. Mai 2015
§ 38
Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die bisherige Friedhofssatzung außer Kraft.
§ 39
Ausfertigung
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Sie wurde durch
den Bescheid des Kirchenkreisrates des Kirchenkreises Segeberg
vom .............. kirchenaufsichtlich genehmigt.
VIII. Trauerfeiern
§ 32
Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und
dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum,
am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle
abgehalten werden.
(3) Für die Trauerfeier steht die Kirche zur Verfügung. Der Kirchengemeinderat beschränkt die Benutzung auf Glieder der evangelischen Kirche und auf Glieder einer Religionsgemeinschaft, die
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein
oder Hamburg angehören.
(4) Die Aufstellung des Sarges kann untersagt werden, wenn der
Verstorbene eine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der
Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
Mai 2015
13. Mai
27. Mai
15:00 Uhr
Ausfahrt des Seniorenclubs Rohlstorf nach
Hamburg Chocolatier-Erlebnis
Vortrag Seniorenclub Rohlstorf: Ein Reisebericht mit Bilder über Patagonien, Mythos
vom Ende der Welt mit Ulf Claussen
IX. Haftung und Gebühren
§ 33
Haftung
(1) Der Nutzungsberechtigte haftet für alle Schäden, die durch von
ihm errichtete Grabmale, Einfriedigungen und sonstige Anlagen
entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn er nachweisen kann, dass er zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet hat.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung
von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen
werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden
die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X.
Schlussvorschriften
§ 35
Übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegen den Bestimmungen dieser Satzung
mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25 Jahre nach dem
Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.
§ 36
Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem
Friedhof Rechnung zu tragen.
§ 37
Veröffentlichung
Diese Satzung wird durch Veröffentlichung in der amtlichen Bekanntmachungszeitung des Amtes Trave-Land bekanntgemacht.
Sitzung der Gemeindevertretung
der Gemeinde Schackendorf
am Dienstag, dem 19.05.2015 um 20:00 Uhr,
Ort: Schackendorf, Rasthaus (A 21),
Tagesordnung:
(öffentlich)
1
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung vom 24.
März 2015
3
Bericht des Bürgermeisters und der Ausschussvorsitzenden
sowie Anfragen der Gemeindevertreter
4
Einwohnerfragezeit I
5
Bau- und Grundstücksangelegenheiten
5.1 Mögliche Verpachtung eines Rgenrückhaltebeckens
5.2 Straßensanierung „Am Bornkamp“
6
Mäharbeiten Sportplatz
7
Finanzangelegenheiten
8
Termine
9
Einwohnerfragezeit II
10 Verschiedenes
Der Bürgermeister
gez. Alexander Scheffler
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Uns Dörper
Mai 2015
Mai 2015
17. Mai
22. - 25. Mai
13. Mai 2015
WGS Fahrradtour
Internationales Jugendfußballturnier im Travestadion
13. Mai
19:30 Uhr
14. Mai
21. Mai
21. Mai
10:00 Uhr
31. Mai
19:00 Uhr
19:30 Uhr
Sitzung des Sozial-, Kultur-, Sport und
Tourismusausschusses
Himmelfahrtsgottesdienst in Nehms
Ausfahrt des Berliner Seniorenclubs
Sitzung des Bau-, Planungs-, Wege- und
Umweltausschusses
Plattdeutscher Gottesdienst mit den
Gnisse(e)bären in der Kirche Schlamersdorf
LandFrauenverein
Schlamersdorf u. Umgebung e. V.
Mai 2015
17. Mai
23. Mai
30. Mai
12:00 Uhr
13:30 Uhr
Spargelessen des SoVD
Boßeln WfS
100 Jahre FFW Gerdshagen - 25 Jahre
Partnerschaft mit Gerdshagen
Am 20.04.2015 fand der Beauty-Abend des Landfrauenvereins Schlamersdorf und Umgebung in der
Turmschänke in Seedorf statt.
Frau Katja Schwettscher, die ihren Laden „Fashion“
in Bad Segeberg jetzt 10 Jahre betreibt, richtete den
Abend aus!
Nach der Begrüßung durch die 1. Vorsitzende Margret Rahlf genossen die 27 Teilnehmerinnen erst einmal das reichhaltige Büffett.
Tolle Sachen aus dem Laden konnten wir schon vor der Veranstaltung ansehen. Dann begann die Vorführung: Unterwäsche,
Bademoden und Nachtwäsche wurde von den 8 tollen Modells
gezeigt. Sie bekamen viel Applaus. Man bekam schon Lust auf
einige Sachen.
Frau Nicole Lorenzen und Frau Verena Schinkmann schminkten
nicht nur die Modells sondern auch einige Landfrauen. Dezent aber
toll! Ob einige Männer ihre Frauen wiedererkannten??
Es war ein gelungener Abend und herzlichen Dank den
Mitwirkenden.
