Präsentation Rüdiger Lohkamp

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Stiftungssymposium 2015
Die Stiftung als Erbin
- Wissenswertes zum sog. Erbschaftsmarketing
Hamburg, den 19. November 2015
Ihr Referent: Rüdiger Lohkamp
Jurist und Spezialist im Generationenmanagement der Haspa
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Vorbemerkung
Die Deutschen erben in diesem Jahrzehnt 2,6 Billionen Euro – durchschnittlich
305.000 Euro pro Erbfall oder 153.000 Euro pro Erbe. Bis 2020 wird 20 Prozent
mehr Vermögen vererbt als in den zehn Jahren davor, wie aus einer Studie des
Deutschen Instituts für Altersvorsorge hervorgeht.
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Auf der Jagd nach den „Erben“…
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Gedankenspiele eines Stifters
Was kann Probleme
verursachen?
Erbenhaftung,
Pflichtteilsansprüche, etc.
Erbenstellung
oder „nur“
Vermächtnisnehmer?
Welches ist die
geeignete
Stiftungsform?
Lebzeitiges „Anstiften“
oder
die Stiftung rein von
Todes wegen
errichten?
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Ich möchte eine letztwillige
Verfügung durch einen
Rechtsanwalt / Notar
gestalten lassen.
Worauf ist gestalterisch
zu achten?
Wer kann bei der
Nachlassabwicklung helfen?
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Die „Erbfähigkeit“
 Die „Erbfähigkeit“ ist die Fähigkeit, Erbe zu werden.
 Erbfähig ist jeder, der rechtsfähig (§ 1 BGB) ist – sowohl natürliche
als auch juristische Personen.
 Als Erbe gilt derjenige, auf den das Vermögen des Erblassers im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes mit dem Erbfall
übergeht („Universalsukzession“).
Achtung!
Eine selbständige Stiftung ist erbfähig, da sie rechtsfähig ist. Sie kann also in einer
letztwilligen Verfügung direkt bedacht werden, auch wenn sie zum Zeitpunkt des
Erbfalls eventuell noch nicht existiert.
Soll dagegen eine unselbständige Stiftung begünstigt werden, so ist der jeweilige
rechtsfähige Träger der Stiftung zu begünstigen und mittels Auflage zu einer
zweckgebundenen Verwendung der Nachlasswerte zu verpflichten.
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Abgrenzung: Vermächtnis - Erbeinsetzung
Die Erbeinsetzung
 Alleinerbe, Schlusserbe.
 Mehrere Personen als Erben/ Erbengemeinschaft.
 Die Erben rücken uneingeschränkt in die Rechtsstellung des
Verstorbenen ein.
 Übergang von Rechten und Pflichten.
 Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen.
Der Vermächtnisnehmer
 Hat einen Anspruch gegen den/die Erben auf Herausgabe bestimmter
Gegenstände oder Geldzahlungen, die ihm der Erblasser zugewendet
hat,
 Rückt - im Gegensatz zu den Erben - nicht in die Rechtstellung des
Verstorbenen ein und wird somit nicht Mitglied einer
Erbengemeinschaft,
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Selbständige Stiftung
 Eine selbständige/rechtsfähige Stiftung kann direkt als Erbin,
Miterbin, Vorerbin, Nacherbin oder Ersatzerbin eingesetzt werden.
 Sie kann auch mit einem Vermächtnis bedacht bzw. im Rahmen
einer Auflage vorgeschrieben werden.
 Wenn die Stiftung erst mit dem Ableben errichtet werden soll, so ist
streng darauf zu achten, dass die Verfügung die wesentlichen
Inhalte des Stiftungsgeschäfts (insb. Festlegung des Vermögens,
des Zwecks und die Grundlinien der Stiftungsorganisation) enthält.
 Wirksam ist diese Form der Stiftungserrichtung nur, wenn die
erbrechtlichen Formvorschriften beachtet werden!
