Praxisleitfaden. Jagd- und Wildtiermanagementgesetz und Durchführungsverordnung Mit d e en J n neu a g d ze iten! 2 3 Editorial. Liebe Jägerinnen und Jäger, Sie halten den angekündigten Praxisleitfaden zur Novelle des Jagdrechts in Baden-Württemberg in den Händen. In ihm werden die wichtigsten Änderungen in der jagdlichen Praxis dargestellt. Er soll Ihnen dabei helfen, das Gesetz richtig und sachgerecht anzuwenden. Ihr Landesjagdverband hat über zwei Jahre den Gesetzgebungs prozess konstruktiv-kritisch begleitet. Mitunter nur noch als abstrus zu bezeichnende Änderungsforderungen konnten wir abwehren, viele sinnvolle Änderungen haben wir mit Ihrer Hilfe hart erkämpft. Insbesondere das Schalenmodell hat bei wissensbasierter Umsetzung eine Chance zur Bewährung verdient. Trotzdem muss in Richtung Praxistauglichkeit, Sachbezogenheit und Entbürokratisierung noch deutlich nachgebessert werden. Um es deutlich zu sagen: Der Landesjagdverband ist mit wichtigen Teilen des Gesetzes nicht zufrieden und hat seine wichtigsten Änderungswünsche anlässlich des Landesjägertages am 25.4.2015 in Dettingen/Erms in einer 10-Punkte-Resolution formuliert. Eines bitte ich Sie aber in jedem Fall zu beachten: Das Vermeiden von Normen, die von den Jägerinnen und Jägern als nicht sinnvoll angesehen werden, hilft weder Wild und Jagd noch der Natur. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften ist immer wieder als Begründung für weitere Verschärfungen des Jagdrechts bemüht worden; Fütterung, Kirrung und Haustierabschuss sind nur einige Beispiele. Allen, die an der Entstehung des Leitfadens mitgewirkt haben, gilt mein besonderer Dank. Für das bereits angelaufene Jagdjahr wünsche ich Ihnen viel Freude und Weidmannsheil. Dr. Jörg Friedmann, Landesjägermeister 4 5 Chronologie Jagdgesetznovelle. 2011 > Koalitionsvereinbarung der grün-roten Landesregierung 2012/2013 Anhörung 22.6.2012 im Landtag Beteiligungsverfahren des MLR mit Verbänden, Begleitung des Verfahrens durch die AG Jagdrecht des LJV-Präsidiums > Kreisjägermeistertagungen am 13.9. und 13.10.2012 sowie am 29.6.2013 > > 2015 Vorlage des ersten Entwurfs der Durchführungsverordnung (DVO) (7.1.) > Klausurtagung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) zur Besprechung des ersten Entwurfs der DVO mit den Verbänden des Beteiligungsverfahrens > Stellungnahme des LJV zur DVO (25.2.) > Erlass der DVO durch Minister Bonde (2.4.) > 2014 Erster Entwurf des Jagd-und Wildtiermanagementgesetzes (17.3.) Außerordentliche Kreisjägermeistertagung (17.3.) > Landesjägertag in Oppenau (April): Ministerpräsident Kretschmann und Minister Bonde stellen sich unseren Forderungen > Stellungnahme des Verbandes zum ersten Gesetzentwurf (15.5.) > Sommertour der SPD-Fraktion, gemeinsame Veranstaltungen mit Jägern, Landwirten, Naturschutz > Vorlage eines überarbeiteten Gesetzentwurfs (22.9.) > Erneute Stellungnahme des LJV > Außerordentlicher Landesjägertag in Denkendorf (30.9.) > Kabinettsbeschluss über Gesetzentwurf im Landtag (30.9.) > Öffentliche Anhörung des Agrarausschusses im Landtag (7.10.) > 1. Lesung des Gesetzentwurfs (8.10.) > 2. Lesung und Verabschiedung des Gesetzentwurfs (12.11.) Unser Maßnahmenprogramm Postkartenaktion im Sommer 2013 Regionale Podiumsdiskussionen (September 2013 – Mai 2014) > Vorstellung der LJV-Stellungnahme und des Rechtsgutachtens zu Jagd und Eigentumsrecht im Rahmen der Landespresse konferenz (15.5.2014) > Einrichtung einer Facebook-Seite des LJV (Mai 2014) > Zeichentrickfilme zur Gesetzesnovelle und zur DVO für YouTube > Jagdaktionstage vor der Kommunal- und Europawahl (14.