Themenblock II Fälle - Prof. Dr. Stefan Smid - Christian

Arbeitsgemeinschaft Schuldrecht-AT
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Sommersemester 2015
Wiss. Mit. Daniel Winkler
Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur. Stefan Smid
T h e m e n b l o c k II:
AGB-Recht
Fall 1:
Der Unternehmer U verkauft an den Privatmann P einen Gebrauchtwagen. Hierzu verwendet
der U bei Vertragsschluss seine eigenen AGB, in denen es heißt, dass alle
Mängelgewährleistungsansprüche ein Jahr nach Ablieferung der Sache verjähren. 15 Monate
später stellt P im Rahmen einer Reparatur fest, dass der Wagen ein Unfallwagen ist. Er erklärt
daraufhin sofort den Rücktritt vom Vertrag und verlangt den Kaufpreis zurück. U dagegen
beruft sich auf Verjährung.
Wie ist die Rechtslage?
Fall 2:
A betritt den Supermarkt des V, um einzukaufen. Im Bereich der Gemüsetheke rutscht er auf
einem Salatblatt aus und verletzt sich. Ihm entstehen dadurch Behandlungskosten.
Hat A gegen V einen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten, wenn V am Eingang des
Supermarktes ein Schild mit dem Inhalt „Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“
angebracht hat?
Fall 3:
A möchte seinen gebrauchten PKW verkaufen. Da er keine Ahnung hat, worauf er dabei zu
achten hat, besorgt er sich ein vorgefertigtes Kaufvertragsformular. Aus alter Gewohnheit
fertigt sich A davon eine handschriftliche Kopie an. Als schließlich der Interessent B den
Wagen kaufen möchte, muss A bestürzt feststellen, dass seine Frau aus Versehen das
Formular entsorgt hat. Somit bleibt ihm nichts anderes übrig, als sein handschriftliches
Formular für den Vertrag zu benutzen. A und B einigen sich daraufhin auf einen Kaufpreis
von 5000€ und unterzeichnen beide das Vertragsformular. § 4 dieses Vertrages lautet: „Der
Käufer kauft den genannten PKW wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung.“
K zahlt in der Folge den Kaufpreis und erhält den Wagen. Dabei stellt sich aber heraus, dass
dieser einen behebbaren Schaden aufweist. Der Mangel selbst war A nicht bekannt.
Hat B einen Anspruch darauf, dass A den Mangel behebt bzw. beheben lässt?
Fall 4:
A verkauft als Privatperson seinen PKW an B. Beide besprechen im Vorfeld, wer ein
Vertragsformular mitbringt, da beide einen rechtlich ordnungsgemäßen Vertrag wollen. Da B
bereits ein Formular besitzt, einigen sich beide darauf, dass dieses Formular verwendet wird,
in dem eine Bestimmung enthalten ist, die die Rechte des Käufers bei Mängeln ausschließt.
Zudem wird in dem Formular das Feld angekreuzt, in dem es heißt, dass der Wagen nach
Kenntnis des Verkäufers unfallfrei ist. Nach Vertragsschluss und Übergabe stellt sich dann
aber heraus, dass es sich doch um einen Unfallwagen handelt. A wusste dies nicht und konnte
es auch nicht wissen, da er den PKW selbst von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft hatte.
B erklärt aber wegen dieses Umstands die Minderung des Kaufpreises um 2000€ und verlangt
die Rückerstattung.
Zu Recht?
Fall 5:
A ist Betreiber eines Online-Dating-Portals. Im Rahmen der dortigen Vertragsverhältnisse
verwendet A seine AGB, in denen es u.a. in § 7 heißt: „Die Kündigung bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung
per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzernamen, Kundennummer, Transaktions- bzw.
Vorgangsnummer enthalten.“ B hatte in der Vergangenheit einen Vertrag über
kostenpflichtige Dienste mit A geschlossen. Diesen kündigt B nun in elektronischer Form. A
dagegen beruft sich auf seine AGB und ist der Ansicht, dass diese Kündigung formunwirksam
ist.
Hält § 7 der AGB des A einer AGB-Kontrolle stand?