Rosi Mann
Sitzung des Bau-, Planungs-,
Wege- und Umweltausschusses
der Gemeinde Seedorf
am Donnerstag, dem 21.05.2015 um 19:30 Uhr
Ort: Seedorf, Torhaus
Tagesordnung:
(öffentlich)
1
Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
2
Einwohnerfragestunde - Teil 1 3
Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Bau-,
Planungs-, Wege- und Umweltausschusses vom 04.03.2015
4
Baulückenerfassung und die weitere wohnbauliche Entwicklung in der Gemeinde
5
Wegebaumaßnahmen und Pflegemaßnahmen 2015
6
Sanierung Buswartehäuser Auftragsvergabe
7
Bericht aus dem Bauhof
8
Erfahrungen zum Winterdienst 2014/2015
9
Baumkontrolle und Verkehrssicherheit
10 Anschaffung eines Geschwindigkeitsmessgerätes
11 Bericht des Bürgermeisters
12 Verschiedenes
13 Einwohnerfragestunde - Teil 2 (voraussichtlich nichtöffentlich)
14 Grundstücksangelegenheiten
Der Ausschussvorsitzende
gez. Sefan Nölting
23823 Berlin, 27. April 2015
Berliner Senioren-Club
Liebe Senioren!
Wie bereits angekündigt geht unsere Fahrt im Mai nach Glückstadt
und im Juni nach Hüttenwohld in den „Landgasthof Kirschenholz“,
dazu laden wir herzlichst ein.
Am Donnerstag, dem 21. Mai 2015
Fahrt nach Glückstadt und Brunsbüttel
Herzlich willkommen in der Matjesstadt Glückstadt!
Nach dem Eintreffen schauen wir zunächst einmal hinter die Kulissen einer Matjesproduktion und erfahren direkt vom Matjeskönig Henning Platz, wie der Glückstädter Matjes hergestellt wird.
Anschließend haben wir die Möglichkeit, die Köstlichkeiten zu
probieren und die Produkte einzukaufen. Im Restaurant Kandelaber
genießen wir dann ein großes Matjesbüffet.
Alternativ: Rahmschnitzel mit Champignon und Bratkartoffeln.
Gut gestärkt fahren wir dann weiter nach Brunsbüttel.
Entdecken Sie die Schleusenstadt auf eigene Faust oder beobachten Sie die kleinen und großen Schiffe an der Schleuse.
Hier gibt es die Möglichkeit einen Kaffee zu trinken oder ein Eis
zu essen. Auch die „Koog“, das Shopping-Viertel, lädt zum Verweilen ein.
Preis pro Person: ab 30 Personen
ab 40 Personen
ab 50 Personen
46,- €
39,- €
35,- €
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Uns Dörper
Leistungen:
Busfahrt, Vortrag Matjesherstellung,
Mittagessen, Freizeit Brunsbüttel
Abfahrt:
07:35 Uhr
07:45 Uhr
07:50 Uhr
07:55 Uhr
08:00 Uhr
08:10 Uhr
08:20 Uhr
08:40 Uhr
08:55 Uhr
13. Mai 2015
Hutzfeld
Seekamp
Bahrenkrug
Blomnath
Berlin
Seedorf
Schlamersdorf
Gr. Rönnau
SE ZOB
Anmeldung bei Elke Rabe, Tel.: 04555 317 (30.04. - 09.05. und
18.05. - 20.05.)
Bekanntmachung
Die Schlamersdorfer Pferdegilde gibt bekannt, dass die ordentliche
Mitgliederversammlung am 01.03.2015 die Auflösung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit beschlossen hat.
Der Auflösungsbeschluss ist gemäß § 43 Versicherungsaufsichtsgesetz vom Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie Schleswig-Holstein am 01.04.2015 genehmigt worden.
Eventuelle Gläubiger werden hiermit aufgefordert, ihre Ansprüche
innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung bei der Schlamersdorfer Pferdegilde geltend zu machen.
Die zwischen dem Verein und den Mitgliedern bestehenden Versicherungsverhältnisse erlöschen vier Wochen nach Bekanntmachung.
Der Vorstand
Vorankündigung
Das diesjährige Kindervogelschießen der Gemeinde Seedorf
wird nach den Sommerferien am Samstag 12. September
2015 wie gewohnt auf dem Marktplatz in Schlamersdorf
stattfinden.
Eine Versammlung aller Helfer ist für den Donnerstag
25.6.2015 um 20 Uhr im Feuerwehrhaus Seedorf geplant.
Weitere Informationen folgen später.
Wer Anregungen und Ideen hat, gerne mitmachen möchte
oder Fragen hat, wendet sich bitte an:
Marion Siehl Tel. 04555 1312
Impressum
Mitteilungsblatt mit öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Trave-Land
Verlag + Satz:
Verlag + Druck LINUS WITTICH KG
Röbeler Straße 9, 17209 Sietow
Druck:
Telefon und Fax:
Anzeigenannahme:
Druckhaus WITTICH
An den Steinenden 10, 04916 Herzberg/Elster
Tel. 03535/489-0
Verantwortlich:
Amtlicher Teil:
Außeramtlicher Teil:
Anzeigenteil:
Erscheinungsweise:
Auflage:
Amt Trave-Land - Die Amtsvorsteherin
Mike Groß (V. i. S. d. P.)
Jan Gohlke
14-täglich, wird kostenlos an alle erreichbaren
Haushalte im Amtsbereich verteilt
8670 Exemplare
Tel.: 039931/57 90
Fax: 039931/5 79-30
Redaktion:
Tel.: 039931/57 9-16
Fax: 039931/57 9-45
Internet und E-Mail:
www.wittich.de, E-Mail: [email protected]
VERLAG + DRUCK LINUS
WITTICH KG
Heimat- und Bürgerzeitungen
Für Textveröffentlichungen, Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zz. gültige Anzeigenpreisliste. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns
aus 4c-Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie
übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Die Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte der hier veröffentlichten Fotos, Bilder, Grafiken, Texte und auch
Gestaltung liegen beim Verlag. Vervielfältigung nur mit schriftlicher Genehmigung des Urhebers.