–24.5.2014) > Aktion „Bruch“ (Herbst 2014) > Kundgebung „5 vor 12“ des LJV BW und seiner Mitgliedsvereine auf dem Schlossplatz mit über 3.000 Teilnehmern (4.3.2015) > Verabschiedung einer 10-Punkte-Resolution beim Landesjägertag in Dettingen/Erms (25.4.2015) > > > > 6 7 Die wichtigsten Neuregelungen. Seite Schalenmodell In Baden-Württemberg gilt grundsätzlich nur noch das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) samt Durchführungsverordnung (DVO). Vom Bundesjagdgesetz gelten nur die Regelungen des Abschnitts IV. Jagdschein §§ 15–18a auch weiterhin. 8 Fütterung 10 Jagdliche Einrichtungen 13 Jagdzeiten 14 Kirrung 16 Fangjagd 18 Sachliche Verbote 20 Wildschaden 22 Wildtierschutz 24 Wildfolge 25 Sonstiges 26 > Ab 1. Januar 2016 gilt das Verbot der Verwendung bleihaltiger Kugelmunition bei der Schalenwildbejagung, außer Fangschuss (§ 31 Abs. 1 Nr. 4 JWMG). > Ab 1. April 2016 gelten die Regelungen zur Wildfütterung/ Ablenkungsfütterung (§ 33 JWMG). > Ab 1. April 2016 gilt die Rehwildbewirtschaftung ohne behörd lichen Abschussplan (RobA). Ab dann gibt es keine Abschuss pläne mehr. (§ 34 JWMG) > Ab April 2017 gelten die Regelungen über den Beitrag zum Wildtiermonitoring (§ 43 JWMG). Außer Kraft: Bundesjagdzeitenverordnung, Rabenvogelverordnung Weiterhin in Kraft: Bundeswildschutzverordnung, Kormoranverordnung, Rotwildverordnung 8 9 Schalenmodell. Schutzmanagement Schutzmanagement aarwild: Luchs, Wildkatze H Federwild: Auerwild, Habicht, Hohltaube, Kormoran, Rebhuhn, übrige Enten ohne Säger, übrige Gänse, Wanderfalke Entwicklungsmanagement Haarwild: Baummarder, Feldhase, Iltis Federwild: Fasan, Graugans, Krickente, Pfeifente, Rostgans, Schnatterente, Waldschnepfe Nutzungsmanagement Haarwild: Dachs, Damwild, Fuchs, Gamswild, Hermelin, Marderhund, Mink, Muffelwild, Nutria, Rehwild, Rotwild, Schwarzwild, Sikawild, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen Federwild: Blässhuhn, Elster, Höckerschwan, Kanadagans, Nilgans, Rabenkrähe, Reiherente, Ringeltaube, Stockente, Tafelente, Türkentaube Ganzjährige Schonzeit, Monitoring und Managementkonzepte obligatorisch. Entwicklungsmanagement Bejagung möglich, Monitoring und Konzepte sinnvoll. Nutzungsmanagement Jagdliche Nutzung obligatorisch, Monitoring bei Bedarf. Kein Aneignungsrecht bei Arten, die nach FFH-Richtlinie besonders geschützt sind wie Luchs und Wildkatze, oder bei lebenden Tieren des Schutzmanagements wie Wildkatze, Rebhuhn, Habicht. Anzeigepflicht an untere Jagdbehörde, wenn nach BNatSchG streng geschützte Arten krank, verletzt oder tot aufgefunden wurden (Wildkatze, Wanderfalke, Habicht). 10 11 Fütterung. Schalenwild. Rechtsgrundlagen: § 33 JWMG, §§ 3 und 4 DVO a) Grundsätzliches – Konzepte b) Zulässige Futtermittel > Die Fütterung umfasst auch die Ablenkfütterung von Schwarzwild. > Die Fütterung ist grundsätzlich in bisheriger Form verboten! Keine Notzeitregelungen mehr!! Wiederkäuendes Schalenwild: Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches Frisch- und Fallobst, heimischer Obsttrester. > Ausnahmeregelung: Gebietsbezogene Fütterungskonzepte für eine Mindestfläche von 2.500 ha möglich, die Konzeptflächen müssen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen. > Anzeige des Konzepts bei der obersten Jagdbehörde (MLR), diese kann Konzept beanstanden. > Ablenkungsfütterungen dürfen nur im Wald eingerichtet werden und müssen