Rechtstellung der Erben - Anwaltskanzlei Sommerfeld

Anwaltskanzlei Sommerfeld
Die Rechtstellung des Erben
Erbe ist nicht gleich Erbe. Die Rechtstellung eines Alleinerben ist z. B. nicht identisch mit den
rechtlichen Handlungsmöglichkeiten eines Erben, der mit mehreren Personen eine so genannte
Miterbengemeinschaft bildet. Die Frage der Rechtstellung ist auch dann von Bedeutung, wenn
nach dem Willen des Erblassers zunächst eine Person Erbe wird und nach deren Tod eine
andere Person den Nachlass des Erblassers erhalten soll (Vor- und Nacherbschaft). Hat der
Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet, wirkt sich das ebenfalls auf die
Rechtstellung seiner Erben aus.
Alleinerbe und Erbengemeinschaft
Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) rückt der Erbe mit dem Erbfall
in die Rechtstellung des Erblassers ein. Bei einer Erbengemeinschaft wird der Nachlass
gemeinschaftliches
Vermögen
der
Erben.
Es
handelt
sich
dann
um
eine
Gesamthandsgemeinschaft, die grundsätzlich nur gemeinsam über den Nachlass verfügen
kann.
Vor- und Nacherbe
Im Fall der Vor- und Nacherbschaft sind die Rechte und Pflichten des Vor- und des Nacherben
gesetzlich geregelt. Zugunsten des Nacherben bestehen Schutzvorschriften, damit der Nachlass
dem Willen des Erblassers entsprechend noch beim Nacherben ankommt. Der Nacherbe erwirbt
mit dem Erbfall bereits ein so genanntes Anwartschaftsrecht. Der Erblasser kann anordnen,
dass der Vorerbe von bestimmten gesetzlichen Beschränkungen befreit sein soll, so genannte
befreite Vorerbschaft. Allerdings gilt dies nicht für alle gesetzlichen Beschränkungen.
Testamentsvollstreckung
Der Erblasser kann zudem anordnen, dass jemand seine letztwilligen Verfügungen ausführen
soll (Testamentsvollstreckung). Sinnvoll ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung unter
anderem dann, wenn der Erblasser Uneinigkeit zwischen den Miterben befürchtet. Für die Zeit
der
Testamentsvollstreckung
ist
den
Erben
die
Verfügungsgewalt
über
die
Nachlassgegenstände entzogen.
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Anwaltskanzlei Sommerfeld
Dieser kurze Überblick kann keine Beratung ersetzen. Entscheidend sind immer die Umstände
des Einzelfalles. Bei Zweifeln empfiehlt es sich, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.
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