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13. Mai 2015
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen
im Hause der Amtsverwaltung Trave-Land, Waldemar-von-MohlStraße 10, 23795 Bad Segeberg, zur Einsichtnahme während der
Dienststunden öffentlich aus.
Bad Segeberg, 29. April 2015
Amt Trave-Land
Die Amtsvorsteherin
gez. Gretel Jürgens
Amtliche Bekanntmachung des Amtes Trave-Land
Haushaltssatzung der Gemeinde
Traventhal für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der § 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 05. März 2015
folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf
562.700 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen
672.700 EUR
einem Jahresüberschuss von
- EUR
einem Fehlbetrag von
110.000 EUR
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
519.000 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
575.800 EUR
3. einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
3.000 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
37.500 EUR
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan
ausgewiesenen Stellen auf
- EUR
- EUR
- EUR
- Stellen.
Wandertag der Freiwilligen Feuerwehr
Wakendorf I
Am Freitag, den 1.5.15 folgten ca. 60 Wakendorferinnen und Wakendorfer dem alljährlichen Aufruf der Feuerwehr zum Wandern
rundum den Ort. Bei zumeist trockener Witterung führte uns der
Weg durch die mit frischem Laub begrünte Freiweide in die Nachbargemeinde Seefeld. Auf dem Hof der Familie Hinsch legten
wir eine Rast ein und hatten Gelegenheit, einen Blick in die neu
eröffnete, hofeigene Meierei zu werfen. Frau Hinsch hielt einen
kurzen Einblick in die Produktionsabläufe und stand für Fragen
gern zur Verfügung. Nachdem wir uns mit leckeren Joghurtproben gestärkt hatten, ging es zurück nach Wakendorf, wo uns der
Festausschuss der Feuerwehr schon mit Gegrilltem erwartete.
Kaffee und selbst gebackene Torten rundeten den gelungenen
Tag ab. Unser Dank gilt Familie Hinsch, den Tortenbäckerinnen
sowie dem Festausschuss für die gute Organisation des Tages.
Der Vorstand der FF Wakendorf I
§3
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen
Betriebe (Grundsteuer A)
280 v. H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
280 v. H.
2. Gewerbesteuer
320 v. H.
§4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren
Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre oder der Bürgermeister seine Zustimmung nach § 95d Gemeindeordnung erteilen
kann, beträgt 1.000 EUR.
Traventhal, 28. April 2015
gez. Udo Bardowicks
Bürgermeister
Mai 2015
14. - 16. Mai
20. Mai
23. Mai
Vogelschießen in Weede
Bingo
Vogelschießen in Söhren
Nummer 10/Woche 20/Seite: 21
Uns Dörper
Der Vogelschießenverein Söhren lädt zum diesjährigen Kindervogelschießen
13. Mai 2015
Unkostenbeitrag:
Mitglieder:
Andere:
50,00 €
65,00 €
Taschengeld:
10,00 €
am Pfingstsamstag, dem 23.05.2015
herzlich ein.
Um 9:30 Uhr beginnen wir mit den Kinderspielen. Die Preisverleihung findet gegen 11:00 Uhr statt, anschließend wird gegrillt.
Der Festumzug mit Musik startet um 14:00 Uhr am Dörpshus. Im
Anschluss gibt es Kaffee und Kuchen und Spiele für jedermann.
Ab 18:00 Uhr wird gegrillt, die Preisverleihung findet gegen 18:30
Uhr statt. Danach wird gefeiert!
Wir freuen uns auf Euch!
Der Vogelschießenverein Söhren
An dieser Stelle möchten wir uns schon einmal für die großzügigen
Geld-, Sach- und Kuchenspenden bedanken, ohne die das Fest
gar nicht möglich wäre. Vielen Dank!
!!! Teilnehmeranzahl ist begrenzt !!!
Hier bitte abtrennen und umgehend bei Dennis Schult, Blangen Diek
1,23827 Gorbek abgeben.
—————————————————————————————
Anmeldeformular Sommeraktion 2015
Mai 2015
31. Mai
08:00 Uhr Romantische naturverbundene Schifffahrt
auf der Medem Sozialverband Deutschland.
Abfahrt: Volksbank Eutin in Garbek
Mai 2015
14. Mai
11:00 Uhr
27. Mai
16:30 17:30 Uhr
Kulturverein Westerrade „Westerrader
Himmelfahrt auf dem Hof Bruhn
Büchertausch im Sportlerheim
Westerrade
Anmelden kann sich jedes Kind ab dem 8. Lebensjahr.
Anmeldeschluss ist der 31. Mai 2015
WICHTIGE INFORMATION!!!
Folgende Reiseroute haben wir ausgearbeitet:
- Treffen am 31. Juli um 9:30 Uhr „Alte Schule“ Garbek
- Anreise mit PKW nach 24369 Waabs, Gut Sophienhof, www.
gutsophienhof.de
- 2 Übernachtungen in der Heuherberge
- mehrere Aktivitäten an der Ostsee
Es werden
am Montag, 18. Mai 2015
Reparaturarbeiten am Wasserleitungsnetz durchgeführt.
Sehr geehrte Westerrader Bürgerinnen und Bürgern,
Für die Durchführung der nötigen Arbeiten
muss das Wasser abgestellt werden.