einen Abstand von mehr als 300 m zum Waldrand aufweisen. > Fütterungen dürfen nur bis zu einem Abstand von 300 m zur Reviergrenze angelegt werden, außer die Reviernachbarn stimmen schriftlich einer anderen Regelung zu. > Im Umkreis von 300 m von betriebenen Fütterungen darf nicht gejagt werden. > Futterplätze müssen den Anforderungen der Futtermittelhygiene entsprechen, d. h. Ausbringung ist nicht mehr auf ortsfeste Einrichtungen beschränkt. chtung: Neuregelungen der Fütterung gelten erst ab 1.4.2016! A D. h. zwischen 1.12.2015 und 31.3.2016 kann wie bisher gefüttert werden, danach nur noch im Rahmen von Konzepten. Rot- und Damwild: Verwendung von Maissilage oder gehäckselten Maispflanzen im Rahmen eines Fütterungskonzepts. Neu: Beimischung von Hafer begrenzt auf 10 Volumenprozent (bisher: geringe Menge), Verfütterung von Roßkastanien zulässig. c) Sonstige Futtermittelregelungen Weiterhin nicht zulässig: Verwendung von Erzeugnissen, die tierisches Protein enthalten oder Erzeugnisse von Fetten aus Geweben warmblütiger Landtiere, Erzeugnisse von Fischen oder Mischfuttermittel und verdorbene Futtermittel. Weiterhin zulässig: Aufbrüche und sonstige Teile von gesundem Wild, das im betreffenden Revier zur Strecke gekommen ist. 12 13 Fütterung. Federwild. Jagdliche Einrichtungen. Rechtsgrundlage: § 30 JWMG a) Enten, Wildgänse, Schwäne > Nur durch jagdausübungsberechtigte Personen und nach behördlicher Anordnung; keine Vogelfütterung an öffentlichen Gewässern durch Nicht-Jagdscheininhaber mehr zulässig! Betretungsverbot von jagdlichen Einrichtungen für Unbefugte auch außerhalb des Waldes. > Zustimmungspflicht des Grundeigentümers bei der Errichtung bleibt bestehen. > Verpflichtung zum Abbau 6 Monate nach Pachtende, wenn keine Überlassung an den Pachtnachfolger erfolgt. (in Anlehnung Pachtrecht BGB) b) Übriges Federwild Keine gesetzlichen Regelungen. 14 15 Rotwild 15. Dam-/Sikawild Hirsche/Alttiere/Kälber Schmalspießer/-tiere Rehwild Kitze/Geißen Böcke/Schmalrehe Gamswild Jährlinge ♂ ♀ Böcke/Geißen/Kitze Muffelwild Widder Schafe/Lämmer Schwarzwild* Feldhase Wildkaninchen 15. Jungkaninchen Steinmarder Baummarder Iltis Hermelin Dachs 15. 16. 16. 16. Dez. Nov. Oktober Sept. August Juli Juni Mai April März Februar Federwild Januar Schonzeit 10. 10. 15. 15. 15. 15. 15. 15. 15. 15. 15. 15. 15. 20. 16. Jungdachs Fuchs Jungfuchs** Marderhund Waschbär Nutria Mink Jagdzeit Fasan Ringeltaube Türkentaube Höckerschwan Graugans Kanadagans Nilgans Stockente Pfeifente Krickente Schnatterente Reiherente Tafelente Blässhuhn Waldschnepfe Rabenkrähe*** Elster*** Hirsche/Alttiere/Kälber Schmalspießer/-tiere Dez. Nov. Oktober Sept. August Juli Juni Mai April März Haarwild Februar Januar Jagdzeiten in Baden-Württemberg (§ 10 DVO JWMG) *Schwarzwild im März und April nur im Wald bis zu einem Abstand von 200 m vom Wald außenrand und in der offenen Landschaft (§ 41 Abs. 2 Satz 2 JWMG). **Jungfüchse auch bereits vom 1. Mai bis 31. Juli in Gebieten, für die eine Hegegemeinschaft besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der Prädation durch den Fuchs betroffen sind. ***Rabenkrähen und Elstern außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 3 JWMG (Verbot der Bejagung der zur Aufzucht notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere) sowie die aufgrund des § 41 Abs. 5 und 6 JWMG getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt. 16 17 Kirrung. Rechtsgrundlagen: § 33 JWMG Abs. 5, §§ 5 und 6 DVO c) Federwild Grundsätzlich: