Newsletter Juni 2015

Newsletter Juni 2015
Aktuelle Informationen, Anregungen und Berichte
aus der Unternehmensgruppe
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INHALT
Newsletter
Juni 2015
Liebe Leser­innen
und Leser,
PKF ARBICON
wir freuen uns, Ihnen die zweite PKF ARBICON Newsletterausgabe des Jahres 2015 aushändigen zu können. In dieser
Ausgabe wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die
neue EU-Erbrechtsverordnung, die am 17. August 2015 in
Kraft treten wird, geben und Ihnen ermöglichen, abzuschätzen,
ob für Sie persönlich Handlungsbedarf besteht.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung –
ein kurzer Überblick
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Es ist fünf vor zwölf – Energieaudit wird zur Pflicht!
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MANDANTENPORTRAIT
Entweder… Oder? Sowohl als auch!
ANGELIS & PARTNER: Seit 60 Jahren
kreative Konzepte
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VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK
Junge motivierte Gründer suchen Investoren
Matchingabend der Business Angels
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Das Thema Energieaudit ist für energieintensive Unternehmen
des produzierenden Gewerbes nichts Neues mehr, doch
demnächst wird es für viele weitere Unternehmen ebenfalls zur
Pflicht: Bis zum 5. Dezember 2015 müssen alle Unternehmen,
die kein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen sind, die Durchführung eines Energieaudits nach DIN
16247-1 abgeschlossen haben. Was es damit auf sich hat,
können Sie in unserem 2. Artikel nachlesen.
Das Architektenbüro ANGELIS & PARTNER, mit seinem Team
von über 50 Kolleginnen und Kollegen, welches an vier Standorten in Deutschland vertreten ist, stellt sich Ihnen in der Rubrik
Mandantenportrait vor.
Mindestlohngesetz und Dokumentationspflichten
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Engagement für Gründer in der Region
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Als Veranstaltungsrückblick haben wir einen Matchingabend
der Business Angels Weser-Ems-Bremen, der in den Räumlichkeiten der PKF ARBICON stattgefunden hat, ausgewählt. An
diesem Abend hatten sich vier innovative und spannende Startups auf der Suche nach Investoren und Know-how vorgestellt.
Freie Ausbildungsplätze bei der PKF ARBICON
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Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen.
Kurz und Kompakt
Viele Grüße,
Frank Reiners und Burchard Schröder
Sprecher der PKF ARBICON Unternehmensgruppe
!
Bitte beachten Sie auch unseren Internet-Auftritt
www.pkf-arbicon.de
PKF ARBICON
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Die neue EU-Erbrechtsverordnung –
ein kurzer Überblick
Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist nach über
10-jähriger Vorbereitung am 16. August 2012 in Kraft getreten
und regelt Erbfälle, die sich nach dem 17. August 2015 ereignen. Entscheidend ist dabei das Todesdatum des Erblassers,
nicht das Datum, an dem das Testament errichtet wurde. Dies
hat zur Folge, dass auch ein altes Testament an den Regelungen der Verordnung zu messen sein wird. Eine solche länderübergreifende Regelung von internationalen Erbfällen wurde
durch die gestiegene Mobilität unserer Gesellschaft notwendig, denn immer häufiger kommt es vor, dass der Erblasser im
Ausland gelebt hat oder Vermögensgegenstände hinterlässt,
die sich im Ausland befinden.
Anwendungsbereich und Gültigkeit
Die EuErbVO gilt in der gesamten EU, ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland. Sie gilt für alle natürlichen
Personen und staatliche Stellen.
Die neue Verordnung betrifft jedoch nicht das nationale
Erbrecht als solches und ändert auch nicht die bestehenden
Erbrechtsordnungen, sie legt aber fest, ob ein Erbfall dem
deutschen oder dem Erbrecht eines anderen EU-Mitgliedsstaates unterliegt. Im Grundsatz sollen künftig ausschließlich
die Gerichte und Behörden des Staates zuständig sein, in
dem der Erblasser gelebt hat.
