Newsletter Juni 2015 Aktuelle Informationen, Anregungen und Berichte aus der Unternehmensgruppe 2 INHALT Newsletter Juni 2015 Liebe Leserinnen und Leser, PKF ARBICON wir freuen uns, Ihnen die zweite PKF ARBICON Newsletterausgabe des Jahres 2015 aushändigen zu können. In dieser Ausgabe wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die neue EU-Erbrechtsverordnung, die am 17. August 2015 in Kraft treten wird, geben und Ihnen ermöglichen, abzuschätzen, ob für Sie persönlich Handlungsbedarf besteht. Die neue EU-Erbrechtsverordnung – ein kurzer Überblick 3 Es ist fünf vor zwölf – Energieaudit wird zur Pflicht! 4 MANDANTENPORTRAIT Entweder… Oder? Sowohl als auch! ANGELIS & PARTNER: Seit 60 Jahren kreative Konzepte 6 VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK Junge motivierte Gründer suchen Investoren Matchingabend der Business Angels 7 Das Thema Energieaudit ist für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes nichts Neues mehr, doch demnächst wird es für viele weitere Unternehmen ebenfalls zur Pflicht: Bis zum 5. Dezember 2015 müssen alle Unternehmen, die kein Kleinstunternehmen, kleines oder mittleres Unternehmen sind, die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 abgeschlossen haben. Was es damit auf sich hat, können Sie in unserem 2. Artikel nachlesen. Das Architektenbüro ANGELIS & PARTNER, mit seinem Team von über 50 Kolleginnen und Kollegen, welches an vier Standorten in Deutschland vertreten ist, stellt sich Ihnen in der Rubrik Mandantenportrait vor. Mindestlohngesetz und Dokumentationspflichten 8 Engagement für Gründer in der Region 8 Als Veranstaltungsrückblick haben wir einen Matchingabend der Business Angels Weser-Ems-Bremen, der in den Räumlichkeiten der PKF ARBICON stattgefunden hat, ausgewählt. An diesem Abend hatten sich vier innovative und spannende Startups auf der Suche nach Investoren und Know-how vorgestellt. Freie Ausbildungsplätze bei der PKF ARBICON 8 Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen. Kurz und Kompakt Viele Grüße, Frank Reiners und Burchard Schröder Sprecher der PKF ARBICON Unternehmensgruppe ! Bitte beachten Sie auch unseren Internet-Auftritt www.pkf-arbicon.de PKF ARBICON 3 Die neue EU-Erbrechtsverordnung – ein kurzer Überblick Die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO) ist nach über 10-jähriger Vorbereitung am 16. August 2012 in Kraft getreten und regelt Erbfälle, die sich nach dem 17. August 2015 ereignen. Entscheidend ist dabei das Todesdatum des Erblassers, nicht das Datum, an dem das Testament errichtet wurde. Dies hat zur Folge, dass auch ein altes Testament an den Regelungen der Verordnung zu messen sein wird. Eine solche länderübergreifende Regelung von internationalen Erbfällen wurde durch die gestiegene Mobilität unserer Gesellschaft notwendig, denn immer häufiger kommt es vor, dass der Erblasser im Ausland gelebt hat oder Vermögensgegenstände hinterlässt, die sich im Ausland befinden. Anwendungsbereich und Gültigkeit Die EuErbVO gilt in der gesamten EU, ausgenommen Dänemark, Großbritannien und Irland. Sie gilt für alle natürlichen Personen und staatliche Stellen. Die neue Verordnung betrifft jedoch nicht das nationale Erbrecht als solches und ändert auch nicht die bestehenden Erbrechtsordnungen, sie legt aber fest, ob ein Erbfall dem deutschen oder dem Erbrecht eines anderen EU-Mitgliedsstaates unterliegt. Im Grundsatz sollen künftig ausschließlich die Gerichte und Behörden des Staates zuständig sein, in dem der Erblasser gelebt hat. Die größte Abweichung zu bisherigen internationalen Nachlassregelungen Bei einem Erbfall mit internationalem Bezug war bisher die Staatsangehörigkeit des Erblassers entscheidend. Mit der neuen Verordnung folgt das Erbrecht künftig dem Recht des Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte (Aufenthaltsprinzip). Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthaltsort“ ist in der Verordnung nicht weiter definiert und lässt daher Unsicherheiten zu. Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat, aber dennoch will, dass im Falle seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Wer also beispielsweise als Deutscher, der in Spanien lebt und will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht anwendbar sein soll und nicht spanisches, muss dieses in seinem Testament festlegen. Handlungsbedarf? Generell bestehen nach Einführung der Verordnung bei internationalen Erbfällen Risiken, wenn der Nachlass durch spezifisch deutsche Rechtsinstitute geregelt ist, die es im Ausland nicht gibt, z.B. bei einem Erbvertrag und gemeinschaftlichem Testament („Berliner Testament“), bei Fällen der Vor- und Nacherbenschaft oder bei besonderen Vereinbarungen zum Pflichtanteil. Das Wohnsitzrecht dieser EU-Mitgliedstaaten könnte diese Regelungen im Testament aushebeln. Länder wie Spanien, Frankreich oder Italien kennen z.B. den gemeinsamen „letzten Willen“ nicht an. Dennoch besteht zuerst einmal Bestandsschutz für bereits existierende Testamente. Diese bleiben formell wirksam, auch wenn sie dem Recht des zuständigen Landes wiedersprechen. Handlungsbedarf ergibt sich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt im Ausland liegt, aber deutsches Erbrecht angewandt werden soll. Hier sollte im Testament eine Rechtswahl getroffen werden. Es sollte hier aber vorher geprüft werden, ob das deutsche Erbrecht hier immer die besseren Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Deshalb sprechen Sie uns an und lassen Sie sich über die Auswirkungen der neuen Verordnung auf die rechtliche und steuerliche Gestaltung Ihres Nachlasses lieber im Vorfeld beraten, so dass es im Nachhinein für die Erben nicht zu vermeidbaren Komplikationen und Einbußen kommt und Ihr letzter Wille auch so umgesetzt werden kann, wie sie sich das wünschen. Ihr Ansprechpartner Frank Reiners T (0441) 980 50–266 [email protected] 4 PKF ARBICON Es ist fünf vor zwölf – Energieaudit wird zur Pflicht! Unternehmen aus allen Branchen sind betroffen Für energieintensive Unternehmen des produzierenden Gewerbes sicherlich ein „alter Hut“, doch nun wird es für alle anderen Unternehmen, sofern sie ein „Nicht-KMU“ sind, zur Pflicht: Bis zum 5. Dezember 2015 müssen alle Unternehmen, die kein Kleinstunternehmen bzw. kleines oder mittleres Unternehmen sind, „liefern“, d.h. die Durchführung eines Energieaudits nach DIN 16247-1 abgeschlossen haben. Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) in der ab dem 22. April 2015 geltenden Fassung verpflichtet diese Unternehmen gem. § 8 EDL-G, bis zum 5. Dezember 2015 die Durchführung eines Energieaudits abgeschlossen zu haben und dieses mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird ab dem 5. Dezember 2015 stichprobenartig kontrollieren, ob die Pflicht eingehalten wird. Zwischenzeitlich liegt der Entwurf eines BAFA-Merkblatts vor, welches Anwendungshinweise für die Praxis liefert. Verstöße gegen die Pflicht, einen Energieaudit durchzuführen, können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu EUR 50.000 sanktioniert werden. Lesen Sie bitte weiter, denn der Kreis der betroffenen Unternehmen ist größer, als es auf den ersten Blick erscheint. Wer ist Nicht-KMU? Betroffen sind alle Unternehmen, die nicht als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen 2003/361/EG (ABl1.L124 