Praxisleitfaden. - Landesjagdverband

Praxisleitfaden.
Jagd- und Wildtier­managementgesetz
und Durchführungsverordnung
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iten!
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3
Editorial.
Liebe Jägerinnen und Jäger,
Sie halten den angekündigten Praxisleit­faden zur Novelle des Jagdrechts in
Baden-Württemberg in den Händen.
In ihm werden die wichtigsten Änderungen
in der jagdlichen Praxis dargestellt. Er soll Ihnen dabei helfen,
das Gesetz richtig und sachgerecht anzuwenden.
Ihr Landesjagdverband hat über zwei Jahre den Gesetzgebungs­
prozess konstruktiv-kritisch begleitet. Mitunter nur noch als
abstrus zu bezeichnende Änderungsforderungen konnten wir
abwehren, viele sinnvolle Änderungen haben wir mit Ihrer Hilfe
hart erkämpft. Insbesondere das Schalenmodell hat bei wissensbasierter Umsetzung eine Chance zur Bewährung verdient.
Trotzdem muss in Richtung Praxistauglichkeit, Sachbezogenheit
und Entbürokratisierung noch deutlich nachgebessert werden.
Um es deutlich zu sagen: Der Landesjagdverband ist mit wichtigen
Teilen des Gesetzes nicht zufrieden und hat seine wichtigsten
Änderungswünsche anlässlich des Landesjägertages am 25.4.2015
in Dettingen/Erms in einer 10-Punkte-Resolution formuliert.
Eines bitte ich Sie aber in jedem Fall zu beachten: Das Vermeiden
von Normen, die von den Jägerinnen und Jägern als nicht sinnvoll
angesehen werden, hilft weder Wild und Jagd noch der Natur.
Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften ist immer wieder als
Begründung für weitere Verschärfungen des Jagdrechts bemüht
worden; Fütterung, Kirrung und Haustierabschuss sind nur einige
Beispiele.
Allen, die an der Entstehung des Leitfadens mitgewirkt haben,
gilt mein besonderer Dank.
Für das bereits angelaufene Jagdjahr wünsche ich Ihnen viel
Freude und Weidmannsheil.
Dr. Jörg Friedmann, Landesjägermeister
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Chronologie Jagdgesetznovelle.
2011
>
Koalitionsvereinbarung der grün-roten Landesregierung
2012/2013
Anhörung 22.6.2012 im Landtag
Beteiligungsverfahren des MLR mit Verbänden, Begleitung des
Verfahrens durch die AG Jagdrecht des LJV-Präsidiums
> Kreisjägermeistertagungen am 13.9. und 13.10.2012 sowie
am 29.6.2013
>
>
2015
Vorlage des ersten Entwurfs der Durchführungsverordnung
(DVO) (7.1.)
> Klausurtagung des Ministeriums für Ländlichen Raum und
Verbraucherschutz (MLR) zur Besprechung des ersten Entwurfs
der DVO mit den Verbänden des Beteiligungsverfahrens
> Stellungnahme des LJV zur DVO (25.2.)
> Erlass der DVO durch Minister Bonde (2.4.)
>
2014
Erster Entwurf des Jagd-und Wildtiermanagementgesetzes (17.3.)
Außerordentliche Kreisjägermeistertagung (17.3.)
> Landesjägertag in Oppenau (April): Ministerpräsident Kretschmann
und Minister Bonde stellen sich unseren Forderungen
> Stellungnahme des Verbandes zum ersten Gesetzentwurf (15.5.)
> Sommertour der SPD-Fraktion, gemeinsame Veranstaltungen
mit Jägern, Landwirten, Naturschutz
> Vorlage eines überarbeiteten Gesetzentwurfs (22.9.)
> Erneute Stellungnahme des LJV
> Außerordentlicher Landesjägertag in Denkendorf (30.9.)
> Kabinettsbeschluss über Gesetzentwurf im Landtag (30.9.)