Voraussichtlich in der Zeit von 08:00 - 12:00 Uhr.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Zweckverbandsvorsteherin
Bgm. Silke Behrens
Nummer 10/Woche 20/Seite: 22
Uns Dörper
3. einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus der Investitionstätigkeit und der
Finanzierungstätigkeit auf
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen auf
2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf
3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf
4. die Gesamtzahl der im Stellenplan
ausgewiesenen Stellen auf
13. Mai 2015
4.000 EUR
9.000 EUR
- EUR
- EUR
- EUR
- Stellen.
§3
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Verbandsvorsteherin ihre oder der Verbandsvorsteher seine Zustimmung
nach § 95d Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 EUR.
Bad Segeberg, 24. April 2015
gez. Silke Behrens
Verbandsvorsteherin
Die vorstehende Haushaltssatzung wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen
im Hause der Amtsverwaltung Trave-Land, Waldemar-von-MohlStraße 10, 23795 Bad Segeberg, zur Einsichtnahme während der
Dienststunden öffentlich aus.
Bad Segeberg, 28. April 2015
Amt Trave-Land
Die Amtsvorsteherin
gez. Gretel Jürgens
Amtliche Bekanntmachung des Amtes Trave-Land
Haushaltssatzung des
Zweckverbandes Wasserversorgung
Geschendorf-Westerrade
für das Haushaltsjahr 2015
Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 14 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit wird nach Beschluss der Verbandsversammlung
vom 30. März 2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnisplan mit
einem Gesamtbetrag der Erträge auf
91.900 EUR
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen
89.500 EUR
einem Jahresüberschuss von
2.400 EUR
einem Fehlbetrag von
- EUR
2. im Finanzplan mit
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
70.400 EUR
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
63.500 EUR
Kirchengemeinde Segeberg
Wassermühle in Klein Rönnau
Sonntag, 24. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst zu Pfingsten, Pastorin Hoffmann
Kirchengemeinde Gnissau
Sonntag, 17. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst, Pastor Teckenburg
Sonntag, 24. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst zu Pfingsten, Pastor Teckenburg
Kirchengemeinde Neuengörs
Donnerstag, 14. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst in Pronstorf - Kirche in Neuengörs bleibt
geschlossen!!!
Sonntag, 17. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst, Pastor G. Scheel
Sonntag, 24. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst am Pfingstsonntag
Montag, 25. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst - Die neuen Konfirmanden werden
vorgestellt, Teamehrung (Pronstorf/Neuengörs)
Nummer 10/Woche 20/Seite: 23
Uns Dörper
13. Mai 2015
Kirchengemeinde Pronstorf
Katholische Pfarrei Sankt Johannes
Vicelinkirche
Sankt Josef - St. Johannes der Täufer,
Donnerstag, 14. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst an Christi Himmelfahrt
(bei schönem Wetter vor der Kirche)
P. Lübbert
Sonntag, 17. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst mit Kinderkirche anschl. Kirchenkaffee,
P. Lübbert
Sonntag, 24. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst am Pfingstsonntag, P. Lübbert
Bad Segeberg
mittwochs
08:30 Uhr
09:00 Uhr
sonntags
11:00 Uhr
Rosenkranzgebet
Eucharistiefeier
Gottesdienst
Ev.-luth. Kirchengemeinde Sarau
St. Josef, Trappenkamp
Donnerstag, 14. Mai 2015
10:00 Uhr
Andacht zur Christi Himmelfahrt in der Kirche,
anschl. Fahrradtour mit anschl. Grillen am Kirchplatz
Sonntag, 17. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst mit Abendmahl, Pastor Grottke
Sonntag, 24. Mai 2015
10:00 Uhr
Waldgottesdienst auf der Stootkoppel, Pastor
Grottke
sonntags
09:00 Uhr
Kirchengemeinde Schlamersdorf
Donnerstag, 14. Mai 2015
10:00 Uhr
Himmelfahrt - Open Air Gottesdienst in Nehms
am Feuerwehrhaus, Pastor Meyer und Pastor
Scheel
Sonntag, 17. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst in Warder, Pastor Caesar
Sonntag, 24. Mai 2015
10:00 Uhr
Pfingstgottesdienst mit Taufen, Pastor Meyer
Kirchengemeinde Schlamersdorf
Glaubensgesprächskreis
Das nächste Treffen findet
am Donnerstag, 21. Mai 2015, 19:30 Uhr
im Gemeindehaus der Kirche, Kirchstraße 3,
statt.
Frau Pastorin Kirsten Schroeder wird über die Arbeit des Hospizvereins Segeberg e. V. berichten.
Ganz herzlich laden wir Sie ein, sich einmal mit diesem wichtigen
Thema zu befassen.