Die größte Abweichung zu bisherigen internationalen
Nachlassregelungen
Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug war bisher die
Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend. Mit der
neuen Verordnung folgt das Erbrecht künftig dem Recht des
Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen
Aufenthaltsort hatte (Aufenthaltsprinzip). Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ ist in der Verordnung nicht weiter definiert
und lässt daher Unsicherheiten zu. Wer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, aber dennoch will, dass im Falle seines Todes das Erbrecht des Landes
anwendbar ist, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss
künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Wer also beispielsweise als Deutscher, der in Spanien lebt und will, dass
auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und
nicht spanisches, muss dieses in seinem Testament festlegen.
Handlungsbedarf?
Generell bestehen nach Einführung der Verordnung bei internationalen Erbfällen Risiken, wenn der Nachlass durch spezifisch deutsche Rechtsinstitute geregelt ist, die es im Ausland
nicht gibt, z.B. bei einem Erbvertrag und gemeinschaftlichem
Testament („Berliner Testament“), bei Fällen der Vor- und
Nacherbenschaft oder bei besonderen Vereinbarungen zum
Pflichtanteil. Das Wohnsitzrecht dieser EU-Mitgliedstaaten
könnte diese Regelungen im Testament aushebeln. Länder
wie Spanien, Frankreich oder Italien kennen z.B. den gemeinsamen „letzten Willen“ nicht an.
Dennoch besteht zuerst einmal Bestandsschutz für bereits
existierende Testamente. Diese bleiben formell wirksam, auch
wenn sie dem Recht des zuständigen Landes wiedersprechen. Handlungsbedarf ergibt sich, wenn der gewöhnliche
Aufenthalt im Ausland liegt, aber deutsches Erbrecht angewandt werden soll. Hier sollte im Testament eine Rechtswahl
getroffen werden. Es sollte hier aber vorher geprüft werden,
ob das deutsche Erbrecht hier immer die besseren Gestaltungsmöglichkeiten bietet.
Deshalb sprechen Sie uns an und lassen Sie sich über die
Auswirkungen der neuen Verordnung auf die rechtliche und
steuerliche Gestaltung Ihres Nachlasses lieber im Vorfeld
beraten, so dass es im Nachhinein für die Erben nicht zu
vermeidbaren Komplikationen und Einbußen kommt und Ihr
letzter Wille auch so umgesetzt werden kann, wie sie sich das
wünschen.
Ihr Ansprechpartner
Frank Reiners
T (0441) 980 50–266
[email protected]
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PKF ARBICON
Es ist fünf vor zwölf – Energieaudit wird zur Pflicht!
Unternehmen aus allen Branchen sind betroffen
Für energieintensive Unternehmen des produzierenden
Gewerbes sicherlich ein „alter Hut“, doch nun wird es für alle
anderen Unternehmen, sofern sie ein „Nicht-KMU“ sind, zur
Pflicht: Bis zum 5. Dezember 2015 müssen alle Unternehmen, die kein Kleinstunternehmen bzw. kleines oder mittleres
Unternehmen sind, „liefern“, d.h. die Durchführung eines
Energieaudits nach DIN 16247-1 abgeschlossen haben.
Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in der ab dem 22. April 2015
geltenden Fassung verpflichtet diese Unternehmen gem. § 8
EDL-G, bis zum 5. Dezember 2015 die Durchführung eines
Energieaudits abgeschlossen zu haben und dieses mindestens alle vier Jahre zu wiederholen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
wird ab dem 5. Dezember 2015 stichprobenartig kontrollieren, ob die Pflicht eingehalten wird. Zwischenzeitlich liegt der
Entwurf eines BAFA-Merkblatts vor, welches Anwendungshinweise für die Praxis liefert.
Verstöße gegen die Pflicht, einen Energieaudit durchzuführen,
können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe
von bis zu EUR 50.000 sanktioniert werden.
Lesen Sie bitte weiter, denn der Kreis der betroffenen Unternehmen ist größer, als es auf den ersten Blick erscheint.
Wer ist Nicht-KMU?
