Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz

Regionale Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
Beschluss-Nr.: 5/2015
öffentlich
nicht-öffentlich:
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Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Planungsausschuss:
Regionalvorstand:
27.02.2015
Regionalversammlung:
21.04.2015
Einführung der "10-H-Abstandsregelung" für Windenergieanlagen
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Beschlussvorschlag 5/2015
Die Behandlung des unten stehenden Antrags und die inhaltliche Auseinandersetzung mit
einer Abstandsregelung „10-fache Höhe von Windanlagen“ erfolgt im Rahmen der Auswertung aller Stellungnahmen des Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan "Freiraum und
Windenergie".
Die Regionalversammlung prüft, den Regionalplan "Freiraum und Windenergie" um textliche Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen als Ziel der Raumordnung zu ergänzen.
Hiernach sollen innerhalb der Eignungsgebiete für die Windenergienutzung Windenergieanlagen nur zulässig sein, sofern sie einen Mindestabstand, der dem 10-Fachen ihrer Gesamtbauhöhe entspricht, zu
 Wohngebäuden innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,
 überwiegend dem Wohnen dienenden Bereichen in zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses rechtswirksamen Bebauungsplänen sowie
 Kur- und Klinikgebieten
einhalten.
Gemeinden können in verbindlichen Bauleitplänen geringere Abstände festsetzen. Wird
hierdurch der Mindestabstand auf dem Gebiet einer benachbarten Gemeinde unterschritten, ist deren Zustimmung Voraussetzung.
Begründung:
Regionalrat Voigt hat mit Schreiben vom 10. Februar 2015 angeregt, die Aufnahme der 10-HRegelung als Ziel der Raumordnung in den Regionalplan "Freiraum und Windenergie" zu prüfen und
dies wie folgt begründet:
die Sonderregelung des § 249 Abs. 3 BauGB gibt den Bundesländern u. a. die Möglichkeit, in ihren
Landesgesetzen den Mindestabstand zwischen Wohngebäuden und Windkraftanlagen festzulegen.
Dem folgend hat die Regionalversammlung der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
in ihrer Sitzung am 24. November 2014 die Landesregierung Brandenburg aufgefordert, die Branden-
burgische Bauordnung so zu ändern, dass zwischen künftig zu errichtenden Windkraftanlagen und
Wohngebäuden ein Mindestabstand in Höhe des 10-fachen der Höhe der Anlagen einzuhalten ist.
Dabei ist insbesondere der verfassungsrechtliche Auftrag, die Bürgerinnen und Bürger zu schützen
und vor Schaden zu bewahren, in Bezug genommen worden.
Ich gehe davon aus, dass die Landesregierung Brandenburg mittlerweile über diesen Beschluss unterrichtet worden ist und die Regionalversammlung zu gegebener Zeit über die Antwort der Landesregierung in Kenntnis gesetzt wird.
Allerdings kann wohl mit Blick auf den Koalitionsvertrag für die 6. Wahlperiode des Brandenburger
Landtages 2014 bis 2019 nicht davon ausgegangen werden, dass die Forderung der Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel vom 24. November 2014 ohne weiteres umgesetzt wird. Daher
halte ich es für unabdingbar, die Frage zu erörtern, ob und ggf. in welcher Form die so genannte 10-HAbstandsregelung für Windkraftanlagen auf der Ebene der Regionalplanung Anwendung finden kann.
Dabei verkenne ich nicht, dass im Rahmen der Raumordnung eher allgemeine Regelungen zur verträglichen Raumnutzung getroffen und nicht Genehmigungsvoraussetzungen für Einzelvorhaben festgesetzt werden. Jedoch ist der gegenüber der Landesregierung geltend gemachte verfassungsrechtlich fundierte Schutzauftrag auch für die Regionalen Planungsgemeinschaften und damit für die Regionalräte der Regionalversammlung unserer Regionalen Planungsgemeinschaft Prignitz-Oberhavel
maßgeblich. Wie bereits in der Begründung zum Beschluss vom 24. November 2014 ausgeführt, erscheint eine klare Abstandsregelung zwischen Wohngebäuden und Windkraftanlagen zumindest geeignet, die Sorgen der Bevölkerung um die Beeinträchtigung ihrer Gesundheit und ihrer wirtschaftlichen Güter abzumildern.