> Öffentliche Anhörung des Agrarausschusses im Landtag (7.10.)
> 1. Lesung des Gesetzentwurfs (8.10.)
> 2. Lesung und Verabschiedung des Gesetzentwurfs (12.11.)
Unser Maßnahmenprogramm
Postkartenaktion im Sommer 2013
Regionale Podiumsdiskussionen (September 2013 – Mai 2014)
> Vorstellung der LJV-Stellungnahme und des Rechtsgutachtens
zu Jagd und Eigentumsrecht im Rahmen der Landespresse­
konferenz (15.5.2014)
> Einrichtung einer Facebook-Seite des LJV (Mai 2014)
> Zeichentrickfilme zur Gesetzesnovelle und zur DVO für YouTube
> Jagdaktionstage vor der Kommunal- und Europawahl (14.–24.5.2014)
> Aktion „Bruch“ (Herbst 2014)
> Kundgebung „5 vor 12“ des LJV BW und seiner Mitgliedsvereine
auf dem Schlossplatz mit über 3.000 Teilnehmern (4.3.2015)
> Verabschiedung einer 10-Punkte-Resolution beim Landesjägertag in Dettingen/Erms (25.4.2015)
>
>
>
>
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Die wichtigsten Neuregelungen.
Seite
Schalenmodell
In Baden-Württemberg gilt grundsätzlich nur noch das
Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG) samt
Durchführungsverordnung (DVO). Vom Bundesjagdgesetz
gelten nur die Regelungen des Abschnitts IV. Jagdschein
§§ 15–18a auch weiterhin.
8
Fütterung
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Jagdliche Einrichtungen
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Jagdzeiten 14
Kirrung
16
Fangjagd
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Sachliche Verbote
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Wildschaden
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Wildtierschutz
24
Wildfolge
25
Sonstiges
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>
Ab 1. Januar 2016 gilt das Verbot der Verwendung bleihaltiger
Kugelmunition bei der Schalenwildbejagung, außer Fangschuss
(§ 31 Abs. 1 Nr. 4 JWMG).
>
Ab 1. April 2016 gelten die Regelungen zur Wildfütterung/
Ablenkungsfütterung (§ 33 JWMG).
>
Ab 1. April 2016 gilt die Rehwildbewirtschaftung ohne behörd­
lichen Abschussplan (RobA). Ab dann gibt es keine Abschuss­
pläne mehr. (§ 34 JWMG)
>
Ab April 2017 gelten die Regelungen über den Beitrag zum
Wildtiermonitoring (§ 43 JWMG).
Außer Kraft:
Bundesjagdzeitenverordnung, Rabenvogelverordnung
Weiterhin in Kraft:
Bundeswildschutzverordnung, Kormoranverordnung,
Rotwildverordnung
8
9
Schalenmodell.
Schutzmanagement
Schutzmanagement
aarwild: Luchs, Wildkatze
H
Federwild: Auerwild, Habicht, Hohltaube, Kormoran, Rebhuhn,
übrige Enten ohne Säger, übrige Gänse, Wanderfalke
Entwicklungsmanagement
Haarwild: Baummarder, Feldhase, Iltis
Federwild: Fasan, Graugans, Krickente, Pfeifente,
Rostgans, Schnatterente, Waldschnepfe
Nutzungsmanagement
Haarwild: Dachs, Damwild, Fuchs,
Gams­wild, Hermelin, Marderhund,
Mink, Muffelwild, Nutria, Rehwild,
Rotwild, Schwarzwild, Sikawild, Steinmarder, Waschbär, Wildkaninchen
Federwild: Blässhuhn, Elster, Höckerschwan, Kanadagans, Nilgans,
Raben­krähe, Reiherente, Ringeltaube,
Stock­ente, Tafelente, Türkentaube
Ganzjährige Schonzeit, Monitoring und Managementkonzepte
obligatorisch.
Entwicklungsmanagement
Bejagung möglich, Monitoring und Konzepte sinnvoll.