Betroffen sind alle Unternehmen, die nicht als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne
der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen
und mittleren Unternehmen 2003/361/EG (ABl1.L124 vom
20. Mai 2003, S. 36) gelten. Verpflichtet sind demnach sog.
„Nicht-KMU“. Das verpflichtete Unternehmen ist hierbei stets
die kleinste rechtlich selbständige Einheit.
Als Nicht-KMU gilt,
wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder
wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als
EUR 50 Mio. Jahresumsatz und mehr als EUR 43 Mio.
Bilanzsumme hat.
Bei der Größenbestimmung müssen die Kennzahlen von
Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen einbezogen werden. Dieses hat zur Folge, dass auch Unternehmen, die eigentlich ein KMU sind, wegen ihrer Eigenschaft als
Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen, vom
Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen sind und ein
Energieaudit durchführen müssen. Partnerunternehmen i.S.
dieser Regelung sind Unternehmen mit einer Beteiligung von
25 bis 50 % an einem anderen Unternehmen bzw. durch ein
anderes Unternehmen. Verbundene Unternehmen i.S. dieser
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PKF ARBICON
Regelung sind Unternehmen mit einer Beteiligung von mehr
als 50 % an einem anderen Unternehmen bzw. durch ein
anderes Unternehmen. Daher unterfallen auch (kleine) Unternehmen, die sich mit einem Anteil von mindestens 25 %
im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (Ausnahme:
Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnern) nicht dem
KMU-Begriff. Demnach dürfte die Mehrzahl der kommunalen
Unternehmen – unabhängig von den genannten Kriterien zur
Größenordnung (Mitarbeiter, Jahresumsatz, Bilanzsumme) –
von der neuen Pflicht betroffen sein. Auch eine „kleine“ Touristik-GmbH müsste demnach ein Energieaudit nachweisen.
Stichtag für die Größenbestimmung?
Stichtag für die (erstmalige) Größenbestimmung ist das Geschäftsjahr, welches am 31. Dezember 2014 endet bzw. für
Geschäftsjahre, welche im Jahr 2014 enden.
Kommt es auf die Eigenschaft als „produzierendes Gewerbe“ oder auf die Rechtsform an?
Der Kreis der betroffenen Unternehmen ist weit gefasst. Es
kommt nicht darauf an, ob das Unternehmen dem produzierenden Gewerbe angehört oder energieintensiv ist. Diese
Unternehmen haben ihre Hausarbeiten sehr häufig schon
erledigt, nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen
heraus, sondern auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen für eine Verminderung/Befreiung der Verbrauchssteuern
und Umlagen auf Energie- und Stromverbräuche.
Aktiv werden müssen daher nun auch Banken, Versicherungen und insbesondere die öffentliche Hand. Nach dem
Entwurf des BAFA-Merkblatts umfasst der Unternehmensbegriff jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform. Betroffen
sind alle Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben,
sodass auch Körperschaften des öffentlichen Rechts inkl.
Eigenbetriebe ein Energieaudit durchführen müssen. Damit
müssen z.B. auch Altenheime, Kliniken, Messehallen, Museen, Schwimmbäder, Versorgungsbetriebe und Volkshochschulen ein Energieaudit durchführen, da diese als „Betriebe
gewerblicher Art“ i.S. der aktuellen Rechtsprechung zu § 4
KStG aufgeführt werden.
Was ist zu tun?
Die betroffenen Unternehmen müssen erstmals bis zum 5.
Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein
Energieaudit nach der DIN EN 16247-1 durchführen. Ziel
des Energieaudits ist die Identifizierung möglicher Einsparpotenziale bei den Energieverbräuchen und –kosten. Hierfür
ist der unternehmensinterne Energieverbrauch zu erfassen
und zu bewerten. Unternehmen, die bereits ein zertifiziertes
Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 5001 oder ein
Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, sind von
der Verpflichtung, ein (zusätzliches) Energieaudit durchzuführen, grundsätzlich befreit, da die höherwertigen Normen über
das ansonsten geforderte Energieaudit hinausgehen.
Wer darf ein Energieaudit durchführen?
Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, welche
die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllt. Die Person muss
aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und
praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur
ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügen. Das Energieaudit kann sowohl von externen wie auch
von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden,
vorausgesetzt, die Anforderungen des § 8b EDL-G werden
erfüllt. Um nicht in Zeitnot zu geraten, ist rasches Handeln
angesagt!
Was passiert, wenn ein verpflichtetes Unternehmen kein
Energieaudit durchführt?
Das BAFA wird ab dem 5. Dezember 2015 stichprobenartig
kontrollieren, ob die betroffenen Unternehmen die Verpflichtung einhalten. Ein Verstoß kann sehr teuer werden, denn
nach Ziff. 6 des BAFA-Merkblattentwurfs kann dieser als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000
sanktioniert werden.
Herausforderung für die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtsorgane betroffener Unternehmen!
Die gesetzlichen Vertreter, Aufsichtsorgane und Werksausschüsse der betroffenen Unternehmen und Körperschaften
des öffentlichen Rechts (inkl. Eigenbetriebe) müssen prüfen,
ob Handlungsbedarf besteht und dafür sorgen, dass die
entsprechenden Maßnahmen zur rechtzeitigen Durchführung
des Energieaudits umgesetzt werden.
Ihr Ansprechpartner
Klemens Lüke
T (0441) 980 50–255
[email protected]
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MANDANTENPORTRAIT
Entweder… Oder? SOWOHL ALS AUCH!
ANGELIS & PARTNER: Seit 60 Jahren kreative Konzepte
Angelis & Partner wurde 1955 in Oldenburg gegründet und
arbeitet heute erfolgreich als überregional tätiges Architekturbüro mit einem wachsenden Team von inzwischen über
50 Mitarbeitern an den vier Standorten Oldenburg, Wismar,
Berlin und Herzberg (Brandenburg). Das Spektrum von
Angelis & Partner umfasst alle klassischen Architektenleistungen. Projekte werden vom ersten Konzept über die Ausführungsplanung bis hin zu Ausschreibung und Bauleitung
umfassend und kompetent betreut. Kostensicherheit und die
Vertretung des Bauherrn in allen Belangen gehören dabei zu
den Kernkompetenzen des Büros. Lange Erfahrung in Planungs- und Bautätigkeit und ein innovativer Architekturansatz
greifen ineinander und führten über sechs Jahrzehnte immer
wieder zu überregional beachteten Architekturprojekten.
Durch Kreativität, ganzheitliches Denken und offene Kommunikation mit allen Beteiligten im Planungsprozess werden für
jede Aufgabenstellung individuelle Strategien und optimale
Lösungen entwickelt. Ob bei der städtebaulichen Planung
von großen Arealen oder bei der Konzeption von neuen
Arbeitswelten für Unternehmen: Es gilt, die Potentiale der
jeweiligen Aufgabe zu erkennen, zu erschließen und die sich
bietenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen.
Das Aufgabengebiet ist weit gefächert: Es umfasst die Planung und Ausführung von Bauaufgaben aller Größenordnungen wie Wohn- und Bürogebäude, Schulen und Kindergärten,
Gewerbeimmobilien und Fassaden für Kaufhäuser, Ärzte-
häuser und Bankgebäude und viele mehr. Ein weiterer
Schwerpunkt liegt auf der Restaurierung historischer Bausubstanz sowie der Umnutzung von Denkmälern aus allen Epochen. In diesem Bereich werden u. a. mit dem Wiederaufbau
der Kirche St. Georgen zu Wismar und die Restaurierung des
Klosters Chorin in Brandenburg (beides Weltkulturerbe der
Unesco) Projekte von internationaler Bedeutung bearbeitet.
Immer wieder hat Angelis & Partner auch durch die eigenständige Projektentwicklung auf sich aufmerksam gemacht.
Ein Wohn- und Geschäftshaus in Berlin-Mitte sowie das zu
den wichtigsten Entwicklungsprojekten in Oldenburg gehörende QUARTIER AM WAFFENPLATZ wurden ganzheitlich
vom Nutzungskonzept über die gestalterische und bauliche
Umsetzung bis hin zu einem nachhaltigen Mobilitätskonzept
entwickelt. Hierbei verstehen sich Angelis & Partner als kreative Problemlöser, Strategieentwickler und Wertschöpfer.
