Kurzübersicht: Änderungen im Jagd-und Wildtiermanagementgesetz und der DVO im Hinblick auf die Jagdpraxis 1. Die Liste der Wildarten, die dem neuen Gesetz unterstehen, ist etwas kürzer geworden. Rausgefallen ist das Mauswiesel beim Haarwild, bei den Vögeln Säger, Graureiher, Greife und Falken (mit Ausnahme Habicht und Wanderfalke). Neu ist, dass Graugans, Nilgans und Kanadagans eine Jagdzeit bekommen, d.h. regulär bejagt werden können ohne Sonderantrag. Rabenkrähe und Elster bekommen eine Jagdzeit, die Rabenvogelverordnung gilt deshalb ab 1.4.2015 nicht mehr. Die Kormoran-VO gilt weiterhin! 2. Mindestpachtzeit wurde auf 6 Jahre gesenkt. Jagdgenossen können pachten. 3. Die Unterscheidung „entgeltlicher und unentgeltlicher Begehungsschein“ entfällt. Es erfolgt keine Eintragung der Begehungsfläche mehr in den Jagdschein. 4. Betretungsverbot von jagdlichen Einrichtungen für Unbefugte auch außerhalb des Waldes 5. Schießfertigkeitsnachweis (kein Treffernachweis, nur Nachweis über Besuch Schießstand) bei der Teilnahme an Bewegungsjagden und bei der Bejagung von Federwild 6. Verbot, in Vogelgruppen zu schießen 7. Verwendung bleifreier Kugelmunition bei der Bejagung von Schalenwild (gilt ab 1.1.2016) in allen Revieren (bisher nur beim „Staat“). Verwendung von Bleimunition zur Bejagung von kleinem Haarwild (Hase, Raubwild …) weiterhin zulässig! 8. Beim Fangschuss auf Schalenwild darf auch Schrot eingesetzt werden. 9. Bei der Bejagung von gestreiften Frischlingen darf auch Munition verwendet werden, die eine geringere Energie aufweist als bei erwachsenen Tieren 10. Totfangfallen sind grundsätzlich verboten, Einsatz nur noch nach Genehmigung untere Jagdbehörde möglich 11. Fütterung von Schalenwild (umfasst auch Ablenkfütterung): Ist grundsätzlich in bisheriger Form verboten! Keine Notzeitregelungen mehr!! Ausnahmeregelung: Gebietsbezogene Konzepte für eine Mindestfläche von 2.500 ha, Anzeige des Konzepts bei der obersten Jagdbehörde (MLR), diese kann Konzept beanstanden. Achtung: Neuregelung der Fütterung gilt erst ab 1.4.2016!! Liste der zulässigen Futtermittel bleibt vermutlich gleich wie bisher. Neu ist, dass Rosskastanien bei wiederkäuendem Schalenwild verfüttert werden können. 12. Fütterung von Federwild: nur durch jagdausübungsberechtigte Personen und nach behördlicher Anordnung 13. Kirrung wiederkäuendes Schalenwild: Futtermittelliste bleibt Kirrmenge bleibt – 10 Liter pro Kirrplatz (nicht mehr Bejagungseinrichtung) Kirrung während der Jagdzeit 14. Kirrung Schwarzwild Futtermittel wie bisher Menge wird vermutlich auf 1 Liter pro Kirrfläche begrenzt Zulässige Zahl der Kirrungen: pro 100 ha (bisher 50) Waldfläche eine Kirrung, je Revier (bisher Jagdbezirk) mindestens 2 15. Kirrung Federwild Im Entwurf DVO nur noch 1 Liter pro Kirrung! 16. Abschussplanung Rehwild Ab 1.4 .2016 kein Abschussplan mehr erforderlich, wird durch Zielvereinbarung ersetzt (RobA) 17. Wildfolge Bei der Bejagung von Krähen und Elstern müssen brauchbare Hunde mitgeführt werden. Bei der Nachsuche dürfen anerkannte Nachsuchengespanne Reviergrenzen ohne vorherige Vereinbarung und Benachrichtigung der Reviernachbarn die Grenzen bewaffnet überschreiten. Überjagende Hunde bei Drückjagden sind in bestimmten Grenzen zu tolerieren. 18. Jagd- und Schonzeiten Die Jagd-und Schonzeiten werden in der DVO festgelegt. Die im Entwurf genannten Zeiten entsprechen möglicherweise nicht den endgültigen. Rehwild: Bockjagd soll bis 31.1. möglich sein! Schwarzwild: keine Jagdzeitenregelung für erwachsene Tiere mehr, ganzjährige Jagdzeit mit Beachtung des Elterntierschutzes. Allgemeine Jagdruhezeit in den Monaten März und April, Ausnahme: Schwarzwild im Feld und 200 m in den Wald hinein, aber dort keine Kirrung!! 19. Jagdschutz – Wildschutz Der Jagdschutz wurde komplett aus dem Gesetz gestrichen. Jagdaufseher verlieren deshalb automatisch ihre Anerkennung zum 1.4. 2015. Aufgaben werden teilweise von „Wildtierschützern“ übernommen. Töten von Wildernden Hunden nur nach Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde, Töten von verwilderten Katzen nur nach Genehmigung durch Untere Jagdbehörde in Naturschutzgebieten und Wildschutzgebieten. 20. Wildschadensregelungen Vorverfahren entfällt, nur noch Anmeldung des Schadens bei der Gemeinde obligatorisch Wildschadensschätzer sind nicht mehr ehrenamtlich tätig, sondern können angemessene Gebühren verlangen – Kosten für Wildschadensschätzer trägt derjenige, der den Schätzer beizieht. Schadensersatzpflicht für Schäden durch Fasanen entfällt. Wildschaden an Sonderkulturen bleibt wie bisher. Ausnahme: Wildschaden an Streuobstwiesen muss ersetzt werden, wenn die Flächen eine entsprechende Größe haben, das Grünland landwirtschaftlich genutzt wird und das Falllobst entfernt wird. Bei Maisflächen hat der Bewirtschafter nur noch einen Ersatzanspruch von 80%, wenn er nicht selbst übliche und zumutbare Wildschadensverhütung betreibt (also dafür grundsätzlich nicht mehr Jagdpächter für Schutz zuständig, sondern Landwirt!!).
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