vom 20. Mai 2003, S. 36) gelten. Verpflichtet sind demnach sog. „Nicht-KMU“. Das verpflichtete Unternehmen ist hierbei stets die kleinste rechtlich selbständige Einheit. Als Nicht-KMU gilt, wer 250 oder mehr Personen beschäftigt oder wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als EUR 50 Mio. Jahresumsatz und mehr als EUR 43 Mio. Bilanzsumme hat. Bei der Größenbestimmung müssen die Kennzahlen von Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen einbezogen werden. Dieses hat zur Folge, dass auch Unternehmen, die eigentlich ein KMU sind, wegen ihrer Eigenschaft als Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen sind und ein Energieaudit durchführen müssen. Partnerunternehmen i.S. dieser Regelung sind Unternehmen mit einer Beteiligung von 25 bis 50 % an einem anderen Unternehmen bzw. durch ein anderes Unternehmen. Verbundene Unternehmen i.S. dieser 5 PKF ARBICON Regelung sind Unternehmen mit einer Beteiligung von mehr als 50 % an einem anderen Unternehmen bzw. durch ein anderes Unternehmen. Daher unterfallen auch (kleine) Unternehmen, die sich mit einem Anteil von mindestens 25 % im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (Ausnahme: Kommunen mit weniger als 5.000 Einwohnern) nicht dem KMU-Begriff. Demnach dürfte die Mehrzahl der kommunalen Unternehmen – unabhängig von den genannten Kriterien zur Größenordnung (Mitarbeiter, Jahresumsatz, Bilanzsumme) – von der neuen Pflicht betroffen sein. Auch eine „kleine“ Touristik-GmbH müsste demnach ein Energieaudit nachweisen. Stichtag für die Größenbestimmung? Stichtag für die (erstmalige) Größenbestimmung ist das Geschäftsjahr, welches am 31. Dezember 2014 endet bzw. für Geschäftsjahre, welche im Jahr 2014 enden. Kommt es auf die Eigenschaft als „produzierendes Gewerbe“ oder auf die Rechtsform an? Der Kreis der betroffenen Unternehmen ist weit gefasst. Es kommt nicht darauf an, ob das Unternehmen dem produzierenden Gewerbe angehört oder energieintensiv ist. Diese Unternehmen haben ihre Hausarbeiten sehr häufig schon erledigt, nicht nur aus betriebswirtschaftlichen Erwägungen heraus, sondern auch zur Sicherstellung der Voraussetzungen für eine Verminderung/Befreiung der Verbrauchssteuern und Umlagen auf Energie- und Stromverbräuche. Aktiv werden müssen daher nun auch Banken, Versicherungen und insbesondere die öffentliche Hand. Nach dem Entwurf des BAFA-Merkblatts umfasst der Unternehmensbegriff jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform. Betroffen sind alle Einheiten, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sodass auch Körperschaften des öffentlichen Rechts inkl. Eigenbetriebe ein Energieaudit durchführen müssen. Damit müssen z.B. auch Altenheime, Kliniken, Messehallen, Museen, Schwimmbäder, Versorgungsbetriebe und Volkshochschulen ein Energieaudit durchführen, da diese als „Betriebe gewerblicher Art“ i.S. der aktuellen Rechtsprechung zu § 4 KStG aufgeführt werden. Was ist zu tun? Die betroffenen Unternehmen müssen erstmals bis zum 5. Dezember 2015 und danach mindestens alle vier Jahre ein Energieaudit nach der DIN EN 16247-1 durchführen. Ziel des Energieaudits ist die Identifizierung möglicher Einsparpotenziale bei den Energieverbräuchen und –kosten. Hierfür ist der unternehmensinterne Energieverbrauch zu erfassen und zu bewerten. Unternehmen, die bereits ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 5001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben, sind von der Verpflichtung, ein (zusätzliches) Energieaudit durchzuführen, grundsätzlich befreit, da die höherwertigen Normen über das ansonsten geforderte Energieaudit hinausgehen. Wer darf ein Energieaudit