Kirchengemeinde Warder
Donnerstag, 14. Mai 2015
10:00 Uhr
Himmelfahrt - Open-Air-Gottesdienst in Nehms
gemeinsam mit der KG Schlamersdorf
Sonntag, 17. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst
Pfingstsonntag, 24. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst mit Vorstellung der neuen Konfirmanden
Pfingstmontag, 25. Mai 2015
10:00 Uhr
Gottesdienst in Garbek im Haus der Gemeinde
Eucharistiefeier
St. Adalbert, Wahlstedt
samstags
18:00 Uhr
Eucharistiefeier
In unserer Pfarrei haben sich 20 Kinder auf das Sakrament der
Ersten Heiligen Kommunion vorbereitet. Die Feiern der Erstkommunion mit Dechant Peter Wohs finden statt:
In St. Johannes d. T., Bad Segeberg am Sonntag, 17. Mai um
11:00 Uhr für
- Atila Celik
aus Wahlstedt
- Adrian Christoph
aus Neversdorf
- Chiara Danevitch
aus Klein Gladebrügge
- Iwan Erlich
aus Bad Segeberg
- Paul Großmann
aus Bad Segeberg
- Antonia Hölscher
aus Bad Segeberg
- Vincent Offen
aus Wahlstedt
- Vanessa Prehn
aus Bad Segeberg
- Franziska Schürmeyer
aus Wahlstedt
An jedem letzten Sonntag im Monat findet in der St.-AdalbertKirche in Wahlstedt um 16:00 Uhr ein Gottesdienst in portugiesischer Sprache statt.
Evangel.-Freikirchl. Gemeinde
Christuskirche
Moltkestr. 4, Bad Segeberg
Unsere Gottesdienste
17.05.2015
10:00 Uhr
Gottesdienst und Kindergottesdienst
Predigt: Pastor Jörg Schröder
24.05.2015
10:00 Uhr
Pfingstgottesdienst
Predigt: Pastor Jörg Schröder
Weitere Veranstaltungen
19.05.2015
19:30 Uhr
Bibelgespräch
26.04.2015
19:30 Uhr
Bibelgespräch
Nummer 10/Woche 20/Seite: 24
Uns Dörper
13. Mai 2015
Beratungsstelle FRAU & BERUF
Bahnhofstraße 2
23795 Bad Segeberg
Telefon:
Fax:
E-Mail:
Internet:
04551 944002
04551 960656
[email protected]
www.frau-und-beruf-sh.de
Am 7. Juni 2015 um 14:30 Uhr laden wir zu einem Open-AirKonzert mit Evergreens aus 5 Jahrzehnten von 1920 - 1970 in
das Schloßcafé in Traventhal ein.
Genießen Sie mit einem herrlichen Blick über das Travetal Kaffee
und Kuchen und die so einmalige Atmosphäre.
In Kooperation mit der Vhs wird der Nachmittag in Hoch- und Plattdeutsch gestaltet.
Gemeinsam mehr
erreichen
Beratungsstellen FRAU & BERUF Segeberg,
Pinneberg und Stormarn kooperieren
Die Beratungsstellen von FRAU & BERUF unterstützen Frauen,
ihre berufliche Situation zu festigen. Denn immer noch sind es
in der Regel die Mütter, die für ihre Kinder vorübergehend ihre
Berufstätigkeit einschränken oder ihre Karriere vorerst ganz aufgeben. Aufgabe dieser Beratungsstellen ist es, diesen Frauen den
Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern oder ihre berufliche
Situation zu stabilisieren oder auszuweiten.
Die Beratungsstellen von Segeberg, Pinneberg und Stormarn haben jetzt eine Zusammenarbeit vereinbart, um gemeinsam regionale Schwerpunkte in der Metropolregion zu erarbeiten. Hierbei
geht es im Einzelnen um die gezielte Ansprache der Frauen, die
Beratungsinhalte und -schwerpunkte abzustimmen und dabei regionale Besonderheiten zu berücksichtigen.
Ulrich Graumann, Geschäftsführer der Wirtschaftsentwicklungsgesellschaft des Kreises Segeberg und Träger des Projektes FRAU
& BERUF Segeberg unterstützt diese Kooperation der Beraterinnen und betont: „Nicht nur für die betroffenen Frauen ist diese
Beratung äußerst sinnvoll und hilfreich, davon profitiert auch der
regionale Arbeitsmarkt.“
Beratungsgespräche sind für die Frauen kostenfrei. Die Beratung
wird gefördert aus dem Landesprogramm Arbeit mit Mitteln des
Europäischen Sozialfonds. Die Beratungsstellen beraten in ihren
Regionen vor Ort. Das bedeutet für die Beratungsstelle Segeberg,
dass ratsuchende Frauen nicht nur in Bad Segeberg, sondern
auch in Henstedt-Ulzburg, Kalten-kirchen, Bad Bramstedt und
Norderstedt zu einem Gespräch kommen können.
Das Landesprogramm Arbeit ist das Arbeitsmarktprogramm der
Landesregierung für die Jahre 2014 - 2020. Schwerpunkte sind die
Sicherung und Gewinnung von Fachkräften, die Unterstützung bei
der Integration von Menschen, die es besonders schwer haben,
in den ersten Arbeitsmarkt zu kommen und die Förderung des
Potentials junger Menschen. Das Landesprogramm Arbeit hat ein
Volumen von etwa 240 Millionen Euro, davon stammen knapp 89
Millionen Euro aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF). Mehr
Informationen im Internet: www.EU-SH.schleswig-holstein.de.
Bad Segeberg, 05. Mai 2015
Gesang:
Gesang/Gitarre:
Gesang:
Elke Deffert
Dr. F. O. Ambrass-Kriwatt
Hinning Wätjen
begleitet von Brunhild Schuckart am Klavier
Bei schlechtem Wetter findet das Konzert im Saal statt.
Der Eintritt ist frei.