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Unselbständige Stiftung
 Eine unselbständige/nicht rechtsfähige Stiftung kann in der Form
bedacht/errichtet werden, dass ihr rechtsfähiger Träger
(Treuhänder) als Erbe, Miterbe, Vorerbe, Nacherbe oder Ersatzerbe
eingesetzt wird und anschließend mittels Auflage zur Erfüllung des
Stiftungszwecks verpflichtet wird.
 Sie kann in dieser Form natürlich auch mit einem Vermächtnis
bedacht bzw. im Rahmen einer Auflage vorgeschrieben werden.
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Das Investment für die ordnungsgemäße
Verwaltung des Nachlasses:
Die Testamentsvollstreckung
Die Abwicklung einer letztwilligen Verfügung ist mit einem nicht
unerheblichen Zeitaufwand verbunden, von dem die Erben entlastet
werden können:
 Sicherstellung der Befolgung testamentarischer Ziele und
Wünsche des Erblassers.
 Fachkundige Nachlassverwaltung bis zur vollzogenen
Auseinandersetzung.
 "Schiedsrichter" einer Erbengemeinschaft.
 Schutz eines geschäftlich unerfahrenen Erben oder
Vermächtnisnehmers.
 Erfüllung eines Stiftungszwecks.
19. November 2015 I 12
Habe ich
pflichtteilsberechtigte
Angehörige?
Sind Zuwendungen an
Stiftungen
„pflichtteilsresistent“?
Wie hoch ist der
Pflichtteilsanspruch?
19. November 2015 I 13
Pflichtteilsberechtigte
Erben 4./5. Ordnung, danach der Fiskus
Erben 3. Ordnung
Großeltern
Großeltern
Erben 2. Ordnung
Onkel/Tanten
Onkel/Tanten
Eltern
(Kinder d. Großeltern)
Vettern,
Basen
Ehepartner
Geschwister
d. Erblassers
(Kinder d. Großeltern)
Geschwister
d. Erblassers
Vettern,
Basen
Erben 1. Ordnung
Nichten,
Neffen
Kind
Kind
Kind
Enkel
Enkel
Enkel
Urenkel
Urenkel
Urenkel
Nichten,
Neffen
19. November 2015 I 14
Ein typischer Fall
Ich möchte
mich wie
Mama
engagieren
Vermögensübertragung zu
Lebzeiten und per Testament
Hilfe! Mein
Erbe!
Helene Muster
Stiftung
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Pflichtteilsanspruch
Pflichtteil = 1/2 des gesetzlichen Erbteils
 Pflichtteilsberechtigter hat keine Erbenstellung
 Kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände
 Anspruch auf Geldzahlung, grundsätzlich sofort fällig
(Liquiditätsprobleme)
 Schuldner ist der Erbe, mehrere Erben als Gesamtschuldner
 Verjährung 3 Jahre ab Kenntnis
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Pflichtteilsergänzungsanspruch
Die Reform des Pflichtteilsrechts hat u.a. ein sog. Abschmelzungsmodell für den
Pflichtteilsergänzungsanspruch hervorgebracht:
Hat der Erblasser seit dem 01.01.2010 Schenkungen an Dritte (nicht an den Ehegatten
und nicht unter Nießbrauchvorbehalt !) getätigt, so verringert sich die fiktive Erhöhung
der Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch für jedes „überlebte“ Jahr nach
der Schenkung um jeweils 1/10 des Schenkungswertes.
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Fazit
Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen genießen
kein Pflichtteilsprivileg!
Klären Sie als potentieller Spender/Zustifter eventuelle
Pflichtteilsprobleme mit den Betroffenen im Vorwege!
Ein notarieller Pflichtteilsverzichtsvertrag (§ 2346 Abs. 2 BGB)
kann Abhilfe schaffen
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Diskussion
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Fragen ?
19. November 2015 I 19
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