KPMG Law Arbeitsrecht Mandanteninfo|Mai 2015 Verschärfung der Registrierungs- und Nachweispflichten für Geschäftsreisen nach Österreich Als Mitarbeiter eines Unternehmens in Deutschland, vor allem als deutscher Staatsangehöriger, sind mögliche Reglementierungen für Tätigkeiten anlässlich von Geschäftsreisen nach Österreich wahrscheinlich keine Überlegungen, die vor Reiseantritt gemacht werden. Dies kann den jeweiligen Arbeitgeber schwerwiegend treffen; es drohen Bußgelder, Ausschlüsse von öffentlichen Vergabeverfahren und sogar wirtschaftliche Betätigungsverbote für Österreich. Das österreichische Recht kennt bereits seit längerem Registrierungspflichten für entsandte ausländische Mitarbeiter von Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs. Dies gilt auch für Unternehmen mit Sitz in anderen EU/EWRMitgliedstaaten oder der Schweiz. Betroffen von den Registrierungspflichten sind – in Einklang mit diesem weiten Anwendungsfeld – auch Einsätze von Mitarbeitern mit der Staatsangehörigkeit eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates oder mit Schweizer Staatsangehörigkeit. Dass die Geschäftsreisenden über keinen Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen in Österreich verfügen, führt nicht zur Befreiung von den Registrierungspflichten. Die bestehenden Regelungen haben mit Wirkung zum 1. Januar 2015 signifikante Verschärfungen erfahren und zwar in zweierlei Hinsicht: Bisherige Befreiungen von den Registrierungspflichten wurden beschränkt und wirtschaftlich gravierendere Rechtsfolgen eingeführt. Kommt ein Unternehmen, das Arbeitgeber eines Geschäftsreisenden ist, der Pflicht zur Registrierung nicht nach, drohen neben der Verhängung von Bußgeldern je nach Art und Schwere der Verletzung der gesetzlichen Vorgaben weitere Sanktionen. Die österreichischen Behörden können: • Honorarzahlungen des Vertragspartners an den Arbeitgeber untersagen; • den Arbeitgeber in ein Black Book aufnehmen und damit von öffentlichen Vergabeverfahren ausschließen. Die Registrierungspflichten gelangen nunmehr grundsätzlich auch zur Anwendung, wenn eine Geschäftsreise nach Österreich nur wenige Stunden dauern soll. Auch Business Meetings, die in Zusammenhang mit allein im Ausland geschlossenen Dienstleistungsverträgen stehen, d.h. beide Vertragspartner haben Ihren Sitz außerhalb Österreichs, lösen Registrierungspflichten aus, etwa wenn die nächsten Projektphasen diskutiert werden sollen. Zusätzlich zu den Registrierungspflichten hat Österreich Nachweispflichten für Dokumente eingeführt, die auch Geschäftsreisende erfüllen müssen, so etwa im Einzelfall die Vorlage bestimmter Lohnunterlagen auf behördliche Anforderung hin. Für die Verletzung dieser Nachweispflichten greift bei einem gewissen Schweregrad eine besonders gravierende Sanktion, nämlich die Verhängung eines wirtschaftlichen Betätigungsverbots von einem bis zu fünf Jahren. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.. 2 | Mandanteninfo | Arbeitsrecht | Mai 2015 Mit anderen Worten Auch deutsche Geschäftsreisende, die für einen deutschen Arbeitgeber nach Österreich reisen, sind von ihrem Arbeitgeber bei der Zentralen Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) zu registrieren. Die Registrierung muss spätestens sieben Tage vor Beginn der Reise erfolgen, lediglich in Notfallsituationen darf diese Frist ausnahmsweise unterschritten werden. Gerade aber die etwas unscheinbaren Nachweispflichten können bei einem gewissen Schweregrad der Verletzung enorme wirtschaftliche Schäden verursachen, die über den wirtschaftlichen Ertrag oder Vorteil durch den Einsatz des Mitarbeiters für den Arbeitgebern bei einer einzelnen Geschäftsreise eines einzelnen Geschäftsreisenden weit hinausgehen. Leistungen von KPMG Law Wir beraten Sie umfassend zu arbeitsgenehmigungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragenstellungen im In- und Ausland*. Im Hinblick auf die Pflichten bei Geschäftsreisen nach Österreich unterstützen wir Sie insbesondere gerne bei folgenden Aspekten: • Weitergehende Erläuterungen zu den Einzelheiten der Registrierungspflichten und Nachweispflichten (Inhalt, Reichweite, Durchführung u.ä.) • Prüfung, ob und inwieweit einzelne Tätigkeiten eine Registrierungspflicht auslösen und Nachweispflichten zu erfüllen sind • Unterstützung bei der Durchführung der Registrierung *Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Fragen zu ausländischen Rechtsordnungen erbringen wir mit Unterstützung von Mitgliedsgesellschaften aus dem internationalen KPMG-Netzwerk oder ausländischen Rechtsanwaltskanzleien. Kontakt KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Dr. Thomas Wolf (V.i.S.d.P.) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Director, Practice Group Arbeitsrecht Klingelhöferstraße 18 10785 Berlin T +49 (0)30 530199-300 [email protected] www.kpmg-law.de/GlobalMobility Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Obwohl wir uns bemühen, zuverlässige und aktuelle Informationen zu liefern, können wir nicht garantieren, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Niemand sollte aufgrund dieser Informationen handeln ohne geeigneten fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall. © 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.
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