Erben und Erwerben Das Erbrecht regelt, wem das

Erben und Erwerben Das Erbrecht regelt, wem das Vermögen einer verstorbenen Person zukommt. Wer
seinen Nachlass rechtzeitig regelt, schafft eine stabilisierende Rechtssicherheit für
sich selbst und alle Beteiligten. Die neue EU-Verordnung, die mit 17. August 2015 in
Kraft tritt, bringt Neuerungen für Fälle mit internationalen Anknüpfungspunkten, etwa
bei Doppelstaatsbürgerschaft, Wohnsitz im Ausland oder ausländischen
Vermögenswerten.
Was wird vererbt?
Das österreichische Erbrecht regelt, wem ein Vermögen einer verstorbenen Person
(Erblasser/in) zukommt. Der Erbe oder die Erbin hat das subjektive Recht, das
gesamte Vermögen oder Teile davon für sich in Anspruch zu nehmen.
Vererblich sind beispielsweise Liegenschaften, Sparguthaben, Schmuck,
Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche, eine Abfertigung gemäß dem
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG) sowie Abfertigungen nach dem
Angestelltengesetz (Abfertigung alt), Lebensversicherungen ohne Angabe eines
Begünstigten, Urheber- und Patentrechte sowie landwirtschaftliche und nicht
landwirtschaftliche Unternehmen. Wenn die verstorbene Person verschuldet war,
müssen die Erben die Erbschaft nicht annehmen. Höchstpersönliche Rechte und
Pflichten, beispielsweise das Wohnrecht, Unterhaltsansprüche oder eine
Gewerbeberechtigung, sind nicht vererblich.
Wie wird man zum Erben bzw zur Erbin berufen?
Erbe oder Erbin wird man entweder durch die gesetzliche Erbfolge oder durch eine
letztwillige Verfügung (Testament). Für den Fall, dass ein Erblasser keine Regelung
trifft, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Hier erben der Ehegatte sowie die
nächsten Verwandten des Verstorbenen. War der Erblasser unverheiratet und
kinderlos, so erben die Eltern des Erblassers sowie Geschwister, wenn zumindest
ein Elternteil vorverstorben ist. Hinterlässt der Erblasser Kinder, jedoch keinen
Ehegatten, so erben die Kinder zu gleichen Teilen. Hinterlässt der Erblasser einen
Ehegatten, so erben Ehegatten neben Eltern und (aufgrund des Vorversterbens zumindest
eines Elternteils) Geschwistern zwei Drittel.
Unterschiede zwischen Österreich und Deutschland
Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten und Kinder und gibt es gemeinsame
Kinder, so erhält der überlebende Ehegatte in Österreich ein Drittel, in Deutschland
wahlweise den Nießbrauch der Vermögenswerte des Erblassers oder das Eigentum
an einem Viertel der Vermögenswerte. Gibt es Kinder, die nicht aus der Ehe mit dem
überlebenden Ehegatten stammen, so erhält der Ehegatte das Eigentum an einem
Viertel der Vermögenswerte.
Welche erbrechtlichen Regelungen gibt es für Lebensgemeinschaften (gültig
für Österreich und Deutschland)?
Überlebende Partner einer eingetragenen Partnerschaft haben einen gesetzlichen
Erbanspruch. Lebensgefährten sowie nicht eingetragene Partner können durch
Testament bedacht werden.
Testament
Jede testierfähige Person kann die Vermögensregelung nach dem Grundsatz der
Vertragsfreiheit per Testament bestimmen. Gemäß §§ 552 ff ABGB muss ein gültiges
Testament eigenhändig geschrieben und sollte mit Datum und Ort unterzeichnet
werden. Testamente können auf Wunsch im Testamentsregister eingetragen werden.
Derzeit sind zirka 1,75 Millionen Stück in Österreich registriert. Die Kosten für die
anwaltliche oder notarielle Errichtung liegen überschaubar zwischen hundertsiebzig
und zweihundertfünfzig Euro. Wer will, kann das Testament jederzeit wieder
abändern. Das Testament dient in erster Linie zur Absicherung für Notfälle, die aus
Krankheiten, Unfällen oder plötzlichem Tod des Verstorbenen heraus entstehen. Ein
Testament muss keinesfalls geheim bleiben. Im Gegenteil. Es ist sinnvoll, die Erben
noch zu Lebzeiten zu informieren, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.
Pflichtteilsrecht
Zu beachten ist dabei, dass nach österreichischem Erbrecht niemand gänzlich frei
über sein Eigentum verfügen kann, ohne den gesetzlichen Erben zumindest ihren
Pflichtteil zu lassen. Wenn der Erblasser seinen Nachlass beispielsweise durch ein
Testament jemand anders zuspricht, hat Mann oder Frau sowie ein Kind immer das
Recht, den Pflichtteil zu erhalten. Dieser beträgt überwiegend die Hälfte des
gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch, der nach Abzug aller
Verlassenschaftspassiva und aller Verfahrenskosten erfolgt und daher keinen
Anspruch auf Nachlassgegenstände begründet.
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Erbvertrag zwischen Ehegatten
Die staatliche Ehe ist ein Vertrag mit Rechten und Pflichten. Ohne abweichende
Verträge gilt in Österreich der gesetzliche Stand der Gütertrennung gemäß § 1237
ABGB. Jeder Ehegatte behält das Eigentum, das er in die Ehe eingebracht hat.