Nutzungsmanagement
Jagdliche Nutzung obligatorisch, Monitoring bei Bedarf.
Kein Aneignungsrecht
bei Arten, die nach FFH-Richtlinie besonders geschützt sind
wie Luchs und Wildkatze, oder bei lebenden Tieren des Schutzmanagements wie Wildkatze, Rebhuhn, Habicht.
Anzeigepflicht an untere Jagdbehörde,
wenn nach BNatSchG streng geschützte Arten krank, verletzt
oder tot aufgefunden wurden (Wildkatze, Wanderfalke, Habicht).
10
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Fütterung. Schalenwild.
Rechtsgrundlagen: § 33 JWMG, §§ 3 und 4 DVO
a) Grundsätzliches – Konzepte
b) Zulässige Futtermittel
>
Die Fütterung umfasst auch die Ablenkfütterung von Schwarzwild.
>
Die Fütterung ist grundsätzlich in bisheriger Form verboten!
Keine Notzeitregelungen mehr!!
Wiederkäuendes Schalenwild:
Heu, Grünfuttersilage, Rüben, heimisches Frisch- und Fallobst,
heimischer Obsttrester.
>
Ausnahmeregelung: Gebietsbezogene Fütterungskonzepte für
eine Mindestfläche von 2.500 ha möglich, die Konzept­flächen
müssen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen.
>
Anzeige
des Konzepts bei der obersten Jagdbehörde (MLR),
diese kann Konzept beanstanden.
>
Ablenkungsfütterungen
dürfen nur im Wald eingerichtet werden
und müssen einen Abstand von mehr als 300 m zum Waldrand
aufweisen.
>
Fütterungen dürfen nur bis zu einem Abstand von 300 m zur
Reviergrenze angelegt werden, außer die Reviernachbarn
stimmen schriftlich einer anderen Regelung zu.
>
Im Umkreis von 300 m von betriebenen Fütterungen darf nicht
gejagt werden.
>
Futterplätze müssen den Anforderungen der Futtermittelhygiene
entsprechen, d. h. Ausbringung ist nicht mehr auf ortsfeste Einrichtungen beschränkt.
chtung: Neuregelungen der Fütterung gelten erst ab 1.4.2016!
A
D. h. zwischen 1.12.2015 und 31.3.2016 kann wie bisher gefüttert
werden, danach nur noch im Rahmen von Konzepten.
Rot- und Damwild:
Verwendung von Maissilage oder gehäckselten Maispflanzen im
Rahmen eines Fütterungskonzepts.
Neu: Beimischung von Hafer begrenzt auf 10 Volumenprozent
(bisher: geringe Menge), Verfütterung von Roßkastanien zulässig.
c) Sonstige Futtermittelregelungen
Weiterhin nicht zulässig: Verwendung von Erzeugnissen,
die tierisches Protein enthalten oder Erzeugnisse von Fetten aus
Geweben warmblütiger Landtiere, Erzeugnisse von Fischen oder
Mischfuttermittel und verdorbene Futtermittel.
Weiterhin zulässig: Aufbrüche und sonstige Teile von gesundem Wild, das im betreffenden Revier zur Strecke gekommen ist.
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Fütterung. Federwild.
Jagdliche Einrichtungen.
Rechtsgrundlage: § 30 JWMG
a) Enten, Wildgänse, Schwäne
>
Nur durch jagdausübungsberechtigte Personen und nach
behördlicher Anordnung; keine Vogelfütterung an öffentlichen
Gewässern durch Nicht-Jagdscheininhaber mehr zulässig!
Betretungsverbot von jagdlichen Einrichtungen für Unbefugte
auch außerhalb des Waldes.
>
Zustimmungspflicht des Grundeigentümers bei der Errichtung
bleibt bestehen.
>
Verpflichtung zum Abbau 6 Monate nach Pachtende,
wenn keine Überlassung an den Pachtnachfolger erfolgt.