Kundenfreundliche und bedarfsgerechte Öffnungszeiten beim WZV
Langer Donnerstag in der Telefonzentrale,
langer Samstag auf den Recyclinghöfen
Mit der Eröffnung des neuen Recyclinghofs in
Bad Segeberg hat der WZV (Wege-Zweckverband der Gemeinden des Kreises Segeberg)
als „Unser kommunales Unternehmen“ den
Service bei der Abfallentsorgung und Wertstofftrennung für die Kunden entschieden verbessert. Bereits im
Sommer 2014 startete der WZV mit einer längeren Öffnungszeit
für die Kunden der Recyclinghöfe. Alle Anlagen haben in der Woche bis 17:00 Uhr geöffnet. „Wir möchten den Kundenwünschen
entsprechen und versuchen, die Erreichbarkeit unserer Recyclinghöfe noch attraktiver zu gestalten“ so Cornelius Thürlings,
Abteilungsleiter für die Recyclinghöfe beim WZV.
Nun gehen die Profis in Orange aber noch einen Schritt weiter:
Auch die Öffnungszeiten am Samstag werden auf den WZV-Recyclinghöfen in Segeberg, Schmalfeld und Tensfeld im Probeversuch für ein Jahr verlängert. Ab Samstag den 02.05.20154 haben
WZV- Kunden die Möglichkeit das Angebot dieser Recyclinghöfe
zwei Stunden länger, bis 14:00 Uhr, zu nutzen.
Leider gilt dieser Service nicht für den Recyclinghof in der Oststraße 144 in Norderstedt, den der WZV in Kooperation mit dem
Betriebsamt der Stadt Norderstedt betreibt. „ Es gibt noch Abstimmungs- und Klärungsbedarf mit der Stadt Norderstedt. Wir hoffen
aber, dass wir auch hier bald den neuen Service anbieten können“
berichtet Thürlings.
Als weitere Neuerung hat der WZV im Bereich des Service Centers
den langen Donnerstag eingeführt. Die Kunden haben die Möglichkeit am Donnerstag, bis 19:00 Uhr ihre z.B. Sperrmüllanmeldung telefonisch vorzunehmen. Die Öffnungszeiten der übrigen
Wochentage wurden denen der Recyclinghöfe angepasst.
„Dienstleistung richtet sich nach den Kunden aus“, so Torsten
Höppner, Bereichsleiter der Abfallwirtschaft beim WZV, „wir möch-
Nummer 10/Woche 20/Seite: 25
Uns Dörper
ten unsere Anlagen und Serviceleistungen so gestalten, dass unsere Kunden diese auch bequem und einfach nutzen können“.
Die Profis in Orange freuen sich auf den Kundenzuspruch für diese
erweiterten Dienstleistungsangebote und sind gespannt wie diese
angenommen werden.
Recyclinghof Bad Segeberg
13. Mai 2015
chengemeinde. Erwartet werden die Gäste aus dem Umland von
Lübeck bis Eutin, von der Ostsee bis zum Kreis Segeberg. In der
Pause ist auch noch Zeit, sich mit dem Künstler zu unterhalten
oder ein Getränk und etwas zum Knabbern zu sich zu nehmen.
Das Konzert ist kostenfrei. Spenden sind aber gerne gesehen und
sollte ein Überschuss erzielt werden, wird dieser in weitere Jugendprojekte in der Region Ahrensbök-Curau und Gnissau investiert.
Text: Helge Broll, Vorsitzender der Jugendstiftung
Die Ev.-luth.
Kirchengemeinde Segeberg
sucht zum nächstmöglichen Termin für die Mittagszeit
eine/n Erzieher/in und eine Sozialpädagogische/r Assistent/in
für den Ev.-luth. Kindergarten Negernbötel
mit einem Stellenumfang von 15 Std./Wo. (Erz.) und 12 Std./
Wo. (SPA).
Die regelmäßige Arbeitszeit ist von 13:00 bis 15:00 Uhr.
Andere Arbeitszeitmodelle sind möglich.
Evtl. wird eine Aufstockung um 10 Stunden für Vertretungen in
anderen Einrichtungen der Kirchengemeinde möglich.
Sie werden die Kindergarten- und Hortkinder in unserer kleinen, naturnahen Einrichtung beim Essen, dem Erledigen der
Hausaufgaben und beim Spielen begleiten.
Die Vergütung der Stelle erfolgt nach dem KAT.
Die Mitgliedschaft in der ev. Kirche wird vorausgesetzt.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Bei Interesse nehmen Sie bitte Kontakt auf zur Leitung Frau
Barbara Gaczmanga unter der Tel.-Nr. 04551 6571, an die Sie
bitte auch Ihre Bewerbung richten:
Ev.-luth. Kindergarten Negernbötel
Lehwisch 30, 23795 Negernbötel.
Philip BÖLTER wieder in Gnissau
Am 13. Mai wird der bekannte Musiker Philip Bölter ab 19:30 Uhr
ein weiteres Konzert in der Gnissauer Katharinenkirche geben.
„Gnissau gehört zu meiner bundesweiten Tour! Das hat Tradition“
sagt der Künstler, der wieder einmal mit seinen Konzerten durchs
Land zieht. Nach Fulda und vor Hamburg und Bremen freuen sich
die Veranstalter in Gnissau auf Philip Bölter. Zwischen Folk im
Stil von Neil Young oder Bob Dylon und heutigen Musikern wie
Mumford & Sons oder Johnny Flynn zeigt er mit viel Herzblut was
er kann. Der 27 jährige Philip ist seit 8 Jahren mit mittlerweile über
800 Konzerten in ganz Deutschland unterwegs und hat bereits 6
Alben aufgenommen. Auch im Radio und TV präsentierte er sich
mehrmals einem Millionen-Publikum. Außergewöhnlich dabei ist,
dass er stets ohne Plattenfirma, Verlag oder Agentur arbeitet und
sich mehr oder weniger selbst vermarktet.
