Sehr geehrter Herr Bernert, Erinnerung: Ich bitte - sed-opfer

Sehr geehrte Frau Grabow,
die im Gesetzesentwurf vorgesehene neue Regelung betrifft alle Antragsteller. Im Falle der
Berücksichtigung eines Antrags ist KEINE Unterscheidung bei der Abschlusszahlung nach Opfergruppen
im Gesetzesentwurf vorgesehen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Günter Bernert
Bundesministerium des Innern
Graurheindorfer Str. 198
53117 Bonn
Ref. M II 5 - Grundsätze der Aussiedlerpolitik; Vertriebenenrecht; Kriegsfolgenrecht; Suchdienste
Tel.: 0228996813402
PC-Fax: 02289968153402
email: [email protected]
Von: -Bruni -Grabow [mailto:[email protected]]
Gesendet: Montag, 1. Juni 2015 09:08
An: MII5_
Betreff: Fwd: Re: Änderung HHG-Recht
Sehr geehrter Herr Bernert,
Erinnerung: Ich bitte um Beantwortung meines Anliegens vom 21.Mai 2015. Nachfolgend die
Mail.
Mit freundlichen Grüssen Bruni Grabow
www.sed-opfer-hilfe.de
---------- Ursprüngliche Nachricht ---------Von: -Bruni -Grabow <[email protected]>
An: mii5 <[email protected]>
Datum: 21. Mai 2015 um 20:49
Betreff: Re: Änderung HHG-Recht
Sehr geehrter Herr Bernert,
Herzlichen Dank für Ihre zügige Rückantwort. Leider muß ich nochmal nachfragen. Es ging
bei meiner Frage nicht um die Höhe der Abschlußzahlung an verschiedene Opfergruppen,
sondern wer unter die Änderung fällt und wer nicht.
Frage:
Betrifft die Änderung des § 18 HHG (Unterstützungsleistung + Abschlußzahlung 2016/7)
alle Verfolgten, die eine Häftlingshilfebescheinigung 10/4 (HHG) besitzen? Also auch die
Sowjetzonenflüchtlinge (SED-Opfer vor 1992) gemäß § 3 BundesvertriebenenG ? Oder
werden alle SED-Opfer mit einer HHG-Bescheinigung automatisch als Verfolgte nach
dem Strafrechtlichen RehabilitierungsG geführt bzw. unterstützt ?
Begründung meiner Anfrage:
Meine Bedenken sind dahingehend, dass das HäftlingshilfeG einen eigenen Status hat. Ohne
eine erweiterte Rehabilitierung gemäß StrRehaG können SED-Opfer mit einer HHGBescheinigung über 2016 hinaus keine Unterstützung laut Gesetzestext mehr bekommen.
Genausowenig wie die Heimatvertriebenen und Aussiedler neben den anderen Gruppen.
Werden SED-Opfer in Sachen Unterstützung zweigeteilt?
Das ist mir und vielen anderen SED-Opfern im Gesetzestext nicht klar genug definiert.
Lediglich wird nach 2017 überlegt, wer die Unterstützungsleistungen nach dem Strafrechtlichen RehabilitierungsG durchführen wird, ( wahrscheinlich wegen Wahljahr) da diese Gruppe
von der letzmaligen Zahlung lt.Gesetz ja nicht betroffen sein soll. Aber es gibt doch eine große
Anzahl an SED-Opfern, die nur eine HHG-Bescheinigung besitzen und eine andere Gruppe mit
nur einer Strafrechtlichen Rehabilitierung. Beides sind eigenständige Gesetze. Deshalb hätte
doch im Entwurf die Formulierung für SED-Opfer anders stehen müssen: SED-Opfer mit einer
Strafrechtlichen Rehabilitierung oder mit einer HHG-Bescheinigung sind von der Änderung
des § 18 HHG ausgeschlossen. Dann wäre der Gesetzestext eindeutig für SED-Opfer formuliert
worden.
Mit freundlichen Grüssen Bruni Grabow ehrenamtliche Hilfe für SED-Unrecht
www.sed-opfer-hilfe.de
[email protected] hat am 21. Mai 2015 um 14:32 geschrieben:
BMI, Ref. M II 5
Bonn, den 21.05.2015
Sehr geehrte Frau Grabow, für Ihre email vom 18. Mai 2015 danke ich Ihnen.
Zu Ihrer Information möchte ich Folgendes mitteilen: Der Gesetzesentwurf sieht eine Gleichbehandlung aller Opfer vor. Auf Grund einer gesetzlichen Regelung obliegt allein der Stiftung
für ehemalige politische Häftlinge (StepH) die Entscheidung über die Höhe der jeweiligen
Unterstützungsleistungen. Der Stiftungsrat der StepH hat sich zuletzt ausdrücklich gegen die
Bevorzugung einer bestimmten Opfergruppe bei der Abschlusszahlung ausgesprochen.
Eine finanzielle Bevorzugung einzelner Opfergruppen wäre als Klassifizierung von Opfergruppen innerhalb und außerhalb der Opferverbände nicht zu vermitteln und würde dieses mit
der Einmalzahlung verfolgte Kernanliegen auch vereiteln.
Für Ihre ehrenamtliche Hilfe resp. Beratung wünsche ich Ihnen weiterhin viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Günter Bernert
Bundesministerium des Innern
Graurheindorfer Str. 198
53117 Bonn
Ref. M II 5 - Grundsätze der Aussiedlerpolitik; Vertriebenenrecht; Kriegsfolgenrecht; Suchdienste
Tel.: 0228996813402
PC-Fax: 02289968153402
email: [email protected]