durchführen? Das Energieaudit ist von einer Person durchzuführen, welche die Anforderungen des § 8b EDL-G erfüllt. Die Person muss aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung und praktischen Erfahrung über die erforderliche Fachkunde zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Energieaudits verfügen. Das Energieaudit kann sowohl von externen wie auch von unternehmensinternen Personen durchgeführt werden, vorausgesetzt, die Anforderungen des § 8b EDL-G werden erfüllt. Um nicht in Zeitnot zu geraten, ist rasches Handeln angesagt! Was passiert, wenn ein verpflichtetes Unternehmen kein Energieaudit durchführt? Das BAFA wird ab dem 5. Dezember 2015 stichprobenartig kontrollieren, ob die betroffenen Unternehmen die Verpflichtung einhalten. Ein Verstoß kann sehr teuer werden, denn nach Ziff. 6 des BAFA-Merkblattentwurfs kann dieser als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu EUR 50.000 sanktioniert werden. Herausforderung für die gesetzlichen Vertreter und Aufsichtsorgane betroffener Unternehmen! Die gesetzlichen Vertreter, Aufsichtsorgane und Werksausschüsse der betroffenen Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechts (inkl. Eigenbetriebe) müssen prüfen, ob Handlungsbedarf besteht und dafür sorgen, dass die entsprechenden Maßnahmen zur rechtzeitigen Durchführung des Energieaudits umgesetzt werden. Ihr Ansprechpartner Klemens Lüke T (0441) 980 50–255 [email protected] 6 MANDANTENPORTRAIT Entweder… Oder? SOWOHL ALS AUCH! ANGELIS & PARTNER: Seit 60 Jahren kreative Konzepte Angelis & Partner wurde 1955 in Oldenburg gegründet und arbeitet heute erfolgreich als überregional tätiges Architekturbüro mit einem wachsenden Team von inzwischen über 50 Mitarbeitern an den vier Standorten Oldenburg, Wismar, Berlin und Herzberg (Brandenburg). Das Spektrum von Angelis & Partner umfasst alle klassischen Architektenleistungen. Projekte werden vom ersten Konzept über die Ausführungsplanung bis hin zu Ausschreibung und Bauleitung umfassend und kompetent betreut. Kostensicherheit und die Vertretung des Bauherrn in allen Belangen gehören dabei zu den Kernkompetenzen des Büros. Lange Erfahrung in Planungs- und Bautätigkeit und ein innovativer Architekturansatz greifen ineinander und führten über sechs Jahrzehnte immer wieder zu überregional beachteten Architekturprojekten. Durch Kreativität, ganzheitliches Denken und offene Kommunikation mit allen Beteiligten im Planungsprozess werden für jede Aufgabenstellung individuelle Strategien und optimale Lösungen entwickelt. Ob bei der städtebaulichen Planung von großen Arealen oder bei der Konzeption von neuen Arbeitswelten für Unternehmen: Es gilt, die Potentiale der jeweiligen Aufgabe zu erkennen, zu erschließen und die sich bietenden Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Das Aufgabengebiet ist weit gefächert: Es umfasst die Planung und Ausführung von Bauaufgaben aller Größenordnungen wie Wohn- und Bürogebäude, Schulen und Kindergärten, Gewerbeimmobilien und Fassaden für Kaufhäuser, Ärzte- häuser und Bankgebäude und viele mehr. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Restaurierung historischer Bausubstanz sowie der Umnutzung von Denkmälern aus allen Epochen. In diesem Bereich werden u. a. mit dem Wiederaufbau der Kirche St. Georgen zu Wismar und die Restaurierung des Klosters Chorin in Brandenburg (beides Weltkulturerbe der Unesco) Projekte von internationaler Bedeutung bearbeitet. Immer wieder hat Angelis & Partner auch durch die eigenständige Projektentwicklung auf sich aufmerksam gemacht. Ein Wohn- und Geschäftshaus in Berlin-Mitte sowie das zu den wichtigsten Entwicklungsprojekten