Vielen Realisierungen von Projekten gingen Wettbewerbsgewinne auf zum Teil internationaler Ebene voraus, wie beim
neuen Terminal House von EUROGATE in Wilhelmshaven,
der Fassade des Modehauses Leffers in Oldenburg und des
neuen Bürogebäudes der CEWE AG.
kreativ & wirtschaftlich, ganzheitlich & detailorientiert, strategisch & sinnlich, nachhaltig & gewagt, erfahren & innovativ…
SOWOHL ALS AUCH!
„So wie es unser Ziel ist, unsere Bauherren ganzheitlich und kompetent zu betreuen,
so möchten auch wir beraten werden. Bei PKF ARBICON sind wir da seit drei Jahren
in den besten Händen: Von der Buchhaltung über alle steuerrelevanten Themen bis
hin zu kaufmännischen Fragestellungen haben wir einen Partner gefunden, der in allen
Belangen zu uns passt.“
Alexis Angelis
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VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK
Junge motivierte Gründer suchen Investoren
Die Palette der Gründungsideen beim vergangenen Matchingabend der Business Angels war vielfältig
Am Mittwoch, den 6. Mai 2015 um 18:00 Uhr, hatten die Business Angels zu einem weiteren Matchingabend eingeladen.
Dieses Mal fand die Veranstaltung im 8. Stock des Hauses der
PKF ARBICON statt. Herr Reiners, geschäftsführender Gesellschafter der PKF ARBICON und gleichzeitig stellvertretender
Vorstandsvorsitzender des Business Angels Vereins, hatte
in die Räumlichkeiten der PKF ARBICON eingeladen. Hier
stellten vier mutige und innovative Gründerteams ihre Ideen
vor ca. 50 Mitgliedern, Investoren und Gästen des Business
Angels Netzwerkes vor und suchten einen Business Angel zur
Finanzierung und Unterstützung mit Know-how.
Die LowoTec GmbH hat durch die Entwicklung innovativer
technischer Geräte eine sehr einfache, nutzerfreundliche
Lösung für die Einrichtung von mobilen Telearbeitsplätzen
entwickelt. Laut Aussage des Teams ist „die einzige Voraussetzung für die kombinierte Hard- und Softwarelösung ein
gängiger Internetanschluss“. Ansonsten kann die Einrichtung
des mobilen Arbeitsplatzes in Sekundenschnelle und ohne
Vorkenntnisse einfach durch Einstecken des Netzwerkkabels
ins LowoTec-Gerät erfolgen. Durch das Gerät wird eine direkte
Datenverbindung über das Internet unter Verwendung modernster Standards für Sicherheit aufgebaut.
Cahit Kirmit, Erfinder aus Bremen, stellte sein neu entwickeltes und patentiertes Werkzeug vor. Es handelt sich um das
erste Werkzeug, das um die Ecke schrauben kann. Aus seiner
eigenen Erfahrung als Mechatroniker erkannte er die Notwendigkeit, dass es für Reparaturen im Motorraum von Fahrzeugen ein besseres Werkzeug geben müsste, als der bisher am
Markt vorhandene Winkelschrauber. Mit diesem kann man
viele Stellen im Motorraum nur unzureichend erreichen und
die Verletzungsgefahr ist nicht gering. Mit seiner neuen Erfindung, einem Vorsatzsystem für Werkzeuge, sind diese zwei
Schwachstellen nun behoben. Dies bedeutet eine enorme
Zeit- und Kostenersparnis.
Das Team von Ventogo entwickelt eine Smartphone-App,
die Menschen helfen soll, Partner, Begleiter und Freunde für
gemeinsame Hobbies und Aktivitäten zu finden. Durch diese
App sollen die Menschen auch in der Realität, nicht nur als
virtuelle Freunde für gemeinsame Unternehmungen zusammengebracht werden.