Neben einem wechselseitigen Testament hat die Rechtsordnung für Ehegatten eine
besondere Form für Erbschaften geschaffen: Per Notariatsakt können Eheleute
gemäß § 1249 ABGB vertraglich die Gütergemeinschaft festlegen und einen
Erbvertrag schließen. Die Gütergemeinschaft bedeutet, dass der überlebende
Ehegatte die Hälfte des Eigentums, das vom Vertrag betroffen ist, erhält. Nur
Ehegatten oder Personen, die in eingetragener Partnerschaft leben, können
Erbverträge schließen. Dadurch versprechen sie dem anderen ihren Nachlass oder
einen Teil davon und der andere nimmt dies vertraglich an.
Zu berücksichtigen ist, dass ein Ehe- und Erbvertrag nur mit Einverständnis des
Ehegatten wieder geändert werden kann. Die Kosten für eine Vertragserrichtung
sollten auf jeden Fall verglichen und gegebenenfalls verhandelt werden.
Bemessungsgrundlage ist das beinhaltende Vermögen, davon sind ca. 1 oder 2 % zu
entrichten. Der Vertrag selbst könnte auch ohne Anwalt oder Notar erstellt, sollte
jedoch in jedem Fall rechtlich und parteiisch überprüft werden. Die Beurkundung
selbst kann beim Notar oder bei Gericht erledigt werden, zudem ist noch eine
Beurkundungsgebühr zu bezahlen.
Das neue EU-Erbrecht
Die neue EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012, EU-ErbVO trägt der gestiegenen
Mobilität der EU-Bürger Rechnung und räumt mehr Wahlfreiheit ein, wenn es um die
Wahl der nationalen Rechtsordnung geht. Wenn ein EU-Bürger in Österreich lebt und
hier stirbt, sind ab 17. August nur mehr österreichische Gerichte zuständig. Sie
wenden dabei ausschließlich österreichisches Recht an, sofern der Erblasser nichts
anderes vereinbart hat. Hier kommt nun die Wahlfreiheit ins Spiel. Per Testament
kann ein Erblasser stattdessen auch das Erbrecht des Staates wählen, dessen
Staatsangehörigkeit er besitzt. Rund zehn Prozent aller Erbfälle in Europa weisen
einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Jährlich sind das rund 450.000 Erbfälle mit
einem Nachlasswert von mehr als hundert Milliarden Euro. Die neue Verordnung
bringt auch Vorteile für Paare mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften. Sie
können künftig ihre Verlassenschaft nach einem gemeinsamen Recht regeln. Die
neue Erbrechtsverordnung gilt für Todesfälle ab dem 17. August 2015 in allen EULändern mit Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.
Wer im EU-Ausland lebt oder einen Umzug innerhalb der EU vorhat, sollte sich bei
Notar oder Anwalt informieren und beraten lassen. Denn die gesetzlichen
Pflichtteilansprüche sind in den einzelnen Ländern sehr unterschiedlich geregelt.
Erbschaftssteuer
Mit dem 1.8.2008 wurde in Österreich die Erbschafts- und Schenkungssteuer
abgeschafft.
§§ Wer erbt den Hof?
Für den Fall, dass die Übergeber keine Entscheidung treffen, wer den Betrieb
erhalten soll, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Darauf sind die zivilrechtlichen
Erbregelungen nach dem ABGB, dem Anerbengesetz und die regional
unterschiedlichen Landesgesetze anzuwenden. Beispielsweise priorisiert das Tiroler
Höfegesetz zur Bestimmung des Anerben bei der gesetzlichen Erbfolge Personen,
die zur Land- und Forstwirtschaft erzogen wurden, auf dem Hof aufgewachsen und
sozial unversorgt sind. Unter gleich nahen Miterben gibt das höhere Alter den
Ausschlag (siehe §§ 17, 19 ff Tiroler Höfegesetz in der Fassung von 12.2.2012). In
anderen Regionen sowie in vielen Teilen Deutschlands kennt man das
Jüngstenerbrecht, das das jüngste Kind zum Erben bestimmt. Für die weichenden
Erben entsteht ein Pflichtteilsanspruch gemäß § 536 ABGB iV §§ 762, der je nach
Erbhofeigenschaft oder keiner Erbhofeigenschaft entweder vom Ertrags- oder vom
Verkehrswert berechnet wird. Ob die Erbhofeigenschaft vorliegt, ist vom Gericht
festzustellen. Als Erbhof gilt ein Landwirtschaftsbetrieb mit einer eigenen Hofstelle,
die bei einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung einen Ertrag für den ortsüblichen
Lebensunterhalt für mindestens zwei erwachsene Personen abdeckt. Nach dem
Grundsatz des „Wohlbestehenkönnens“ ist der Ertragswert der Orientierungspunkt
für die Abfindung der weichenden Erben.
Ohne Einigung auf einen Ertragswert wird vom Gericht per
Sachverständigengutachten ein Übernahmswert nach billigem Ermessen festzulegen
sein. Im Todesfall hat das Verlassenschaftsgericht, das zuständige Bezirksgericht,
den Übernahmswert nach Außerstreitrecht mit Beschluss festzusetzen. Die Noterben
können den Beschluss durch das Rechtsmittel des Rekurses bekämpfen, wenn sie
mit der Höhe des Übernahmswertes und somit ihrem Erbteil nicht einverstanden
sind. Erbschaftsklagen können vermieden werden, wenn der Hof noch zu Lebzeiten,
bestenfalls im Einvernehmen mit den Erben, übergeben wird.