(in Anlehnung Pachtrecht BGB)
b) Übriges Federwild
Keine gesetzlichen Regelungen.
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15
Rotwild
15.
Dam-/Sikawild Hirsche/Alttiere/Kälber
Schmalspießer/-tiere
Rehwild
Kitze/Geißen
Böcke/Schmalrehe
Gamswild
Jährlinge ♂ ♀
Böcke/Geißen/Kitze
Muffelwild
Widder
Schafe/Lämmer
Schwarzwild*
Feldhase
Wildkaninchen
15.
Jungkaninchen
Steinmarder
Baummarder
Iltis
Hermelin
Dachs
15.
16.
16.
16.
Dez.
Nov.
Oktober
Sept.
August
Juli
Juni
Mai
April
März
Februar
Federwild
Januar
Schonzeit
10.
10.
15.
15.
15.
15.
15.
15.
15.
15.
15.
15.
15.
20.
16.
Jungdachs
Fuchs
Jungfuchs**
Marderhund
Waschbär
Nutria
Mink
Jagdzeit
Fasan
Ringeltaube
Türkentaube
Höckerschwan
Graugans
Kanadagans
Nilgans
Stockente
Pfeifente
Krickente
Schnatterente
Reiherente
Tafelente
Blässhuhn
Waldschnepfe
Rabenkrähe***
Elster***
Hirsche/Alttiere/Kälber
Schmalspießer/-tiere
Dez.
Nov.
Oktober
Sept.
August
Juli
Juni
Mai
April
März
Haarwild
Februar
Januar
Jagdzeiten in Baden-Württemberg (§ 10 DVO JWMG)
*Schwarzwild im März und April nur im Wald bis zu einem Abstand von 200 m vom Wald­
außenrand und in der offenen Landschaft (§ 41 Abs. 2 Satz 2 JWMG).
**Jungfüchse auch bereits vom 1. Mai bis 31. Juli in Gebieten, für die eine Hegegemeinschaft besteht, deren verfasstes Ziel der Schutz von Tierarten ist, die von der Prädation
durch den Fuchs betroffen sind.
***Rabenkrähen und Elstern außerhalb von Naturschutzgebieten und Naturdenkmälern.
Die Bestimmungen des § 41 Abs. 3 JWMG (Verbot der Bejagung der zur Aufzucht
notwendigen Elterntiere bis zum Selbstständigwerden der Jungtiere) sowie die aufgrund
des § 41 Abs. 5 und 6 JWMG getroffenen Bestimmungen bleiben unberührt.
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Kirrung.
Rechtsgrundlagen: § 33 JWMG Abs. 5, §§ 5 und 6 DVO
c) Federwild
Grundsätzlich:
Kirrung dient dem Anlocken von Wild zur Bejagung.
> Generelles Kirrverbot in der Jagdruhezeit im März und April!
> Abstand 100 m zur Reviergrenze, es sei denn, es erfolgt
die schriftliche Einwilligung des Reviernachbarn.
>
nur noch 1 Liter pro Kirrung; es dürfen nicht mehr Kirrungen
angelegt werden, als zum Anlocken des Federwilds erforderlich
sind.
a) Wiederkäuendes Schalenwild
>
d) Raubwild
Kirrung während der Jagdzeit ganzjährig zulässig; auch wenn
das futtermittelhygienisch bedenklich sein kann.
>
Liste zulässiger Futtermittel wie unter Fütterung.
>
Kirrmenge 10 Liter pro Kirrplatz (nicht mehr je Bejagungs­einrichtung).
>
erlegtem gesundem Wild.
>
b) Schwarzwild
>
Zulässige Futtermittel: Getreide und Mais.
>
Menge auf 1 Liter pro Kirrfläche begrenzt (bisher 3 Liter).
>
Zulässige Zahl der Kirrungen: pro 50 ha Waldfläche eine Kirrung
im Jagdbezirk, mindestens jedoch zwei (wie bisher!)
