Anwaltskanzlei Sommerfeld Die Rechtstellung des Erben Erbe ist nicht gleich Erbe. Die Rechtstellung eines Alleinerben ist z. B. nicht identisch mit den rechtlichen Handlungsmöglichkeiten eines Erben, der mit mehreren Personen eine so genannte Miterbengemeinschaft bildet. Die Frage der Rechtstellung ist auch dann von Bedeutung, wenn nach dem Willen des Erblassers zunächst eine Person Erbe wird und nach deren Tod eine andere Person den Nachlass des Erblassers erhalten soll (Vor- und Nacherbschaft). Hat der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wirkt sich das ebenfalls auf die Rechtstellung seiner Erben aus. Alleinerbe und Erbengemeinschaft Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) rückt der Erbe mit dem Erbfall in die Rechtstellung des Erblassers ein. Bei einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Es handelt sich dann um eine Gesamthandsgemeinschaft, die grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass verfügen kann. Vor- und Nacherbe Im Fall der Vor- und Nacherbschaft sind die Rechte und Pflichten des Vor- und des Nacherben gesetzlich geregelt. Zugunsten des Nacherben bestehen Schutzvorschriften, damit der Nachlass dem Willen des Erblassers entsprechend noch beim Nacherben ankommt. Der Nacherbe erwirbt mit dem Erbfall bereits ein so genanntes Anwartschaftsrecht. Der Erblasser kann anordnen, dass der Vorerbe von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit sein soll, so genannte befreite Vorerbschaft. Allerdings gilt dies nicht für alle gesetzlichen Beschränkungen. Testamentsvollstreckung Der Erblasser kann zudem anordnen, dass jemand seine letztwilligen Verfügungen ausführen soll (Testamentsvollstreckung). Sinnvoll ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung unter anderem dann, wenn der Erblasser Uneinigkeit zwischen den Miterben befürchtet. Für die Zeit der Testamentsvollstreckung ist den Erben die Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände entzogen. 1 Anwaltskanzlei Sommerfeld Dieser kurze Überblick kann keine Beratung ersetzen. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalles. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen. Eine Information der Anwaltskanzlei Sommerfeld Marktstraße 37-39 53757 Sankt Augustin Telefon 02241/926970 Telefax 02241/926972 e-Mail: [email protected] Internet: www.anwaltskanzlei-sommerfeld.de 2
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