in Oldenburg gehörende QUARTIER AM WAFFENPLATZ wurden ganzheitlich vom Nutzungskonzept über die gestalterische und bauliche Umsetzung bis hin zu einem nachhaltigen Mobilitätskonzept entwickelt. Hierbei verstehen sich Angelis & Partner als kreative Problemlöser, Strategieentwickler und Wertschöpfer. Vielen Realisierungen von Projekten gingen Wettbewerbsgewinne auf zum Teil internationaler Ebene voraus, wie beim neuen Terminal House von EUROGATE in Wilhelmshaven, der Fassade des Modehauses Leffers in Oldenburg und des neuen Bürogebäudes der CEWE AG. kreativ & wirtschaftlich, ganzheitlich & detailorientiert, strategisch & sinnlich, nachhaltig & gewagt, erfahren & innovativ… SOWOHL ALS AUCH! „So wie es unser Ziel ist, unsere Bauherren ganzheitlich und kompetent zu betreuen, so möchten auch wir beraten werden. Bei PKF ARBICON sind wir da seit drei Jahren in den besten Händen: Von der Buchhaltung über alle steuerrelevanten Themen bis hin zu kaufmännischen Fragestellungen haben wir einen Partner gefunden, der in allen Belangen zu uns passt.“ Alexis Angelis 7 VERANSTALTUNGSRÜCKBLICK Junge motivierte Gründer suchen Investoren Die Palette der Gründungsideen beim vergangenen Matchingabend der Business Angels war vielfältig Am Mittwoch, den 6. Mai 2015 um 18:00 Uhr, hatten die Business Angels zu einem weiteren Matchingabend eingeladen. Dieses Mal fand die Veranstaltung im 8. Stock des Hauses der PKF ARBICON statt. Herr Reiners, geschäftsführender Gesellschafter der PKF ARBICON und gleichzeitig stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Business Angels Vereins, hatte in die Räumlichkeiten der PKF ARBICON eingeladen. Hier stellten vier mutige und innovative Gründerteams ihre Ideen vor ca. 50 Mitgliedern, Investoren und Gästen des Business Angels Netzwerkes vor und suchten einen Business Angel zur Finanzierung und Unterstützung mit Know-how. Die LowoTec GmbH hat durch die Entwicklung innovativer technischer Geräte eine sehr einfache, nutzerfreundliche Lösung für die Einrichtung von mobilen Telearbeitsplätzen entwickelt. Laut Aussage des Teams ist „die einzige Voraussetzung für die kombinierte Hard- und Softwarelösung ein gängiger Internetanschluss“. Ansonsten kann die Einrichtung des mobilen Arbeitsplatzes in Sekundenschnelle und ohne Vorkenntnisse einfach durch Einstecken des Netzwerkkabels ins LowoTec-Gerät erfolgen. Durch das Gerät wird eine direkte Datenverbindung über das Internet unter Verwendung modernster Standards für Sicherheit aufgebaut. Cahit Kirmit, Erfinder aus Bremen, stellte sein neu entwickeltes und patentiertes Werkzeug vor. Es handelt sich um das erste Werkzeug, das um die Ecke schrauben kann. Aus seiner eigenen Erfahrung als Mechatroniker erkannte er die Notwendigkeit, dass es für Reparaturen im Motorraum von Fahrzeugen ein besseres Werkzeug geben müsste, als der bisher am Markt vorhandene Winkelschrauber. Mit diesem kann man viele Stellen im Motorraum nur unzureichend erreichen und die Verletzungsgefahr ist nicht gering. Mit seiner neuen Erfindung, einem Vorsatzsystem für Werkzeuge, sind diese zwei Schwachstellen nun behoben. Dies bedeutet eine enorme Zeit- und Kostenersparnis. Das Team von Ventogo entwickelt eine Smartphone-App, die Menschen helfen soll, Partner, Begleiter und Freunde für gemeinsame Hobbies und Aktivitäten zu finden. Durch diese App sollen die Menschen auch in der Realität, nicht nur als virtuelle Freunde für gemeinsame Unternehmungen zusammengebracht werden. Kaffee aus Kaffeekapseln und das ohne umweltfeindlichen Müll zu produzieren? Das Team der Velibre GmbH hat dafür hochwertige Kaffeekapseln entwickelt, die zu 100 % biologisch abbaubar sind. Diese Kaffeekapsel wird weltweit die erste sein, die aus einem Material besteht, welches sich problemlos im Erdboden, bei der Gartenkompostierung und sogar im Meerwasser abbauen lässt. Zeit für Gespräche und Netzwerken gab es im Anschluss an die spannenden Unternehmenspräsentationen bei einem kleinen Imbiss. Haben Sie auch Interesse einmal an einer Business Angels Veranstaltung teilzunehmen? Dann melden Sie sich gerne bei Frau Nestler unter 0441/217 60 96 oder [email protected]. 