>
Futtermittel müssen so ausgebracht werden, dass die Futter­
mittel von anderen Wildtierarten nicht oder nur in unschäd­lichem
Umfang aufgenommen werden. Das heißt für die Praxis, dass die
Kirrmenge von 1 Liter auch breitwürfig ausgestreut werden kann.
>
Keine Kirrung während der Jagdruhezeit im März und April bei
Bejagung von Schwarzwild innerhalb eines 200-m-Korridors im Wald.
Futtermittel: nur Aufbruch und Teile von im jeweiligen Revier
Beschickung muss so erfolgen, dass das Lockmittel für
Schwarz­wild nicht zugänglich ist.
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Fangjagd.
Rechtsgrundlagen: § 32 JWMG, § 8 DVO und Anlage 3
a) Lebendfangfallen
c) Sachkunde
Bei den Lebendfangfallen sind nur noch Kasten- und Röhren­
fallen zulässig; Wiesel-Wippbrettfallen und Jungfuchsfallen sind
verboten. Fallenregistrierung nicht mehr bei der unteren Jagdbehörde, sondern bei einer Prüfstelle (LJV wird Anerkennung als
Prüfstelle beantragen). Fallenkennzeichnung wie bisher. Kontrolle
zweimal täglich, morgens und abends.
Jagdscheininhaber brauchen keinen separaten Fallensachkunde­
nachweis
Bereits registrierte und gekennzeichnete Fallen brauchen nicht
neu angemeldet zu werden.
ist ein Tätigwerden nur mit Zustimmung des Grundeigentümers
oder der Jagdbehörde erlaubt.
b) Totfangfallen
Totfangfallen sind grundsätzlich verboten, Einsatz nur noch
nach Genehmigung durch untere Jagdbehörde möglich.
Zulässige Fallentypen wie bisher, Registrierungs-, Kennzeichnungs- und Prüfpflicht.
d) In befriedeten Bezirken und Gebieten, in denen die
Jagd ruht,
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Sachliche Verbote.
Rechtsgrundlagen: § 31 JWMG, § 9 DVO
a) Übung der Schießfertigkeit
f) Verbot der Baujagd am Naturbau
Vor Teilnahme an Bewegungsjagden und bei der Bejagung von
Federwild; keine Angabe über Art des Nachweises, aber Nichtbeachtung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden und
haftungsrechtliche Konsequenzen haben. Landeskeilernadel und
Landesflintennadel des LJV sind als Nachweise anerkannt.
Jagd am Kunstbau, Dole etc. weiterhin erlaubt.
b) Verbot der Bejagung aller Wildtiere mit Posten,
gehacktem Blei, Bolzen und Pfeilen
Bisher galt dieses Verbot für alle Wildtiere nur für die Verwendung von Pfeilen.
c) Verbot, in Vogelgruppen zu schießen
d) Verbot, weibliches Rotwild und Rotwildkälber in der
Nachtzeit nach 22.00 Uhr zu erlegen
e) Verwendung bleifreier Kugelmunition ab 1. Januar 2016
Bei der Bejagung von Schalenwild in allen Revieren. Verwendung
von Bleimunition zur Bejagung von kleinem Haarwild (Hase,
Raubwild …) weiterhin zulässig! Verwendung von bleihaltiger
Munition zum Fangschuss – auch auf Schalenwild – weiter zulässig.
Beim Fangschuss auf Schalenwild darf auch Schrot eingesetzt
werden.
g) Verbot der Hetzjagd auf gesunde Wildtiere
Gilt nicht für die Nachsuche auf krankes oder verunfalltes Wild.
h) Gestreifte Frischlinge dürfen mit Büchsenpatronen
unter einem Kaliber von 6,5 mm erlegt werden
Es dürfen aber nur Büchsenpatronen verwendet werden, deren
Auftreffenergie auf 100 m mindestens 1.000 Joule beträgt.
Das gilt nicht für Fangschüsse.
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Wildschaden.
