www.kanzlei-kjh.de M -I- Seite 1 Mandanten Info Liebe Leserinnen, liebe Leser unserer Mandanteninfo! Die Deutschen Rentner können sich ab diesem Monat über eine ordentliche Rentenanpassung freuen. Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 12. Juni 2015 der Rentenwertbestimmungsverordnung zugestimmt – weitere Neuigkeiten hierzu unter „Aktuelles“. Der halbjährlich neu von der EZB festgesetzte Basiszins ist unverändert auf -0,83 % geblieben – der seit 2011 andauernden Sinkflug scheint hiermit erst einmal beendet zu sein, mit Blick auf die USA werden die Hoffnungen auf die Zinswende zusehends größer. Es bleibt also Spannend, insbesondere auch mit Blick auf die weitere Entwicklung in Griechenland. Zudem haben wir für Sie die folgenden Beiträge zusammengestellt - sicherlich interessiert oder betrifft Sie das ein oder andere hiervon. An dieser Stelle einen schönen und hoffentlich sommerlich warmen Juli - wir wünschen viel Spaß bei der Lektüre! Inhalt dieser Ausgabe (A-Z): Auf einen Blick Seite Aktueller Basiszins und historische Entwicklung 3 Diese Unterlagen dürfen vernichtet werden 3 Wichtige Steuertermine Juni / Juli / August 4 Aktuelles Seite Renten steigen ab dem 1. Juli 6 Kleinanlegerschutzgesetz: Bundesrat billigt verbesserten Anlegerschutz 6 Ab 2016 neue AU-Bescheinigung 7 Arbeitsrecht Seite Minijobs: Wie flexibel darf die Arbeitszeit sein? 7 Leistungsbonus zählt zum Mindestlohn 9 M -I- Seite 2 Miet- und Immobilienrecht Seite Ein bisschen Beleidigung rechtfertigt nicht immer eine mietrechtliche Kündigung 10 Schwere Beleidigung rechtfertigt mietrechtliche Kündigung 11 Steuerrecht Seite Schornsteinfegergebühren wieder vollständig geltend machen 12 Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern im Haushalt sind steuerfrei 13 Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigung eines Minijobbers 14 Anerkanntes Arbeitszimmer für Arbeitnehmer im Ruhestand 15 Uneingeschränkter Betriebsausgabenabzug bei ständig wechselnden Betriebsstätten 16 Weiterhin keine Pauschalbesteuerung für Streuwerbeartikel 17 Verkehrsrecht / Rund um´s Kfz Seite Schmerzensgeld wegen Miterleben des Unfalltodes der Ehefrau 18 "Jamming" ist kein Fall für die Hausratversicherung 20 Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Seite Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH 20 Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos 22 Sonstiges Seite Gericht erlaubt Widerspruch gegen Versicherungsvertrag noch nach zehn Jahren 24 Alles nur kein Recht Seite Entspannt dienstlich unterwegs 25 Beratung: Von der Glücksforschung profitieren 26 Hartnäckige Rechtsirrtümer u.a. Seite Hätten Sie es gewusst? 27 Sonstiges: Disclaimer / Impressum 27 Selbstverständlich liegt die Broschüre auch in der Kanzlei bereit. Bei Rückfragen zu den Inhalten der Mandanteninformationen oder weiteren Detailfragen beraten wir Sie gerne. Wenn Sie die Broschüre in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, bitten wir um kurze Nachricht, am einfachsten über die Reply-Funktion Ihres E-Mail - Programms. Mit besten Grüßen RA Klaus J. Heinrich - Kanzlei KJH P.S: Besuchen Sie uns bei Facebook – wir freuen uns auf Ihr Feedback! http://www.facebook.com/kanzleikjh für mobile Geräte: Einfach diesen QR-code scannen M -I- Seite 3 Aktueller Zinssatz: Basiszins gemäß § 247 BGB Aktueller Stand: gültig seit: -0,83 % 01.01.2015 (keine Veränderung zum 01.07.2015) Entwicklung des Basis-Zinssatzes: 01.07.2009 -> 31.12.2009 0,12 % 01.01.2010 -> 31.12.2010 0,12 % 01.01.2011 -> 30.06.2011 0,12 % 01.07.2011 -> 31.12.2011 0,37 % 01.01.2012 -> 31.12.2012 0,12 % 01.01.2013 -> 30.06.2013 -0,13 % 01.07.2013 -> 31.12.2013 -0,38 % 01.01.2014 -> 30.06.2014 -0,63 % 01.07.2014 -> 31.12.2014 -0,73 % 01.01.2015 -> 31.12.2015 -0,83 % Die Höhe des Basiszinssatzes findet seine Regelung in BGB § 247 und ist wichtig z.B. für die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB): Der gesetzliche Verzugszins beträgt 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind sogar 8 % über Basiszins (§ 288 Abs. 2). Der Basiszinssatz wird von der EZB zum 01.01.und 01.07. eines jeden Jahres an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Diese Unterlagen dürfen vernichtet werden Seit dem 01.01.2015 dürfen folgende Unterlagen vernichtet werden: AufbewahArt rungsfrist Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahres10 Jahre abschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanz, die zu Ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstige Organisationsunterlagen Buchungsbelege (z. B. Rechnungen, Eigen10 Jahre belege) Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe 6 Jahre Kopien der abgesandten Handels- oder Ge6 Jahre schäftsbriefe Sonstige Unterlagen, soweit sie für die Be6 Jahre steuerung von Bedeutung sind Lohnunterlagen 6 Jahre Was kann vernichtet werden? Aus dem Jahr 2004 und älter* Aus dem Jahr 2004 und älter* Aus dem Jahr 2008 und älter* Aus dem Jahr 2008 und älter* Aus dem Jahr 2008 und älter* Aus dem Jahr 2008 und älter* *Die Frist beginnt stets mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Eintragungen, Änderungen oder Handlungen in den jeweiligen Unterlagen vorgenommen wurden bzw. Handelsbriefe empfangen oder abgesandt worden sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Aufbewahrungsfrist auch verlängern. Dies ist der Fall, wenn das Schriftgut für Steuern von Bedeutung ist, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, der Ablauf der Festsetzungsfrist kann durch eine Reihe von Ereignissen gehemmt werden, wie z.B. einem Einspruch, eine Betriebsprüfung oder eine spätere Abgabe der Steuererklärung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen sind Unterlagen auch dann noch länger aufzubewahren, wenn und soweit sie für eine Außenprüfung, Festsetzung nach § 165 AO, anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen oder zur Begründung von Anträgen etc. von Bedeutung sind. M -I- Seite 4 Wichtige Steuertermine Juli / August / September Die jährlichen steuerlichen Abgabe-, Anmelde- und Zahlungstermine ergeben sich jedes Jahr aus den gültigen Vorschriften. Die folgende Übersicht liefert Ihnen einen schnellen Überblick über die wichtigsten Termine der nächsten Monate. Für verspätete Steuerzahlung wird im Regelfall ein Säumniszuschlag von 1% für jeden Monat vom Fälligkeitsdatum ab berechnet. Einkommen- und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Getränkesteuer 3 10.7. 13.7. Gewerbesteuer 10.8. 13.8. 17.8.2 20.8. 17.8.2 20.8. Ende der Schonfrist1 13.7. September Fälligkeitstag 10.7. Fälligkeitstag Ende der Schonfrist1 Aufsichtsrat- und Abzugsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen August Fälligkeitstag Juli Ende der Schonfrist1 Steuerart 10.9. 14.9.2 10.9. 14.9.2 10.9. 14.9.2 10.9. 14.9.2 Grundsteuer: vierteljährliche Fälligkeit jährliche Fälligkeit 1.7. 6.7.2 Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Lohn- und Kirchenlohnsteuer, Solidaritätszuschlag 10.7. 13.7. Minijob-Verhältnisse im Privathaushalt4 15.7. - mini one stop shop (MOSS/M1SS) vierteljährliche Erklärung Spar- und Wohnungsbauprämien 2013: letzter Antragstermin5 20.7. 10.8. 13.8. M -I- Seite 5 Steuerart Fälligkeitstag Ende der 1 Schonfrist Fälligkeitstag Ende der 1 Schonfrist September Ende der 1 Schonfrist August Fälligkeitstag Juli 15.7. - 17.8.2 - 15.9. - 27.7.2 30.7. 25.8. 28.8. 25.9. 28.9. 10.7. 13.7. 10.8. 13.8. 10.9. 14.9.2 27.7.2 - 25.8. - 25.9. - 10.7. 13.7. 10.8. 13.8. 10.9. 14.9.2 30.9. - Steuererklärungen 2014: Ende der allgemeinen Fristverlängerung Stromsteuer Wahlrecht monatliche Anmeldung monatliche Fälligkeit Umsatzsteuer 6 Vorauszahlung Zusammenfassende Meldung (ZM) Vergnügungssteuer VorsteuerVergütungsverfahren Antrag für 2014 1. Ein Säumniszuschlag, der wegen Nichtzahlung bei Fälligkeit entstanden ist, wird bei Verspätungen bis zu 3 Tagen (Schonfrist) nicht erhoben. Die Schonfrist gilt nicht für Bar- und Scheckzahlungen. Bei Zahlungen per Scheck ist zu beachten, dass diese erst 3 Tage nach Eingang des Schecks als geleistet gelten. Ist eine Steuer z.B. am 10.1. fällig, muss der Scheck spätestens am 7.1. beim Finanzamt eingehen. 2. Verschiebung des Termins auf diesen Tag nach § 108 Abs. 3 AO. 3. In einigen Gemeinden abweichende Termine. 4. Einzug der Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2015 beim Haushaltsscheckverfahren. 5. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, sie kann nicht verlängert werden. 6. Antrag auf Dauerfristverlängerung: Danach kann die Anmeldefrist jeweils um einen Monat verlängert werden, sofern bis zum ursprünglichen Termin eine Abschlagszahlung von 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr angemeldet und geleistet wird. Keine Dauerfristverlängerung bei der Zusammenfassenden Meldung. Die Veröffentlichung dieser Termine erfolgt nach sorgfältiger Prüfung, aber ohne Gewähr. Eine Haftung kann nicht übernommen werden. Bitte beachten Sie: Unabhängig von den Euro-Grenzen ist bei Unternehmen, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen (Existenzgründer), im Jahr der Tätigkeitsaufnahme und in dem Folgejahr der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. M -I- Seite 6 Aktuelles Renten steigen ab dem 1. Juli um 2,1 Prozent. Der Beschluss des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugestellt, damit diese die Verordnung in Kraft setzt. Länder für baldige Umsetzung einheitlicher Rentenwerte (Bild: MEV-Verlag, Germany) Der Bundesrat hat die Rentenerhöhung für das Jahr 2015 beschlossen. Rentner können sich ab 1. Juli über eine ordentliche Rentenanpassung freuen. Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 12. Juni 2015 der Rentenwertbestimmungsverordnung zugestimmt. Damit erhöhen sich zum 1. Juli des Jahres die Altersbezüge der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern um 2,5 und in den alten Ländern In einer begleitenden Entschließung machte der Bundesrat zudem seine Auffassung deutlich, dass mit den Vorbereitungen zu abschließend einheitlichen Rentenwerten in alten und neuen Ländern nicht erst 2016, sondern umgehend zu beginnen ist. Er forderte die Bundesregierung daher auf, zeitnah eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen, die entsprechende Lösungsvorschläge erarbeiten soll. Kleinanlegerschutzgesetz: Bundesrat billigt verbesserten Anlegerschutz Im Rahmen seiner Sitzung vom 12.06.2015 hat der Bundesrat das vieldiskutierte Kleinanlegerschutzgesetz gebilligt, welches den Anlegerschutz in Deutschland verbessern und die Transparenz von Vermögensanlagen erhöhen soll. Das Gesetz ist dem Bundespräsidenten zugeleitet worden und soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das im Zuge der Prokon-Pleite entstandene und bereits im April vom Bundestag verabschiedete Kleinanlegerschutzgesetz soll schärfere Regeln, mehr Transparenz und dadurch bessere Informationen sowie die Offenlegung möglicher Interessenkonflikte bieten. Wie es in der entsprechenden Mitteilung des Bundesrates heißt, soll mit dem neuen Gesetz der Schutz von Anlegern weiter verbessert und damit das Risiko von Vermögenseinbußen gemindert werden. Hierzu sind u.a. Änderungen im Vermögensanlage- und Wertpapierhandelsgesetz sowie im Handelsgesetzbuch erforderlich. Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind Anbieter von Vermögensanlagen künftig dazu verpflichtet, ihren Kunden jederzeit einen Prospekt zu ihren Produkten zur Verfügung zu stellen. Diese Prospekte müssen jährlich aktualisiert werden. Darauf wirft dann die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) ein Auge, die die Befugnis erhält, die Vermarktung oder den Vertrieb von bestimmten - insbesondere besonders komplexen - Produkten einschränken oder verbieten zu können. Hierdurch sollen Anleger/Sparer vor aggressiver Werbung und schwer kontrollierbaren Produkten geschützt werden. Entsprechend wurde im Gesetz der kollektive Verbraucherschutz als Aufsichtsziel der BaFin verankert. M -I- Seite 7 Ab 2016 neue AU-Bescheinigung (Quelle: Adobe Digital Index EMEA Best Of The Best Benchmark) wenn für einen Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endete. In diesem Fall wurde die AU-Bescheinigung nicht mehr verwendet. Die Krankenkassen sandten ihren Versicherten Auszahlungsscheine zu, welche vom Arzt ausgefüllt werden mussten. Dabei kam es oft zu Verzögerungen. Neue AU-Bescheinigung Vordruck (Bild: Michael Bamberger) Zum 1.1.2016 wird das Formular zum Nachweis einer Krankheit angepasst. Die neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUBescheinigung) weist optisch wenige Veränderungen auf. Doch die Wirkung der "kleinen" Anpassungen ist groß. Kaum ein Berufstätiger kennt sie nicht, die gelbe AU-Bescheinigung. Schwierigkeiten gab es mit dem Formular jedoch oft dann, als Kombi- Die neue AU-Bescheinigung dient nun zur Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, als auch als Auszahlungsschein. Davon werden alle Beteiligten profitieren: Der Arzt arbeitet mit einem einheitlichen Formular und kann den Auszahlungsschein einfacher ausfüllen, der Krankenkasse liegen die Angaben des Arztes schneller vor und der Versicherte gelangt ohne unnötige Verzögerungen zur Krankengeldzahlung. Arbeitsrecht Minijobs: Wie flexibel darf die Arbeitszeit sein? Thema. Sie ermöglichen dem Arbeitgeber, auf Auftragsspitzen flexibel zu reagieren. Minijobber erhalten ihr vertraglich vereinbartes monatliches Arbeitsentgelt und können je nach Bedarf in einem Monat mehr und im anderen Monat weniger beschäftigt werden. Es findet somit ein ständiger Ausgleich im Arbeitszeitkonto statt. Allerdings sind in der Sozialversicherung und auch nach dem Mindestlohngesetz gewisse Spielregeln zu beachten. (Bild: MEV-Verlag, Germany) Arbeitszeitkonten sind längst auch bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen ein Die Sozialversicherung spricht im Zusammenhang mit dem Führen von Arbeitszeitkonten (Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) von „sonstigen flexiblen Arbeitsregelungen“. M -I- Seite 8 Diese können auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen geführt werden, um flexibel auf Produktionsspitzen, Nachfrageschwankungen oder Personalengpässe reagieren zu können. Voraussetzung ist hier, dass der Arbeitnehmer ein vertraglich vereinbartes monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt erhält. Diesem Arbeitsentgelt liegt abhängig vom Stundenlohn (Mindestlohn beachten) eine bestimmte Sollstundenzahl zugrunde. Grundvoraussetzung ist ein Arbeitsentgelt von regelmäßig nicht mehr als 450 Euro im Monat, was auf Jahressicht (12 Monate) einem Wert von maximal 5.400 Euro entspricht. Diese Prüfung ist jeweils zu Beginn der Beschäftigung (bzw. bei jeder Änderung in den Verhältnissen) für einen Prognosezeitraum von 12 Monaten vom Arbeitgeber anzustellen. Bei sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelungen ist der Anspruch auf das laufende Arbeitsentgelt aus der zu erwartenden Gesamtarbeitszeit innerhalb des Prognosezeitraumes abzuleiten. Somit sind auch die zum Ende dieses Prognosezeitraumes zu erwartenden Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto zu berücksichtigen. Einmalzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) sind zusätzlich zu beachten. liegt selbst dann vor, wenn zum Ende des Prognosezeitraums (31.12.2015) 30 Guthabenstunden im Arbeitszeitkonto sind, was einer Gesamtarbeitszeit von 450 Stunden entsprechen würde (450 Stunden x 12 Euro Stundenlohn = 5.400 Euro). Freistellung bis zu 3 Monaten Im Rahmen der sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung ist eine Freistellung von der Arbeitsleistung zwecks Abbaus der im Arbeitszeitkonto vorhandenen Guthabenstunden bis zu 3 Monaten möglich. Das monatlich vereinbarte Arbeitsentgelt wird weiter gezahlt und die sv-rechtliche Beschäftigung bleibt durchgehend bestehen. Monatsentgelt unabhängig von Arbeitszeit beitragspflichtig Bei Anwendung der sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung gilt in der Sozialversicherung ausnahmsweise das Zuflussprinzip (Grundsatz: Entstehungsprinzip). D. h., die Beiträge sind unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit immer auf das vereinbarte monatlich gleichbleibende Arbeitsentgelt zu zahlen (bezogen auf den Beispielsfall von 420 Euro). Beispiel Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren ab 1.1.2015 die Zahlung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 420 Euro bei einer SollArbeitszeit von 35 Stunden (Stundenlohn 12 EUR). Der Arbeitseinsatz im laufenden Kalenderjahr soll flexibel erfolgen, so dass Überstunden über das Arbeitszeitkonto regelmäßig auf- und abgebaut werden. Die zu erwartende Gesamtarbeitszeit beträgt 420 Stunden (35 Monatsstunden x 12). Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung MiLoG begrenzt beitszeitkonto Arbeitsstunden im Ar- Nach den Mindestlohnbestimmungen dürfen die in das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden monatlich nicht mehr als 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit übersteigen (bezogen auf den Beispielfall also 17,5 Stunden). Verdient der Arbeitnehmer mehr als 8,50 Euro, dürfen auch mehr Guthabenstunden aufgebaut werden. M -I- Seite 9 Leistungsbonus zählt zum Mindestlohn (AG-Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015, Az. 5 Ca 1675/15) (Bild: M. Schuppich - Fotolia) Bonuszahlungen, die Unternehmen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter vergüten, können auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Das entschied nun das Arbeitsgericht Düsseldorf in einem weiteren Urteil zum Mindestlohngesetz. Hintergrund Seit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) stellt sich für Unternehmen wie Mitarbeiter die Frage, welche Lohnbestandteile auf den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sind und welche nicht. Ein Leistungsbonus, entschied nun das Arbeitsgericht Düsseldorf, habe einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung und sei ein "Lohn im eigentlichen Sinn". Er sei daher – anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen – in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen. In dem konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin geklagt, die eine Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde erhielt. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen "freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von maximal einem Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung" richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG behielt der Arbeitgeber zwar die Grundvergütung unverändert bei. Allerdings fügte er konstant pro Stunde 40 Cent des Bonus hinzu, sodass die Mitarbeiter mindestens 8,50 Euro, höchstens jedoch 9,10 Euro ausbezahlt bekamen. Dagegen ging eine Arbeitnehmerin vor. Sie argumentierte, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Vielmehr sei er zusätzlich zu einer Grundvergütung von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen. Entscheidung Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat nun die Klage abgewiesen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Daher seien alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter vergütet würden, bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen. Denn Zweck des MiLoG sei es, argumentierten die Richter, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. M -I- Seite 10 Miet- / Immobilienrecht Ein bisschen Beleidigung rechtfertigt nicht immer eine mietrechtliche Kündigung (AG Charlottenburg, Urteil vom 30.01.2015, 216 C 461/14) Entscheidung Das AG Charlottenburg gibt den Mietern Recht. Die Äußerungen rechtfertigen weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung. (Bild: Michael Bamberger) Beleidigt ein Mieter den Vermieter, rechtfertigt dies zwar grundsätzlich eine Kündigung. Bei „leichteren“ Beleidigungen kann aber – je nach Einzelfall – vor einer Kündigung zunächst eine Abmahnung angezeigt sein. Hintergrund Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von den Mietern Räumung, nachdem sie das Mietverhältnis wegen beleidigender Äußerungen der Mieter gekündigt hatte. Die Vermieterin unterhält eine Facebookseite, auf der ihre Mieter Bewertungen abgeben können. Dort sind zahlreiche, teilweise heftige Beschwerden von Mietern zu lesen. Die Mieter hatten gegenüber der Vermieterin Lärmbelästigungen aus der Gartenanlage beanstandet. Nach einem hierzu geführten Telefonat bezeichneten die Mieter ihre Gesprächspartnerin bei der Vermieterin auf deren Facebookseite als „talentfreie Abrissbirne“. Zudem bezeichneten die Mieter den für die Wohnanlage zuständigen Objektbetreuer in einem Telefax an die Vermieterin als „faul“, weil sich dieser aus ihrer Sicht nicht darum gekümmert hat, die Lärmbelästigungen abzustellen. Wegen dieser Äußerungen kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich, und erhob schließlich Räumungsklage. Grundsätzlich kann eine Beleidigung des Vermieters eine Kündigung rechtfertigen. Eine Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung, wobei eine bloße Unhöflichkeit nicht genügt. Doch selbst wenn man die Äußerungen der Mieter als Beleidigung einordnet, so wären diese im Spektrum der denkbaren Beleidigungen als weniger schwerwiegend einzuschätzen. Bei einmaligen Beleidigungen, die für sich betrachtet kein besonderes Gewicht haben und deren Unzumutbarkeit sich erst aus der Wiederholung ergibt, ist eine sofortige Kündigung nicht gerechtfertigt. Erst wenn der Mieter trotz Abmahnung ähnliche Äußerungen wiederholt, ist dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar. Hier handelt es sich zwar um zwei einzelne Äußerungen über verschiedene Personen gegenüber verschiedenen Adressaten. Beide Äußerungen stehen aber in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang und gehen auf denselben Sachverhalt, nämlich die von den Mietern beanstandeten Lärmbelästigungen zurück. Die Bezeichnung des Objektbetreuers als „faul“ hat aus Sicht der Mieter einen Tatsachenkern. Auch die Äußerung „talentfreie Abrissbirne“ steht in einem Zusammenhang mit einem tatsächlichen Vorgang, nämlich dem Telefonat mit der Mitarbeiterin der Vermieterin und zielt nicht hauptsächlich darauf ab, die Mitarbeiterin herabzuwürdigen. M -I- Seite 11 Die entsprechenden Äußerungen können zwar grundsätzlich durchaus eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall wäre eine Fortführung des Mietverhältnisses aber erst bei einer Wiederholung ähnlicher Äußerungen nach einer vorherigen Abmahnung unzumutbar. Auch die ordentliche Kündigung ist unwirksam. Bei den Äußerungen handelt es sich nicht um „nicht unerhebliche“ Pflichtverlet- zungen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Äußerungen die Lärmbelästigungen vorausgingen, die die Mieter als sehr störend empfunden haben. Außerdem durften die Mieter wegen der zahlreichen, teils in heftigem Ton geführten Beschwerden auf der Facebook Seite der Vermieterin davon ausgehen, dass die Vermieterin ihre Äußerungen nicht als kündigungsrelevant ansehen werde. Schwere Beleidigung rechtfertigt mietrechtliche Kündigung (AG München, Urteil vom 14.11.2014, 452 C 16687/14) „massive Sterbehilfe“ und „versuchter Mord“. Die Hitze in der Wohnung sei so unerträglich, dass sie die hierdurch verursachten Schmerzen nicht mehr ertragen könne. Ihre Situation erinnere sie an die Judenverfolgung, „als die Deutschen die Juden in die Öfen geschoben haben und die übrige Bevölkerung jubelte wie die Weltmeister“. (Bild: MEV Verlag GmbH, Germany) Interessant daher diese Entscheidung: Bezichtigt der Mieter den Vermieter bei einer Auseinandersetzung über die Wohnbedingungen der brutalen Sterbehilfe und vergleicht dessen Verhalten mit der Judenverfolgung, ist dies eine so schwerwiegende Beleidigung, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertigt ist. Hintergrund Die Vermieterin einer Wohnung verlangt von der über 70-jährigen Mieterin nach einer fristlosen Kündigung die Räumung. Das Mietverhältnis über die Zwei-ZimmerWohnung besteht seit 1983. Die Parteien stritten in einem Verfahren vor dem AG München über eine Mieterhöhung. Im Rahmen dieses Verfahrens führte die Mieterin in einem Schriftsatz aus, alles was die Vermieterin bisher geleistet habe, sei Hintergrund des Streits ist, dass die Mieterin behauptet, ihre Wohnung sei durch die darunter liegende Heizanlage überwärmt, so dass Temperaturen bis zu 38 Grad herrschten. Einem Sachverständigen zufolge trifft diese Behauptung nicht zu. Nachdem die Mieterin die Vermieterin in einem weiteren Schriftsatz der „brutalen Sterbehilfe“ bezichtigt hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Die Mieterin weigert sich, die Wohnung zu räumen. Es tue ihr leid, die Vermieterin beleidigt zu haben. Bei ihren Äußerungen habe sich um einen Hilferuf gehandelt. Entscheidung Die Räumungsklage hat Erfolg: Die Äußerungen der Mieterin sind massive Beleidigungen. Die Mieterin ist zuvor nicht provoziert worden und die Äußerungen sind nicht ansatzweise nachvollziehbar. Insbesondere ist es in keiner Weise erforderlich oder nachvollziehbar, für einen Hilferuf seinen Vermieter des versuchten Mordes oder der Sterbehilfe zu bezichtigen bzw. sein Vorge- M -I- Seite 12 hen mit der Vernichtung der Juden im Dritten Reich zu vergleichen. durch eine Abmahnung nicht wieder hergestellt werden. Eine Abmahnung vor der Kündigung war entbehrlich. Schwerwiegende Beleidigungen zerstören das Vertrauensverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Dieses kann Das Gericht gewährte der betagten Mieterin eine sechsmonatige Räumungsfrist, um ihr die Suche nach einer Ersatzwohnung zu ermöglichen. Steuerrecht Schornsteinfegergebühren wieder vollständig geltend machen (BFH, Urteil vom 06.11.2014, VI R 1/13) (Bild: MEV Verlag GmbH, Germany) Bei Schornsteinfegergebühren muss seit VZ 2014 aufgeteilt werden, nur noch ein Teil ist als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt. Ein Urteil des BFH macht jedoch Hoffnung, dass es dabei nicht bleibt. Ab 2014 berücksichtigt die Finanzverwaltung nur noch die in Rechnung gestellten Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten des Schornsteinfegers als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG, weil der Schornsteinfeger für die Mess- und Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau auch gutachterlich tätig würde (BMF, Schreiben vom 10.01.2014, BStBl 2014 I S. 75). Durch eine neue Entscheidung des BFH ist diese Auffassung wohl nicht mehr haltbar. Nach Auffassung des BFH (Urteil vom 06.11.2014, VI R 1/13) sind auch vorbeugende Erhaltungsmaßnahmen als Hand- werkerleistungen begünstigt. Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes durch einen Handwerker sei ebenso wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder eine Maßnahme zur vorbeugenden Schadensabwehr eine Handwerkerleistung. Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit erhöhe deren Lebensdauer, sichere deren nachhaltige Nutzbarkeit, diene überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zähle damit zum Wesen der Instandhaltung. So hat der BFH z. B. eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als begünstige Handwerkerleistung beurteilt. Praxis-Tipp Da somit auch Leistungen, die lediglich dazu dienen, den aktuellen Zustand eines Objektes festzustellen (z. B. Gutachten) als Handwerkerleistung begünstigt sind, kann nichts anderes für die Mess- und Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau eines Schornsteinfegers gelten. Denn (z. B.) die Feuerstättenschau dient auch der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit aus den gleichen Gründen als vorbeugende Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen. Unerheblich ist dabei, ob die Leistung vom Schornsteinfeger, einem Kleinunternehmer oder der öffentlichen Hand erbracht wird. Daher sollten die Schornsteinfegergebühren mit Hinweis auf die Entscheidung des BFH wieder vollständig geltend gemacht werden. M -I- Seite 13 Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt sind steuerfrei (BFH, Urteil vom 05.11.2014, VIII R 29/11, veröffentlicht am 27.05.2015) Entscheidung Der BFH vertritt eine großzügigere Auffassung. Er bejaht - entgegen der Auffassung des FA und des FG - die Steuerfreiheit. (Bild: Haufe Online Redaktion) Leistungen der Jugendhilfe für die Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt sind auch dann eine steuerfreie Erziehungsbeihilfe, wenn die Betreuung über eine privatrechtliche Institution abgewickelt wird. Hintergrund Zu entscheiden war, ob die Entgelte für die Vollzeitbetreuung eines fremden Kindes im eigenen Haushalt steuerpflichtig sind. Die Erzieherin E schloss mit der Firma H einen Vertrag zur Betreuung von bis zu drei Kindern in ihrem Haushalt. E erhielt von H je Kind ein Tageshonorar von 83,82 EUR zuzüglich Sachkostenpauschalen von 27,06 EUR (ohne Supervision) bzw. 32,09 EUR (mit Supervision). H war ihrerseits im Auftrag des zuständigen Jugendamts tätig und erhielt von diesem Gelder für Erziehungsleistungen. H hatte eine entsprechende Betriebserlaubnis. Das FA setzte für die Streitjahre 2009 und 2010 die von H bezogenen Entgelte abzüglich der Aufwendungen für Nahrung und Kleidung der Kinder usw. als steuerpflichtige Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit an. A wandte dagegen ein, es handele sich um nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreie Erziehungsbeihilfen. Das FG folgte dem nicht und wies die Klage ab. Nach § 3 Nr. 11 EStG sind (u.a.) Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern. Der Annahme "öffentlicher Mittel" in diesem Sinne steht nicht entgegen, dass die Zahlungen an A über den zwischengeschalteten Träger H aufgrund eines Vertragsverhältnisses zwischen A und H geleistet wurden. Die mittelbare Zahlung über Dritte ist unerheblich, sofern die Ausgaben auf der Grundlage der durch den Haushaltsplan bereitgestellten Haushaltsmittel bewilligt werden und der gesetzlich geregelten Rechnungskontrolle unterliegen. Die Zahlungen dienten auch unmittelbar der Förderung der Erziehung. Das ist bei der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), d.h. bei der regelmäßig in Familienhaushalten der Pflegeperson über Tag und Nacht vorgenommenen Betreuung von Kindern und Jugendlichen grundsätzlich der Fall. Es handelt sich um Beihilfen i.S. von § 3 Nr. 11 EStG. Denn mit den bewilligten Pflegegeldern ist kein vollständiger Ersatz des sachlichen und zeitlichen Aufwands beabsichtigt. Die Zahlungen sind mit Zahlungen vergleichbar, die leibliche Eltern für die Erziehung ihrer Kinder ebenfalls steuerfrei erhalten. Das FA hatte das Vorlegen einer Vollzeitpflege mit der Begründung verneint, E sei als "Erziehungsstelle" tätig geworden, die Erziehungsleistung sei damit nicht in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII), sondern in einer "sonstigen betreuten Wohnform" (§ 34 SGB VIII) erbracht worden, für die die Steuerfreiheit nicht gilt. Dem widerspricht der BFH. Denn eine sonstige betreute Wohnform liegt nur bei einer auf Dauer angelegten Verbindung sächlicher und persönlicher Mittel zu einem bestimmten Zweck unter der Verant- M -I- Seite 14 wortung eines Trägers vor. Die bloße Überlassung von Wohnraum wie ein Zimmer im Haushalt der betreuenden Person genügt dafür nicht. Hinweis Der BFH hebt hervor, dass sich die Frage, ob es sich um eine Betreuung in einer Vollzeitpflegestelle (§ 33 SGB VIII) oder in einem Heim oder in einer anderen Einrichtung betreuten Wohnens (§ 34 SGB VIII) handelt, alleinnach den tatsächlichen Verhältnissen der konkreten Unterbringung entscheidet. Anders ist es bei den Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch für Pflegekinder nach §§ 32,63 EStG. Hier hat die sozialrechtliche Einordnung als sonstige betreute Wohnform steuerrechtliche Tatbestandswir- kung. Der BFH konnte daher offen lassen, ob Zahlungen für die Betreuung in Einrichtungen nach § 34 SGB VIII (Heime, sonstige Wohnformen) mangels ausdrücklicher Ausrichtung auf die Erziehung - stets aus dem Anwendungsbereich des § 3 Nr. 11 EStG ausscheiden oder bei bestimmten Mischformen einbezogen werden könnten. Ergänzend weist der BFH darauf hin, dass eine "unmittelbare" Förderung der Erziehung nicht vorliegt, wenn die Aufnahme des Kindes als Erwerbstätigkeit anzusehen ist (sog. Kostkinder). Bei einer dauerhaften Vollzeitpflege kann bis zur Betreuung von sechs Kindern unterstellt werden, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Kinderbetreuungskosten bei Beschäftigung eines Minijobbers (BFH, Urteil vom 18.12.2014, III R 63/13, veröffentlicht am 03.06.2015) Kinderbetreuungskosten sind auch bei Beschäftigung eines Minijobbers nur bei Ausstellung einer Rechnung und unbarer Zahlung abziehbar. Hintergrund Zu entscheiden war, ob der Abzug von Kinderbetreuungskosten auch bei einer nur geringfügig beschäftigten Betreuungsperson (Minijobber) die Zahlung auf ein Empfängerkonto voraussetzt. Das Urteil ist zu der bis 2011 geltenden Vorschrift ergangen (§ 9 Abs. 3 EStG a.F.). Sie gilt ebenso für die Neuregelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG ab 2012. Auch nach der Neuregelung setzt der Abzug von Kinderbetreuungskosten (2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind) voraus, dass eine Rechnung erstellt und die Zahlung auf ein Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Bahn-See an und zahlten im März 2011 die sich daraus ergebenden Abgaben in Höhe von 1.027,44 Euro nach. Für 2009/2010 beantragten die Eltern den Abzug der Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.400 Euro (2/3 von 3.600 Euro). Das FA lehnte den Abzug unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung ab, da die Zahlung nicht auf das Konto des Empfängers, sondern in bar geleistet wurde (§ 9c Abs. 3 Satz 3 EStG a.F.). Das FG vertrat demgegenüber eine großzügigere Auffassung und ab der Klage statt. Es meinte, das gesetzliche Erfordernis der Überweisung auf das Empfängerkonto könne nur für Dienstleistungen gelten, für die Rechnungen erstellt werden, nicht hingegen für Arbeitsverhältnisse und somit auch nicht für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs). Entscheidung Die Eltern beschäftigten in 2009/2010 für monatlich 300 Euro eine Teilzeitkraft zur Betreuung ihres dreijährigen Sohnes. Das Gehalt wurde jeweils bar gezahlt. Im Februar 2011 meldeten die Eltern die Beschäftigung (rückwirkend) im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijobzentrale der Knappschaft Ebenso wie das FA vertritt auch der BFH einen engen Standpunkt. Er widerspricht dem FG und wies die Klage ab. Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, M -I- Seite 15 dass auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellten Betreuungskraft der Abzug der Betreuungskosten davon abhängig ist, dass die Zahlung nicht in bar, sondern über das Konto der Betreuungsperson abgewickelt wird. Die Vorschrift enthält keine Beschränkung der Nachweiserfordernisse auf bestimmte Arten von Dienstleistungen, sondern macht den Abzug sämtlicher erfasster Aufwendungen von der Erfüllung der Nachweisvoraussetzungen abhängig. Der BFH hebt deutlich hervor, dass sich zum einen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich die Vorschrift auf von Unternehmen erbrachte Dienstleistungen beschränken soll und dass zum anderen die Lohnzahlung auch bei nur geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern über ein Konto ohne weiteres möglich und üblich ist. Gegenteiliges lässt sich auch aus der Entstehungsgeschichte nicht ableiten. Mit dem bereist in 2006 eingeführten formalisierten Nachweis (Rechnung und unbare Zahlung; § 4f EStG a.F.) sollten Anreize gegeben werden, legale Beschäftigungsverhältnisse in Privathaushalten zu schaffen. Das spricht dafür, dass die unbare Zahlung für alle Arten von Dienstleistungen gelten sollte. Hinweis Bei der Steuerermäßigung für haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen nach § 35a EStG wird für den Nachweis differenziert zwischen einerseits Arbeitsverhältnissen und andererseits Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Die erhöhten Nachweiserfordernisse (Rechnung und unbare Zahlung) gelten hier nur für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, nicht auch für Arbeitsverhältnisse (einschließlich Minijobs) nicht (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Wegen der Manipulationsgefahren (nachträgliche Behauptung oder rückwirkende Legalisierung von Beschäftigungsverhältnissen) sieht der BFH jedoch in der Kinderbetreuung für Minijobs eine Ausnahme von den Nachweispflichten nicht als gerechtfertigt an. Es ist Sache der Eltern, dafür zu sorgen, dass sie die dem formalisierten Nachweis genügende Belege erhalten. Diese brauchen allerdings seit 2008 nicht mehr unaufgefordert vorgelegt zu werden. Es genügt, dass sie vorhanden sind. Gleichwohl wird in der Praxis häufig auf entsprechende Unterlagen verzichtet mit der Folge, dass der Steuerabzug verloren geht. Denn die Scheu vor Schriftverkehr ist weit verbreitet und das Bestehen der Eltern auf entsprechenden Nachweisen würde den Abschluss eines Betreuungsverhältnisses verhindern. Die Finanzverwaltung sieht jedenfalls von der Ausstellung einer Rechnung ab, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Anerkanntes