Aufstellungsverfahren des Einheitlichen Regionalplans Rhein

GEMEINDE DIELHEIM
Vorlage Nr. GR 79/2014
öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 20.10.2014
Tagesordnungspunkt 7
Thema: Aufstellungsverfahren des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar,
Teilregionalplan Windenergie
hier: Beteiligung gemäß §§ 10 Abs.1, 6 Abs. 3 Landesplanungsgesetz
Rheinland-Pfalz
Sachbearbeiter/Amt: Herr Laier/Bauamt
Sachverhalt:
Der Verband Region Rhein Neckar (VRRN) hat der Gemeinde den Entwurf des
Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar auf der
Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung zur Einleitung der Offenlage- und
Beteiligungsverfahrens vom 04.06.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme überlassen.
Veranlassung der Planung
Der VRRN hat erstmalig für die koordinierende und abgestimmte Raumentwicklung der
Metropolregion Rhein-Neckar einen Einheitlichen Regionalplan aufgestellt. Rechtsgrundlage
für den Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist der am 26. Juli 2005 zwischen den
Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz unterzeichnete Staatsvertrag
über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-NeckarGebiet. Die Verbandsversammlung des VRRN hat in ihrer Sitzung am 27. September 2013
den Satzungsbeschluss des Einheitlichen Regionalplans gefasst. Nach Artikel 5 Absatz 4
des Staatsvertrags Rhein-Neckar wurde der Einheitliche Regionalplan am 17. Dezember
2013 dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg in Stuttgart zur
Genehmigung vorgelegt. Der Einheitliche Regionalplan befindet sich demnach derzeit im
Genehmigungsverfahren.
Das Thema „Regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung“ war zwar bereits im
Anhörungsentwurf des Einheitlichen Regionalplans enthalten, musste allerdings aufgrund
von sich geänderten landesrechtlichen Rahmenbedingungen sowie aus inhaltlichen und
planungsfachlichen Gründen aus dem Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zum
Einheitlichen Regionalplan abgekoppelt werden. Der VRRN erstellt deshalb nun für sein
Verbandsgebiet einen fachlich begrenzten Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen
Regionalplan Rhein-Neckar.
-2-
Der Aufstellungsbeschluss zu diesem Teilregionalplan Windenergie wurde von der
Verbandsversammlung am 28.06.2013 gefasst. Der Teilregionalplan baut zwar auf den
Arbeiten zum Anhörungsentwurf des Einheitlichen Regionalplans auf, beinhaltet aber im
Vergleich zum Anhörungsentwurf eine regionalplanerische Neukonzeption von Plansätzen
und Vorrang bzw. Ausschlussgebietsfestlegungen zur Steuerung von Windenergieanlagen.
Das Verfahren zur Aufstellung des Teilregionalplans richtet sich nach dem
Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (Artikel 5, Abs.1, Satz 1 Staatsvertrag).
Darstellung der Ziele des Teilsregionalplans Windenergie
Seit dem Beschluss zur Energiewende durch die Bundesregierung im Jahr 2011 haben sich
Bund und Länder dafür ausgesprochen, den Ausbau der Erneuerbaren Energien im
Allgemeinen und der Windenergie im Besonderen verstärkt voranzubringen. Für die Länder
Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz sind in diesem Kontext verschiedene
rechtliche Rahmenbedingungen von Bedeutung:
In Baden-Württemberg der Landesentwicklungspan 2002 (verstärkter Ausbau der
erneuerbaren Energien), das novellierte Landesplanungsgesetz vom 22.05.2012
(Aufhebung der Schwarz-Weiß-Planung durch die Regionalplanung), der Windenergieerlass
vom 09.05.2012 (planerische Rahmenbedingungen) und das Klimaschutzgesetz vom
23.07.2013 (Reduzierung der Treibhausgasemissionen). Bis zum Jahr 2020 strebt die
Landesregierung an, dass 10 % des Energieverbrauchs aus heimischer Windenergie erzeugt
werden sollen.
Flächenprüfung anhand der Kriterien Windgeschwindigkeit und Flächengröße
 Mindest-Windgeschwindigkeit von 5,8 m/s in 140 m über Grund
 Für die Beurteilung der Windgeschwindigkeiten wird die im Auftrag des VRRN
erstellte Windpotenzialanalyse der Firma GEO-NET zugrunde gelegt. Zusätzlich
werden die Flächen in die Suchkulisse aufgenommen, die nach den Daten aus den
baden-württembergischen, hessischen und rheinland-pfälzischen Windatlanten die
oben genannte Mindestwindgeschwindigkeit erreicht.
 Mindest-Flächengröße von 20 ha
 Die Mindestflächengröße wurde so festgelegt, dass auf den Flächen im Idealfall
mindestens drei Anlagen errichtet werden können. In der Regel werden allerdings
- je nach Flächenzuschnitt, Flächenausrichtung in Bezug auf die Hauptwindrichtung,
Anlagenhöhe, Topographie, Windgeschwindigkeit –wesentlich größeren Flächen für
drei Windenergieanlagen als 20 ha benötigt.
Nach diesen Kriterien ist auf Gemarkung Dielheim und Horrenberg kein geeigneter Standort
für eine Windenergieanlage.
In unmittelbarer Nachbarschaft wäre der nächste Standort in Meckesheim und zwar
zwischen dem Ortsteil Mönchzell und der Gemeinde Mauer.
Da die Gemeinde hiervon nicht unmittelbar betroffen ist, ergeht folgender
Beschlussvorschlag:
Die Gemeinde nimmt die derzeitige Planung zur Kenntnis ohne weitere Anregungen
gegenüber dem VRRN.