Sehr geehrte Frau Grabow, die im Gesetzesentwurf vorgesehene neue Regelung betrifft alle Antragsteller. Im Falle der Berücksichtigung eines Antrags ist KEINE Unterscheidung bei der Abschlusszahlung nach Opfergruppen im Gesetzesentwurf vorgesehen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Günter Bernert Bundesministerium des Innern Graurheindorfer Str. 198 53117 Bonn Ref. M II 5 - Grundsätze der Aussiedlerpolitik; Vertriebenenrecht; Kriegsfolgenrecht; Suchdienste Tel.: 0228996813402 PC-Fax: 02289968153402 email: [email protected] Von: -Bruni -Grabow [mailto:[email protected]] Gesendet: Montag, 1. Juni 2015 09:08 An: MII5_ Betreff: Fwd: Re: Änderung HHG-Recht Sehr geehrter Herr Bernert, Erinnerung: Ich bitte um Beantwortung meines Anliegens vom 21.Mai 2015. Nachfolgend die Mail. Mit freundlichen Grüssen Bruni Grabow www.sed-opfer-hilfe.de ---------- Ursprüngliche Nachricht ---------Von: -Bruni -Grabow <[email protected]> An: mii5 <[email protected]> Datum: 21. Mai 2015 um 20:49 Betreff: Re: Änderung HHG-Recht Sehr geehrter Herr Bernert, Herzlichen Dank für Ihre zügige Rückantwort. Leider muß ich nochmal nachfragen. Es ging bei meiner Frage nicht um die Höhe der Abschlußzahlung an verschiedene Opfergruppen, sondern wer unter die Änderung fällt und wer nicht. Frage: Betrifft die Änderung des § 18 HHG (Unterstützungsleistung + Abschlußzahlung 2016/7) alle Verfolgten, die eine Häftlingshilfebescheinigung 10/4 (HHG) besitzen? Also auch die Sowjetzonenflüchtlinge (SED-Opfer vor 1992) gemäß § 3 BundesvertriebenenG ? Oder werden alle SED-Opfer mit einer HHG-Bescheinigung automatisch als Verfolgte nach dem Strafrechtlichen RehabilitierungsG geführt bzw. unterstützt ? Begründung meiner Anfrage: Meine Bedenken sind dahingehend, dass das HäftlingshilfeG einen eigenen Status hat. Ohne eine erweiterte Rehabilitierung gemäß StrRehaG können SED-Opfer mit einer HHGBescheinigung über 2016 hinaus keine Unterstützung laut Gesetzestext mehr bekommen. Genausowenig wie die Heimatvertriebenen und Aussiedler neben den anderen Gruppen. Werden SED-Opfer in Sachen Unterstützung zweigeteilt? Das ist mir und vielen anderen SED-Opfern im Gesetzestext nicht klar genug definiert. Lediglich wird nach 2017 überlegt, wer die Unterstützungsleistungen nach dem Strafrechtlichen RehabilitierungsG durchführen wird, ( wahrscheinlich wegen Wahljahr) da diese Gruppe von der letzmaligen Zahlung lt.Gesetz ja nicht betroffen sein soll. Aber es gibt doch eine große Anzahl an SED-Opfern, die nur eine HHG-Bescheinigung besitzen und eine andere Gruppe mit nur einer Strafrechtlichen Rehabilitierung. Beides sind eigenständige Gesetze. Deshalb hätte doch im Entwurf die Formulierung für SED-Opfer anders stehen müssen: SED-Opfer mit einer Strafrechtlichen Rehabilitierung oder mit einer HHG-Bescheinigung sind von der Änderung des § 18 HHG ausgeschlossen. Dann wäre der Gesetzestext eindeutig für SED-Opfer formuliert worden. Mit freundlichen Grüssen Bruni Grabow ehrenamtliche Hilfe für SED-Unrecht www.sed-opfer-hilfe.de [email protected] hat am 21. Mai 2015 um 14:32 geschrieben: BMI, Ref. M II 5 Bonn, den 21.05.2015 Sehr geehrte Frau Grabow, für Ihre email vom 18. Mai 2015 danke ich Ihnen. Zu Ihrer Information möchte ich Folgendes mitteilen: Der Gesetzesentwurf sieht eine Gleichbehandlung aller Opfer vor. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung obliegt allein der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge (StepH) die Entscheidung über die Höhe der jeweiligen Unterstützungsleistungen. Der Stiftungsrat der StepH hat sich zuletzt ausdrücklich gegen die Bevorzugung einer bestimmten Opfergruppe bei der Abschlusszahlung ausgesprochen. Eine finanzielle Bevorzugung einzelner Opfergruppen wäre als Klassifizierung von Opfergruppen innerhalb und außerhalb der Opferverbände nicht zu vermitteln und würde dieses mit der Einmalzahlung verfolgte Kernanliegen auch vereiteln. Für Ihre ehrenamtliche Hilfe resp. Beratung wünsche ich Ihnen weiterhin viel Erfolg. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Günter Bernert Bundesministerium des Innern Graurheindorfer Str. 198 53117 Bonn Ref. M II 5 - Grundsätze der Aussiedlerpolitik; Vertriebenenrecht; Kriegsfolgenrecht; Suchdienste Tel.: 0228996813402 PC-Fax: 02289968153402 email: [email protected]
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