Rechtsgrundlagen: § 53, 54, 55 JWMG, §§ 11–13 DVO
>
Das bisherige Vorverfahren entfällt.
>
Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatz­
anspruch von 80 %, wenn er nicht nachweisen kann, dass er
selbst übliche und zumutbare Maßnahmen zur Abwehr von Wildschäden ergriffen hat. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus,
dass damit vor allem Maßnahmen wie die Einhaltung von
Abständen zum Waldrand, Schussschneisen und andere Maßnahmen gemeint sind, mit denen in zumutbarer Weise die effektive Bejagung begünstigt werden kann. Unklar ist, ob dazu auch
Zäunung oder sonstige Vergrämungsmaß­nahmen zählen.
>
Ein Geschädigter muss nach wie vor entstandenen Schaden im
zuständigen Jagdpächter weiter (soweit bekannt).
>
Übliche Schutzvorrichtungen: Regelung über Zaunhöhen wie bisher.
Geschädigter und Jagdpächter sollen sich gütlich einigen,
>
Neu: Zur Abwehr von Schwarzwild können auch Elektrozäune
verwendet werden, wenn gewährleistet ist, dass sie in ihrer
Wirkung wilddichten Zäunen gleichen.
Wildschadenschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich tätig, sondern
>
Die Schadensersatzpflicht für Schäden durch Fasane entfällt,
die gesetzliche Ersatzpflicht für Wildschäden an Grundstücken
durch Schalenwild und Wildkaninchen bleibt.
Feld innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme bei der zuständigen Gemeinde anmelden.
>
Die Anmeldung von Wildschäden im Wald ist jährlich bis zum
15. Mai möglich.
>
Die Gemeinde bestätigt die Anmeldung und leitet sie auch dem
>
möglichst unter Hinzuziehung eines Wildschadenschätzers,
ansonsten bleibt nur der Rechtsweg.
>
können angemessene Gebühren verlangen. Die Kosten für den
Wildschadenschätzer trägt derjenige, der den Schätzer beauftragt.
>
Wildschadenersatzregelung für Sonderkulturen bleibt wie bisher.
>
Ausnahme: Wildschaden an Streuobstwiesen muss ersetzt
werden, wenn die Flächen eine entsprechende Größe haben
(weniger als 150 Obstbäume je Hektar), das Grünland landwirtschaftlich genutzt und das Fallobst entfernt wird.
>
Festlegung von Hauptbaumarten: 5 % im Ausgangsbestand.
24
25
>
Wildtierschutz.
Wildfolge.
Rechtsgrundlage: §§ 48 und 49 JWMG
Rechtsgrundlage: § 39 JWMG
Der Jagdschutz wurde komplett aus dem Gesetz gestrichen.
>
Es gilt die generelle Verpflichtung zur Vermeidung von Leiden
und Schmerzen.
>
Bei Such- und Bewegungsjagden sowie bei jeglicher Bejagung
von Federwild, also auch Krähen und Elstern, sind brauchbare
Jagdhunde mitzuführen.
>
Bei der Nachsuche dürfen anerkannte Nachsuchengespanne
Jagdaufseher verlieren deshalb automatisch zum 1.4.2015 ihre
Anerkennung.
>
Die Aufgaben der Jagdaufseher können von „Wildtierschützern“
übernommen werden.
>
Wildtierschützer: Die Anerkennung erfolgt durch die untere
Jagdbehörde. Die Bestätigung als Wildtierschützer erfolgt nach
Besuch eines Fortbildungslehrgangs. Die jagdausübungsberechtigte Person muss der Bestätigung zustimmen. Bisher
bestätigte Jagdaufseher, die einen entsprechenden Lehrgang
besucht haben, können durch eine zweitägige Fortbildung die
Befähigung zur Anerkennung als Wildtierschützer erlangen.
