Kreisjägermeister Dr. Wilfried Ziegler Bühlerzell, den 24. März 2015 !!! Neues Landesjagdgesetz – wichtige Hinweise !!! Damit Sie, liebe Jägerinnen und Jäger, nicht gleich am 1. April mit dem Gesetz in Konflikt geraten, beachten Sie bitte besonders folgende Punkte: Im ganzen Monat April gilt eine generelle Jagdruhe. Während der Jagdruhezeit ist die Jagd auf Schwarzwild im Feld und bis zu 200 m vom Waldrand in den Wald hinein erlaubt. Kirrungen für Schwarzwild sind generell während der Jagdruhezeit in den Monaten März und April verboten! Danach ist pro Revier je angefangene 100 ha Waldfläche eine Schwarzwildkirrung zulässig, jedoch mindestens zwei pro Revier. Kirrungen im Feld sind ganzjährig verboten. Anerkannte Nachsuchengespanne dürfen bei der Nachsuche ohne vorherige Benachrichtigung des Revierinhabers die Reviergrenze bewaffnet und mit einer weiteren bewaffneten Person überschreiten und krankes Wild erlegen und versorgen. Eine umgehende Benachrichtigung des betroffenen Revierinhabers ist erforderlich. Zur Teilnahme an Bewegungsjagden und zur Jagd auf Federwild ist ein Schießfertigkeitsnachweis vorgeschrieben. Dieser ist jährlich zu erneuern. Bei jeder Jagd auf Federwild, auch auf Rabenkrähen und Elstern, ist ein brauchbarer Jagdhund mitzuführen. Totfangfallen sind grundsätzlich verboten. Fallenjagd ist nur noch mit zugelassenen Lebendfangfallen erlaubt. Zugelassene Jungfuchsfallen müssen zweistündlich, alle anderen Fallen zweimal täglich kontrolliert werden. Die Anerkennung für Jagdaufseher erlischt am 1. April 2015 ersatzlos. Die Tötung von wildernden Hunden und Katzen ist prinzipiell verboten. Bei der Wildschadensregelung entfällt das kommunale Vorverfahren. Bei der Kommune ist ein Wildschaden anzumelden. Die Wildschadenschätzer können Gebühren erheben und werden vom Auftraggeber entlohnt. Der Schuss auf gestreifte Frischlinge ist auch mit Waffen/Läufen im Rehwildkaliber erlaubt. Alles Schwarzwild, mit Ausnahme von Elterntieren, kann - bei Beachtung der Einschränkungen in den Monaten März und April – ganzjährig bejagt werden. Ein Fangschuss auf Schalenwild ist auch mit Schrot erlaubt. Sobald die geplante Durchführungsverordnung gilt, sind neue Jagd- und Schonzeiten zu beachten. Füchse dürfen nach dem Entwurf der DVO erst ab dem 01. August bis 28. Februar, Jungfüchse vom 01. Mai bis 28.Februar bejagt werden. Ich wünsche Ihnen allen auch weiterhin viel Freude bei der Jagd und Waidmannsheil Ihr Dr. Wilfried Ziegler PS: Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
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