Fall 5 - Autogeschichten

Blockübung Zivilrecht 2015
Alexander Kipshagen
Fall 5: Autogeschichten
Sachverhalt:
Der Ali (A) ist ein wahrer Autonarr und dementsprechend einmal wieder auf der Suche nach einem
neuen Gefährt. Bei Gebrauchtwagenhändler Vinzenz (V) wird er schließlich fündig und entscheidet
sich zum Kauf eines BMW für 6000 €. Als V den Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil 1 nicht
herausgeben will, fragt A nach, ob mit dem Wagen etwas nicht in Ordnung sei. V beschwichtigt, alles
habe seine Richtigkeit, der Brief sei lediglich beim vormaligen Eigentümer, solle aber möglichst bald
dem A übergeben werden. Der Wagen sei jedenfalls “sauber”. A gibt sich hiermit zufrieden, in
Wahrheit war das Fahrzeug aber vor drei Tagen dem Enrico (E) gestohlen worden, wovon V auch
weiß.
A ist jedenfalls mit seinem Kauf hoch zufrieden und vergisst die Sache mit dem fehlenden Brief. Auch
lässt er in den Wagen eine moderne Musikanlage für 1000 € einbauen, das alte Autoradio verkauft er
für 50 € (entspricht dem Wert des Radios) an seinen Freund Fernando (F), welchen er aber nicht über
dessen Herkunft aufklärt. In der Folgezeit tritt ein Schaden am Getriebe des BMW auf, welchen A für
100 € beheben lässt, um das Fahrzeug in gebrauchstauglichen Zustand zu halten.
Als A aber wieder einmal viel zu schnell unterwegs ist, verliert er in einer engen Kurve die Kontrolle
über den Wagen und kommt von der Fahrbahn ab. Infolgedessen bleibt A selber nahezu unverletzt, der
BMW aber wird völlig zerstört. Nur wenige Tage später meldet sich der E bei A, klärt ihn über die
wahre Sachlage auf und will den Wagen überlassen haben. A entgegnet, gekauft sei gekauft, außerdem
gäbe es das Fahrzeug nicht mehr. Als der E daraufhin meint, A solle ihm dann Schadensersatz zahlen,
streitet A dies ab. Er habe schließlich nicht nur den Wagen auf eigene Kosten reparieren lassen,
sondern auch eine technisch hochwertige Anlage eingebaut. Außerdem habe er ja ursprünglich 6000 €
für den BMW gezahlt, damit habe sich der mittlerweile untergetauchte V aus dem Staub gemacht. Das
müsse auch beachtlich sein. E meint nur, er habe den BMW immer als Firmenwagen genutzt und daher
an einer besonderen Musikanlage nie ein Interesse gehabt. Lediglich mit der Reparatur am Getriebe
wäre er einverstanden. Außerdem will er die 50 €, die A durch den Verkauf des Radios eingenommen
hat, ausbezahlt haben.
Frage 1: Was kann E von A verlangen? Hat A Gegenansprüche? Ansprüche gegen V sind nicht zu
prüfen.
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Blockübung Zivilrecht 2015
Alexander Kipshagen
Fall 5: Autogeschichten
Nach der Auseinandersetzung mit E will sich A ein neues Auto gönnen. Diesmal fällt seine Wahl auf
einen gebrauchten Porsche bei Händler Harribert Hohlbein (H). Als Kaufpreis sind 10.000 €
vorgesehen. Da der A aber gerade knapp bei Kasse ist, wird vereinbart, dass das Eigentum am Wagen
erst bei vollständiger Kaufpreiszahlung auf A übergehen soll. Solange will H auch den Fahrzeugbrief
einbehalten. Weiterhin ist im Kaufvertrag vorgesehen, dass A mit Übergabe des Fahrzeugs an ihn zur
Tragung der Kosten für die Instandhaltung verpflichtet sein soll.
Kurze Zeit nach der Überlassung des Fahrzeugs tritt ein Mangel an der Bremsanlage auf, weshalb A
den Porsche in die Kfz- Werkstatt des Urs (U) bringt. U fragt A, ob es sich auch um seinen Wagen
handeln würde. A bejaht dies, auf das Vorweisen des Fahrzeugbriefs verzichtet der U. Neben der
Reparatur an den Bremsen für 150 €, soll U nach Willen des A Verbesserung an der Lenkung für 200 €
vornehmen, hochwertige Ledersitze für 600 € einbauen und den Wagen schließlich für 500 € mit
Metallic- Farben neu lackieren. U führt alle diese Aufträge ordnungsgemäß aus. A kommt jedoch in
der Folgezeit in finanzielle Not, weshalb er weder den Kaufpreis an H, noch die Rechnung des U
zahlen kann. Nach Verstreichen einer angemessenen Frist erklärt H dem A den Rücktritt vom
Kaufvertrag und fordert den Porsche heraus. A verweist ihn auf U. Als H von diesem das Fahrzeug
herausverlangt, weigert sich U. Wenn der A ihm schließlich seine Arbeit nicht bezahlen könne, dann
müsse eben H als Eigentümer ihm seine Mühen ersetzen, schließlich sei der Porsche nun weitaus mehr
wert. H lehnt dies ab und hält an seinem Verlangen fest. Gerade mit dieser “scheußlichen” Lackierung
wäre der Porsche nahezu unverkäuflich.
Frage 2: Kann der H von U Herausgabe des Porsches verlangen? Welche Ansprüche stehen dem U
gegen H zu?
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