Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Sommersemester 2015 Wiss. Mit. Daniel Winkler Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur. Stefan Smid T h e m e n b l o c k II: AGB-Recht Fall 1: Der Unternehmer U verkauft an den Privatmann P einen Gebrauchtwagen. Hierzu verwendet der U bei Vertragsschluss seine eigenen AGB, in denen es heißt, dass alle Mängelgewährleistungsansprüche ein Jahr nach Ablieferung der Sache verjähren. 15 Monate später stellt P im Rahmen einer Reparatur fest, dass der Wagen ein Unfallwagen ist. Er erklärt daraufhin sofort den Rücktritt vom Vertrag und verlangt den Kaufpreis zurück. U dagegen beruft sich auf Verjährung. Wie ist die Rechtslage? Fall 2: A betritt den Supermarkt des V, um einzukaufen. Im Bereich der Gemüsetheke rutscht er auf einem Salatblatt aus und verletzt sich. Ihm entstehen dadurch Behandlungskosten. Hat A gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten, wenn V am Eingang des Supermarktes ein Schild mit dem Inhalt „Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“ angebracht hat? Fall 3: A möchte seinen gebrauchten PKW verkaufen. Da er keine Ahnung hat, worauf er dabei zu achten hat, besorgt er sich ein vorgefertigtes Kaufvertragsformular. Aus alter Gewohnheit fertigt sich A davon eine handschriftliche Kopie an. Als schließlich der Interessent B den Wagen kaufen möchte, muss A bestürzt feststellen, dass seine Frau aus Versehen das Formular entsorgt hat. Somit bleibt ihm nichts anderes übrig, als sein handschriftliches Formular für den Vertrag zu benutzen. A und B einigen sich daraufhin auf einen Kaufpreis von 5000€ und unterzeichnen beide das Vertragsformular. § 4 dieses Vertrages lautet: „Der Käufer kauft den genannten PKW wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung.“ K zahlt in der Folge den Kaufpreis und erhält den Wagen. Dabei stellt sich aber heraus, dass dieser einen behebbaren Schaden aufweist. Der Mangel selbst war A nicht bekannt. Hat B einen Anspruch darauf, dass A den Mangel behebt bzw. beheben lässt? Fall 4: A verkauft als Privatperson seinen PKW an B. Beide besprechen im Vorfeld, wer ein Vertragsformular mitbringt, da beide einen rechtlich ordnungsgemäßen Vertrag wollen. Da B bereits ein Formular besitzt, einigen sich beide darauf, dass dieses Formular verwendet wird, in dem eine Bestimmung enthalten ist, die die Rechte des Käufers bei Mängeln ausschließt. Zudem wird in dem Formular das Feld angekreuzt, in dem es heißt, dass der Wagen nach Kenntnis des Verkäufers unfallfrei ist. Nach Vertragsschluss und Übergabe stellt sich dann aber heraus, dass es sich doch um einen Unfallwagen handelt. A wusste dies nicht und konnte es auch nicht wissen, da er den PKW selbst von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft hatte. B erklärt aber wegen dieses Umstands die Minderung des Kaufpreises um 2000€ und verlangt die Rückerstattung. Zu Recht? Fall 5: A ist Betreiber eines Online-Dating-Portals. Im Rahmen der dortigen Vertragsverhältnisse verwendet A seine AGB, in denen es u.a. in § 7 heißt: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzernamen, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“ B hatte in der Vergangenheit einen Vertrag über kostenpflichtige Dienste mit A geschlossen. Diesen kündigt B nun in elektronischer Form. A dagegen beruft sich auf seine AGB und ist der Ansicht, dass diese Kündigung formunwirksam ist. Hält § 7 der AGB des A einer AGB-Kontrolle stand?
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