Arbeitszimmer für Arbeitnehmer im Ruhestand Während ein Arbeitnehmer im aktiven Berufsleben die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer nur bis zu 1.250 Euro geltend machen kann, steigen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs die Chancen nach einer Verrentung auf einen unbeschränkten Abzug. Im Urteilsfall arbeitete ein pensionierter Mitarbeiter freiberuflich weiter und nutzte hierfür sein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzamt hatte nur den Höchstbetrag für Arbeitnehmer von 1.250 Euro anerkannt. Der Bundesfinanzhof jedoch betrachtet das Ar- beitszimmer als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Pensionärs (BFH vom 13.11.2014 III R 36/13). Der Grund: Der BFH sieht Renteneinkünfte oder Pensionsbezüge - anders als eine aktive Tätigkeit - als unmaßgeblich für die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunktes an. Bei einem entsprechenden Kostennachweis können daher auch mehr als 1.250 Euro berücksichtigt werden. Der BFH hat ferner klargestellt, wie die anteiligen Kosten für ein Arbeitszimmer zu berechnen sind, denn im Urteilsfall war das als Seite 16 Wohnraum ausgestatte Arbeitszimmer im Keller gelegen. Folge: Die Fläche des Kellerarbeitszimmers ist mit der Wohnfläche der Wohnung zusammenzurechnen, danach ist die Fläche des Arbeitszimmers zur Gesamtfläche ins Verhältnis zu setzen. Im vor- M -Iliegenden Fall betrug die Wohnungsgröße 100 qm, die Größe des Kellerarbeitszimmers 20 qm. Danach sind 20/120 als Kostenanteil für die anfallenden Kosten (wie Miete und Nebenkosten) anzusetzen. Die übrigen Kellerräume bleiben außen vor. Uneingeschränkter Betriebsausgabenabzug bei ständig wechselnden Betriebsstätten zulässig Das dachte sich auch eine freiberufliche Musiklehrerin. Sie unterrichtete an mehreren Kindergärten und Schulen im Auftrag einer Musikschule. Einmal pro Woche fuhr sie mit ihrem privaten Fahrzeug zu jeder Einrichtung, zusätzlich außerdem zur Musikschule selbst und einige Male zu anderen Zielen. Den Unterricht bereitete die Lehrerin in ihrem häuslichen Arbeitszimmer vor, wo sie auch die Instrumente lagerte. (Bild: PhotoDisc Inc) Wenn es um Fahrtkosten geht, trifft die Finanzverwaltung eine kleine, aber sehr feine Unterscheidung zwischen erster Tätigkeitsstätte und anderen beruflich relevanten Einsatzstellen. Ob lediglich die Entfernungspauschale zum Tragen kommt oder die vollständigen Fahrtkosten geltend gemacht werden können, macht steuerlich einiges aus. Der Bundesfinanzhof hat für Selbstständige mit ständig wechselnden Betriebsstätten nun positive Klarheit geschaffen. Steuerlich und damit finanziell macht es einen Unterschied, ob Selbstständige von ihrer Wohnung zur ersten Betriebsstätte fahren oder ob sie bei verschiedenen Kunden unterwegs sind. Ebenso wie Arbeitnehmer können sie Fahrtkosten zur ersten Betriebsbzw. Tätigkeitsstätte nur mit der Entfernungspauschale geltend machen – und damit jeweils lediglich die einfache Entfernung pauschal mit 0,30 Euro pro Kilometer. Bei Geschäftsreisen oder auch ständig wechselnden Einsatzorten können dagegen grundsätzlich alle Fahrtkilometer – entweder pauschal mit 0,30 Euro oder mit den anteilig ermittelten tatsächlichen Kfz-Kosten – angesetzt werden. Ihre Fahrtkosten machte sie im betroffenen Jahr 2008 pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer geltend. Insgesamt belief sich der Betrag auf 1.137 Euro. Das Finanzamt jedoch erkannte die Kosten nur zur Hälfte an mit der Begründung, es handele sich um Fahrten zwischen Wohnung und verschiedenen Betriebsstätten. Die Konsequenz: Die Musiklehrerin dürfe nur die Entfernungspauschale für die einfache Entfernung ansetzen. Das Finanzgericht befand diese Auslegung für zu eng – ebenso wie der Bundesfinanzhof, der den Fall nun zu entscheiden hatte (Az. III R 19/13). Genau wie ein Arbeitnehmer nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten haben könne, müssten im Sinne der Gleichbehandlung auch Selbstständige diese Regelung in Anspruch nehmen können. Der Bundesfinanzhof stellte zwar heraus, dass der Begriff einer Betriebsstätte weiter zu fassen sei; so schließe beispielsweise auch ein häufiger Wechsel der Einsatzstelle nicht aus, dass der jeweilige Beschäftigungsort eine Betriebsstätte sein könne. Folge man dieser Auslegung, stellten etwa Unterrichtsräume, in denen ein selbstständig Tätiger seine Leistungen gegenüber Kunden erbringe, durchaus Betriebsstätten dar. M -I- Seite 17 Der Bundesfinanzhof ließ dieser grundsätzlichen Ausführung jedoch ein großes „Aber“ folgen. Denn Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte bei Selbstständigen sollten genauso behandelt werden wie Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei Arbeitnehmern. Der Gesetzgeber beabsichtige hier ganz klar eine Gleichbehandlung – und dies sei zu berücksichtigen. Die Folge: Für Selbstständige müssten die gleichen Ausnahmen gelten wie für Arbeitnehmer. Und da Arbeitnehmer bei ständig wechselnden auswärtigen Tätigkeitsstätten grundsätzlich ihre tatsächlichen Aufwendungen geltend machen dürften, sei die Regelung auf Selbstständige zu übertragen. Ist also keine der verschiedenen Betriebsstätten im Vergleich mit den anderen zentral, seien die Kosten für die beruflichen Fahrten komplett abzugsfähig. Denn die Musiklehrerin sei mit einem Arbeitnehmer vergleichbar, der sich zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten begeben müsse. Praxistipp Das Urteil des Bundesfinanzhofs bezieht sich zwar noch auf die Vorschriften vor der Reisekostenreform. Aber auch nach dem seit 2014 geltenden neuen Reisekostenrecht sind Aufwendungen für Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsstätten unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar – entweder mit der Pauschale für Dienstreisen oder mit den anteiligen tatsächlichen Kilometerkosten. Die Entfernungspauschale greift nur dann, wenn es eine erste Betriebsstätte gibt, an der Selbstständige täglich oder an zwei vollen Wochentagen arbeiten. Weiterhin keine Pauschalbesteuerung für Streuwerbeartikel Streuwerbeartikel werden regelmäßig nicht mit der Pauschalsteuer nach § 37b EStG belegt. Dies gilt trotz gegenteiliger Auffassung des Bundesfinanzhofs. Es gibt allerdings eine Wahlmöglichkeit. Streuwerbeartikel sind Sachzuwendungen, zum Beispiel Kugelschreiber, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 Euro nicht übersteigen. Solche Sachzuwendungen fallen grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG. Das gilt auch für Streuwerbeartikel, die eigenen Arbeitnehmern zugewendet werden. Bei der Prüfung der 10-Euro-Grenze ist auf den Wert des einzelnen Artikels abzustellen, auch wenn der Zuwendungsempfänger mehrere Artikel erhält. Trotzdem noch Wahl möglich: Allerdings versteht die Finanzverwaltung das neuerdings wohl als Wahlrecht: Streuwerbeartikel "brauchen ... nicht in den Anwendungsbereich ... einbezogen zu werden", ist dem entsprechenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums zu entnehmen. Hintergrund sind wohl mögliche Wechselwirkungen mit der 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze: Bei der Prüfung der Freigrenze bleiben die nach § 37b EStG pauschal versteuerten Vorteile nämlich außer Ansatz. Andererseits gibt es aber bei der Sachbezugsfreigrenze keine Streuwerbeartikel, sodass auch Zuwendungen unter zehn Euro mitzählen. Bei Überschreiten der Grenze durch Gewährung mehrerer Streuwerbeartikel (zum Beispiel sechs Flaschen Wein zu je 8 Euro = 48 Euro gesamt) oder eines Streuwerbeartikels zusätzlich zu anderen Sachbezügen (zum Beispiel Tankgutschein zu 44 Euro und eine Flasche Wein) wäre eine Pauschalierung der Streuwerbeartikel nach § 37b EStG günstiger und nach dem neuen Erlass auch zulässig. M -I- Seite 18 Verkehrsrecht / Rund um´s Kfz Schmerzensgeld wegen Miterleben des Unfalltodes der Ehefrau (BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12) Das vom Ehemann geführte Motorrad verfehlte der aus der Spur geratene PKW nur knapp, er erfasste aber das von der Ehefrau gelenkte Motorrad, die hierdurch zu Tode kam. Dies konnte der Kläger, der das Geschehen kommen sah, durch den Rückspiegel seines Motorrades beobachten. Der visuelle und akustische Horror des Geschehens prägte sich tief in seinem Bewusstsein ein. Entscheidung (Bild: MEV Verlag GmbH, Germany) Die normale Trauer über den Tod eines nahen Angehörigen löst keine Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld aus. Dies kann anders sein, wenn z. B. der Ehemann den Tod seiner Ehefrau optisch und akustisch mit erleben musste und hierdurch psychisch übermäßig belastet wird (Schockschaden). Hintergrund Über einen Anspruch auf Schmerzensgeld als Schockschadensersatz hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung geurteilt. Der Entscheidung zu Grunde lag ein Straßenverkehrsunfall. Der Beklagte führte im April 2007 ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er in erheblichem Maße alkoholisiert war und die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritt (um mindestens 58 km/h). Nach einer lang gezogenen Linkskurve kam er mit seinem Fahrzeug von der Fahrbahn ab und geriet in den Gegenverkehr. Auf der Gegenfahrbahn kamen ihm der Kläger und dessen Ehefrau auf zwei einzelnen Motorrädern mit einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h entgegen. Nach dem Unfallereignis diagnostizierte der Hausarzt beim Kläger eine akute Belastungsreaktion. • Der Kläger litt unter panischen Angstzuständen und Zitteranfällen. • Seinen Beruf als LKW-Fahrer musste er aufgeben. • Auf Anraten seines Arztes zog er ein knappes Jahr später aus der vormaligen, mit seiner Ehefrau gemeinsam bewohnten Eigentumswohnung aus, um so die Erinnerungen an seine Frau besser verarbeiten zu können. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro. Dies reichte nach Auffassung des Klägers nicht aus. Er forderte die Zahlung von weiteren 8.000 Euro und machte diesen Anspruch gerichtlich geltend. Vor dem LG und dem OLG hatte er hiermit zunächst keinen Erfolg. Das OLG vertrat die Auffassung, die vom Kläger geschilderte psychische Belastung stelle keine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB dar. Der mit der Sache befasste BGH stellte zunächst klar, dass eine traumatisch bedingte psychische Störung nach ständiger Recht- Seite 19 sprechung eine Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellen kann (BGH, Urteil v. 20.5.2007, VI ZR 17/06). Dieser Grundsatz erfahre allerdings eine Einschränkung bei Schockschäden: • Seelische Erschütterungen wie Trauer und seelischer Schmerz, dem Hinterbliebene beim Unfalltod eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt seien, stellten nicht per se eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar. • Dies gelte selbst dann, wenn eine tiefe Trauer von Störungen der physiologischen Abläufe begleitet werde, die für die körperliche Befindlichkeit medizinisch relevant sind. Klar umrissene Deliktshaftung Der Gesetzgeber habe bei Formulierung der Vorschriften der §§ 823 ff BGB die Absicht gehabt, die Deliktshaftung auf klar umrissene Tatbestände zu beschränken. Beeinträchtigungen, die auf die Rechtsgutverletzung eines Dritten zurückzuführen seien, sollten nach der Intention des Gesetzgebers mit Ausnahme der §§ 844, 845 BGB ersatzlos bleiben (BGH, Urteil v. 31.1.1984, VI ZR 56/82). Nur pathologisch fassbarer seelischer Schmerz löst Ansprüche aus Hiernach können nach Auffassung des Senats psychische Beeinträchtigungen infolge des Todes naher Angehöriger nur dann als Gesundheitsverletzung angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar sind und über psychische Beeinträchtigungen hinausgehen, die bei der Nachricht des Todes von Angehörigen üblich sind (BGH, Urteil vom 20.03.2012, VI ZR 114/11). OLG hat die Anforderungen überspannt Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der BGH zu dem Ergebnis, dass das OLG die Anforderungen an die Annahme einer Gesundheitsverletzung im konkreten M -IFall überspannt hat. Insbesondere habe das OLG nicht berücksichtigt, dass der Kläger • den Unfalltod seiner Ehefrau unmittelbar optisch und akustisch miterlebt habe und • zuvor durch das grob pflichtwidrige Verhalten des Unfallgegners selbst in Lebensgefahr geraten war. • Darüber hinaus habe das Berufungsgericht die beim Kläger vom Hausarzt festgestellte Belastungsreaktion nicht angemessen gewürdigt. Einschränkung der sozialen Funktionen Die laut Attest festgestellte Belastungsreaktion nach ICD F43.9 G (International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems) umfasste eine „neurotische Belastung mit somatoformen Störungen“, die beim Kläger zu schweren Anpassungsstörungen geführt hätten. • Die hierdurch bedingte Einschränkung der sozialen Funktionsfähigkeit hätten den Kläger sogar zur Aufgabe seiner bisherigen Berufstätigkeit als LKW-Fahrer und zur Aufgabe seiner Eigentumswohnung gezwungen • und habe damit eine schwere psychische Schädigung deutlich sichtbar nach außen hin manifestiert. • Diese erheblichen psychischen Folgen haben nach Auffassung des Senats eindeutig die Qualität einer Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der Schmerzensgeldanspruch sei hiernach grundsätzlich begründet. Hinsichtlich der Höhe seien die Feststellungen der Vorinstanz allerdings noch unzureichend, so dass insoweit eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich sei. Der Senat wies daher den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung an das OLG zurück. M -I- Seite 20 Kfz-"Jamming" ist kein Fall für die Hausratversicherung (LG Berlin, Beschluss vom 17.09.2014 - 23 S 32/14) Gelangt ein unbefugter Dritter durch eine unverschlossene Autotür in das Fahrzeug, liegt kein Einbrechen im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Hausratversicherung vor. Ein Einbrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen ist laut Beschluss des Landgerichts Berlin auch dann nicht zu bejahen, wenn ein Dritter durch einen Störsender ("Jamming") den Verschluss der Fahrzeugtüren verhindert, ohne dass der Versicherungsnehmer dies bemerkt. Hintergrund Der Kläger hatte eine erweiterte Hausratversicherung abgeschlossen. Er begehrte Leistungen vom Versicherer wegen eines Schadens, der offensichtlich dadurch passiert war, dass ein Unbefugter mittels eines Störsenders das Verschließen seines Autos verhindert hatte. Dabei waren in der Hausratversicherung eingeschlossene Sachen entwendet worden. Entscheidung Das Landgericht verneinte einen Versicherungsfall durch Einbruchdiebstahl. Mit Einbrechen ist das gewaltsame Eindringen in einen Raum gemeint, bei dem nicht uner- hebliche körperliche Gewalt aufgewendet wird, um ein Zugangshindernis zu beseitigen. Das einfache Aufdrücken einer nur unzureichend verschlossenen Tür reicht nicht aus. Es ist nicht entscheidend, weshalb die Autotüren nicht verschlossen waren. Vor allem ist es irrelevant, ob der Versicherungsnehmer das Verschließen der Tür vergessen hat oder ob das Verschließen infolge Fehlfunktion des Funksenders oder Manipulation an diesem oder infolge einer versehentlichen oder gezielten Störung der Funkübertragung durch "Jamming" gescheitert ist. Auch letzteren Falls liegt jedenfalls kein Einbrechen vor. Anmerkung Beim "Jamming" (auf Deutsch "stören") unterdrücken Kriminelle mit einem Störsender das Schließsignal, das der Autobesitzer mit dem Schlüssel an die Fernverriegelung sendet. Das Auto bleibt dann offen. "Jamming" passiert häufiger auch auf Supermarktparkplätzen - nicht selten beim erstmaligen Großeinkauf am Urlaubsort. Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH (BFH, Urteil vom 16.04.2015, IV R 1/12, veröffentlicht am 17.06.2015) Die Beteiligung des Kommanditisten an der geschäftsführungsbefugten KomplementärGmbH von weniger als 10 % ist nicht dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen (Präzisierung der Rechtsprechung). (Bild: MEV Verlag GmbH, Germany) Seite 21 M -I- Hintergrund Streitig war, ob die Veräußerung des Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH als Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen an der KG zu erfassen ist. K erwarb 1996 Kommanditanteile in Höhe von 5 % an der R-GmbH u. Co.KG und 5 % der Anteile an deren Komplementärin (HGmbH). Die Tätigkeit der nicht am Vermögen beteiligten GmbH beschränkt sich auf die Geschäftsführung der R-KG. Einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält sie nicht. Am Gewinn der KG sind die GmbH mit 99 % und die beiden Kommanditisten (K und die mit 95 % beteiligte X-KG) insgesamt mit 1 % entsprechend dem Verhältnis der Kommanditanteile beteiligt. In 2001 veräußerte K seinen Geschäftsanteil an der GmbH und auch seinen Kommanditanteil an der R-KG. Die Verkaufserlöse betrugen rund 4 Mio. DM für den GmbHAnteil und 35.000 DM für den Kommanditanteil. Den Gewinn aus der Veräußerung des GmbH-Anteils erfasste die R-KG in der Feststellungserklärung für 2002 nicht, da dieser im Privatvermögen des K angefallen sei. Demgegenüber ging das FA davon aus, der GmbH-Anteil sei dem Sonderbetriebsvermögen II des K bei der R-KG zuzuordnen und stellte für K einen Veräußerungsgewinn von 1.922.015 Euro fest, von dem 1.904.909 Euro auf den GmbH-Anteil und 17.106 Euro auf den Kommanditanteil entfielen. Das FG wies die Klage ab, die Beteiligung des K an der GmbH sei notwendiges Betriebsvermögen II bei der R-KG, da sie auch ohne beherrschenden Einfluss seine Beteiligung an der R-KG stärke. Entscheidung Wirtschaftsgüter, die einem Mitunternehmer gehören und ausschließlich der Begründung oder Stärkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft dienen, sind nach gefestigter Rechtsprechung dem Betriebsvermögen der Gesellschaft als sog. Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen. Unter dem Gesichtspunkt der Stärkung der Mitunternehmerstellung wurde bisher das Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen II insbesondere für den Fall bejaht, wenn sich der Kommanditist an der KomplementärGmbH beteiligt, es sei denn, dass die GmbH außer ihre Geschäftsführertätigkeit für die KG noch einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält. Denn durch die Wahrnehmung seiner Rechte aus der Beteiligung an der GmbH erweitert der Kommanditist seine Einflussnahme auf die KG. Das kann aber so die jetzt vom BFH vorgenommene Klarstellung - nicht gelten, wenn der Kommanditist auf Grund der geringen Höhe seiner Beteiligung nicht in der Lage ist, über diese Beteiligung Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu nehmen. Der BFH präzisiert in dem aktuellen Fall die bisherige Rechtsprechung dahingehend, dass eine solche Einflussnahme grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Geschäftsanteil an der GmbH unter 10 % liegt. Denn - ausgehend von dem Regelfall, dass die Abstimmung in der GmbH nach der Stimmenmehrheit erfolgt ist es dem Gesellschafter bei einer unter 10 % liegenden Beteiligung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich, auf die Geschäftsführung der GmbH und damit mittelbar auf deren Geschäftsführungstätigkeit in der KG Einfluss zu nehmen. Unerheblich ist, ob die GmbH am Gewinn der KG beteiligt ist. Denn wenn die Beteiligung an der GmbH keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG hat, kann allein der Umstand, dass der Kommanditist mittelbar über die GmbH am Gewinn der KG beteiligt ist, seine Mitunternehmerstellung nicht stärken. Andererseits ist eine Minderheitsbeteiligung stets dem Sonderbetriebsvermögen II zuzurechnen, wenn eine Beschlussfassung nur unter Mitwirkung des Minderheitsgesellschafters möglich ist. Dazu kommt es, wenn der Gesellschaftsvertrag - abweichend vom Grundsatz der einfachen Mehrheit - eine Mehrheit von Stimmen verlangt, die nur unter Einschluss der Stimmen des Minderheitsgesellschafters erreicht werden kann, oder wenn sogar Einstimmigkeit vorgesehen ist. In diesem Fall vermittelt die Minderheitsbeteiligung an der GmbH einen erheblichen M -I- Seite 22 Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH und damit mittelbar auf die Geschäftsführung der KG. Bei der Beteiligung des K von nur 5 % kommt daher eine Zuordnung der GmbHAnteile zum Sonderbetriebsvermögen II nur dann in Betracht, wenn in der Satzung der GmbH die Mehrheitserfordernisse soweit gesteigert sind, dass eine Beschlussfassung ohne die Stimmen des K nicht möglich wäre. Da das FG dazu keine Feststellungen getroffen hatte, verwies der BFH die Sache an das FG zurück. Hinweis Der BFH präzisiert seine Rechtsprechung zur Annahme von Sonderbetriebsvermögen II dahin, dass jedenfalls bei einer Minderheitsbeteiligung an der KomplementärGmbH von weniger als 10 % die Vorausset- zungen grundsätzlich nicht gegeben sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nach der Satzung ohne die Stimmen des Minderheitsgesellschafters keine Beschlüsse gefasst werden können. Der BFH hebt hervor, dass rein wirtschaftliche Überlegungen nicht zu einer anderen Beurteilung führen können, da sie die Abschirmwirkung der GmbH als selbständiges Steuersubjekt außer Betracht lassen würden. Ausdrücklich offen lässt der BFH, ob eine Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II stets geboten ist, wenn die Beteiligung 10 25 % beträgt und dem Gesellschafter damit gewisse Minderheitsrechte zustehen, oder ob von einer Einflussnahme erst bei einer Beteiligung von mehr als 25 %, d.h. bei einer Sperrminorität, auszugehen ist. Insoweit bleibt die weitere Entwicklung für entsprechende Fälle abzuwarten. Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos (BFH, Urteil vom 28.01.2015, I R 70/13, veröffentlicht am 03.06.2015) Hintergrund Streitig war die Rechtmäßigkeit des gegenüber der GmbH ergangenen Nachforderungsbescheids über KapESt sowie den darauf entfallenden SolZ. (Bild: Haufe Online Redaktion) Die Regelung, nach der Bezüge aus Anteilen an einer Körperschaft nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören, soweit für diese das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, knüpft tatbestandlich an die ausgewiesenen Bestände des steuerlichen Einlagekontos an. Die Gesellschafter der GmbH hatten in 2006 die Teilauszahlung der Kapitalrücklage beschlossen und deren Ausweis in der Handelsbilanz entsprechend gemindert. Gleichwohl erklärte die GmbH zum 31.12.2006 ein gegenüber der Feststellung zum Jahresende 2005 unverändertes steuerliches Einlagekonto. Das FA entsprach der Erklärung mit Feststellungsbescheid (März 2008). Im November 2006 wurde das Einlagekonto - in Anpassung an die geänderte Feststellung des Vorjahrs - zum 31.12.2006 in gleicher Höhe festgestellt. Der Feststellungsbescheid wurde von der GmbH nicht angefochten und wurde materiell bestandskräftig. Das FA war der Ansicht, die GmbH habe an ihre Gesellschafter zwar Leistungen aus ih- M -I- Seite 23 rer Kapitalrücklage erbracht. Da sie ihren Anteilseignern jedoch keine entsprechende Bescheinigung erteilt habe, gelte der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit Null bescheinigt. Mangels Bescheinigung trete eine Verringerung des Einlagekontos nicht ein. Das FA machte dementsprechend mit Nachforderungsbescheid (August 2009) gegenüber der GmbH als Entrichtungsschuldnerin für 2006 die nicht einbehaltene KapESt (zuzüglich den darauf entfallenden SolZ) geltend. Das FG wies die Klage ab. Da der Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2006 dem zum 31.12.2005 festgestellten Bestand entspreche, sei keine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos festgestellt worden, sodass die Bezüge zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Einnahmen gehörten. Entscheidung Die Ausschüttungen der GmbH gehören zu den Gewinnanteilen und unterliegen dem Abzug der KapESt. Der BFH wies daher die Revision der GmbH zurück. Die GmbH ist der Meinung, sie habe keine Gewinne ausgeschüttet, sondern ihren Gesellschaftern die von diesen erbrachten Kapitalrücklagen erstattet. Die Ausschüttungen gehörten deshalb nicht zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Erträgen der Gesellschafter (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Diesen Einwand weist der BFH bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen zurück. Das steuerliche Einlagekonto wurde zum Jahresende 2006 ebenso wie für 2005 auf den gleichen Betrag festgestellt. Diese nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG getroffenen Feststellungen entfalten, obwohl sie an die Kapitalgesellschaft gerichtet sind, auch für die Anteilseigner eine materiell-rechtliche Bindung. Demgemäß ist nicht nur die mit den Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos für die Leistungen der Körperschaft verbundene Verwendungsfiktion (d.h. dass die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto als verwendet gelten) auch auf der Ebene der Gesellschafter zu beachten. Vielmehr bedeutet die materiell-rechtliche Bindung des Gesellschafters auch, dass er sich nicht darauf berufen kann, das steuerliche Einlagekonto sei im Bescheid über die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unzutreffend ausgewiesen. Aufgrund der Bestandskraft ist den Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids nicht nachzugehen. Hinweis Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge nicht zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.v. § 27 KStG als verwendet gelten (Verwendungsfiktion). Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG wird der Bestand des steuerlichen Einlagekontos unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge gesondert festgestellt. Diese Feststellung ist auch für die Besteuerung der Anteilseigner materiell-rechtlich bindend. Diese Bindung bewirkt im Streitfall, dass keine Ausschüttungen vorliegen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto gemäß der Verwendungsfiktion als verwendet gelten. Die GmbH hatte noch hilfsweise vor dem FG beantragt, die Nachforderung aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Hier weist der BFH zutreffend darauf hin, dass Billigkeitsmaßnahmen nicht dazu bestimmt sind, die Rechtmäßigkeitsprüfung von Steuerbescheiden im Rahmen der dafür vorgesehenen Verfahren (Änderungsantrag, Einspruch, Rechtsmittel) zu unterlaufen. M -I- Seite 24 Sonstiges Gericht erlaubt Widerspruch gegen Versicherungsvertrag noch nach zehn Jahren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2015, 12 U 122/12) Nötige Schriftform kommt nicht klar zum Ausdruck Die Formulierung „Absendung“ im Versicherungsschein mache nicht hinreichend deutlich, dass der Widerspruch schriftlich erfolgen müsse. • Zwar sei klar, dass mündliche Erklärungen nicht abgesendet werden könnten. (Bild: Haufe Online Redaktion) Kommt durch das Wort „Absendung“ in einem Versicherungsschein klar zum Ausdruck, dass hier im Falle eines Widerspruchs etwas Schriftliches verlangt wird? Dem OLG Karlsruhe reichte das nicht für eine Widerspruchsbelehrung und es erlaubte dem Versicherungsnehmer die Rückabwicklung des Vertrags nach über 10 Jahren. „Dem Abschluss dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“ So lautete die Widerrufsbelehrung im Versicherungsschein zu einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Todesfall-Risikoversicherung. Formulierung im nicht eindeutig Versicherungsschein Der Kläger, der die Versicherung zum 01.07.2001 abgeschlossen und bis August 2007 Beiträge gezahlt hatte, bevor er die Versicherung beitragsfrei stellte, widerrief diese am 20.09.2011, also gut zehn Jahre nach Abschluss. Er begründete die Zulässigkeit dieses späten Widerrufs damit, dass er über das Widerspruchsrecht (§ 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F.) nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. • Aber auch zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2001 seien EMails und Telefaxe gängig gewesen, die aber der gesetzlichen Erfordernis der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB a.F. nicht genügen. Rückabwicklungsforderungen nicht verjährt Das OLG Karlsruhe schloss sich der Argumentation des Klägers an. