Übertragung von Immobilien

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Übertragung von Immobilien
LIEGENSCHAFTEN KMU-Unternehmer halten nicht selten einen Grossteil ­ihres Vermögens in Immobilien. Eine rechtzeitige Regelung der Übertragung auf Nachkommen ist notwendig.
TEXT M A T T H I A S F Ä S S L E R U N D M A R Y A N N R O H N E R
V
iele stellen sich die Frage, ob und
wie diese bereits zu Lebzeiten auf
die Kinder übertragen werden sollen. Eine rechtzeitige Regelung ist
nicht nur empfehlenswert, sondern geradezu
notwendig, um den Erben Sorgen und Streitereien zu ersparen. Eine Übertragung zu Lebzeiten kann als Schenkung oder Erbvorbezug
erfolgen. Beim Erbvorbezug müssen die Erben
im Erbfall grundsätzlich alles zur Ausgleichung
bringen, was ihnen zu Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil übertragen wurde. Diese
Ausgleichungspflicht bereitet dann Schwierigkeiten, wenn der Erwerber einer Liegenschaft
die Miterben mangels finanzieller Mittel nicht
auszahlen kann. Deshalb sollte sichergestellt
werden, dass die Ausgleichungspflicht durch
den Übernehmer einer Liegenschaft finanzierbar ist. Ähnliches ist bei Schenkungen von
Liegenschaften zu beachten. Es empfiehlt sich,
vor der Abtretung einer Immobilie eine Übersicht über das gesamte Vermögen des Schenkers zu erstellen. Dann können die Pflichtteile
der Erben vorgängig geschätzt und allfällige
Pflichtteilsverletzungen erkannt werden. Weiter lassen sich durch eine neutrale Schätzung
des Verkehrswertes Konflikte unter den Erben
vermeiden.
WOHNRECHT ODER NUTZNIESSUNG
Viele Eltern behalten sich bei einer lebzeiti-
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Verträge zwischen Eigentümern eines Unternehmens und dem Unternehmen können viele Risiken
bergen. Dazu gehören auch Aktionärsbindungs-/
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UnternehmerZeitung | Nr.6 2015
Foto. BilderBox.com
gen Übertragung des Hauses an die Kinder
ein lebenslanges Wohn- oder Nutzniessungsrecht vor. Das Wohnrecht berechtigt die Eltern, ihren Wohnsitz im betreffenden Haus
zu behalten. Die üblichen Kosten für kleinere Reparaturen, Heizung, Warmwasser
etc. gehen zu ihren Lasten. Bei der Nutzniessung dürfen die Eltern die Räume nicht nur
selber nutzen, sondern sie dürfen sie auch
vermieten und die Mieterträge behalten. Im
Gegenzug bezahlt der Nutzniesser neben den
Unterhalts- und Nebenkosten zusätzlich die
Hypothekarzinsen und Versicherungsprämien.
STEUERLICHE ASPEKTE
Bei Immobilienübertragungen sind die
Grundstückgewinnsteuer sowie eventuelle
Erbschafts-, Schenkungs- und Handänderungssteuern zu beachten. Eine Übertragung
kann unentgeltlich oder zu einem deutlich
reduzierten Preis (sogenannte gemischte
Schenkung) erfolgen. Solche Übertragungen an Nachkommen sind in der Mehrheit
der Kantone von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Eine Handänderungssteuer wird in vielen Kantonen erhoben, und
zwar unabhängig davon, ob das Grundstück
mit Gewinn verkauft wird oder nicht. In einer
Reihe von Kantonen werden Handänderungen unter Verwandten durch vollständige
oder teilweise Steuerbefreiung privilegiert
behandelt.
Ebenfalls unterschiedlich sind in den
Kantonen die Steuerbefreiungs- und Steueraufschubstatbestände für die Grundstückgewinnsteuer. Diese wird bei unterpreislichen
oder unentgeltlichen Abtretungen an Nachkommen in der Regel zumindest teilweise
aufgeschoben und erst vollumfänglich zur
Zahlung fällig, wenn die Liegenschaft anschliessend verkauft wird. Die Nachkommen
bezahlen also im Zeitpunkt der Übertragung
keine oder nicht die vollen Steuern, übernehmen dafür aber eine latente Grundsteuerlast, weil ihnen je nach Fallkonstellation
später auch die während der Besitzdauer des
Schenkers entstandene Wertsteigerung angerechnet wird. Die Praxis der zürcherischen
Steuerbehörden beispielsweise verlangt, dass
bei einer gemischten Schenkung wie beim
Erb­vorbezug der Anteil der unentgeltlichen
Zuwendung mindestens 25 Prozent beträgt,
damit für die Grundstückgewinnsteuer ein
Aufschub gewährt wird. Eine Abklärung
durch einen Steuerexperten lohnt sich, da der
unentgeltliche Anteil unter bestimmten Umständen bzw. bei mangelhafter Planung unter
25 Prozent fallen kann und eine Grundstückgewinnsteuer erhoben wird.
FAZIT
Wer zu Lebzeiten Immobilien an Nachkommen übertragen will, kann bei richtigem Vorgehen beachtlich Steuern sparen. Die
Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Bereich
sind vielfältig, bergen aber auch Stolpersteine.
Da die Gefahr von Ausgleichungs- und Herabsetzungsansprüchen sowie ungeahnter Steuerfolgen besteht, ist eine kompetente Beratung
durch eine Fachperson unerlässlich.
DIE AUTOREN
Matthias Fässler, Inhaber des Zürcher Notarpatents, Steuerberater Treureva AG, Zürich.
Maryann Rohner, lic.oec. HSG, dipl. Steuerexpertin, dipl. Wirtschaftsprüferin, Treureva AG.