68 Erbschaften: Alleinstehende sollten ihren Nachlass regeln!

Chefsache
Alleinstehende sollten ihren Nachlass regeln
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Wenn man weder einen Ehepartner noch Kinder hinterlässt, erben häufig entfernte Verwandte, zu
denen man wenig Kontakt hatte. Diese Erben müssen noch dazu hohe Erbschaftssteuern zahlen.
Das lässt sich vermeiden, wenn man rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen trifft,
schreibt Nachlassexperte Frank Frey in den neusten VZ-News, was wir mit freundlicher
Genehmigung des VZ VermögensZentrums publizieren.
Wenn eine alleinstehende Person
nicht regelt, was mit ihrem Vermögen
geschehen soll, profitieren unter Umständen Personen, zu denen sie keinen
Kontakt pflegt oder mit denen sie lieber
nichts zu tun haben wollte.
Sorgen Sie dafür,
dass nicht die Falschen erben
Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge
sehen vor, dass in erster Linie die Eltern
erben, wenn jemand weder einen Ehepartner noch Nachkommen hinterlässt.
Sind die Eltern schon gestorben, treten an
ihre Stelle die eigenen Brüder und
Schwestern, dann die Nichten und Neffen.
Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der
Nachlass an den Stamm der Grosseltern.
Dazu gehören neben den Grosseltern
auch Onkel und Tanten, die Cousinen
oder Cousins und so weiter. Sind auch
keine solchen Erben vorhanden, erbt der
Staat.
Die gesetzliche Erbfolge lässt sich mit
einer letztwilligen Verfügung abändern. In
einem Testament kann der Erblasser
seine Erben bestimmen. Völlig frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach ihrem
Tod erhalten soll, können aber nur
Alleinstehende, die weder Nachkommen
noch Eltern hinterlassen. Sind Kinder,
Enkel oder Ur-Enkel vorhanden, steht
ihnen auf jeden Fall drei Viertel des
Nachlassvermögens als Pflichtteil zu.
Wenn keine Nachkommen da sind, haben
auch die Eltern von Alleinstehenden Anspruch auf einen Pflichtteil; jedem Elternteil steht ein Viertel des Nachlasses zu.
Entfernt Verwandte müssen wie Nichtverwandte teilweise sehr hohe Erbschaftssteuern zahlen. Erbt zum Beispiel
ein Neffe oder eine Nichte 500 000
Franken, beträgt die Steuer 117 000
Franken, wenn der Erblasser im Kanton
Zürich wohnte. Ein Cousin zahlt so gar
rund 140 000 Franken. Wer solche
Personen im Testament berücksichtigen
möchte, sollte rechtzeitig Möglichkeiten zur
Optimierung der Steuerbelastung prüfen.
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Gründen Sie Ihre eigene Stiftung
Besonders Menschen ohne nahe Verwandte wünschen sich oft, dass ihr Vermögen oder ein Teil davon einem guten
Zweck zugutekommt.
Sie können zum Beispiel im Testament
eine oder mehrere gemeinnützige Institutionen berücksichtigen oder eine eigene
gemeinnützige Stiftung gründen. Es empfiehlt sich, die Stiftung mit dem Mindest-
kapital von 50 000 Franken auszustatten,
um die Beurkundungs- und Notariatskosten tief zu halten. Nach der Gründung
stocken Sie das Stiftungskapital Jahr für
Jahr auf und widmen Ihrer Stiftung mit
einer letztwilligen Verfügung den verbleibenden, frei verfügbaren Teil Ihres
Vermögens.
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Eine gemeinnützige
Stiftung gründen
Dieses kostenlose Merkblatt fasst
zusammen, worauf Stifter achten sollten,
welche Fehler sie vermeiden sollten
und wie sie Geld sparen, das der
Stiftung zugute kommt.
Bestellen Sie das Merkblatt auf
www.vzch.com
oder per Tel. 044 207 27 27.
Frank Frey, Nachlass-Experte.
VZ VermögensZentrum, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, Tel. 044 207 27 27, Fax 044 207 27 28, [email protected], www.vermoegenszentrum.ch
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