GEMEINDE DIELHEIM Vorlage Nr. GR 79/2014 öffentliche Sitzung des Gemeinderats am 20.10.2014 Tagesordnungspunkt 7 Thema: Aufstellungsverfahren des Einheitlichen Regionalplans Rhein-Neckar, Teilregionalplan Windenergie hier: Beteiligung gemäß §§ 10 Abs.1, 6 Abs. 3 Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz Sachbearbeiter/Amt: Herr Laier/Bauamt Sachverhalt: Der Verband Region Rhein Neckar (VRRN) hat der Gemeinde den Entwurf des Teilregionalplans Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar auf der Grundlage des Beschlusses der Verbandsversammlung zur Einleitung der Offenlage- und Beteiligungsverfahrens vom 04.06.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme überlassen. Veranlassung der Planung Der VRRN hat erstmalig für die koordinierende und abgestimmte Raumentwicklung der Metropolregion Rhein-Neckar einen Einheitlichen Regionalplan aufgestellt. Rechtsgrundlage für den Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar ist der am 26. Juli 2005 zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz unterzeichnete Staatsvertrag über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Weiterentwicklung im Rhein-NeckarGebiet. Die Verbandsversammlung des VRRN hat in ihrer Sitzung am 27. September 2013 den Satzungsbeschluss des Einheitlichen Regionalplans gefasst. Nach Artikel 5 Absatz 4 des Staatsvertrags Rhein-Neckar wurde der Einheitliche Regionalplan am 17. Dezember 2013 dem Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg in Stuttgart zur Genehmigung vorgelegt. Der Einheitliche Regionalplan befindet sich demnach derzeit im Genehmigungsverfahren. Das Thema „Regionalplanerische Steuerung der Windenergienutzung“ war zwar bereits im Anhörungsentwurf des Einheitlichen Regionalplans enthalten, musste allerdings aufgrund von sich geänderten landesrechtlichen Rahmenbedingungen sowie aus inhaltlichen und planungsfachlichen Gründen aus dem Aufstellungs- und Genehmigungsverfahren zum Einheitlichen Regionalplan abgekoppelt werden. Der VRRN erstellt deshalb nun für sein Verbandsgebiet einen fachlich begrenzten Teilregionalplan Windenergie zum Einheitlichen Regionalplan Rhein-Neckar. -2- Der Aufstellungsbeschluss zu diesem Teilregionalplan Windenergie wurde von der Verbandsversammlung am 28.06.2013 gefasst. Der Teilregionalplan baut zwar auf den Arbeiten zum Anhörungsentwurf des Einheitlichen Regionalplans auf, beinhaltet aber im Vergleich zum Anhörungsentwurf eine regionalplanerische Neukonzeption von Plansätzen und Vorrang bzw. Ausschlussgebietsfestlegungen zur Steuerung von Windenergieanlagen. Das Verfahren zur Aufstellung des Teilregionalplans richtet sich nach dem Landesplanungsgesetz Rheinland-Pfalz (Artikel 5, Abs.1, Satz 1 Staatsvertrag). Darstellung der Ziele des Teilsregionalplans Windenergie Seit dem Beschluss zur Energiewende durch die Bundesregierung im Jahr 2011 haben sich Bund und Länder dafür ausgesprochen, den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Allgemeinen und der Windenergie im Besonderen verstärkt voranzubringen. Für die Länder Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz sind in diesem Kontext verschiedene rechtliche Rahmenbedingungen von Bedeutung: In Baden-Württemberg der Landesentwicklungspan 2002 (verstärkter Ausbau der erneuerbaren Energien), das novellierte Landesplanungsgesetz vom 22.05.2012 (Aufhebung der Schwarz-Weiß-Planung durch die Regionalplanung), der Windenergieerlass vom 09.05.2012 (planerische Rahmenbedingungen) und das Klimaschutzgesetz vom 23.07.2013 (Reduzierung der Treibhausgasemissionen). Bis zum Jahr 2020 strebt die Landesregierung an, dass 10 % des Energieverbrauchs aus heimischer Windenergie erzeugt werden sollen. Flächenprüfung anhand der Kriterien Windgeschwindigkeit und Flächengröße Mindest-Windgeschwindigkeit von 5,8 m/s in 140 m über Grund Für die Beurteilung der Windgeschwindigkeiten wird die im Auftrag des VRRN erstellte Windpotenzialanalyse der Firma GEO-NET zugrunde gelegt. Zusätzlich werden die Flächen in die Suchkulisse aufgenommen, die nach den Daten aus den baden-württembergischen, hessischen und rheinland-pfälzischen Windatlanten die oben genannte Mindestwindgeschwindigkeit erreicht. Mindest-Flächengröße von 20 ha Die Mindestflächengröße wurde so festgelegt, dass auf den Flächen im Idealfall mindestens drei Anlagen errichtet werden können. In der Regel werden allerdings - je nach Flächenzuschnitt, Flächenausrichtung in Bezug auf die Hauptwindrichtung, Anlagenhöhe, Topographie, Windgeschwindigkeit –wesentlich größeren Flächen für drei Windenergieanlagen als 20 ha benötigt. Nach diesen Kriterien ist auf Gemarkung Dielheim und Horrenberg kein geeigneter Standort für eine Windenergieanlage. In unmittelbarer Nachbarschaft wäre der nächste Standort in Meckesheim und zwar zwischen dem Ortsteil Mönchzell und der Gemeinde Mauer. Da die Gemeinde hiervon nicht unmittelbar betroffen ist, ergeht folgender Beschlussvorschlag: Die Gemeinde nimmt die derzeitige Planung zur Kenntnis ohne weitere Anregungen gegenüber dem VRRN.
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