Mandanteninfo zur Registrierungs- und Nachweispflicht

KPMG Law
Arbeitsrecht
Mandanteninfo|Mai 2015
Verschärfung der Registrierungs- und Nachweispflichten
für Geschäftsreisen nach Österreich
Als Mitarbeiter eines Unternehmens in Deutschland, vor allem als deutscher Staatsangehöriger, sind
mögliche Reglementierungen für Tätigkeiten anlässlich von Geschäftsreisen nach Österreich
wahrscheinlich keine Überlegungen, die vor Reiseantritt gemacht werden. Dies kann den jeweiligen
Arbeitgeber schwerwiegend treffen; es drohen Bußgelder, Ausschlüsse von öffentlichen
Vergabeverfahren und sogar wirtschaftliche Betätigungsverbote für Österreich.
Das österreichische Recht kennt bereits
seit längerem Registrierungspflichten
für entsandte ausländische Mitarbeiter
von Unternehmen mit Sitz außerhalb
Österreichs. Dies gilt auch für Unternehmen mit Sitz in anderen EU/EWRMitgliedstaaten oder der Schweiz.
Betroffen von den Registrierungspflichten sind – in Einklang mit diesem
weiten Anwendungsfeld – auch
Einsätze von Mitarbeitern mit der
Staatsangehörigkeit eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates oder mit
Schweizer Staatsangehörigkeit.
Dass die Geschäftsreisenden über
keinen Arbeitsvertrag mit einem
Unternehmen in Österreich verfügen,
führt nicht zur Befreiung von den
Registrierungspflichten.
Die bestehenden Regelungen haben mit
Wirkung zum 1. Januar 2015
signifikante Verschärfungen erfahren
und zwar in zweierlei Hinsicht: Bisherige
Befreiungen von den Registrierungspflichten wurden beschränkt und
wirtschaftlich gravierendere Rechtsfolgen eingeführt. Kommt ein Unternehmen, das Arbeitgeber eines
Geschäftsreisenden ist, der Pflicht zur
Registrierung nicht nach, drohen neben
der Verhängung von Bußgeldern je nach
Art und Schwere der Verletzung der
gesetzlichen Vorgaben weitere
Sanktionen. Die österreichischen
Behörden können:
• Honorarzahlungen des
Vertragspartners an den Arbeitgeber
untersagen;
• den Arbeitgeber in ein Black Book
aufnehmen und damit von
öffentlichen Vergabeverfahren
ausschließen.
Die Registrierungspflichten gelangen
nunmehr grundsätzlich auch zur
Anwendung, wenn eine
Geschäftsreise nach Österreich nur
wenige Stunden dauern soll.
Auch Business Meetings, die in
Zusammenhang mit allein im Ausland
geschlossenen Dienstleistungsverträgen stehen, d.h. beide Vertragspartner haben Ihren Sitz außerhalb
Österreichs, lösen Registrierungspflichten aus, etwa wenn die nächsten
Projektphasen diskutiert werden sollen.
Zusätzlich zu den Registrierungspflichten hat Österreich Nachweispflichten für
Dokumente eingeführt, die auch
Geschäftsreisende erfüllen müssen, so
etwa im Einzelfall die Vorlage
bestimmter Lohnunterlagen auf
behördliche Anforderung hin. Für die
Verletzung dieser Nachweispflichten
greift bei einem gewissen Schweregrad
eine besonders gravierende Sanktion,
nämlich die Verhängung eines
wirtschaftlichen Betätigungsverbots von
einem bis zu fünf Jahren.
© 2015 KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, assoziiert mit der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem Mitglied des KPMG-Netzwerks unabhängiger Mitgliedsfirmen, die KPMG International Cooperative („KPMG
International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International..
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Mit anderen Worten
Auch deutsche Geschäftsreisende, die
für einen deutschen Arbeitgeber nach
Österreich reisen, sind von ihrem
Arbeitgeber bei der Zentralen
Koordinationsstelle des
Bundesministeriums für Finanzen (ZKO)
zu registrieren. Die Registrierung muss
spätestens sieben Tage vor Beginn der
Reise erfolgen, lediglich in
Notfallsituationen darf diese Frist
ausnahmsweise unterschritten werden.
Gerade aber die etwas unscheinbaren
Nachweispflichten können bei einem
gewissen Schweregrad der Verletzung
enorme wirtschaftliche Schäden
verursachen, die über den
wirtschaftlichen Ertrag oder Vorteil
durch den Einsatz des Mitarbeiters für
den Arbeitgebern bei einer einzelnen
Geschäftsreise eines einzelnen
Geschäftsreisenden weit hinausgehen.
Leistungen von KPMG Law
Wir beraten Sie umfassend zu arbeitsgenehmigungs- und aufenthaltsrechtlichen Fragenstellungen im In- und Ausland*. Im
Hinblick auf die Pflichten bei Geschäftsreisen nach Österreich unterstützen wir Sie insbesondere gerne bei folgenden
Aspekten:
• Weitergehende Erläuterungen zu den Einzelheiten der Registrierungspflichten und Nachweispflichten (Inhalt, Reichweite,
Durchführung u.ä.)
• Prüfung, ob und inwieweit einzelne Tätigkeiten eine Registrierungspflicht auslösen und Nachweispflichten zu erfüllen sind
• Unterstützung bei der Durchführung der Registrierung
*Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Fragen zu ausländischen Rechtsordnungen erbringen wir mit Unterstützung von
Mitgliedsgesellschaften aus dem internationalen KPMG-Netzwerk oder ausländischen Rechtsanwaltskanzleien.
Kontakt
KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Dr. Thomas Wolf (V.i.S.d.P.)
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Director, Practice Group Arbeitsrecht
Klingelhöferstraße 18
10785 Berlin
T +49 (0)30 530199-300
[email protected]
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fachlichen Rat und ohne gründliche Analyse der betreffenden Situation. Unsere Leistungen erbringen wir vorbehaltlich der berufsrechtlichen Prüfung der Zulässigkeit in jedem Einzelfall.
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International“), einer juristischen Person schweizerischen Rechts, angeschlossen sind. Alle Rechte vorbehalten. Der Name KPMG, das Logo und „cutting through complexity“ sind eingetragene Markenzeichen von KPMG International.