Sachverhalt: Der P ist Eigentümer eines Porsche 911, den

Sachverhalt:
Der P ist Eigentümer eines Porsche 911, den ausschließlich er selbst fährt. Alle mit dem
Wagen verbundenen Kosten trägt P ebenfalls selbst. S, der Sohn des P, wünscht sich
schon immer sehnlichst, den Wagen des Vaters für eine Spritztour nutzen zu dürfen.
Dies wird ihm jedoch – auch nach Erwerb des Führerscheins – fortwährend durch P
versagt. Deshalb nimmt S sich eines Nachts heimlich den Zündschlüssel des Porsche vom
Schlüsselbrett, schleicht sich aus dem Elternhaus und macht sich mit dem Wagen auf
den Weg Richtung Autobahn. Unterwegs möchte er sich an einem Kiosk noch eine
Schachtel Zigaretten kaufen. S parkt den Porsche auf der Straße in zweiter Reihe und
vergisst in seiner Aufregung und aufgrund mangelnder Fahrpraxis, nach dem Parken die
Handbremse und einen Gang einzulegen. Als er von seinem Zigarettenkauf zurückkehrt,
muss er feststellen, dass der Wagen auf der leicht abschüssigen Straße ins Rollen
geraten ist und das ungefähr zehn Meter entfernt stehende Auto des E gerammt hat.
Der verärgerte E steht auch schon neben seinem Auto und wartet auf den Fahrer des
Porsche.
Wie sich später herausstellt, ist am Wagen des E aufgrund einer verbeulten Stoßstange
und eines teilweise eingedrückten Kotflügels ein Schaden von 1500 EUR entstanden.
E verlangt nun von P gemäß § 7 StVG Schadensersatz. P ist der Meinung, er habe mit
dem Unfall nichts zu tun, schließlich habe er zu Hause im Bett gelegen. Dass S mit
seinem Porsche unterwegs sei, habe er ja nicht ahnen können.
Aufgabe 1: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen P? Gehen Sie in Ihrem
Gutachten – falls nötig hilfsgutachterlich – auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen
Rechtsfragen ein.
Abwandlung:
Nach dem Zwischenfall ruft S mit schlechtem Gewissen bei P an und beichtet ihm
reumütig, was geschehen ist. P fordert seinen Sohn auf, den Wagen sofort
zurückzubringen. Alles Weitere könne man dann besprechen. S macht sich auf den
Heimweg, der durch ein Waldstück führt. In der bereits angebrochenen
Morgendämmerung springt plötzlich ein Reh auf die Straße und veranlasst S zu einem
abrupten
Ausweichmanöver.
S,
der
die
vorgeschriebenen
80
km/h
Höchstgeschwindigkeit nach den Erfahrungen der Nacht peinlich genau eingehalten hat
und besonders vorsichtig fährt, gerät auf die Gegenfahrbahn und veranlasst den dort
fahrenden Radfahrer R zu einem Notschlenker in den Straßengraben, bei dem die
vordere Felge und der Lenker des Fahrrads beschädigt werden. Der Sachschaden beläuft
sich auf 50 EUR.
Aufgabe 2: R möchte seinen Schaden ersetzt haben. Prüfen Sie gutachterlich, ob
Ansprüche nach dem StVG gegen P bestehen.
Auszug StVG:
§1
[…]
(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch
Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
[…]
§7
(1) Wir bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt
ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden,. ein Mensch getötet, der Körper
oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der
Halter verpflichtet dem verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht
wird.
(3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er
anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein
Verschulden ermöglicht worden ist.
[…]
Definitionen:
Halter ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung gebraucht und die
Verfügungsgewalt innehat.
Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen
zu können, wobei einer nur kurze oder vorübergehende Erlangung der tatsächlichen
Sachherrschaft keine Haltereigenschaft begründet.
Im Betrieb befinden sich alle Kfz, die sich im öffentlichen Verkehrsbereich bewegen oder
innerhalb diesem in verkehrsbeeinflussender Weise ruhen.
Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder
durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes und nach menschlicher Einsicht und
Erfahrung unvorhersehbares Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet
oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf
zu nehmen ist.
Verschulden ist vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln.
Fahrlässig handelt, wer die in der konkreten Situation angemessene Sorgfalt außer Acht
lässt.
Erstellen Sie Ihr Gutachten ausschließlich auf Grundlage der hier abgedruckten Normen und Definitionen.