Kaffee aus Kaffeekapseln und das ohne umweltfeindlichen
Müll zu produzieren? Das Team der Velibre GmbH hat dafür
hochwertige Kaffeekapseln entwickelt, die zu 100 % biologisch abbaubar sind. Diese Kaffeekapsel wird weltweit die
erste sein, die aus einem Material besteht, welches sich problemlos im Erdboden, bei der Gartenkompostierung und sogar
im Meerwasser abbauen lässt.
Zeit für Gespräche und Netzwerken gab es im Anschluss
an die spannenden Unternehmenspräsentationen bei einem
kleinen Imbiss.
Haben Sie auch Interesse einmal an einer Business Angels
Veranstaltung teilzunehmen? Dann melden Sie sich gerne bei
Frau Nestler unter 0441/217 60 96 oder [email protected].
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Jubiläum
Kurz
und kompakt
Stefan Hoff, RA, FA f. ArbR der ARBICON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH referierte im Rahmen des
Einzelhandelsausschusses der Oldenburgischen IHK über das Thema Mindestlohngesetz und
Dokumentationspflichten
Mit dem neuen Mindestlohngesetz wurde in Deutschland
seit dem 01.01.2015 ein gesetzlicher, flächendeckender und
branchenunabhängiger Mindestlohn eingeführt. Danach
haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens
EUR 8,50 brutto je Arbeitsstunde. So einfach diese Eckpunkte zunächst einmal auch klingen mögen, so komplex sind die
Fragestellungen hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung und
dem Umfang der Dokumentationspflichten. Auch vor dem
Hintergrund der aktuellen politischen Diskussion informierte
Herr Hoff im Rahmen einer Veranstaltung des Einzelhandelsausschusses im April 2015 über die wichtigsten Neurege-
lungen des Gesetzes, den
tatsächlichen Anwendungsbereich sowie die genaue
Ermittlung des Mindestlohns.
Zum Abschluss ging er noch
auf Sonderprobleme ein,
die sich für Arbeitgeber
insbesondere aus den zwischenzeitlich bereits stark
kritisierten Dokumentationspflichten ergeben können.
Stefan Hillebrand, Gesellschafter der PKF ARBICON, engagiert sich für Gründer in der Region
Gründungsinteressierte aus dem universitären Umfeld haben
in Oldenburg mit dem Gründungs- und Innovationszentrum
(GIZ) der Universität Oldenburg eine professionell aufgestellte
Anlaufstelle. Unterstützt wird das Team des GIZ von Vertretern aus der freien Wirtschaft. Hier engagiert sich die PKF
ARBICON durch ihren Gesellschafter Herrn Stefan Hillebrand
in der Gründungsberatung der Teams. Die Fragestellungen
der Studierenden mit Gründungsinteresse sind breit gefächert
und umfassen neben Fragen zur Businessplanerstellung auch
steuerliche und rechtliche Themen oder Fragen zur Gewerbeanmeldung. „Die Gründungsberatung in der Sprechstunde
am GIZ macht mir persönlich
viel Spaß, die Gründer sind
motiviert, engagiert und haben
spannende Ideen“, so Stefan
Hillebrand.
Zusätzlich unterstützt Herr
Hillebrand das GIZ auch in
seiner Funktion als Beiratsmitglied.
Freie Ausbildungsplätze bei der PKF ARBICON
Lust auf eine Ausbildung, die Sie immer wieder fordert,
sehr abwechslungsreich ist und Ihnen den Einstieg in
einen Berufszweig ermöglicht, in welchem Sie sich stetig
weiterentwickeln können und tolle Karrierechancen bestehen?
Durch den Kontakt zu vielen unterschiedlichen Mandanten ist Abwechslung garantiert und es erwartet Sie mit
Sicherheit kein langweiliger Bürojob!
Haben Sie Interesse? Dann bewerben Sie sich bei uns!
Wir bieten noch Ausbildungsplätze zum 1. August 2015
zum Steuerfachangestellten (w/m) an.
Wenden Sie sich hierfür telefonisch an Frau Sabine Weiß,
(0441) 980 50–463 oder senden Ihre Bewerbung per
E-Mail an [email protected]
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