Chefsache Alleinstehende sollten ihren Nachlass regeln « Wenn man weder einen Ehepartner noch Kinder hinterlässt, erben häufig entfernte Verwandte, zu denen man wenig Kontakt hatte. Diese Erben müssen noch dazu hohe Erbschaftssteuern zahlen. Das lässt sich vermeiden, wenn man rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen trifft, schreibt Nachlassexperte Frank Frey in den neusten VZ-News, was wir mit freundlicher Genehmigung des VZ VermögensZentrums publizieren. Wenn eine alleinstehende Person nicht regelt, was mit ihrem Vermögen geschehen soll, profitieren unter Umständen Personen, zu denen sie keinen Kontakt pflegt oder mit denen sie lieber nichts zu tun haben wollte. Sorgen Sie dafür, dass nicht die Falschen erben Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge sehen vor, dass in erster Linie die Eltern erben, wenn jemand weder einen Ehepartner noch Nachkommen hinterlässt. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen. Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Grosseltern. Dazu gehören neben den Grosseltern auch Onkel und Tanten, die Cousinen oder Cousins und so weiter. Sind auch keine solchen Erben vorhanden, erbt der Staat. Die gesetzliche Erbfolge lässt sich mit einer letztwilligen Verfügung abändern. In einem Testament kann der Erblasser seine Erben bestimmen. Völlig frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll, können aber nur Alleinstehende, die weder Nachkommen noch Eltern hinterlassen. Sind Kinder, Enkel oder Ur-Enkel vorhanden, steht ihnen auf jeden Fall drei Viertel des Nachlassvermögens als Pflichtteil zu. Wenn keine Nachkommen da sind, haben auch die Eltern von Alleinstehenden Anspruch auf einen Pflichtteil; jedem Elternteil steht ein Viertel des Nachlasses zu. Entfernt Verwandte müssen wie Nichtverwandte teilweise sehr hohe Erbschaftssteuern zahlen. Erbt zum Beispiel ein Neffe oder eine Nichte 500 000 Franken, beträgt die Steuer 117 000 Franken, wenn der Erblasser im Kanton Zürich wohnte. Ein Cousin zahlt so gar rund 140 000 Franken. Wer solche Personen im Testament berücksichtigen möchte, sollte rechtzeitig Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerbelastung prüfen. 68 Gründen Sie Ihre eigene Stiftung Besonders Menschen ohne nahe Verwandte wünschen sich oft, dass ihr Vermögen oder ein Teil davon einem guten Zweck zugutekommt. Sie können zum Beispiel im Testament eine oder mehrere gemeinnützige Institutionen berücksichtigen oder eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen. Es empfiehlt sich, die Stiftung mit dem Mindest- kapital von 50 000 Franken auszustatten, um die Beurkundungs- und Notariatskosten tief zu halten. Nach der Gründung stocken Sie das Stiftungskapital Jahr für Jahr auf und widmen Ihrer Stiftung mit einer letztwilligen Verfügung den verbleibenden, frei verfügbaren Teil Ihres Vermögens. » Eine gemeinnützige Stiftung gründen Dieses kostenlose Merkblatt fasst zusammen, worauf Stifter achten sollten, welche Fehler sie vermeiden sollten und wie sie Geld sparen, das der Stiftung zugute kommt. Bestellen Sie das Merkblatt auf www.vzch.com oder per Tel. 044 207 27 27. Frank Frey, Nachlass-Experte. VZ VermögensZentrum, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich, Tel. 044 207 27 27, Fax 044 207 27 28, [email protected], www.vermoegenszentrum.ch 5/15
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