Klausur 1646 F SV - hemmer Repetitorium

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Klausur 1646 F – Sachverhalt
Sachverhalt:
Balduin schloss am 02.03. mit dem Kfz-Händler Vaust einen Kaufvertrag über einen Neuwagen Marke Lauda zum Preis von 14.000,- €. Weiter wurde vereinbart, dass B seinen alten Lauda zum Verkehrswert von 4.000,- € bei Lieferung des Neuwagens in Zahlung geben sollte. Ein Vermittlungsvertrag wurde nicht geschlossen. Im Vertrag war aber eine Klausel enthalten, dass B den Altwagen Dritten ab sofort nicht mehr überlassen dürfe.
Schon am 03.03. klingelte Balduins Nachbar Alfons an der Tür und bat B um die Überlassung des
Wagens, da er dringend seine Mutter im Nachbarort besuchen müsse. Entgegen der Vereinbarung mit
V überließ B dem A das Fahrzeug, da er dessen Bitte nicht abschlagen wollte.
Da es A eilig hatte, versuchte er auf der anschließenden Fahrt in einer unübersichtlichen Kurve noch
einen Möbelwagen zu überholen. Dies gelang ihm nicht. In der Kurve kam ihm das Kfz des C entgegen, wodurch A sich gezwungen sah, auf der schmalen Straße in den Straßengraben auszuweichen.
Dabei streifte er noch den Wagen des C, schleuderte in den Graben und überschlug sich. Der Lauda
des B wurde dabei völlig zerstört, am Wagen des C entstand ein Blechschaden in Höhe von 500,- €. C
hatte seinerseits den Wagen vom Händler K unter Eigentumsvorbehalt gekauft und die letzte Rate
noch nicht bezahlt.
B verlangt trotz der guten Freundschaft mit A Schadensersatz für den zerstörten Wagen. Außerdem ist
er der Ansicht, dass A auch für den Verlust des bisherigen Schadensfreiheitsrabatts aufkommen müsse für den Fall, dass die Haftpflichtversicherung H dem C den Schaden begleicht.
B seinerseits wird nach der Lieferung des Neuwagens von V auf Zahlung von 14.000,- € in Anspruch
genommen. B ist der Ansicht, in dieser Höhe schon gar nicht verpflichtet zu sein. Im Übrigen sei der
Wagen mangelhaft. Bereits zwei Wochen nach der Übergabe des Wagens vom 20.03. habe er Lackfehler an der Motorhaube festgestellt und von V Nachbesserung verlangt. Daraufhin habe V diese am
06.04. zwar gegen eine neue Haube ausgetauscht. Diese schließe aber seitdem nicht mehr richtig und
klappere im Fahrbetrieb. Der Versuch des V am 10.04., sie zu richten, sei fehlgeschlagen.
Mit Schreiben vom 07.09. hat B den Rücktritt vom Vertrag erklärt und die Rückgabe des Fahrzeugs
angeboten. Bereits am Tag darauf wies V das Rücktrittsbegehren des B zurück und bot an, einen weiteren Reparaturversuch zu unternehmen. Außerdem sei B zwischenzeitlich schon 10.000 km mit dem
Pkw gefahren, diese müssten berücksichtigt werden.
Schließlich beansprucht auch C von A Schadensersatz für seinen inzwischen reparierten Pkw. A
meint, C sei nicht allein berechtigt, den Schadensersatz geltend zu machen. Außerdem fordere er von
C Freistellung von einem eventuellen Schadensersatzverlangen des B. Schließlich habe er durch sein
geschicktes Ausweichmanöver den C vor größerem Schaden bewahrt.
Bearbeitervermerk:
Nehmen Sie zu den angesprochenen Rechtsfragen in einem ausführlichen Gutachten Stellung!
2015