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung hat zur Folge, dass der Kläger auch im Jahr 2011 noch ein Widerspruchsrecht hatte. Damit sind die Forderungen des Klägers auch nicht verjährt. • Der verlangte von der Versicherung nämlich eine Rückerstattung der gezahlten Versicherungsprämien. • Allerdings muss er sich Abzüge für den Risikoschutz gefallen lassen, der mit dem Vertrag verbunden war. Vorherige Kündigung ändert nichts am Widerspruchsrecht: Dass der Kläger vor dem Widerspruch die Versicherung gekündigt hatte (zum 1.5.2011) ändert nichts an seinem Widerspruchsrecht. Denn da er über das Widerspruchsrecht nicht ausreichend belehrt worden war, konnte er sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerspruch nicht sachgerecht ausüben. M -I- Seite 25 Alles nur kein Recht Entspannt dienstlich unterwegs (OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.05.2015, 12 U 122/12) ringe Motivation, Frustration oder gar Ärger verstärken eine Stresssituation zusätzlich. Hinzu kommt, dass Pendler oder DauerGeschäftsreisende weniger zuverlässig ihre privaten Kontakte pflegen können. Mal kommt ein Stau dazwischen, mal ein Streik, mal eine technische Panne. Beruf und Familie lassen sich bei Pendlern oder Wochenendheimfahrern oft noch weniger vereinen, als dies für viele Beschäftigte so schon der Fall ist. (Bild: Haufe Online Redaktion) Mehr als 20 % der Beschäftigten arbeiten mehr als 20 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt. Das bedeutet viel Zeit im Auto oder in der Bahn – täglich oder als Wochenendpendler zu Zeiten mit hohem Verkehrsaufkommen. Und auch bei Geschäftsreisen kommen viele Stunden und Kilometer zusammen. Das kann ganz schön stressen. Der TÜV Rheinland gibt Tipps, wie man entspannt dienstlich unterwegs sein kann. Berufliche Mobilität bedeutet für die betroffenen Beschäftigten auch immer Einschränkungen. So ist man nicht nur während der Arbeitszeit weg von zu Hause, sondern auch noch z. T. viele Stunden während der An- und Abfahrt. In Ballungsgebieten kostet der Fahrweg oft viel Zeit und mindestens so viele Nerven, wenn sich die Autoschlangen nur langsam fortbewegen. Doch auch die Bahnfahrer mussten vor allem in den letzten Monaten durch die Streiks der Lokführer viel Geduld haben. Hoher Zeitaufwand und wenig Freizeit belasten Der hohe Zeitaufwand beim Pendeln oder bei Geschäftsreisen belastet vor allem, wenn die Arbeitszufriedenheit gering ist. Ge- Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter entlasten Mobilität hat ihre Grenzen, vor allem weil sie auch immer von äußeren Umständen abhängt. Arbeitgeber sollten deshalb darauf achten, dass ihre Mitarbeiter, die dienstlich unterwegs sind, • technisch optimal mit Smartphone, Tablet oder Notebook ausgestattet sind, so dass sie problemlos auch von unterwegs auf Daten und Informationen zurückgreifen können. • eventuell die Möglichkeit haben, von zu Hause arbeiten zu können. • ihre Arbeitszeit möglichst flexibel gestalten können. • alle notwendige Unterstützung wie etwa eine betriebliche Kinderbetreuung bekommen. Pendler können viel für ihre Gesundheit tun Der TÜV Rheinland rät den Pendlern neben einem konsequenten Zeitmanagement vor allem auf ihre Gesundheit zu achten. Dazu können folgende Schritte beitragen: M -I- Seite 26 • gemeinsame Aktivitäten mit der Familie und mit Freunden, • ausgiebige Spaziergänge nach langen Fahrten, • eine aktive Pausen- und Freizeitgestaltung, • ein optimal eingestellter Fahrersitz im Auto, • tägliche Gymnastikübungen auch im Hotelzimmer, • gesunde Ernährung sowie • Entspannungsübungen. Beruflicher Erfolg - Von der Glücksforschung profitieren Nur ein echtes Lächeln mit echten "Krähenfüßen" in den Augenwinkeln erzeugt Vertrauen und macht aus Kunden glückliche Kunden, weiß die Glücksforschung. Aufgesetzte Freundlichkeit hingegen strengt den Lächler an und ermüdet ihn, was auch Kunden merken. wer über mehr verfügt als seine Altersgenossen und Kollegen. Ansonsten muss man sich bei einem ausreichenden finanziellen Polster mit "zufrieden" begnügen. So etwa lässt sich eine der neuesten Erkenntnisse der Glücksforschung (Happiness Research) umschreiben. Diese befasst sich mit Glück im Sinn von Lebenszufriedenheit (happy), nicht mit dem kurzfristigen Glücksgefühl, etwa bei einem Lottogewinn (lucky). "Ziel der Glücksforschung ist es herauszufinden, was Glück fördert oder hemmt", beschreibt es Prof. Dr. Karlheinz Ruckriegel von der TH Nürnberg, "um daraus Handlungsempfehlungen für die Wirtschaftspolitik (z.B. Vorschläge für eine "aktivierende Arbeitsmarktpolitik"), für Unternehmen (z.B. Schaffung von Rahmenbedingungen, die die Zufriedenheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz erhöhen) sowie für den Einzelnen (z.B. die Erkenntnis, dass in den westlichen Industrieländern weniger ein "Mehr" an materiellen Gütern, sondern vielmehr ein "Mehr" an sozialen Kontakten und Mitmenschlichkeit das Glück und die Lebenszufriedenheit erhöht) abzuleiten." Was hat das nun mit dem Berufleben zu tun? Laut Vertriebsprofi und Trainerin Sandra Schubert sehr viel. In ihrem Buch "Happy Sales" plädiert sie dafür als glücklicher Verkäufer seine Kunden ebenfalls glücklich zu machen. Sie schreibt: "Ein guter Verkäufer liebt das, was er tut. Er ist "der Guide" im Angebotsdschungel für jeden Kunden. Das eigene Glück im Kopf zu haben und gleichzeitig für das Glück des anderen zu sorgen, führt zu positiven und lang anhaltenden Geschäftsbeziehungen." Macht Geld doch glücklich? Neben der Arbeit als wesentlichem Glücksfaktor stuft die Forschung auch Geld als solchen ein. Das Sprichwort "Geld macht nicht glücklich" stimmt insofern also nicht mehr. Allerdings macht es laut der USamerikanischen Studie "Relative Income and Happiness" nur den wirklich glücklich, Glückliche glücklich Berater machen Kunden Die kleinen Schritte genießen In der Praxis werde häufig vergessen, sich auch über Schritte hin zu einer stabilen Kundenbeziehung zu freuen und gerade die kleinen Erfolgserlebnisse zu erkennen und darüber glücklich zu sein. Drei große Glücksfelder hätten Verkäufer, so Schubert weiter: Erfolg und Anerkennung, Abwechslung und Entwicklung sowie Sinn und Erfüllung. Sie empfiehlt, mit einem Erfolgstagebuch täglich Glücksmomente zu sammeln und festzuhalten, was im Verkauf an diesem Tag besonders gut geglückt ist. Dieser "Positivcheck" verdeutliche die kleinen Schritte auf dem Weg zum Erklimmen der Erfolgspyramide. M -I- Seite 27 Hartnäckige Rechtsirrtümer An dieser Stelle werden jeweils zwei weit verbreitete Rechtsirrtümer ausgemerzt. Hätten Sie es gewusst? "Entgelt" schreibt man hinten mit "d". Antwort: Man schreibt es mit "t" Das kommt nämlich von "entgelten", und da von "gelten", so wie "abgelten" - diese Wörter würde niemand mit d schreiben. Wenn man den „GEZ-Kontrolleur“ (Beitragsservice) nicht hereinlässt, kommt er mit einem Hausdurchsuchungsbeschluss wieder. Antwort: Das ist de jure zwar möglich, de facto praktisch ausgeschlossen. Es wird sich kaum ein Richter finden lassen, der den Durchsuchungsbeschluss erlassen wird. Der Aufwand und die Kosten hierfür wären viel zu hoch. Hinweis: Sollten Sie diese Mandanteninfo nicht mehr wünschen, teilen Sie uns dies bitte – am Einfachsten durch Ihre RE-Funktion Ihres E-Mail-Programms – mit. Disclaimer / Impressum Alle Angaben in vorstehender Informationsbroschüre wurden sorgfältig geprüft; trotzdem können sich Daten und Fakten inzwischen verändert haben. Wir übernehmen deshalb keine Garantie dafür, dass die Angaben vollständig, richtig und in jedem Falle aktuell sind. Die Informationen sind kein Rechtsrat und können eine rechtskundige Beratung keinesfalls ersetzen. Für Fehler im Text und Abbildungen kann daher keine Haftung übernommen werden. Der Inhalt dieser Informationsbroschüre darf ohne schriftliche Genehmigung außer zum eigenen Gebrauch weder bearbeitet, übersetzt, vervielfältigt oder verbreitet, noch sonst gewerblich auf Druckmedien oder elektronischem Wege vertrieben werden. Unter dieses Verbot fällt auch die gewerbliche Vervielfältigung per Kopie, die Aufnahme in elektronische Datenbanken und Online-Dienste sowie die gewerbliche Vervielfältigung auf CD-ROM, Diskette o.ä. Gestattet ist die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch durch Online-Abruf, Speicherung auf eigenen Datenträgern, Ausdruck und Kopie. Verantwortlich i.S.d. RStV: RA Klaus J. Heinrich, USt-IdNr. DE206876669, Gläubiger ID: DE81ZZZ00000406008. Zulassung in Deutschland, Mitglied der Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München, Berufshaftpflichtversicherung R+V Allg. Vers. AG, 65181 Wiesbaden. Räumlicher Geltungsbereich: EU-Gebiet und die Staaten des Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Versicherungsschutz besteht über die gesetzlichen Anforderungen nach § 51 BRAO hinaus je Versicherungsfall mit 1 Mio Euro. Gem § 51 (4) BRAO ist der Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens auf 1 Mio Euro begrenzt (Beachten Sie auch die Links zur Berufsordnung auf der Startseite, zudem im Internet abrufbar unter www.brak.de). Bilder © red2000 - Fotolia.com Weitere Informationen im Internet: www.kanzlei-kjh.de.
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