Unter anderem hat er gemeinsam mit seiner Band den Deutschen
Rock & Pop Preis 2012 in der Kategorie „Beste Country Band“
gewonnen und zählt als Preisträger des 1. Robert Johnson Guitar Awards zu den besten Gitarristen seiner Altersklasse und als
Geheimtipp in der Songwriter-Szene. Sicherlich ist musikalisch
viel zu erwarten von diesem jungen und begabten Musiker, der
sehr einfühlsam die Gitarre, Mundharmonika und seine Stimme
zur Begeisterung der Gäste einsetzt.
Wegen der vielen erwarteten Besucher bieten wir wieder Platzreservierungen an. Diese sind am unter der Rufnummer 04525
8910 bei der stellvertretenden Vorsitzenden der Jugendstiftung
Ahrensbök-Curau-Gnissau, Christiane Ahrens, werktags ab
17:00 Uhr möglich. Oder aber per E-Mail unter [email protected]
Pastor Harro Teckenburg, der auch dieses Konzert organisiert hat,
freut sich mit der Jugendstiftung wieder auf eine randvolle Kirche
und einen schönen und harmonischen Musikabend in seiner Kir-
Nummer 10/Woche 20/Seite: 26
Uns Dörper
13. Mai 2015
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Rasthaus Schackendorf
Land Gut Hotel
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Nummer 10/Woche 20/Seite: 27
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Uns Dörper
13. Mai 2015
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Fahrtenbuch geführt wird, werden für die
angenommene Privatnutzung pauschal
nach der 1-Prozent-Regelung besteuert.
Doch das kann richtig teuer werden. Besonders Unternehmer, die den Firmenwagen nur selten privat nutzen, profitieren vom Fahrtenbuch und können damit
ordentlich Steuern sparen.
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mit einem Bruttolistenpreis von 65.000
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Nutzungsdauer für den Wagen ist drei
Jahre und die tatsächlich laufenden KfZKosten betragen 12.500 Euro im Jahr.
Herr Müller ist mit dem Firmenwagen
nur 15 Prozent privat unterwegs. Bei der
1-Prozent-Regelung wird der Entnahmewert für die angenommene Privatnutzung
pauschal berechnet: 1 Prozent des Bruttolistenpreises – im Fall von Herrn Müller
also 650 Euro monatlich – macht 7.800
Euro im Jahr. Und diese muss Herr Müller
versteuern.
Besser fährt Herr Müller mit Fahrtenbuch.
Für die Berechnung sind zuerst zwei
Punkte relevant: die Abschreibungskosten pro Jahr nach dem sogenannten linearen AfA-Satz (in diesem Fall 21.450
Euro) und die laufenden KfZ-Kosten
von 12.500 Euro. Zusammengerechnet
betragen die tatsächlich entstandenen
Kosten für den Firmenwagen folglich
33.950 Euro. Das Fahrtenbuch belegt:
Herr Müller nutzt den Firmenwagen zu
15 Prozent privat. Das entspricht einem
Entnahmewert von 5.092,50 Euro, den
Herr Müller versteuern muss. Fazit: Der
zu versteuernde Entnahmewert nach der
Fahrtenbuch-Methode ist 2.707,50 Euro
geringer – Herr Müller muss für seinen
Firmenwagen mit Fahrtenbuch also
weniger Steuern zahlen. Die Steuerersparnis bei einem unterstellten Durchschnittssteuersatz von 40 % beträgt dann
etwas über 1.000 Euro. Aber Vorsicht,
ein Fahrtenbuch muss ordnungsgemäß
geführt werden. Deswegen eignen sich
besonders vorgedruckte Fahrtenbücher
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zudem regelmäßig aktualisiert und von
Rechtsexperten geprüft. Weitere Infos
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Belegen entsprechen. Gute Nachrichten
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1-Prozent-Regelung zum Fahrtenbuch
auch während des laufenden Kalenderjahres zulässig. Alle anderen müssen
bis zum 1. Januar warten. Trotzdem: Die
Geduld kann sich ordentlich auszahlen.
Ein Fahrtenbuch lohnt sich
für viele Firmenwagenfahrer.
Foto: Avery Zweckform/akz-o
Nummer 10/Woche 20/Seite: 28
Uns Dörper
13. Mai 2015
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men bombardiert werden.
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Jeder Mensch reagiert
Bei nervöser Unruhe fehlt dem
anders
Körper GABA (Gamma-AminoNervöse Unruhe hat viele Ge- buttersäure). GABA ist der körsichter. Der Eine leidet unter pereigene Nerven-Schutzstoff
innerer Anspannung und Ruhe- für den Stressabbau, der für
losigkeit, der Andere wird von unsere natürliche innere AusBauch- und Magen-Beschwer- geglichenheit sorgt. Hier setzt
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weil er abends nicht abschal- die den Körper gezielt anregt,
ten kann. Doch keine Sorge: wieder ausreichend GABA beLioran® die Passionsblume führt reit zu stellen. Beschwerden
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Experten warnen dennoch vor der Einnahme starker Schlafmittel, weil sie
in die Abhängigkeit führen können. Die wahre Ursache des schlechten
Schlafes beseitigt selbst das stärkste Schlafmittel nicht: Die nervöse Unruhe
nervöser Unruhe wie die Schlafstörungen werden so schnell
überwunden, weil wir Belastungen des Alltags besser verkraften. Die Universität Würzburg hat die Passionsblume
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Uns Dörper
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Uns Dörper
13. Mai 2015
Fotos: Bilderbox
HANDWERKER von A bis Z
Trockenbau: Rasch und effizient
Wochenlange Arbeiten müssen Hausbesitzer heute bei dem Einbau einer
Flächenheizung nicht mehr befürchten: Spezielle Trockenbausysteme ermöglichen den Einbau einer Flächenheizung im Rekordtempo.