>
Töten von wildernden Hunden durch Jagdausübungs­berechtigte
und Wildtierschützer nur nach Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Töten von verwilderten Katzen nur nach Genehmigung
durch die untere Naturschutzbehörde in Naturschutzgebieten
und die untere Jagdbehörde in Wildschutzgebieten, wenn keine
anderen milderen Maßnahmen möglich sind.
ohne vorherige Vereinbarung und Benachrichtigung der Reviernachbarn die Reviergrenzen bewaffnet überschreiten. Eine
unverzügliche Benachrichtigung der Reviernachbarn nach
Beendigung der Nachsuche ist erforderlich.
>
Im Nachbarrevier bei der Wildfolge zur Strecke gekommene
WIldtiere können versorgt und sichergestellt werden. Danach
sind sie unverzüglich dem Reviernachbarn abzuliefern.
>
Überjagende Hunde bei Drückjagden sind in bestimmtem
Umfang zu tolerieren. Maximal drei Jagden im Jahr auf der
gleichen Fläche. Meldung an die Reviernachbarn 48 Stunden
vorher und auf Verlangen Abstand von 200 m von der Reviergrenze beim Schnallen der Hunde.
26
27
Sonstiges.
Mindestpachtzeit
>
Wurde auf 6 Jahre gesenkt. Jagdgenossen im gemeinschaft­
lichen Bezirk sind nicht mehr befangen, wenn sie selbst eine
Jagd pachten wollen.
>
verfügung eine Leinenpflicht für Hunde im Wald anordnen.
Wildtiermonitoring
>
Das Aussetzen von dem JWMG unterstellten Arten ist nur
mit Genehmigung der obersten Jagdbehörde, bei Arten des
Schutzmanagements mit Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde erlaubt.
>
Das Aussetzen von Fasanen und Rebhühnern zur Bestandsstüt-
Ab 1. April 2017 sind Jagdausübungsberechtigte in ihren Revieren
zur regelmäßigen Erfassung von Wildbeständen verpflichtet.
Die Daten sind u. a. Grundlage für die Wildtierberichte, die alle
3 Jahre erstellt werden. Die Wildtierberichte geben Auskunft
über den Status der Wildtierarten in Baden-Württemberg und
sind Grundlage dafür, ob Arten weiterhin uneingeschränkt, nur
mit Auflagen oder nicht mehr bejagt werden dürfen. Es sollten
deshalb unbedingt auch Beobachtungen von Wildarten
gemeldet werden, die keine Jagdzeit haben.
Aussetzen von Wildtieren
>
Im Umfeld von Querungshilfen wie Grünbrücken oder Unter­
führungen ist die Jagdausübung im Umkreis von 250 m verboten.
„Entgeltlicher und unentgeltlicher Jagderlaubnisschein“
Die Unterscheidung entfällt. Es erfolgt keine Eintragung der
Begehungsfläche mehr in den Jagdschein. Die schriftliche Jagd­
erlaubnis ist weiterhin erforderlich, wenn keine Begleitung erfolgt.
In der Jagdruhezeit (März/April) kann die UJB per Allgemein­
Straftaten
zung ist nicht genehmigungspflichtig. Auf ausgesetzte Tiere gilt
eine Jagdruhe im laufenden und im Folgejahr.
Mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe wird geahndet:
das Erlegen von zur Aufzucht notwendigen Elterntieren bis zum
Selbstständigwerden der Jungtiere
> das Erlegen von Wildtieren, die mit einem Jagdverbot belegt sind
> das Erlegen von Wildtieren ohne Jagdzeit
>
Verringerung der Störung und Beunruhigung von Wildtieren
>
In Notzeiten kann die untere Jagdbehörde im Wald und in der
offenen Landschaft ein allgemeines Leinen- und Wegegebot
erlassen; in diesem Fall ruht die Jagd.
Weitere Folge ist der Entzug des Jagdscheins.
Telefon: +49 (0) 711/26 84 36 0
Telefax: +49 (0) 711/26 84 36 29
E-Mail: [email protected]
www.landesjagdverband.de
www.facebook.com/LJVBaWue
Stand 5/2015 1. Auflage
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