Kirrung dient dem Anlocken von Wild zur Bejagung. > Generelles Kirrverbot in der Jagdruhezeit im März und April! > Abstand 100 m zur Reviergrenze, es sei denn, es erfolgt die schriftliche Einwilligung des Reviernachbarn. > nur noch 1 Liter pro Kirrung; es dürfen nicht mehr Kirrungen angelegt werden, als zum Anlocken des Federwilds erforderlich sind. a) Wiederkäuendes Schalenwild > d) Raubwild Kirrung während der Jagdzeit ganzjährig zulässig; auch wenn das futtermittelhygienisch bedenklich sein kann. > Liste zulässiger Futtermittel wie unter Fütterung. > Kirrmenge 10 Liter pro Kirrplatz (nicht mehr je Bejagungseinrichtung). > erlegtem gesundem Wild. > b) Schwarzwild > Zulässige Futtermittel: Getreide und Mais. > Menge auf 1 Liter pro Kirrfläche begrenzt (bisher 3 Liter). > Zulässige Zahl der Kirrungen: pro 50 ha Waldfläche eine Kirrung im Jagdbezirk, mindestens jedoch zwei (wie bisher!) > Futtermittel müssen so ausgebracht werden, dass die Futter mittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschädlichem Umfang aufgenommen werden. Das heißt für die Praxis, dass die Kirrmenge von 1 Liter auch breitwürfig ausgestreut werden kann. > Keine Kirrung während der Jagdruhezeit im März und April bei Bejagung von Schwarzwild innerhalb eines 200-m-Korridors im Wald. Futtermittel: nur Aufbruch und Teile von im jeweiligen Revier Beschickung muss so erfolgen, dass das Lockmittel für Schwarzwild nicht zugänglich ist. 18 19 Fangjagd. Rechtsgrundlagen: § 32 JWMG, § 8 DVO und Anlage 3 a) Lebendfangfallen c) Sachkunde Bei den Lebendfangfallen sind nur noch Kasten- und Röhren fallen zulässig; Wiesel-Wippbrettfallen und Jungfuchsfallen sind verboten. Fallenregistrierung nicht mehr bei der unteren Jagdbehörde, sondern bei einer Prüfstelle (LJV wird Anerkennung als Prüfstelle beantragen). Fallenkennzeichnung wie bisher. Kontrolle zweimal täglich, morgens und abends. Jagdscheininhaber brauchen keinen separaten Fallensachkunde nachweis Bereits registrierte und gekennzeichnete Fallen brauchen nicht neu angemeldet zu werden. ist ein Tätigwerden nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder der Jagdbehörde erlaubt. b) Totfangfallen Totfangfallen sind grundsätzlich verboten, Einsatz nur noch nach Genehmigung durch untere Jagdbehörde möglich. Zulässige Fallentypen wie bisher, Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Prüfpflicht. d) In befriedeten Bezirken und Gebieten, in denen die Jagd ruht, 20 21 Sachliche Verbote. Rechtsgrundlagen: § 31 JWMG, § 9 DVO a) Übung der Schießfertigkeit f) Verbot der Baujagd am Naturbau Vor Teilnahme an Bewegungsjagden und bei der Bejagung von Federwild; keine Angabe über Art des Nachweises, aber Nichtbeachtung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Landeskeilernadel und Landesflintennadel des LJV sind als Nachweise anerkannt. Jagd am Kunstbau, Dole etc. weiterhin erlaubt. b) Verbot der Bejagung aller Wildtiere mit Posten, gehacktem Blei, Bolzen und Pfeilen Bisher galt dieses Verbot für alle Wildtiere nur für die Verwendung von Pfeilen. c) Verbot, in Vogelgruppen zu schießen d) Verbot, weibliches Rotwild und Rotwildkälber in der Nachtzeit nach 22.00 Uhr zu erlegen e) Verwendung bleifreier Kugelmunition ab 1. Januar 2016 Bei der Bejagung von Schalenwild in allen Revieren. Verwendung von Bleimunition zur Bejagung von kleinem Haarwild (Hase, Raubwild …) weiterhin zulässig! Verwendung von bleihaltiger Munition zum Fangschuss – auch auf Schalenwild – weiter zulässig. Beim Fangschuss auf Schalenwild darf auch Schrot eingesetzt werden. g) Verbot der Hetzjagd auf gesunde Wildtiere Gilt nicht für die Nachsuche auf krankes oder verunfalltes Wild. h) Gestreifte Frischlinge dürfen mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm erlegt werden Es dürfen aber nur Büchsenpatronen verwendet werden, deren Auftreffenergie auf 100 m mindestens 1.000 Joule beträgt. Das gilt nicht für Fangschüsse. 