8 Jubiläum Kurz und kompakt Stefan Hoff, RA, FA f. ArbR der ARBICON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH referierte im Rahmen des Einzelhandelsausschusses der Oldenburgischen IHK über das Thema Mindestlohngesetz und Dokumentationspflichten Mit dem neuen Mindestlohngesetz wurde in Deutschland seit dem 01.01.2015 ein gesetzlicher, flächendeckender und branchenunabhängiger Mindestlohn eingeführt. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens EUR 8,50 brutto je Arbeitsstunde. So einfach diese Eckpunkte zunächst einmal auch klingen mögen, so komplex sind die Fragestellungen hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung und dem Umfang der Dokumentationspflichten. Auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Diskussion informierte Herr Hoff im Rahmen einer Veranstaltung des Einzelhandelsausschusses im April 2015 über die wichtigsten Neurege- lungen des Gesetzes, den tatsächlichen Anwendungsbereich sowie die genaue Ermittlung des Mindestlohns. Zum Abschluss ging er noch auf Sonderprobleme ein, die sich für Arbeitgeber insbesondere aus den zwischenzeitlich bereits stark kritisierten Dokumentationspflichten ergeben können. Stefan Hillebrand, Gesellschafter der PKF ARBICON, engagiert sich für Gründer in der Region Gründungsinteressierte aus dem universitären Umfeld haben in Oldenburg mit dem Gründungs- und Innovationszentrum (GIZ) der Universität Oldenburg eine professionell aufgestellte Anlaufstelle. Unterstützt wird das Team des GIZ von Vertretern aus der freien Wirtschaft. Hier engagiert sich die PKF ARBICON durch ihren Gesellschafter Herrn Stefan Hillebrand in der Gründungsberatung der Teams. Die Fragestellungen der Studierenden mit Gründungsinteresse sind breit gefächert und umfassen neben Fragen zur Businessplanerstellung auch steuerliche und rechtliche Themen oder Fragen zur Gewerbeanmeldung. „Die Gründungsberatung in der Sprechstunde am GIZ macht mir persönlich viel Spaß, die Gründer sind motiviert, engagiert und haben spannende Ideen“, so Stefan Hillebrand. Zusätzlich unterstützt Herr Hillebrand das GIZ auch in seiner Funktion als Beiratsmitglied. Freie Ausbildungsplätze bei der PKF ARBICON Lust auf eine Ausbildung, die Sie immer wieder fordert, sehr abwechslungsreich ist und Ihnen den Einstieg in einen Berufszweig ermöglicht, in welchem Sie sich stetig weiterentwickeln können und tolle Karrierechancen bestehen? Durch den Kontakt zu vielen unterschiedlichen Mandanten ist Abwechslung garantiert und es erwartet Sie mit Sicherheit kein langweiliger Bürojob! Haben Sie Interesse? Dann bewerben Sie sich bei uns! Wir bieten noch Ausbildungsplätze zum 1. August 2015 zum Steuerfachangestellten (w/m) an. Wenden Sie sich hierfür telefonisch an Frau Sabine Weiß, (0441) 980 50–463 oder senden Ihre Bewerbung per E-Mail an [email protected] PKF ARBICON ZINK KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft ARBICON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ARBICON Unternehmensberatung GmbH Moslestraße 3 26122 Oldenburg T (0441) 980 50–0 F (0441) 980 50–180 [email protected] www.pkf-arbicon.de
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