Ich verkenne jedoch auch nicht, dass die Planungen der Regionalen Planungsgemeinschaft rechtssicher und damit insbesondere so zu gestalten sind, dass die späteren Vorranggebiete für die Windkraftanlagen einen ausreichend großen und substantiellen Raum für die Windenergie bieten. Hieraus
würden sich dann auf der kommunalen Ebene bei den Flächennutzungsplänen entsprechende Darstellungen von Sonderbauflächen "Windenergie" ergeben. Deshalb schlage ich vor zu prüfen und ggf. zur
Diskussion und Abstimmung zu stellen, inwieweit es zielführend sein könnte, die 10-HAbstandsregelung zusätzlich, als grundsätzliches Kriterium im Sinne einer Zielvorstellung neben den
bereits beschlossenen Vorgaben zum derzeit erarbeiteten Entwurf des Regionalplans "Freiraum und
Windenergie" festzulegen. Diese Regelung könnte aus meiner Sicht durch - aus im Regionalplan als
ein "Ziel der Regionalplanung" definiert werden. Damit wäre abgesichert, dass die Arbeiten am Entwurf des Regionalplans auf Grundlage der bisherigen Kriterien weiter fortgeführt werden könnten.
Gleichzeitig würde durch einen wie oben beschriebenen "Grundsatz"beschluss der Regionalen Planungsgemeinschaft bei jeder konkreten Genehmigung von den Antragstellern und der Genehmigungsbehörde die Anwendung der 10-H-Abstandsregelung gefordert und damit dem vorbeugenden
Gesundheitsschutz der Bevölkerung über die immissionsschutzrechtlichen Regelungen hinaus Rechnung getragen werden. Diese Zielformulierung im Regionalplan könnte es dann den jeweils betroffenen Gemeinden ermöglichen, in den Bebauungsplänen zur Umsetzung von Windparks entsprechende
verbindliche Festsetzungen zu Windkraftanlagenhöhen zu treffen, jeweils abgestuft in Bezug auf die
Entfernung zur nächstgelegenen Wohnnutzung. Mit Blick auf die Errichter und Betreiber von Windkraftanlagen ist es nämlich nicht Aufgabe der Regionalen Planungsgemeinschaft, deren Gewinnmaximierung abzusichern. Vielmehr sind die Interessen Aller gerecht untereinander und gegeneinander
abzuwägen und so dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte Aller gewahrt bleiben.
Ergänzend wird durch den Regionalvorstand vorgeschlagen, die "10-H-Regel" erst im Rahmen des
förmlichen Beteiligungsverfahrens zu prüfen und nach Sichtung aller Stellungnahmen in die Gesamtabwägung einzustellen (Absatz 1). Der Regionalvorstand nennt hierfür die folgenden Gründe:
Die Planungsgemeinschaft hat gemäß der aktuellen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die
Windenergienutzung innerhalb der Eignungsgebiete in substanzieller Weise möglich sein muss. Die
Aufnahme einer pauschalen Höhenbeschränkung "10-H-Abstandsregelung" als Ziel der Regionalpla-
nung bedeutet eine weitergehende Einschränkung der gesetzlich privilegierten Windenergienutzung.
Die "Länderöffnungsklausel" im Baugesetzbuch (§ 249 Absatz 3 BauGB) ermächtigt explizit die Länder
abweichende gesetzliche Regelungen zu treffen. Die Regionalen Planungsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind hiervon nicht umfasst.
Ungeachtet dessen sind Festsetzungen von Bauhöhen innerhalb von Eignungsgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie bedürfen jedoch einer sachlichen Begründung unter Berücksichtigung
ortsspezifischer Belange. Ferner obliegen Sie in der Regel der kommunalen Planungshoheit. Die ortsspezifischen Belange und die kommunalen Steuerungsaktivitäten sind in dem anstehenden Beteiligungsverfahren zu ermitteln.
Bei dem im Regionalplan angewendeten Mindestabstand von 1.000 m zu Wohnbebauungen, Kurund Klinikgebieten würde die "10-H-Abstandsregelung" bedeuten, dass innerhalb der Eignungsgebiete Windenergieanlagen mit Bauhöhen von 100 m aufwärts möglich wären. Dies zumindest lässt zunächst nicht erkennen, dass Windenergienutzung nicht in substanzieller Weise möglich wäre. Zwar
sind mittlerweile deutlich höhere Windenergieanlagen verbreitet, "kleinere" Windenergieanlagen
sind jedoch nicht völlig marktfremd. Im Einzelfall, insbesondere im Bereich ertragsarmer Standorte
mit geringen durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten, könnten Bauhöhenbeschränkungen die
wirtschaftliche Nutzbarkeit jedoch verhindern. In diesem Fall würde die Darstellung des Eignungsgebietes eine unzulässige "Verhinderungsplanung" bedeuten.
Bedenken bestehen insbesondere gegenüber der Pauschalität der Höhenbegrenzung auch eingedenk
der Tatsache, dass bereits zahlreiche errichtete Windenergieanlagen gegen diese Regelung verstoßen
würden. Eine vertiefte rechtliche Prüfung hat zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht stattgefunden.
Ergebnis:
ja:
nein:
Enthaltungen:
Neuruppin, den 21.04.2015
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Ralf Reinhardt
Vorsitzender der Regionalversammlung