22 23 Wildschaden. Rechtsgrundlagen: § 53, 54, 55 JWMG, §§ 11–13 DVO > Das bisherige Vorverfahren entfällt. > Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatz anspruch von 80 %, wenn er nicht nachweisen kann, dass er selbst übliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass damit vor allem Maßnahmen wie die Einhaltung von Abständen zum Waldrand, Schussschneisen und andere Maßnahmen gemeint sind, mit denen in zumutbarer Weise die effektive Bejagung begünstigt werden kann. Unklar ist, ob dazu auch Zäunung oder sonstige Vergrämungsmaßnahmen zählen. > Ein Geschädigter muss nach wie vor entstandenen Schaden im zuständigen Jagdpächter weiter (soweit bekannt). > Übliche Schutzvorrichtungen: Regelung über Zaunhöhen wie bisher. Geschädigter und Jagdpächter sollen sich gütlich einigen, > Neu: Zur Abwehr von Schwarzwild können auch Elektrozäune verwendet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie in ihrer Wirkung wilddichten Zäunen gleichen. Wildschadenschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich tätig, sondern > Die Schadensersatzpflicht für Schäden durch Fasane entfällt, die gesetzliche Ersatzpflicht für Wildschäden an Grundstücken durch Schalenwild und Wildkaninchen bleibt. Feld innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei der zuständigen Gemeinde anmelden. > Die Anmeldung von Wildschäden im Wald ist jährlich bis zum 15. Mai möglich. > Die Gemeinde bestätigt die Anmeldung und leitet sie auch dem > möglichst unter Hinzuziehung eines Wildschadenschätzers, ansonsten bleibt nur der Rechtsweg. > können angemessene Gebühren verlangen. Die Kosten für den Wildschadenschätzer trägt derjenige, der den Schätzer beauftragt. > Wildschadenersatzregelung für Sonderkulturen bleibt wie bisher. > Ausnahme: Wildschaden an Streuobstwiesen muss ersetzt werden, wenn die Flächen eine entsprechende Größe haben (weniger als 150 Obstbäume je Hektar), das Grünland landwirtschaftlich genutzt und das Fallobst entfernt wird. > Festlegung von Hauptbaumarten: 5 % im Ausgangsbestand. 24 25 > Wildtierschutz. Wildfolge. Rechtsgrundlage: §§ 48 und 49 JWMG Rechtsgrundlage: § 39 JWMG Der Jagdschutz wurde komplett aus dem Gesetz gestrichen. > Es gilt die generelle Verpflichtung zur Vermeidung von Leiden und Schmerzen. > Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung von Federwild, also auch Krähen und Elstern, sind brauchbare Jagdhunde mitzuführen. > Bei der Nachsuche dürfen anerkannte Nachsuchengespanne Jagdaufseher verlieren deshalb automatisch zum 1.4.2015 ihre Anerkennung. > Die Aufgaben der Jagdaufseher können von „Wildtierschützern“ übernommen werden. > Wildtierschützer: Die Anerkennung erfolgt durch die untere Jagdbehörde. Die Bestätigung als Wildtierschützer erfolgt nach Besuch eines Fortbildungslehrgangs. Die jagdausübungsberechtigte Person muss der Bestätigung zustimmen. Bisher bestätigte Jagdaufseher, die einen entsprechenden Lehrgang besucht haben, können durch eine zweitägige Fortbildung die Befähigung zur Anerkennung als Wildtierschützer erlangen. > Töten von wildernden