Die Umrüstung ist denkbar einfach:
Die Heizungsrohre sind in die Elemente bereits integriert. Der Handwerker hat lediglich eine solide Unterkonstruktion an Wand oder Decke
anzubringen und kann darauf Systeme direkt befestigen. Anschließend
Ulrich Kannecht
wird noch verfugt, danach kann die
Wand mit Fliesen versehen oder tapeziert werden. Der Umstieg auf eine
Flächenheizung spart bares Geld:
Die Systeme benötigen geringere
Vorlauftemperaturen als Radiatoren
und verbrauchen somit auch weniger Heizenergie. Ein weiterer Vorteil
ist, dass die Strahlungswärme als besonders angenehm empfunden wird.
Unter www.uponor.de/renovis gibt
es mehr Informationen zu dem Renovierungssystem im Trockenbau.
Foto: djd/Uponor GmbH
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Kannecht Bau
Neuengörser Straße 2
23795 Weede/Söhren
Tel.: 0 45 53/ 99 64 44
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Mobil: 0173/1 37 33 94
Solar- und Photovoltaik
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Ihr neuer bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger
für den Kehrbezirk Bad Segeberg I
Zuständig für Teilbereiche der Stadt Segeberg,
Gemeinden Garbek/Wensin, Groß & Klein Rönnau,
Hamdorf, Krems II, Quaal, Rohlstorf, Schackendorf,
Schieren, Stipsdorf, Strenglin, Pronstorf, Travenhorst,
Warder und Wardersee
Ich freue mich auf eine
vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Bäder und Heizung
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Tel. 0 43 65/ 97 92 70 · Fax 0 43 65/ 97 91 95
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Nummer 10/Woche 20/Seite: 31
Uns Dörper
13. Mai 2015
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Unsere Öffnungszeiten:
März - Oktober
Mo. - Fr. 7.30-17.00 Uhr
23684 Scharbeutz, OT Schulendorf Samstag 8.00-14.00 Uhr
Direkt an der L 309 Abfahrt Wulfsdorf November - Februar
Mo. - Fr. 7.30-16.30 Uhr
Telefon 04524-71 50
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Telefax 04524-71 61
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AM PLAUER SEE
Neues vom Ferienpark LENZ
am Plauer See
Dichte Wälder, weite Seen und unendlich viel Natur
- inmitten des Herzens der Mecklenburgischen
Seenplatte entsteht derzeit ein unvergleichliches Projekt.
Der eingezogene Frühling lässt den Baufortschritt am Ferienpark Lenz sichtbar werden. Die
ersten Häuser sind fertig gestellt und mit viel Liebe eingerichtet worden. Die Außenanlagen erstrahlen in freundlichem Grün
und laden mit ihrer regionalen Bepflanzung zum Verweilen ein. Der Hafen,
der naturbelassene Strand und die Gastronomie warten auf ihre Gäste, die sich
nicht lange bitten lassen und schon zahlreich ihre Ferien gebucht haben.
Die noch ausstehenden Bauarbeiten werden mit großer Rücksicht auf die Erholungssuchenden
weitergeführt. Selbstverständlich ist es weiterhin möglich, eines der 42 großzügigen Grundstücke zu erwerben, um dort selbst ein hochwertiges Ferienhaus zu errichten.
Kontaktdaten zum Bauprojekt:
Ferienpark Lenz am Plauer See, Andreas Grzibek, Hans-Joachim Groß
Tel. 039931/57931 o. 0171/9715740, www.ferienpark-lenz.de
Buchungsanfragen:
Ferienkontor-MV, Tel. 0178/5319513, www.ferienkontor-mv.de
• Fenster und Türen • Tischlerarbeiten
• Rollladen Innenausbau
• Sicht und Bodenverlegung
• Sonnenschutz
• Plissees • Splitterschutzfolie
Gerne kommen wir zu Ihnen nach Hause
und beraten Sie vor Ort!
Bau- und Montageservice Landau stellt sich vor:
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Wir sind ein kleiner Tischlerbetrieb mit festem Kundenstamm. Wir
begleiten unseren Kunden durch ihr Bauvorhaben. Zuverlässig
und unkompliziert. Wir montieren und reparieren. Zu unseren
Tätigkeiten gehören die Montage sämtlicher Elemente am
Haus. Dazu gehören zum Beispiel Fenster, Türen, Innenausbau,
Bodenlegearbeiten, Plissees, Rollladen und Insektenschutz
nach Maß. Auch Vordächer und Terrassen aus Holz sind ein Teil
unseres Aufgabenbereichs. Wir kommen gerne zu Ihnen und
besprechen alles individuell und unverbindlich. Wir sind regional
und überregional für unsere Kunden unterwegs.
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Uns Dörper
13. Mai 2015
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