Hunden durch Jagdausübungsberechtigte und Wildtierschützer nur nach Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Töten von verwilderten Katzen nur nach Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde in Naturschutzgebieten und die untere Jagdbehörde in Wildschutzgebieten, wenn keine anderen milderen Maßnahmen möglich sind. ohne vorherige Vereinbarung und Benachrichtigung der Reviernachbarn die Reviergrenzen bewaffnet überschreiten. Eine unverzügliche Benachrichtigung der Reviernachbarn nach Beendigung der Nachsuche ist erforderlich. > Im Nachbarrevier bei der Wildfolge zur Strecke gekommene WIldtiere können versorgt und sichergestellt werden. Danach sind sie unverzüglich dem Reviernachbarn abzuliefern. > Überjagende Hunde bei Drückjagden sind in bestimmtem Umfang zu tolerieren. Maximal drei Jagden im Jahr auf der gleichen Fläche. Meldung an die Reviernachbarn 48 Stunden vorher und auf Verlangen Abstand von 200 m von der Reviergrenze beim Schnallen der Hunde. 26 27 Sonstiges. Mindestpachtzeit > Wurde auf 6 Jahre gesenkt. Jagdgenossen im gemeinschaft lichen Bezirk sind nicht mehr befangen, wenn sie selbst eine Jagd pachten wollen. > verfügung eine Leinenpflicht für Hunde im Wald anordnen. Wildtiermonitoring > Das Aussetzen von dem JWMG unterstellten Arten ist nur mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde, bei Arten des Schutzmanagements mit Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde erlaubt. > Das Aussetzen von Fasanen und Rebhühnern zur Bestandsstüt- Ab 1. April 2017 sind Jagdausübungsberechtigte in ihren Revieren zur regelmäßigen Erfassung von Wildbeständen verpflichtet. Die Daten sind u. a. Grundlage für die Wildtierberichte, die alle 3 Jahre erstellt werden. Die Wildtierberichte geben Auskunft über den Status der Wildtierarten in Baden-Württemberg und sind Grundlage dafür, ob Arten weiterhin uneingeschränkt, nur mit Auflagen oder nicht mehr bejagt werden dürfen. Es sollten deshalb unbedingt auch Beobachtungen von Wildarten gemeldet werden, die keine Jagdzeit haben. Aussetzen von Wildtieren > Im Umfeld von Querungshilfen wie Grünbrücken oder Unter führungen ist die Jagdausübung im Umkreis von 250 m verboten. „Entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnisschein“ Die Unterscheidung entfällt. Es erfolgt keine Eintragung der Begehungsfläche mehr in den Jagdschein. Die schriftliche Jagd erlaubnis ist weiterhin erforderlich, wenn keine Begleitung erfolgt. In der Jagdruhezeit (März/April) kann die UJB per Allgemein Straftaten zung ist nicht genehmigungspflichtig. Auf ausgesetzte Tiere gilt eine Jagdruhe im laufenden und im Folgejahr. Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe wird geahndet: das Erlegen von zur Aufzucht notwendigen Elterntieren bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere > das Erlegen von Wildtieren, die mit einem Jagdverbot belegt sind > das Erlegen von Wildtieren ohne Jagdzeit > Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren > In Notzeiten kann die untere Jagdbehörde im Wald und in der offenen Landschaft ein allgemeines Leinen- und Wegegebot erlassen; in diesem Fall ruht die Jagd. Weitere Folge ist der Entzug des Jagdscheins. Telefon: +49 (0) 711/26 84 36 0 Telefax: +49 (0) 711/26 84 36 29 E-Mail: [email protected] www.landesjagdverband.de www.facebook.com/LJVBaWue Stand 5/2015 1. Auflage Landesjagdverband Baden-Württemberg e. V. Felix-Dahn-Str. 41, 70597 Stuttgart
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